{"status":"available","doknr":"OLD314338","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0115.6U88.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-15","aktenzeichen":"6 U 88/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache\nohne Erfolg.\n\n3\n\nDem Antragsteller stehen auch nach dem Berufungs- vorbringen der\nParteien die geltendgemachten Un- terlassungsansprüche in der im\nTenor der angefoch- tenen Entscheidung ausgesprochenen Fassung\ngegen- über der Antragsgegnerin zu.\n\n4\n\n1.) Soweit die Antragsgegnerin durch Bezugnahme auf ihr\nerstinstanzliches Vorbringen die in der ersten Instanz erhobene\nRüge aufrechterhält, der Verfü- gungsantrag sei zu unbestimmt, wird\nauf die zu- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Ent-\nscheidung Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat hinsichtlich beider Unter- lassungsanträge\ndurch Wiedergabe der entsprechen- den Seiten 50 bis 52 und 108 bis\n110 der Zeit- schrift \"B.\" Nr. 45/91 auf die konkrete Ver-\nletzungsform Bezug genommen und ein Verbot dieser beiden Artikel in\nder konkreten Gesamtgestaltung, die sie durch die Antragsgegnerin\nerfahren haben, begehrt. Soweit darüber hinaus in dem Verfügungs-\nantrag und ihm folgend im Tenor der angefochtenen Entscheidung die\nin den Artikeln erwähnten Prä- parate zusammenfassend wiedergegeben\nsind, dient dies nur der Erläuterung des Verbotskerns. Dadurch wird\ndie Benennung und die Abbildung dieser Prä- parate nicht generell\nuntersagt, sondern nur in der konkreten Gestaltung der\nangegriffenen Artikel verboten.\n\n6\n\n2.) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es auch\nnicht an dem Verfügungsgrund der Dring- lichkeit, da die\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt ist. Der\nAntragsteller ist innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis von\ndem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß gegen die Verletzerin\nvorgegangen. Er hat durch die von ihm vorgelegten eidesstattlichen\nVersiche- rungen hinreichend glaubhaft gemacht, daß er erst am\n06.12.1991 von den streitbefangenen Artikeln in der Zeitschrift\n\"B.\" Nr. 45/91 durch einen Be- schwerdeführer Kenntnis erlangt hat.\nDa er die An- tragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 09.12.1991\nabgemahnt hat, hat er nicht zögerlich gehandelt, so daß hierin kein\nDringlichkeitsverlust gesehen werden kann. Allein die Tatsache, daß\nder Antrag- steller in seiner Antragsschrift vom 20.12.1991 in sich\nwidersprüchliche Daten und u.a. als Datum der ersten Kenntnisnahme\nden 09.12.1991 angegeben hat, führt nicht dazu - wie die\nAntragsgegnerin meint -, daß aufgrund der Widersprüchlichkeit der\ngeschilderten zeitlichen Reihenfolge von einer Kenntnisnahme am\n09.11.1991 ausgegangen werden müsse. Der Antragsteller hat seine\nAngaben inso- weit rechtzeitig korrigiert und durch die Vorlage der\neidesstattlichen Versicherungen glaubhaft ge- macht.\n\n7\n\nEin Dringlichkeitsverlust ist auch nicht dadurch eingetreten,\ndaß der Beschwerdeführer längere Zeit untätig zugewartet oder eine\nRechtsverfolgung nur schleppend betrieben hätte. Ausnahmsweise\nkönnte es allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Kennt- nisnahme\ndurch den Antragsteller, sondern auf den Zeitpunkt ankommen, in dem\nder beschwerdeführende Dritte Kenntnis erlangt hat (vgl. OLG\nFrankfurt GRUR 1991, 471 - vorgeschobener Verband), wenn die\nEilbedürftigkeit für den Antrag eines Wettbewer- bers wegen\nZeitablaufs entfallen ist und dieser nur mit Hilfe des\nantragstellenden Verbandes, der bislang keine Kenntnis von dem\nWettbewerbsverstoß erlangt hat, die Dringlichkeit wieder aufleben\nlassen will. Die Antragsgegnerin hat hierzu aber weder\nsubstantiiert vorgetragen, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um\neinen Mitbewerber han- delt, noch dargelegt, zu welchem Zeitpunkt\ndieser Kenntnis erlangt hat. Soweit die Antragstellerin aus der zum\nTeil wenig präzisen eidesstattlichen Versicherung vom 8. Oktober\n1992 folgert, bei dem Beschwerdeführer müsse es sich um einen ihrer\nWettbewerber oder um einen Wettbewerber der Her- steller oder\nVertreiber der in den streitbefange- nen Artikeln genannten\nProdukte handeln, dem eine Marktbeobachtungspflicht obliege, so\nhandelt es sich lediglich um Mutmaßungen, die den Anforde- rungen\nan ein substantiiertes Vorbringen nicht genügen. Hierzu bedurfte es\nauch keines besonderen Hinweises durch den Senat, da die\nAntragsgegnerin selbst vorträgt, ohne nähere Informationen durch\nden Antragsteller dieses Vorbringen nicht präzi- sieren zu können.\nFür die von der Antragsgegnerin aufgestellten Mutmaßungen spricht\nauch nicht eine Lebenserfahrung, da durchaus die Möglichkeit be-\nsteht, daß auch andere Personen - so ein Leser, der mit den in den\nArtikeln empfohlenen Präparaten schlechte Erfahrungen gemacht hat -\nsich als Be- schwerdeführer an den Antragsteller gewandt haben.\n\n8\n\nDer Antragsgegnerin ist es somit nicht gelungen, die\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG zu wider- legen.\n\n9\n\n3.) Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich beider Ar- tikel\nergibt sich aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Das Landgericht hat zu\nRecht beide im Unterlas- sungsantrag wiedergegebenen\nVeröffentlichungen in ihrer konkreten Form als unter dem\nGesichtspunkt getarnter Werbung unzulässig angesehen.\n\n10\n\nDie Publikation der beiden beanstandeten redaktio- nellen\nBeiträge, in denen bestimmte Arzneimittel und andere Produkte\nnamentlich erwähnt und/oder abgebildet und als \"Spezialwaffen\"\ngegen Erkran- kungen und/oder als \"bewährt\" hervorgehoben sind,\nstellt sich als ein Handeln im geschäftlichen Ver- kehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs dar.\n\n11\n\na) Soweit in dem Artikel \"Erste Hilfe Hatschi\" kon- krete\nRatschläge zur Vorbeugung und Bekämpfung be- stimmter, gerade\nakuter Krankheiten erteilt werden und zur Vorbeugung oder\nBehandlung dieser Krank- heiten bestimmte Präparate benannt oder\nabgebildet werden, ist der Artikel objektiv geeignet, den\nWettbewerb der Hersteller der auf den Seiten 50 bis 52 der\nZeitschrift \"B.\" 45/91 angekündig- ten Produkte zu Lasten der\nHersteller von nicht genannten oder nicht abgebildeten\nKonkurrenzpro- dukten gleicher oder ähnlicher Wirkungsweise und\nZusammensetzung zu fördern. Der Leser des Arti- kels, der sich über\nBehandlungsmöglichkeiten der typischen Erkältungs- und\nGrippesymptome oder über Vorbeugemaßnahmen informieren will, wird\ndie beispielhafte Aufzählung von Produkten - sei es im Text selbst,\nsei es in Klammerzusätzen - oder die Abbildungen dieser Produkte\nals eine besondere Empfehlung dieser Erzeugnisse verstehen. Dies\ngilt insbesondere im Zusammenhang mit den jeweiligen Überschriften\nder einzelnen Rubriken, in denen \"Spezialwaffen\" gegen die\neinzelnen Erkältungs- symptome angepriesen werden. Verstärkt wird\nder empfehlende Charakter auch durch den Kontext, in denen diese\nPräparate als \"bewährte\" oder \"natür- liche\" Mittel oder gar als\n\"Hatschi-Killer\", \"An- ti-Schnupfenmittel\", \"Schluckwaffen\" oder\n\"leichte Waffen\" gegen die jeweiligen Erkältungssymptome\nangepriesen werden. Leser dieses Artikels, die bereits unter\nErkältungskrankheiten leiden oder diesen wirksam vorbeugen wollen,\nwerden geneigt sein, den so unter ihrem Handelsnamen oder in ihrer\nhandelsüblichen Ausstattung angepriesenen Produkten im besonderen\nMaße Aufmerksamkeit und Vertrauen entgegenbringen, weil die\nEmpfehlung aus ihrer Sicht von einer unabhängigen Zeitung und damit\nvon neutraler Seite stammen. Diese objektive Eignung des Artikels,\nzu Zwecken des Wettbewerbs zu dienen, ist auch nicht dadurch\nausgeschlossen, daß als \"Waffen\" gegen bestimmte Erkältungssympto-\nme mehrere Präparate gleichzeitig benannt werden, da weiterhin eine\nVielzahl von Konkurrenzprodukten nicht benannt oder abgebildet\nworden sind. Diese Feststellungen kann der Senat, dessen Mitglieder\nzu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehören, in\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht aus eigener Sachkunde und\nLebenserfahrung treffen.\n\n12\n\nDie subjektiven Voraussetzungen eines Handelns zu\nWettbewerbszwecken sind ebenfalls erfüllt, da die Antragsgegnerin\nauch in der Absicht handelte, ei- genen oder fremden Wettbewerb zum\nNachteil anderer zu fördern, und diese Absicht nicht völlig hinter\nanderen Beweggründen zurücktritt (BGH WRP 1990, 270, 271 -\n\"Schönheits-Chirurgie\" m.w.N.). Zwar besteht bei Presseberichten\nallein aufgrund der objektiven Eignung zur Wettbewerbsförderung und\ndes Bewußtseins des Verfassers, daß eine solche Wirkung eintreten\nkann, noch keine Vermutung für das Bestehen einer subjektiven\nWettbewerbsabsicht, weil Grund für die Äußerung auch das besondere\nAnliegen der Presse sein kann, die Öffentlichkeit über Vorgänge von\nallgemeiner Bedeutung zu unter- richten oder zur öffentlichen\nMeinungsbildung bei- zutragen. Wie die Antragsgegnerin unter\nVorlage der eidesstattlichen Versicherung des Verfassers des\nArtikels \"Erste Hilfe Hatschi\" vorgetragen und glaubhaft gemacht\nhat, ist es Absicht gewesen, eine anschauliche und lebendige\nBerichterstattung über die jahreszeitlich bedingten\nErkältungskrank- heiten und deren Bekämpfung zu geben, zumal die\nZeitschrift \"B.\" auf diesem Gebiet traditionell sehr aktiv sei und\nein hohes Interesse und Infor- mationsbedürfnis der Leser bestehen.\nDaneben kann jedoch gleichwohl auch die Absicht der Antrags-\ngegnerin zur Förderung des Wettbewerbs bestehen, die nicht völlig\nhinter den dargelegten Beweggrün- den zurücktritt. Eine solche\nAbsicht ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls\nfestzustellen (BGH GRUR 1986, 812, 813 - \"Gast- rokritiker\"). Ein\nnicht unbedeutendes Indiz für eine Wettbewerbsabsicht der\nAntragsgegnerin ist darin zu sehen, daß keine Notwendigkeit\nbestand, einzelne Produkte lobend zu erwähnen und in ihrer\nhandelsüblichen Packung abzubilden, obwohl es eine Vielzahl\ngleichwirkender Präparate gibt. Das Land- gericht hat hierzu zu\nRecht ausgeführt, daß der Informationswert des Artikels nicht\ndadurch gelit- ten hätte, wenn anstelle der einzelnen Präparate\nlediglich die Gattungsbezeichnung wie Nasentropfen und Nasenspray\noder Hustentropfen und Hustensaft oder eventuell nur deren\nWirkstoffe mit dem Hin- weis genannt worden wären, sich insoweit\nvon einem Arzt oder Apotheker beraten zu lassen. Schließlich\nverweist der Artikel auch nicht auf Südfrüchte bestimmter Herkunft\nwie \"Jaffa\", \"Outspan\" oder \"Maroc\" hin, sondern empfiehlt Vitamin\nC-haltige Zitronen, Orangen oder Pampelmusen. Erst Recht bedurfte\nes nicht der Abbildung bestimmter Prä- parate in ihrer\nOriginalpackung, da der Artikel - wie andere Beispiele zeigen -\ndurch unverfäng- liche Abbildung von Kräutern, Obst oder Gemüse\neine hinreichende, einer Publikumszeitschrift ent- sprechende\nAuflockerung erfahren kann, ohne in den Wettbewerb verschiedener\nmiteinander konkur- rierender Produkte einzugreifen. Dieses Indiz\nwird auch nicht durch die Behauptung der Antragsgegne- rin, die sie\ndurch eidesstattliche Versicherung des Verfassers des Artikels\nglaubhaft gemacht hat, entkräftet. Gerade aus der eidesstattlichen\nVersicherung ergibt sich, daß der Verfasser des Artikels die aus\nseiner Sicht und seiner Erfahrung als Medizinjournalist gängigen\nund bewährten Mit- tel den Lesern empfehlen wollte, da der Artikel\nsonst nicht hinreichend informativ sei und durch die Benennung\neinzelner Produkte eine Flut an Nachfragen verhindert werden könne.\nDa sich die Antragsgegnerin diese Ausführungen des Verfassers zu\neigen macht, hat sie in dem von ihr veröffent- lichten Artikel\nabsichtlich bestimmte Produkte als \"Spezialwaffen\" gegen\nErkältungskrankheiten emp- fohlen und/oder abgebildet, damit die\nLeser einen Anhaltspunkt haben, welche Produkte sie kaufen sollen.\nDa der Antragsgegnerin - wie sie selbst vorträgt - auch bewußt war,\ndaß es eine Vielzahl von Produkten gegen Erkältungskrankheiten\ngibt, die in diesem Artikel nicht erwähnt sind, hat sie durch die\nVeröffentlichung der auf bestimmte Produkte beschränkten\nEmpfehlungen bewußt in den Wettbewerb eingegriffen und absichtlich\nden Wett- bewerb der Hersteller der Produkte, die in dem Artikel\nbenannt sind, zu Lasten anderer Hersteller von Konkurrenzprodukten\ngefördert. Die Antragsgeg- nerin kann sich auch nicht mit Erfolg\ndarauf beru- fen, daß es sich bei dem Verfasser des Artikels um\neinen anerkannten Medizinjournalisten handele, der durch zahlreiche\nVeröffentlichungen und Publika- tionen bekannt sei, denn in dem\nangegriffenen Ar- tikel ist der Verfasser noch nicht einmal\nbenannt, so daß sich die Empfehlungen bestimmter Produkte auch\nnicht als eine subjektive Auffassung eines einzelnen\nMedizinjournalisten darstellen.\n\n13\n\nInsofern kommt es nicht darauf an, daß weder die Antragsgegnerin\nnoch der Verfasser des Artikels mit den Herstellern und/oder\nVertreibern der in dem Artikel beworbenen Produkte Kontakt\naufgenom- men oder von diesen gar Gegenleistungen erhalten\nhaben.\n\n14\n\nb) Auch der Artikel \"Kräuter und Enzyme. Der neue Jungbrunnen\nfür Menschen über 60\" ist in der konkreten Gestaltung der Seiten\n108 bis 110 der Zeitschrift \"B.\" 45/91 objektiv geeignet, den\nWettbewerb der Hersteller der in diesem Artikel genannten Präparate\nzum Nachteil der Hersteller und/oder Vertreiber von\nKonkurrenzprodukten zu fördern. Hierbei hatte der Senat nicht\ndarüber zu befinden, ob der Artikel auf Seite 108 dieser\nZeitschrift als solcher allein schon unter dem Gesichtspunkt der\ngetarnten Werbung als unzulässig anzusehen ist, denn der\nAntragsteller hat (ledig- lich) beantragt, einen redaktionellen\nBeitrag, in dem die Produkte Craton oder Ilja Rogoff oder Kwai\nnamentlich benannt werden, in der Fassung der Sei- ten 108 bis 110\nder Zeitschrift \"B.\" Nr. 45/91 zu verbieten. Da auf den Seiten 109\nund 110 dieser Zeitschrift Werbeanzeigen von zwei der in dem\nArtikel auf Seite 108 benannten Produkte veröf- fentlicht worden\nsind, ist der Antrag des Antrag- stellers ebenso zwanglos wie\nzwangsläufig dahin zu verstehen, daß der streitgegenständliche\nArtikel auf Seite 108 nur in Verbindung mit der auf den beiden\nfolgenden Seiten veröffentlichten Werbungen und in der sich hieraus\nergebenden konkreten Er- scheinungsform beanstandet wird.\n\n15\n\nWenn in dem angegriffenen Artikel auf Seite 108 der Zeitschrift\n\"B.\" 45/91 ausgeführt wird \"Neben den klassischen Mitteln Ginkgo\n(Craton) und Knoblauch (Ilja Rogoff, Kwai) regen auch Kräuter wie\nGinseng, Weißdorn und Teufelskralle in Verbin- dung mit Enzymen die\nZellteilung an. Der Organis- mus bleibt länger vital.\", so ist\nZielrichtung des Artikels, in erster Linie über neue Entdeckungen\nder Wissenschaft und die Wirkung ein Verbindung von Kräutern und\nEnzymen zu berichten. Gleichzei- tig kommt aber zum Ausdruck, daß\ndiese neue Ent- deckung die gleiche Wirkung habe, wie die bereits\nbekannten klassischen Mittel Ginkgo und Knoblauch. Da diese\nsogenannten \"klassischen Mittel\" im Klam- merzusatz als Präparate\nunter ihrem Handelsnamen ausdrücklich namentlich benannt werden,\nwird der Leser, der über das 60. Lebensjahr hinaus geistig und\nkörperlich jugendlich sein will, geneigt sein, der Empfehlung zu\nfolgen und diese Präparate, die ohnehin als einzige namentlich\nbenannt werden, in der Apotheke oder Drogerie zu verlangen. Da\ndiese namentlich benannten Präparate auch als die \"klas- sischen\nMittel\" bezeichnet werden, wird ein nicht unbeachtlicher Teil der\nLeser dieses Artikels davon ausgehen, daß es sich hierbei gerade um\ndie bewährten und erprobten Präparate handelt und sie anderen\nKonkurrenzprodukten vorziehen. Dies gilt umsomehr, als auf den\nbeiden folgenden Seiten der Zeitschrift zwei der drei namentlich\nbenannten Produkte in Werbeanzeigen bildlich vorgestellt und\nnahegebracht werden. Schließlich besteht die Gefahr, daß der\ndurchschnittliche Leser den in dem redaktionellen Artikel\nangepriesenen Produkten viel eher Vertrauen schenkt als\nKonkurrenzproduk- ten, weil er von einer journalistisch gestalte-\nten Veröffentlichung eine objektive, unabhängige redaktionelle\nStellungnahme, nicht aber eine sub- jektiv gefärbte Werbung für\nProdukte bestimmter Unternehmen erwartet. Er mißt daher\nZeitungsbei- trägen regelmäßig ein größeres Gewicht bei als\nanpreisenden Angaben des Werbenden über seine Wa- re. Diese\n(vermutliche) Objektivität des Artikels wird noch dadurch\nverstärkt, daß er suggeriert, die besondere Wirkung auch der\nnamentlich benann- ten \"klassischen Mittel\" beruhe auf\nErkenntnissen von Wissenschaftlern und amerikanischen Altersfor-\nschern.\n\n16\n\nDer Senat ist wie das Landgericht auch davon überzeugt, daß die\nAntragsgegnerin mit dem streit- befangenen Beitrag ihre Leser nicht\nnur über neue- re Erkenntnisse aus der Wissenschaft unterrichten\nwollte, sondern zugleich beabsichtigte, den Wett- bewerb der\nbenannten Produkte zu fördern, ohne daß diese Zielsetzung völlig\nhinter den anderen Beweg- gründen der Antragsgegnerin\nzurücktritt.\n\n17\n\nBei der Prüfung, ob ein Presseorgan mit einem redaktionellen\nBericht zu Gunsten einzelner Unter- nehmen oder Präparate in den\nWettbewerb eingreifen wollte, stellt im Rahmen der gebotenen\nGesamtwür- digung der Veröffentlichung und aller sonstigen Umstände\ndes konkreten Falls das Vorhandensein oder das Fehlen eines\nAnlasses für die Erwähnung bestimmter Produkte ein maßgebliches\nIndiz für und gegen das Vorliegen einer derartigen Wettbe-\nwerbsabsicht dar (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 16. Aufl., § 1 UWG\nRdnr. 35 m.w.N.).\n\n18\n\nNach der Ankündigung des streitbefangenen Artikels sollte der\nLeser über neue Wirkstoffkombinatio- nen informiert werden. Wenn\ngleichwohl in der Einleitung dieses Artikels die bereits bekannten\nSubstanzen Ginkgo und Knoblauch als \"klassische Mittel\" lobend\nhervorgehoben werden, so hat dies zwar schon mit dem eigentlichen\nAnliegen des Berichts wenig zu tun, es läßt sich jedoch als\nAnknüpfungspunkt und Überleitung zu den neuen Wirkstoffen erklären.\nDafür, daß die Antragsgegne- rin in Klammerzusätzen zu diesen\nSubstanzen die Präparate Craton, Ilja Rogoff und Kwai namentlich\naufführt, fehlt jedoch jeder Anlaß, da der Leser, der sich für\ndiesen Bericht interessiert, etwas über neue Wirkstoffkombinationen\nerfahren will. Für Produkthinweise bezüglich anderer, schon län-\nger auf dem Markt angebotener und damit relativ bekannter\nPräparate, von denen zwei Produkte auch noch in unmittelbarem\nZusammenhang mit dem redak- tionellen Teil in Werbeanzeigen\nangeboten werden, besteht kein Informationsbedürfnis des Lesers.\nDie sich aus diesen Umständen ergebende Wettbewerbsab- sicht der\nAntragsgegnerin wird durch die von ihr vorgelegten eidesstattlichen\nVersicherung des Ver- fassers des Artikels, die sie sich zu eigen\nmacht, bestärkt. In dieser eidesstattlichen Versicherung wird\nausgeführt, daß es dem Verfasser darum ging, die gängigsten\nbewährten Präparate zu benennen, weil diese für den Leser\nverständlich und leicht erhältlich seien. Damit wird deutlich\ngemacht, daß bei der Veröffentlichung dieses Artikels durch die\nAntragsgegnerin nicht nur die Absicht bestand, über\nGesundheitsthemen aufzuklären, sondern auch diejenige, den Lesern\ndurch die Benennung bestimm- ter Präparate Hinweise zum Kauf zu\ngeben. Damit wird bewußt der Wettbewerb der benannten Artikel zum\nNachteil anderer Konkurrenzprodukte gefördert. Soweit die\nAntragsgegnerin auch hierzu einwendet, daß es sich lediglich um die\nEmpfehlungen eines bekannten Medizinjournalisten handelt, die\ndieser aus seiner persönlichen Erfahrung gewonnen habe, so ist dies\ndem Artikel selbst nicht zu entnehmen, da der Verfasser des\nArtikels nicht einmal nament- lich benannt wird.\n\n19\n\nIst somit von einem Handeln der Antragsgegnerin zu Zwecken des\nWettbewerbs auszugehen, so ist der angegriffene Artikel, der sich\nals redaktioneller Beitrag darstellt und vom Leser nicht als\nWerbung erkannt wird, mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren.\n\n20\n\nAus diesem Grund kann es offenbleiben, ob in der\nVeröffentlichung der Seiten 108 bis 110 der Zeit- schrift \"B.\" Nr.\n45/91 zugleich auch ein Ver- stoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO\nliegt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nDas Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-88-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-88-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314338","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.090342+00:00"}}