{"status":"available","doknr":"OLD314341","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0115.6U150.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-15","aktenzeichen":"6 U 150/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa- che keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n4\n\nDer Beklagte hat die in der strafbewehrten Unter-\nlassungsverpflichtungserklärung vom 27.6.1991 ver- sprochene\nVertragsstrafe in Höhe von 10.000,- DM nicht verwirkt. Die auch\nunter dem Namen des VCD veröffentlichte \"Presseinformation\" vom\n28.8.1991, in der die Äußerung \"wir, die unterzeichnenden\nUmweltgruppen und Parteien rufen alle Bürger und Bürgerinnen, die\nnoch immer Mitglied beim ... sind, auf, am Sonntag, dem 1.\nSeptember 1991 in E. dem ... die rote Karte in Form einer Kündigung\nzu zeigen\" enthalten ist und auf die der Kläger sein Begehren auf\nZahlung einer Vertrags- strafe stützt, stellt keine Äußerung dar,\ndie in den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungser- klärung\nvom 27.6.1991 fällt.\n\n5\n\nZwar hat der Senat Zweifel, ob die Unterlassungs-\nverpflichtungserklärung so einengend auszulegen ist, daß sich der\nBeklagte zur Unterlassung der Äußerung \"Zeigen Sie ihrem\nAutomobilclub die rote Karte\" nur dann verpflichtet hat, wenn er\nhiermit ausschließlich gezielt um Mitglieder wirbt. Gegen ein\nderartiges Verständnis spricht der Wortlaut der\nUnterlassungserklärung, auf den in erster Linie abzustellen ist,\nselbst wenn dieser weiter reicht als die Verletzungsform der den\nAnlaß der Unterwerfung bildenden Handlung (BGH GRUR 1992, 61, 62 -\nPreisvergleichsliste m.d.N.).\n\n6\n\nDer Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, daß es neben\nanderen Motiven Absicht des VCD als Mit-Unterzeichner der\nPresseinformation vom 28.8.1991 war, auf diese Weise zumindest auch\num Mitglieder zu werben, wie es nach dem Wortlaut der Erklärung vom\n27.6.1991 durch den Hinweis \"für die Mitgliedschaft ... zu werben\"\njedenfalls als Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Unter-\nwerfung gefordert wird. Selbst wenn aber eine der- artige Absicht\nbestanden haben sollte, tritt diese derart hinter den anderen mit\nder Presseinforma- tion verfolgten Zielen zurück, daß sich hieraus\nkein Verstoß herleiten läßt.\n\n7\n\nAnlaß für die Presseinformation war eine von zahlreichen Gruppen\ngetragene umweltpolitische Ak- tion zur Einführung der R-U-Karte,\nbei der eine Teilnahme des ... verhindert werden sollte, weil die\nUnterzeichner die Auffassung vertraten, der ... würde eine falsche\nVerkehrs- und Umweltpolitik betreiben. Der Text der\nPresseinformation setzt sich kritisch mit der angeblich vom ...\nbetriebe- nen Verkehrspolitik auseinander; die Verfasser des Textes\nversuchen, anhand von Einzelbeispielen dem ... eine aus ihrer Sicht\nunglaubwürdige Verkehrs- politik nachzuweisen. In diesem\nZusammenhang ist der beanstandete Aufruf \"dem ... die rote Karte in\nForm einer Kündigung zu zeigen\" zu beurteilen. Dieser Aufruf, der\nunstreitig die Leser dazu auffordert, aus dem ... auszutreten,\nbeinhaltet jedoch nicht gleichzeitig die Aufforderung, einer der\nUnterzeichner-Organisationen beizutreten, und stellt sich somit\nauch nicht als mittelbare Mit- gliederwerbung dar. Dies ergibt sich\ninsbesondere aus dem der beanstandeten Äußerung folgenden Text, in\ndem dem ... vorgeworfen wird, er betreibe keine menschengerechte,\nsondern eine autogerechte Ver- kehrspolitik. Zu einer\nmenschengerechten Verkehrs- politik gehört nach Auffassung der\nUnterzeichner die vorrangige Förderung des ÖPNV (Öffentlichen\nPersonennahverkehr) und nicht die Förderung des reibungslosen\nAutoverkehrs. Diese Darlegungen en- den mit dem weiteren Aufruf,\n\"von den Au.. Ab- schied zu nehmen und durch den Kauf der R-U-Karte\nSignale für eine umweltfreundliche und zukunfts- weisende\nVerkehrspolitik zu geben\". Dadurch wird deutlich, daß mit der\nAufforderung, dem ... zu kündigen, nicht als Alternative empfohlen\nwerden soll, einer der mitunterzeichnenden Organisatio- nen\nbeizutreten, sondern sich von den ersparten Mitgliedsbeiträgen, die\nsonst an den ... gezahlt würden, die R-U-Karte zu kaufen. Selbst\nwenn sich aus dem Gesamttext der \"Presseinformation\" vom 28.8.1991\neine gewisse Konkurrenzsituation zwi- schen dem ... und den\nUnterzeichnern des Aufrufs ergeben sollte, weil die Unterzeichner\nfür sich in Anspruch nehmen, die gegenüber dem ... bessere\nVerkehrs- und Umweltpolitik zu betreiben, und versuchen, dem ...\neinen Informationsstand auf dem Fest zur Einführung der R-U-Karte\nin E. zu verwehren, obwohl sie selbst eigene Informa- tionsstände\ndort betreiben, lälßt dies angesichts des eindeutigen Aufrufs, die\nR-U-Karte zu kaufen, die \"Presseinformation\" nicht als eine\nMitglieder- werbung für die Unterzeichner erscheinen. Vielmehr\nhandelt es sich um eine gezielte umwelt- und verkehrspolitische\nÄußerung, die allein zum Inhalt hat, den öffentlichen\nPersonennahverkehr zu Lasten einer Verkehrspolitik, die in erster\nLinie die Kraftfahrzeuge im Auge hat, zu fördern.\n\n8\n\nDer Senat ist sich hierbei bewußt, daß in jeder politischen\nÄußerung, in der die eigenen Ziele als die richtigen angepriesen\nwerden, auch eine Eigenwerbung liegt, und somit die Absicht, durch\ndiese Äußerungen auch Mitglieder zu werben, nicht ganz\nausgeschlossen ist. Sollte eine solche unter- schwellige Absicht\nebenfalls bei den Unterzeich- nern der \"Presseinformation\"\nvorhanden gewesen sein, tritt diese jedoch vorliegend angesichts\ndes eindeutigen Aufrufs und in Anbetracht der Vielzahl\nunterschiedlichster Organisationen, die zu den Unterzeichnern\ngehören, völlig hinter den umwelt- und verkehrspolitischen Zielen\ndes Aufrufs zurück.\n\n9\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, die Ab- sicht, Mitglieder\nzu werben, ergebe sich aus dem Schreiben des VCD vom 29.8.1991,\nfehlt es in diesem Schreiben bereits an den beanstandeten Aussagen\n\"zeigen sie ihrem Automobilclub die rote Karte\" oder \"dem ... die\nrote Karte in Form einer Kündigung zu zeigen\". Das als\nPressestellungnahme gedachte Schreiben vom 29.8.1991 setzt sich\nledig- lich mit einem Aufruf des ..., auf Bus und Bahn umzusteigen,\nkritisch auseinander und zweifelt die Glaubwürdigkeit des ...\nhinsichtlich dieses Aufrufes an. In diesem Schreiben wird aber\nweder in irgendeiner Weise Bezug auf die beanstandete\n\"Presseinformation\" vom 28.8.1991 genommen noch wird der\nbeanstandete Aufruf aufgestellt oder wie- derholt.\n\n10\n\nHat somit der Kläger schon nicht hinreichend dar- gelegt, daß\nmit der Aufforderung \"dem ... die rote Karte zu zeigen\" auch die\nAbsicht der Unterzeich- ner dieses Aufrufs verbunden war,\nMitglieder zu werben, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob\ndiese ebenfalls von dem VCD unterzeichnete \"Pres- seinformation\" in\nAnbetracht der in der Berufungs- instanz vorgelegten Satzungen des\nBeklagten und seines Kreisverbandes dem Beklagten zuzurechnen\nist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nDie nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers\nentspricht dem Wert seines Unterlie- gens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-150-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-150-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314341","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.365498+00:00"}}