{"status":"available","doknr":"OLD314334","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0118.27U104.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-18","aktenzeichen":"27 U 104/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten\nAnsprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen be-haupteter\nfehlerhafter ärztlicher Behandlung ihrer Knieverletzung in der Zeit\nvom 20. bis zum 26. Ju-ni 1983 geltend.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie am 14. November 1945 geborene\nKlägerin er-litt am 04. Juni 1983 eine Verletzung ihres linken\nKnies. Auf Überweisung ihres Hausarztes Dr. H. suchte sie am 06.\nJuni 1983 den Be-klagten auf, der eine konservative Behandlung\nver-ordnete. Nach vorübergehender Besserung suchte sie diesen am\n20. Juni 1983 erneut auf. Er diagnosti-zierte eine deutliche\nSchwellung mit einem freien Erguß. Nach einer Punktion des Knies\ninjizierte er intraartikulär eine halbe Ampulle des zur Gruppe der\nCorticosteroide zählenden Mittels C. . Bei der Kontrolluntersuchung\ndrei Tage später gab die Klägerin an, ihrer Beschwerden hätten\nmerklich nachgelassen. In der Nacht zum 24. Juni 1983\nver-schlechterte sich ihr Zustand. Der herbeigerufene Hausarzt Dr.\nH. punktierte gegen 07.20 Uhr das Knie und gewann 60 cm3 Punktat.\nNoch am selben Tag stellte sich die Klägerin beim Beklagten vor.\nDie auch von ihm vorgenommene Punktion ergab ein Punktat von 25\ncm3. Dieses schickte er per Post an das mikrobiologische\nLaboratorium Dr. L. u. a., um es auf Krankheitserreger überprüfen\nzu lassen. Am 25. Juni 1983 punktierte er wiederum das Knie der\nKlägerin. Das Punktat war diesmal trübe. Außerdem injizierte er\nintraartikulär eine Ampulle P. . Am 26. Juni 1983 überwies er die\nKlägerin wegen Überwärmung und Schwellung des Knies an die\nUniversitätsklinik in D. . Dort sah man keinen Anlaß zu einer\nstationären Aufnahme der Klägerin und entließ sie wieder. Am 27.\nJuni 1983 teilte die Universitätsklinik in D. dem Beklagten mit,\ndaß in der angeleg-ten Kultur des dort gewonnenen\nKniegelenkpunktats Staphylococcus aureus gewachsen war und\nnachgewie-sen wurde. Daraufhin vermittelte der Beklagte die\nstationäre Aufnahme der Klägerin im Städtischen Krankenhaus L. .\nDort wurde eine antibioti-sche Therapie eingeleitet. Wegen weiter\nzunehmen-der Osteolysezeichen im Bereich des lateralen\nTi-biaplateaus wurde am 15. September 1983 eine ope-rative Revision\ndurchgeführt und eine Septopalket-te eingelegt. Nach deren\nEntfernung und Mobilisie-rung der Klägerin wurde sie am 15.\nNovember 1983 entlassen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nSie hat behauptet, die Injektion von C.\nam 20. Juni 1983 und von P. sei nicht indi-ziert gewesen. Der\nBeklagte hätte zudem die Ver-schlechterung ihres Zustandes zum\nAnlaß weiterfüh-render Diagnostik nehmen müssen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nInfolge der fehlerhaften Behandlung sei\nihr linkes Bein verkümmert und das Knie versteift. Sie leide u. a.\nunter Schmerzen beim Gehen und Stehen. Sie hat ein Schmerzensgeld\nvon mindestens 40.000,00 DM und Ersatz ihres Erwerbschadens\nbegehrt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nSie hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n1.\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKläge-rin ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften\nBehandlung im Juni 1983 zu zah-len, dessen Höhe in das\npflichtgemäße Ermes-sen des Gerichts gestellt wird, mindestens\njedoch 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.1985,\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n2.\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKlä-gerin 152.584,21 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.938,40 DM seit dem\n01.11.1985, nebst 4 % Zinsen aus 97.072,96 DM seit dem 31.05.1987,\nnebst 4 % Zinsen aus 50.572,85 DM seit dem 07.10.1988 sowie 529,50\nDM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.03.1990 zu zahlen,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n3.\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKläge-rin ab 01.01.1989 eine vierteljährliche vor-auszahlbare\nmonatliche Rente in Höhe von 1.100,00 DM jeweils im voraus zum\n01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jedes Jahres bis zum\n31.12.2005 (sechzigstes Lebensjahr der Klägerin) zu zahlen,\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n4.\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKläge-rin ab 01.01.1989 eine vierteljährlich vor-auszahlbare\nmonatliche Rente in Höhe von 350,00 DM jeweils im voraus zum\n01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis 31.12.2020\n(fünfundsiebzigstes Lebenjahr der Klägerin) zu zahlen,\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\n5.\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die ihr\nin Zukunft aus der Behandlung vom Juni 1983 entstehen, zu ersetzen,\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n44\n\n \n\n45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nEr hat behauptet, die Infektion habe er\nnicht verursacht. Die Verabreichung von C. und P. habe dem\nmedizinischen Standard ent-sprochen. Er habe am 24. und 25. Juni\n1983 nicht wissen können, daß das Knie infiziert gewesen sei, da\nklinische Anzeichen gefehlt hätten. Die Infektion habe erst durch\neine Untersuchung des am 24. Juni 1983 gewonnenen Punktats\nfestgestellt werden können.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDas Landgericht hat - sachverständig\nberaten - der Klägerin unter Abweisung des Schmerzens-geldanspruchs\nim übrigen ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM zugesprochen, dem\nFeststellungsantrag stattgegeben und die Klage dem Grunde nach für\ngerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt, die Verabreichung von C. am 20. Juni 1983 sei\nfehlerhaft gewesen und habe die Gelenkentzündung ausgelöst. Die\nge-sundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin recht-fertige ein\nSchmerzensgeld von 30.000,00 DM.\n\n50\n\n \n\n51\n\nGegen das ihm am 27. Mai 1991\nzugestellte Teil- und Grundurteil, auf das im übrigen Bezug\ngenommen wird, hat der Beklagte am 27. Juni 1991 Berufung\neingelegt, die er am 27. September 1991 begründet hat.\n\n52\n\n \n\n53\n\nEr behauptet, in der Gabe von C. ohne\nvorhergehende weiterführende Diagnostik liege kein\nBehandlungsfehler. Ebensowenig sei die Behandlung der Klägerin am\n24. Juni 1983 fehlerhaft gewesen. An jenem Freitagnachmittag hätten\nklinisch absolut keine Anzeichen für eine Infektion des Kniegelenks\nvorgelegen. Eine andere Möglichkeit, als eine aus-wärtige\nmikrobiologische Untersuchung vornehmen zu lassen, habe nicht\nbestanden. Im übrigen sei das Wachstum von Staphylococcus aureus\nerst nach meh-reren Tagen nachgewiesen worden. Auch am 25. Ju-ni\n1983 hätten keine Entzündungsanzeichen bestan-den. Ein etwaiger\nBehandlungsfehler sei für den heutigen Zustand der Klägerin auch\nnicht ursäch-lich, da die Kausalität infolge der Übernahme der\nBehandlung der Klägerin durch die Universitätskli-nik D. und durch\nderen Behandlung unter-brochen worden sei.\n\n54\n\n \n\n55\n\nEr beantragt,\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n59\n\n \n\n60\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, die\nZwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen\nSparkasse in der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden,\n\n67\n\n \n\n68\n\nund beantragt im Wege der\nAnschlußberufung,\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Tel und Grundurteils der Klägerin ein Schmer-zensgeld\nnach Ermessen des Gerichts über den zuerkannten Betrag von\n30.000,00 DM hinaus, mindestens jedoch weitere 10.000,00 DM,\nzu-sätzlich zuzusprechen.\n\n72\n\n \n\n73\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil\nund tritt der Berufung entgegen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch ein\nergänzendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. und durch\ndessen Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf\ndas schriftlich erstat-tete Gutachten und die Sitzungsniederschrift\nvom 04. November 1992 und wegen aller übrigen Einzel-heiten auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Krankenunterlagen, die\nübrigen Sit-zungsniederschriften und die in erster Instanz\ner-statteten Gutachten Bezug genommen.\n\n81\n\n \n\n82\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n83\n\n \n\n84\n\nBerufung und Anschlußberufung sind\nzulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n85\n\n \n\n86\n\nDas Landgericht hat den Beklagte im\nErgebnis mit Recht verurteilt. Der Beklagte haftet der Klägerin aus\n§ 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des materiellen Schadens und in\nVerbindung mit § 847 BGB auf Schmerzensgeld sowie aus positiver\nForderungsver-letzung des Behandlungsvertrages ebenfalls auf\nEr-satz des materiellen Schadens. Die Behandlung der Klägerin durch\nden Beklagten war in mehrfacher Hinsicht mit Mängeln behaftet.\n\n87\n\n \n\n88\n\n1.a)\n\n89\n\n \n\n90\n\nNachdem sich der Zustand der Klägerin\nvier Tage nach der intraartikulären Injektion von C. am 20. Juni\n1983 in der Nacht zum 24. Juni 1983 erheblich verschlechtert hatte,\nhätte der Beklagte an diesem Tag eine weitere, insbesondere\nvollstän-dige laborchemische Diagnostik betreiben müssen. Hierunter\nist vor allem auch die Bestimmung der Blutsenkungsgeschwindigkeit,\nder Leukozyten und des C-reaktiven Proteins zu verstehen. Die\nVeranlassung der mikrobiologischen Untersuchung des Punktats war\nzwar, wie der Sachverständige ausführt (Bl. 234) richtig, allein\naber unzurei-chend (Bl. 429). Die Diagnostik des Gelenkpunk-tats\nsowohl makroskopisch, mikroskopisch und mi-krobiologisch ist zur\nweiteren Abklärung primär entscheidend. Die Bestimmung der\nLeukozytenzahl im Punktat stellt eine im Frühstadium sehr wichtige\nund differential-diagnostisch spezifische Untersu-chung dar.\nInsbesondere die Zahl der Leukozyten ist hierfür entscheidend. Bei\nLeukozytenzahlen von über 35.000/mm3 ist mit hoher\nWahrscheinlichkeit von einem Infekt auszugehen. Ist das\nGelenkpunktat nur unwesentlich pathologisch, ist ein weiteres\nabwartendes Verhalten gerechtfertigt, das in einem solchen Fall in\nForm der Ruhigstellung des Gelenks und einer hoch dosierten\nAntibiotikatherapie be-steht (Bl. 234).\n\n91\n\n \n\n92\n\nAls unverantwortlich bemängelt der\nSachverstän-dige (Bl. 431), daß das Punktat erst am 27. Ju-ni 1983,\nalso drei Tage nach der Punktion bei den Dres. L. u. a. eingegangen\nist. Wenn keine an-dere Möglichkeit der Untersuchung des Punktats\nbe-stand, hätte der Beklagte, worauf der Sachverstän-dige in seiner\nmündlichen Anhörung hingewiesen hat (Bl. 480), die Klägerin noch am\n24. Juni 1983 in stationäre Krankenhausbehandlung einweisen\nmüssen.\n\n93\n\n \n\n94\n\nAußerdem hätte der Beklagte den\nAllgemeinzustand der Klägerin, also z. B. Fieber, überprüfen\nmüssen.\n\n95\n\n \n\n96\n\nb)\n\n97\n\n \n\n98\n\nDie Angriffe des Beklagten gegen diese\nAusführun-gen des Sachverständigen schlagen nicht durch.\n\n99\n\n \n\n100\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nwiderspricht sich der Sachverständige nicht, wenn er in seinem\nGutachten vom 09. Juli 1992 die alleinige mikro-biologische\nUntersuchung des Punktats als unzurei-chend bezeichnet. Die\nVeranlassung der Prüfung des Punktats war richtig, aber allein eben\nnicht aus-reichend. Das hat der Sachverständige - wenn auch nicht\nso pointiert wie in seinem Gutachten vom 09. Juli 1992 - auch schon\nin seinem Gutachten vom 05. Juli 1990 (Bl. 234) zum Ausdruck\ngebracht.\n\n101\n\n \n\n102\n\nZu Unrecht wendet der Beklagte gegen\ndie gutacht-lichen Ausführungen des Sachverständigen ein, am 24.\nJuni 1983 hätte kein Anlaß zu einer weiteren Diagnostik bestanden,\nweil klinisch absolut keine Anzeichen für eine Infektion des\nKniegelenks vorgelegen hätten. Für eine Entzündung des Kniege-lenks\nsprachen, wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung\nausgeführt hat, die starken Schmerzen, die die Klägerin veranlaßt\nhatten, noch in der Nacht den Hausarzt Dr. H. anzurufen, sowie die\nstarke Schwellung des Knies, wobei dies unter dem Blickwinkel\ngesehen werden muß, daß die Klägerin den Beklagten am 20. Juni 1983\nwegen einer Verschlechterung des Zustandes ihres Kniegelenks\naufgesucht und dieser intraartikulär eine halbe Ampulle C.\ninjiziert hatte. Hinzukommt, daß der Beklagte selbst in seiner\nStellungnahme an die Gutachterkommission für ärzt-liche\nBehandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein die Gelenkkapsel als\nmassiv sulzig geschwollen und das Kniegelenk als überwärmt\nbezeichnet hat (vgl. die Stellungnahme von Prof. Dr. S. an die\nGutachterkommission vom 11. Januar 1985 S. 2, Bl. 9 Anlagenhefter\nsowie Bescheid der Gutachter-kommission vom 17. Juli 1987). Diese\nAngabe hat der Beklagte, anders als seine zunächst gemachte Angabe,\ndas Punktat vom 24. Juni 1983 sei trüb gewesen, in dem Schreiben\nseiner Bevollmächtigten an die Gutachterkommission vom 10. Oktober\n1985 nicht korrigiert (vgl. die Stellungnahme von Prof. Dr. S. an\ndie Gutachterkommission vom 10. März 1987, Bl 19 Anlagenhefter).\nDer Senat ist daher der Überzeugung, daß diese Angabe entgegen\nseiner Behauptung im Rechtsstreit zutrifft. Daß der Beklagte selbst\neinen Infektionsverdacht ge-habt hat, ergibt sich aus der erneuten\nPunktion am 24. Juni 1983, die nach dem Sachverständigengu-tachten\nnur Sinn hatte, wenn er diesen Verdacht hatte (Bl. 476).\n\n103\n\n \n\n104\n\nDas Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. Sch. steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Auch Prof.\nDr. Sch. weist darauf hin, daß relativ zeitnah, nämlich vier Tage\nzuvor und wenige Stunden vor der Punktion durch den Beklagten je\neine Kniegelenkpunktion ausge-führt worden war und das potentielle\nRisiko, daß im Zusammenhang mit den vorausgegangenen\nKniegelenkpunktionen eine Keimbesiedlung stattge-funden hatte,\nhöher zu bewerten war als noch am 20. Juni 1983. Es sei daher\nrichtig gewesen, das Kniegelenk nochmals zu punktieren und\ngleichzeitig eine bakteriologische Untersuchung des Punktats zu\nveranlassen, selbst dann, wenn keine konkreten Anzeichen für eine\nKniegelenkinfektion vorhanden waren (Bl. 142). Auch er spricht von\neinem - al-lerdings nur vagen - Verdacht auf eine Infektion am 24.\nJuni 1983 (Bl. 149). Insoweit stimmen beide Gutachten im Kern\nüberein. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. geht jedoch nicht\neindeutig hervor, ob er die Maßnahmen des Beklagten als ausreichend\nansieht, da nach dem Beweisbeschluß vom 11. Mai 1989 lediglich\ndanach gefragt war, ob der Beklagte frühzeitiger eine\nbakteriologische Infektion gezielt hätte prüfen müssen. Falls der\nSachverständige der Auffassung sein sollte, die Maßnahmen des\nBeklagten seien ausreichend gewesen, vermag der Senat ihm nicht zu\nfolgen. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat bei seiner mündlichen\nAnhörung darauf hingewiesen, daß ein Gelenkempyem ein sehr\nernsthafter Befund sei, an dem beispielsweise bei einem\nHüftgelenkempyem ein Patient durchaus auch versterben können.\nDaraus ergebe sich, daß die Behandlung dringlich sei und die\nEntzündung möglichst schnell bekämpft werden müsse. Die\nHerauszögerung der Behandlung werde sich in der Regel durch\nweiteren Knorpelverlust und Beteiligung benachbarter Knochen\näußern. Die Schlußfolgerung des Sachverständigen, der Verdacht auf\nein Empyem müsse diagnostisch weiter abgeklärt werden, erscheint\ndaher folgerichtig. Hinzukommt, daß der Sachverständige Prof. Dr.\nSch. die Überwärmung des Kniegelenks bei seiner Beurteilung außer\nBetracht gelassen hat.\n\n105\n\n \n\n106\n\nDie Stellungnahmen des Prof. Dr. J. K.\nste-hen dieser Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht\nentgegen, weil sie sich mit der Frage, welche diagnostischen\nMaßnahmen der Beklagte am 24. Juni 1983 hätte ergreifen müssen,\nnicht befassen.\n\n107\n\n \n\n108\n\n2.\n\n109\n\n \n\n110\n\nEin weiterer Behandlungsfehler liegt\ndarin, daß er auch am 25. Juni 1983 keine weiterführende\nDiagno-stik betrieben hat.\n\n111\n\n \n\n112\n\nAn diesem Tag hat er ausweislich seiner\nBehand-lungskarte (Bl. 56) 40 cm3 trübes Punktat ge-wonnen.\nAußerdem war das Kniegelenk überwärmt. Dafür spricht nicht nur, daß\ndas Gelenk nach seinen Angaben schon am 24. Juni 1983 überwärmt\nwar, sondern daß es in den Krankenunterlagen der D. er\nUniversitätsklinik heißt, das Knie sei weiter stark geschwollen und\nweiter überwärmt. Mit Recht meint der Sachverständige Prof. Dr. H.\n, Zweifel an diesen möglicherweise auf die Klägerin zurückgehenden\nAngaben sei nicht angebracht, weil nicht einzusehen sei, warum die\nKlägerin damals falsche Angaben hätte machen sollen.\n\n113\n\n \n\n114\n\nEin trübes Exsudat ist nach Auffassung\ndes Sach-verständigen Prof. Dr. H. ein sicheres Anzei-chen für eine\nEntzündung (Bl. 477). Der Sachver-ständige Prof. Dr. Sch. meint\ndagegen, bei Feststellung eines getrübten Ergusses sei nicht\nunbedingt von einer bakteriellen Entzündung auszu-gehen und für\nsich allein keineswegs als Beweis für eine Keimbesiedlung des\nGelenkinnenraumes anzusehen. Das mag zwar richtig sein, doch kommt\nes darauf nicht entscheidend an. Vielmehr reicht es aus, daß der\nBeklagte den Verdacht auf eine Infektion haben mußte. Dieser\nVerdacht mußte sich aber auch nach dem Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. Sch. dem Beklagten aufdrängen. Das gilt\num so mehr, als das Knie überwärmt war. Dementsprechend hat auch\nder Sachverständige Prof. Dr. S. für den 25. Juni 1983 mit aller\nDeutlichkeit festgestellt, daß auf jeden Fall der Verdacht auf eine\nInfektion vorgelegen habe und dazu habe zwingen müssen,\nentsprechend zu handeln (Bl. 20 Anlagenhefter). Er bezeichnet es\nals völlig unverständlich, daß bei dem sicher schon bestehenden\nVerdacht auf Infektion weitere Unter-suchungen wie\nTemperaturmessung und Bestimmung der Blutsenkungsgeschwindigkeit\nunterblieben sind (Bl. 11 Anlagenhefter). Im Hinblick auf den sich\nverstärkenden Verdacht auf eine Infektion hätte sich auch die\nInjektion eines Antibiotikums oder die Verordnung eines\neinzunehmenden Antibiotikums angeboten.\n\n115\n\n \n\n116\n\nDie Auffassung des Beklagten, auf\nbloßen Infek-tionsverdacht hin habe er nichts unternehmen müs-sen,\nsieht der Senat nach allen drei Gutachten als widerlegt an. Sie\nentspricht mit Sicherheit nicht ärztlichem Standard.\n\n117\n\n \n\n118\n\nFür den 25. Juni 1983 gilt die von dem\nSachver-ständigen Prof. Dr. H. erhobene Forderung, die Klägerin\nnotfalls ins Krankenhaus einzuweisen, um so mehr. Die Notwendigkeit\nwerde mit jedem Tag dringender.\n\n119\n\n \n\n120\n\nZur Einholung eines weiteren Gutachtens\nsieht der Senat keinen Anlaß, da die Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. H. zu der Frage des Vorgehens am 24.\nJuni und 25. Juni 1983 überzeu-gen und in wesentlichen Punkten auch\nmit den gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr.\nS. übereinstimmen.\n\n121\n\n \n\n122\n\n3.a)\n\n123\n\n \n\n124\n\nDie Klägerin hat zwar nicht bewiesen,\ndaß die Versäumnisse des Beklagten ihren Gesundheitsscha-den\nverursacht haben. Weder steht fest, daß sich der Verdacht auf ein\nGelenkempyem bestätigt hätte, wenn der Beklagte die von dem\nSachverständigen Prof. Dr. H. geforderten Untersuchungen\ndurch-geführt hätte, noch kann mit hinreichender Sicher-heit\nfestgestellt werden, daß bei Bestätigung des Verdachts eine\nTherapie eingeleitet worden wäre mit dem Erfolg, daß vor allem die\nRevisionsope-ration vom 15. September 1983 und die Dauerschä-den\nvermieden worden wären. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat bei\nseiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, man müsse\ndavon ausge-hen, daß an jedem Tag die Entzündung, die durch die an\ndas Labor am 24. Juni 1983 eingeschickte Probe gesichert sei,\nfortschreite. Die Entzündung müsse wegen der mit ihr verbundenen\nGefahren für das Gelenk möglichst schnell bekämpft werden; es könne\nauf Stunden ankommen. Es habe auch damals eine Reihe von Kliniken\ngegeben, die das Gelenk eröffnet hätten und, wenn sich ein\nmanifestes Gelenkempyem vorgefunden hätte, die entzündete\nGe-lenkhaut entfernt, das Gelenk gespült, eine Anti-biotikakette\neingelegt und sodann das Gelenk wie-der verschlossen hätten. In\nanderen Kliniken wäre eine Spülsaugdrainage gelegt worden.\nInsgesamt seien Angaben darüber, wie der Heilungsverlauf gewesen\nwäre, wenn zwei oder nur ein Tag früher interveniert worden wäre,\nquantitativ nicht zu ma-chen (Bl. 488). Diese Ausführungen reichen\nfür die Feststellung der Ursächlichkeit des Versäumnisses des\nBeklagten für den Gesundheitsschaden der Klä-gerin nicht aus.\n\n125\n\n \n\n126\n\nb)\n\n127\n\n \n\n128\n\nDer Klägerin kommen jedoch insoweit\nBeweiserleich-terungen zugute, da die Behandlung der Klägerin durch\nden Beklagten am 24. Juni und 25. Juni 1983 insgesamt als grob\nfehlerhaft zu bewerten ist. Die Beweiserleichterungen für den\nPatienten bis-hin zur Beweislastumkehr sind keine Sanktion für\nArztverschulden, sondern ein Ausgleich dafür, daß das Spektrum der\nfür die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch die\nfehlerhafte Behandlung besonders verbreitert oder verschoben worden\nist. Der Fehler muß nicht unbedingt die Schädigung nahelegen oder\nihn wahrscheinlich ma-chen. Er muß nur die Aufklärung des\nBehandlungs-verlaufs besonders erschweren (Steffen, Neue\nEnt-wicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzt-haftungsrecht,\n4. Aufl., S. 129, 130 mit Recht-sprechungsnachweisen). In Frage\nkommen vor allem Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln. Es\nmuß ein Fehlverhalten vorliegen, das aus objekti-ver ärztlicher\nSicht nicht mehr verständlich er-scheint, weil ein solcher Fehler\ndem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH,\nUrteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 -). Dabei kommt es auf das\nGesamtgeschehen an. Auch nicht grobe Einzelfehler können zusammen\ndie Aufklärung so belasten, daß eine Beweislastumkehr\ngerechtfer-tigt ist.\n\n129\n\n \n\n130\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze stellt\nsich die Behandlung durch den Beklagten am 24. und 25 Ju-ni 1983\nals grob fehlerhaft dar. Schon am 24. Ju-ni 1983 hätte der Beklagte\nwegen des in relativ kurzer Zeit erneut aufgetretenen Ergusses, der\nheftigen Schmerzen der Klägerin in der Nacht zum 24. Juni 1983 und\nder Überwärmung des Knies den Verdacht auf eine Infektion haben und\nentspre-chend handeln müssen. Das gilt um so mehr für den 25. Juni\n1983, wobei zu bedenken ist, daß an diesem Tag das Punktat trübe\nwar, was den Verdacht auf ein Gelenkempyem noch verstärken muß-te.\nDer Sachverständige Prof. Dr. H. sieht dem-entsprechend in dem\nVorgehen des Beklagten keinen Sinn und bezeichnet in seinem\nschriftlichen Gut-achten die Injektion einer Ampulle P. nach\nerneuter Punktion von 40 cm3 trüben Exsudats als unverständlich\n(Bl. 234, 236). Ähnlich hat sich der Sachverständige Prof. Dr. S.\ngeäußert. Auch er bezeichnet es in seinem Schreiben an die\nGutachterkommission vom 11. Januar 1985 als völlig unverständlich,\nwarum bei dem sicher schon beste-henden Verdacht auf Infektion\nweitere Untersuchun-gen (Fiebermessen, Blutsenkungsüberprüfung)\nunter-blieben sind und trotzdem noch P. intraar-tikulär injiziert\nworden sei. Bei diesem Urteil verblieb er auch, nachdem der\nBeklagte seine An-gabe, er habe bereits am 24. Juni 1983 ein trübes\nPunktat gewonnen habe, korrigiert hatte. Diese Be-urteilung\nerscheint, bezogen auf den 25. Juni 1983 auch folgerichtig, da das\nPunktat jedenfalls an diesem Tag trüb war.\n\n131\n\n \n\n132\n\nDem Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. Sch. vermag der Senat in seiner Beurteilung nicht zu\nfolgen. Der Sachverständige meint, wenn der Beklagte aufgrund\nseines klini-schen Untersuchungsbefundes und des Aussehens des\nPunktats nicht von einer Gelenkinfektion ausgegan-gen sei, sei die\nInstillation von P. nicht kontraindiziert und somit nicht\nunverständlich ge-wesen (Bl. 143). Wegen der kurzfristigen\nWiederho-lung des Ergusses, der inzwischen auch trübe war, der\nSchmerzen der Klägerin und der Überwärmung des Kniegelenks mußte\naber der Beklagte den Verdacht auf eine Gelenkinfektion haben und\nentsprechend handeln.\n\n133\n\n \n\n134\n\nDie grob fehlerhafte Behandlung durch\nden Beklag-ten, die die Aufklärung über den weiteren\nKrank-heitsverlauf verschleiert hat, rechtfertigt eine Umkehr der\nBeweislast.\n\n135\n\n \n\n136\n\nDer Beklagte hat indessen den Beweis\nfür die Nichtursächlichkeit seiner Versäumnisse für den Schaden der\nKlägerin nicht erbracht. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf\nberufen, auch wenn er die Klägerin am 24. Juni oder 25. Juni 1983\nin die Universitätsklinik D. eingewiesen hätte, hätte sich der\nGeschehensablauf nicht ge-ändert. Das folge daraus, daß die\nKlägerin sogar am 26. Juni 1983 von den sie behandelnden Ärzten in\nder Universitätsklinik D. wieder nach Hause geschickt worden sei.\nOb Dr. Quante, der die Klägerin am 26. Juni 1983 nach Hause\ngeschickt hat, auch am 24. Juni 1983 oder am 25. Juni 1983 Dienst\nhatte oder ob ein anderer Arzt die Klägerin ebenfalls entlassen\nhätte, steht nicht fest. Das behauptet der Beklagte, der hierfür\ndarlegungs- und beweispflichtig ist, auch nicht. Gegen letzte-res\nspricht der aufgrund der klinischen Anzeichen bestehende\nhochgradige Verdacht auf ein Gelenkem-pyem (vgl. Bl. 429, 430). Es\nist demnach davon auszugehen, daß die Klägerin in stationärer\nKran-kenhausbehandlung mit Einleitung einer sachgerech-ten Therapie\ngeblieben wäre, wenn die klinischen Anzeichen für ein Gelenkempyem\nfestgestellt worden wären. Ob diese Diagnose im Krankenhaus bereits\nam 24. Juni oder am 25. Juni 1983 getroffen worden wäre, steht zwar\nnicht fest. Doch obliegt dem Beklagte wegen der Beweislastumkehr\nder Nachweis, daß dies nicht geschehen wäre. Auch kommen inso-weit\nder Klägerin Beweiserleichterungen wegen un-terlassener\nBefundsicherung des Beklagten zugute, da der Beklagte die\nVeranlassung der Erhebung die-ser Befunde wegen des erhöhten\nRisikos, um dessen Eintritt im Prozeß gestritten wird, gerade\nschul-dete. Der Beklagte hat aber nicht bewiesen, daß am 24. Juni\noder am 25. Juni 1983 das Gelenkempyem nicht diagnostiziert worden\nwäre.\n\n137\n\n \n\n138\n\nc)\n\n139\n\n \n\n140\n\nDie fehlerhafte Behandlung muß generell\nge-eignet sein, den eingetretenen Schaden herbei-zuführen oder\njedenfalls mit herbeizuführen (BGHZ 85, 212, 217). Zweifel aus dem\nkonkreten Geschehensablauf stellen die allgemeine Eignung nicht in\nFrage. Sie gehören zu dem dem Arzt obliegenden Gegenbeweis für die\nNichtursächlich-keit (BGH AHRS 6555/2 S. 5). Die Eignung der\nfeh-lerhaften Behandlung für den eingetretenen Schaden ergibt sich\naus den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.\nH. bei seiner münd-lichen Anhörung. Danach muß ein Gelenkempyem\nso-fort operiert werden, wobei es auf Stunden ankom-men kann, weil\ndie Herauszögerung der Behandlung sich in der Regel durch weiteren\nKnorpelverlust und Beteiligung benachbarter Knochen äußern wird.\nEin einmal geschädigter Knorpel kann nicht wieder ersetzt werden.\nIm einzelnen ergeben sich Unter-schiede je nach dem, wo der\nEntzündungsherd sitzt.\n\n141\n\n \n\n142\n\n4.\n\n143\n\n \n\n144\n\nOb den die Klägerin in der\nUnversitätsklinik D. behandelnden Ärzte ebenfalls grobe\nBe-handlungsfehler anzulasten sind, ist unerheblich. Hierdurch wird\nder Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen. Dieser wird nicht\nschon unterbro-chen, wenn bei der der ambulanten Behandlung\nnachfolgenden Krankenhausbehandlung auch den Kran-kenhausärzten\nFehler unterlaufen sind (OLG Köln AHRS 0910/7; vgl. auch BGH AHRS\n0810/11). Nur wenn der Schaden entscheidend durch ein völlig\nungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person\nausgelöst worden ist, kann die Grenze überschritten sein, bis zu\nder dem Erst-schädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkun-gen\nals haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet\nwerden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat\nsich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das\nSchadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko\nvielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen\nbeiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein \"äußerlicher\",\ngleichsam \"zufälliger\" Zusammenhang, dann kann von Erstschädiger\nbilligerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die\nFolgen des Zweitein-griffs einstehen zu müssen (BGH NJW 1989, 768).\nDie Grenze wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die\nBehandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlaß für die\nErstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht oder wenn der\ndie Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außer-gewöhnlich hohem\nMaße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden\nAnforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztli-chen\nRichtlinien und Erfahrungen verstoßen hat, daß der Schaden\nschadenhaftungsrechtlich-wertend allein seinem Handeln zugeordnet\nwerden muß (BGH a. a. O.). Was für einen Eingriff gilt, gilt in\ngleichem Maße für das Unterlassen einer an sich gebotenen\nBehandlung. Überträgt man diese Grund-sätze auf den vorliegenden\nFall, ist der Zurech-nungszusammenhang nicht unterbrochen worden.\nDie Versäumnisse des Beklagten wirkten schon deshalb weiter fort,\nweil nach den vorstehenden Ausführun-gen davon auszugehen ist, daß\ndie Klägerin bei Einweisung am 24. Juni oder am 25. Juni 1983 in\nstationärer Behandlung mit entsprechenden Thera-piemaßnahmen\ngeblieben wäre.\n\n145\n\n \n\n146\n\nWegen der Höhe des Schmerzensgeldes\nnimmt der Senat im wesentlichen auf die Gründe des angefoch-tenen\nUrteils Bezug. Lediglich soweit das Landge-richt die lange auf die\nInfektion zurückzuführen-de stationäre Behandlung vom 27.06.1983\nbis zum 15.11.1986 bei der Bemessung des Schmerzensgeldes\nberücksichtigt, ist zu bedenken, daß die Klägerin auch dann einige\nZeit hätte stationär behandelt werden müssen, wenn das Gelenkempyem\nam 24. Juni oder 25. Juni 1983 diagnostiziert worden wäre. Daß der\nBeklagte die Infektion selbst schuldhaft verursacht hat, ist\ndagegen nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht\nbe-wiesen. Da aber die Dauerfolgen im Vordergrund stehen, hält der\nSenat gleichwohl das zuerkannte Schmerzensgeld für angemessen. Es\nbewegt sich im Rahmen dessen, den die Rechtsprechung für ähnlich\ngelagerte Fälle als angemessen angesehen hat (vgl.\nADAC-Schmerzensgeldtabelle, 15. Aufl., Nr. 869 und 905). Daraus\nfolgt zugleich, daß die Anschlußberufung unbegründet ist.\n\n147\n\n \n\n148\n\nWegen des Feststellungsantrags und des\nErsatzes der materiellen Schäden wird ebenfalls auf die Gründe des\nangefochtenen Urteils verwiesen.\n\n149\n\n \n\n150\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n151\n\n \n\n152\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n284.584,21 DM.\n\n153\n\n \n\n154\n\nBeschwer des Beklagten über 60.000,00\nDM, Beschwer der Klägerin unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-104-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-18/27-u-104-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314334","retrieved":"2026-07-09 03:46:14.731086+00:00"}}