{"status":"available","doknr":"OLD314335","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0118.27U89.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-18","aktenzeichen":"27 U 89/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin erlitt am 28. Januar 1987\neinen In-nenknöchelabrißbruch rechts mit Teilverletzung des\nDeltabandes, der vom Beklagten zu 2) am 30. Januar 1987 im Klinikum\ndes Beklagten zu 1) durch Ein-bringung einer Schraube und Nähen des\nDeltabandes operativ versorgt wurde. In der Folgezeit fanden\nNachbehandlungen statt, am 5. Juni 1987 wurde die Schraube\nstationär wieder entfernt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, die\nSchraube sei feh-lerhaft positioniert gewesen, im übrigen seien\nauch bei der Nachbehandlung Fehler vorgekommen. Wegen der\nerlittenen Schmerzen und behaupteter Folgeschä-den hat sie die\nBeklagten auf Feststellung der Ersatzpflicht künftigen materiellen\nSchadens und Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens\n10.000,-- DM in Anspruch genommen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagten haben Klageabweisung\nbeantragt und Behandlungsfehler in Abrede gestellt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Landgericht hat die Beklagten als\nGesamtschuld-ner zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von\n1.500,-- DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat,\nsachverständig beraten, ange-nommen, daß die Schraube\nfehlpositioniert worden sei, was postoperativ unverzüglich hätte\nkorrigiert werden müssen. Das Unterlassen stelle einen\nBe-handlungsfehler dar, der zu Komplikationen geführt habe. Es sei\naber nur ein verhältnismäßig geringes Schmerzensgeld zuzuerkennen,\nweil nicht bewiesen sei, daß die behaupteten Schäden auf die\nFehlbe-handlung zurückzuführen seien.\n\n12\n\n \n\n13\n\nGegen die Teilabweisung ihrer Klage\nwendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie zudem die\nFeststellung der Ersatzpflicht auch des künftigen immateriellen\nSchadens verlangt. Sie behauptet, es sei schon fehlerhaft gewesen,\nüberhaupt zu operie-ren statt die Verletzung konservativ zu\nbehandeln. Neben dem intraoperativen Fehler seien postopera-tive\nAufklärungs- und Belehrungspflichten verletzt worden. Sämtliche\nFolgeschäden seien auf die Fehl-behandlung zurückzuführen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Beklagten sind der Berufung\nsubstantiiert ent-gegengetreten.\n\n16\n\n \n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nan-gefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten\nSchriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wegen des\nEr-gebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Dr. L. vom 6. Juni 1992 ver-wiesen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den\nund damit zulässig.\n\n26\n\n \n\n27\n\nSie ist sachlich jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Klägerin stehen gegen die Beklagten\nüber das erstinstanzliche Erkenntnis hinaus weitere\nScha-densersatzansprüche weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter\nVertragsverletzung noch aus unerlaub-ter Handlung zu. Sie hat auch\nnach dem Ergebnis der weiteren ergänzenden\nSachverständigenbegutachtung nicht zu beweisen vermocht, daß durch\ndie erwiese-nen und im übrigen unterstellten Fehlbehandlungen\nmaterielle und/oder immaterielle Schäden entstanden oder noch zu\nbefürchten sind, die eine weitere Schadensersatzpflicht der\nBeklagten begründen, ins-besondere ein höheres Schmerzensgeld als\nbereits zuerkannt rechtfertigen könnten.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Beweislosigkeit beruht in erster\nLinie darauf, daß die Funktionen des rechten Beines der Klägerin\nprimär durch die Folgen einer durchgemachten Kin-derlähmung und\neiner im Jahre 1979 durchgeführten Sehnenumlagerungsoperation im\nBereich des Knie-gelenks geprägt sind. Hierdurch sind krankhafte\nVeränderungen hervorgerufen worden. Der Zustand von Bein und Fuß\nist desweiteren durch die erlittene Verletzung an sich beeinflußt\nworden und möglicher-weise außerdem durch Fehlbehandlungen im\nKranken-haus des Beklagten zu 1) und den Heilungsverlauf im\nübrigen. Eine Abgrenzung, worauf die im Bereich des rechten\nSprunggelenks der Klägerin bestehenden Veränderungen zurückzuführen\nsind, also ob sie auf der einen oder anderen Ursache beruhen, ist\nnach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nicht\nmöglich. Dies gilt unbeschadet der Feststel-lungen des Landgerichts\nauch bezüglich des Hei-lungsverlaufs im Anschluß an die operative\nVersor-gung durch den Beklagten zu 2).\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Sachverständige hat ausgeführt, es\ngäbe bei der Klägerin keine typischen Folgen des Vorscha-dens, der\nerlittenen Verletzung, der durchgeführten Behandlung und der\nBehandlungsfehler. Die objekti-vierbaren Folgen unterschieden sich\nnicht vonein-ander. Die Klägerin leide an einer\nBewegungsein-schränkung des rechten oberen Sprunggelenks, die als\nKrankheitsbild jeder der zu diskutierenden Ursachen zugeordnet\nwerden könne. Die fehlplazierte und überdimensionierte\nSchraubenlage im Bereich des rechten Innenknöchels habe nicht zu\neinem - im Röntgenbild objektivierbaren - umschriebenen Defekt\ngeführt. Einer weitergehenden vertretbaren Diagno-stik zur\nAbklärung der Schraubenlage und deren Folgen habe zum Zeitpunkt der\nBehandlung der Klä-gerin nicht zur Verfügung gestanden. Sie stehe\nzum heutigen Zeitpunkt schon deshalb nicht zur Verfü-gung, weil der\nGelenkknorpel sich zwischenzeitlich verändert habe und Rückschlüsse\nauf den Befund zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin im Jahre\n1987 nicht mehr möglich seien. Nach dem operativen Eingriff am\nrechten Sprunggelenk am 30. Januar 1987 sei es zwar zu einer\nKalksalzminderung im Bereich des Sprunggelenkes gekommen. Dies sei\nFolge der Ru-higstellung des Gelenkes, die teils\nverletzungsbe-dingt, teils behandlungsfehlerbedingt gewesen sei.\nDie Inaktivitätsfolge sei, da verletzungsbedingt alsbald\nÜbungsstabilität hätte erreicht werden können, letztlich der\nfalschen Schraubenlage zuzu-ordnen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDieser Kalksalzminderung kommt aber\nkeine das Krankheitsbild bestimmende Bedeutung zu. Nicht die\nKalksalzminderung bestimme den Verlauf und den jetzigen Befund,\nsondern vielmehr durch die falsche Schraubenlage und den Vorschaden\nhervor-gerufenen Reizerscheinungen. Es sei ferner post-operativ zu\nödematösen Weichteilschwellungen des rechten Sprunggelenkes und des\nrechten Mittel- und Vorfußes gekommen. Diese Schwellungen kön-nen\nsich sowohl verletzungsbedingt als auch be-handlungsbedingt\nerklären. Die Fehlposition der Schraube begünstige eine solche\nKomplikation grundsätzlich, wobei das Risiko eines allgemeinen\nReizzustandes allerdings schon durch die fortbe-stehenden\nVeränderungen des Gelenkes gegenüber vergleichbaren Verläufen\nerhöht gewesen sei. Die aktive und passive Spitzfußstellung von\nderzeit nur 5 % beruhe auf dem Vorzustand, denn er sei bereits\npräoperativ und vor der Verletzung doku-mentiert gewesen.\n\n36\n\n \n\n37\n\nSchließlich hat der Sachverständige\ndargestellt, daß durch die wegen der Fehlpositionierung der\nSchraube erforderlich Ruhigstellung das Risiko von\nInaktivitätsschäden bestanden habe. Wegen der besonderen\nVerhältnisse der Klägerin sei es jedoch nicht möglich\nfestzustellen, ob sich das Risiko tatsächlich verwirklicht habe\noder ob die Veränderungen eben auf der Vorschädigung beruhten.\nAllerdings sei der Gelenkknorpel an der Innenseite des rechten\noberen Sprunggelenks durch die falsche Lage und die\nüberdimensioniert gewählte Schraube geschädigt worden, was zu\nReizerscheinungen des Gelenkes geführt habe. Eine Abgrenzung dieser\netwa bis 1989 aufgetretenen wiederholten Reizerscheinungen nach\nVerletzungs,- Behandlungs- und Behandlungsfehlerfolgen sei\nin-dessen nicht möglich, weil Reizerscheinungen auch ein typisches\nRisiko eines vorgeschädigten Gelenkes seien. Ferner sei auch ein\nabgrenzbarer Dauerschaden nicht begründbar. Im Ergebnis sei der\nderzeit zu objektivierende Befund durch den Vorschaden geprägt. Das\nsubjektive Beschwerdebild sei in der grundsätzlichen Ausprägung mit\nden ob-jektivierbaren Veränderungen vereinbar. Auch gra-duell könne\ndeshalb nicht beurteilt und zugeord-net werden, weil die objektiven\nParameter (Mus-kulatur, Beschwielung der Füße, Kalksalzgehalt) ganz\nentscheidend von den Vorschäden bestimmt würden.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDer Nachteil der Beweislosigkeit geht\nzu Lasten der Klägerin. Sie hat sämtliche anspruchsbegrün-denden\nUmstände, zu denen insbesondere auch die Schadensursächlichkeit des\nbehaupteten behand-lungsfehlers gehört, darzulegen und im\nStreitfall zu beweisen. Gründe für eine Beweiserleichterung, gar\neine Umkehr der Beweislast auf die Beklagten, sind nicht gegeben.\nInsbesondere kann von einem groben Behandlungsfehler, der vorliegt,\nwenn ein Fehlverhalten gegeben ist, das aus objektiver Sicht nicht\nmehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem\nbehandelnden Arzt schlech-terdings nicht unterlaufen darf, nicht\ndie Rede sein.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n42\n\n \n\n43\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\nunter 60.000,-- DM.\n\n44\n\n \n\n45\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n19.000,-- DM (Feststellung materieller Schaden: 8.000,-- DM,\nFeststellung immaterieller Schaden: 2.500,-- DM, Schmerzensgeld:\n8.500,-- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-89-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-89-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314335","retrieved":"2026-07-09 03:46:14.827802+00:00"}}