{"status":"available","doknr":"OLD314340","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0115.6U147.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-15","aktenzeichen":"6 U 147/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber\nin der Sache keinen Erfolg. Daß das Landgericht die durch Beschluß\nvom 12. Mai 1992 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und\nden auf ihren Erlaß gerichtetn Antrag abgelehnt hat, ist im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung war wegen Mißbrauchs der Antragsbefugnis\nals unzulässig zurückzuweisen.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Senat läßt dahingestellt, ob der\nAntragsteller entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich als Makler\ntätig ist oder nicht. Einer Würdigung sei-ner Ausführungen zu\ndieser Frage sowie der als Be-lege zu den Akten gereichten\nUnterlagen bedarf es daher nicht. Sollte der Antragsteller\nWettbewerber der Antragsgegnerin sein, so ist er zwar kla-ge- bzw.\nantragsbefugt. Sein Vorgehen ist jedoch rechtsmißbräuchlich im\nSinne des § 13 Abs. 5 UWG und damit unzulässig.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nNach § 13 Abs. 5 UWG kann ein\nUnterlassungsan-spruch nicht geltend gemacht werden, wenn die\nRechtsverfolgung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden\neinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der\nRechtsverfolgung ent-stehen zu lassen. Erfaßt sind damit die Fälle,\nin denen sich ein Mitbewerber oder ein Verband durch Abmahnung und\nProzeßführung eine zusätzliche oder gar überwiegende Einnahmequelle\nverschafft (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6.\nAufl., Kap. 13, Rn. 51). Nach dem Sach- und Streitstand, wie er\nsich dem Senat im Rahmen des vorliegenden summerischen Verfahrens\naufgrund der mündlichen Verhandlung darstellt, war von einem\nMißbrauch der Antragsbefugnis durch den Antrag-steller in dem\nvorbeschriebenen Sinne auszugehen.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDa das mißbräuchliche Ausnutzen der\nAntragsberech-tigung das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung zur\nFolge hat, ist das Vorliegen dieses Mißbrauchs von Amts wegen zu\nprüfen. Dabei liegt die Darle-gungs- und Beweislast grundsätzlich\nbeim Beklagten bzw. Antragsgegner. Gelingt es diesem jedoch, die\ngrundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu\nerschüttern, so hat der Antragsteller seinerseits substantiiert die\naufgekommenen Ver-dachtsgründe zu widerlegen (vgl. Teplitzky a.a.O.\nRn. 56; Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Rn. 47 zu § 133 UWG;\nGroßkommentar/Erdmann, Rn. 128 zu § 13 UWG). Im Streitfall ist die\nfür die Antragsbefug-nis sprechende Vermutung erschüttert, ohne daß\nder Antragsteller seinerseits die für einen Mißbrauch sprechenden\nTatsachen widerlegt hat.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nNach dem eigenen Vorbringen des\nAntragstellers ist von 77 in seinem Namen ausgesprochenen\nAbmahnungen im Zeitraum von März 1991 bis August 1992 und von\nweiteren 18 Abmahnungen bis Mitte Dezember 1992 auszugehen. Zwar\nläßt diese nicht unerheb-liche Zahl von Abmahnungen allein noch\nnicht auf ein mißbräuchliches Ausnutzen der Klagebefug-nis\nschließen. Vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner\nüberreichten Entscheidungen anderer Gerichte stellen sich diese\nZahlen jedoch in einem anderen Lichte dar. So ist der Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Januar 1992 (6 U 87/91) zu\nentnehmen, daß der Antragsteller seinem eigenen damaligen\nVorbringen zufolge eine Hilfsperson beschäftigt hat, die mit dem\nAufsu-chen wettbewerbswidriger Anzeigen beauftragt war. Hieraus hat\ndas OLG Frankfurt den naheliegenden Schluß gezogen, daß der\nAntragsteller nicht etwa nur Wettbewerbsverstöße verfolgt hat, die\nihn in seiner Geschäftstätigkeit betrafen, sondern\nWettbewerbsverstöße gesucht hat, die unabhängig von seinem\nMaklergeschäft und dem Ausmaß seiner Betroffenheit Anlaß zu\nwettbewerbsrechtlichen Be-anstandungen gaben. Außerdem hat der\nAntragsteller in dem damaligen Prozeß ebenso wie im vorliegenden\nVerfahren selbst vorgetragen, einmal bis zweimal pro Woche die\nKanzlei seiner M. Anwälte aufzusu-chen, um die Abmahntätigkeit zu\nbesprechen. Der durch das OLG Frankfurt vernommene Rechtsanwalt H.\nhat ausweislich des vorgenannten Urteils bekundet, daß der\nAntragsteller und seine Kanzlei aus den eingehenden Vertragsstrafen\neinen Fond gebildet hätten, in dem auch solche Kosten verrechnet\nwürden, die der Antragsteller im Falle verlorener Prozesse zu\ntragen habe. Dies gelte sowohl für die Erstattung der Kosten im\nFalle des Obsiegens als auch für die Anwaltsgebühren, die der\nAntrag-steller der Kanzlei im Falle verlorener Prozesse schulde,\nund für die Fälle außergerichtlicher Abmahnungen, in denen der\nAbgemahnte nur einen Teil der Abmahnkosten erstatte. Das OLG\nFrankfurt hat hierzu ausgeführt, nach dem vorbeschriebenen\n\"Verrechnungsmodus\" diene der von dem Antragstel-ler und der\nKanzlei gebildete Fond dazu, den An-tragsteller von den Risiken aus\ndem Abmahngeschäft freiszustellen, da er die mit ihm\nzusammenarbei-tenden Anwälte für ihre Tätigkeit nicht honorieren\nmüsse, diese sich vielmehr wegen ihrer Gebührenan-sprüche an den\naus anderen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen eingehenden\nAbmahngebühren und Vertragsstrafen schadlos hielten und ledig-lich\ngehalten seien, etwaige Überschüsse aus dem Betreiben des namens\ndes Antragstellers ausgeüb-ten Abmahngeschäfts an diesen\nauszukehren. Mithin diene das auf diese Weise durchgeführte\nAbmahnge-schäft dazu, den Anwälten zu Gebührenansprüchen zu\nverhelfen, die aus dem Vertragsstrafen- und Abmah-nungsfond und der\n\"Überschußbeteiligung\" des An-tragstellers beglichen würden.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAus der jüngsten Entscheidung des\nOberlandesge-richts München vom 15. Oktober 1992, die erst 2 Monate\nvor der Verhandlung im vorliegenden Verfahren ergangen ist, ergibt\nsich, daß der Antragsteller und sein Prozeßbevollmächtigter sich im\nersten Rechtszug dieses Verfahrens im Hinblick auf Fragen nach der\nZahl der in einem bestimmten Zeitraum gegen Provision vermittelten\nObjekte, der Höhe der hieraus erzielten Provisionseinkünfte, der\nerzielten Vertragsstrafen, der Anzahl der Abmahnungen etc. auf ihr\nAussageverweigerungsrecht berufen haben. Dasselbe ist auf Fragen\ndanach geschehen, ob der Antragsteller dem Rechtsanwalt S. kein\nAnwaltshonorar für Abmahnungen zahle, die nicht weiterverfolgt\nwürden oder in denen keine Zahlung erlangt werden könne, die zu\nUnrecht erfolgt seien und für Prozesse aus Abmahungen, die verloren\nworden seien.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nJedenfalls anhand der vorstehend\nangeführten Urteile hat die Antragsgegnerin dargetan und glaubhaft\ngemacht, daß der Antragsteller seine Klage- bzw. Antragsbefugnis\nmißbraucht hat. Die in den Urteilen festgestellten Indiztatsachen\nträgt die Antragsgegnerin ausdrücklich auch im vorlie-genden\nVerfahren vor. Damit ist dargetan, daß der Antragsteller erneut\nseine Antragsbefugnis miß-braucht. Er geht danach nämlich gegen\nseine Mitbe-werber zumindest vorwiegend nicht im Interesse des\neigenen Geschäftsbetriebs vor. Vielmehr nutzt er seine\nKlagebefugnis als selbständige Erwerbsquelle teilweise für sich,\nteilweise und vor allem aber für den mit ihm zusammenarbeitenden\nRechtsanwalt. Damit ist die für das Vorliegen der Klagebefug-nis\nbzw. Antragsbefugnis sprechende Vermutung er-schüttert.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller in diesem\nZusammenhang geltend macht, die von der Antragsgegnerin zitier-ten\nEntscheidungen anderer Gerichte beträfen frü-here Zeiträume,\nverkennt er zum einen, daß seit der Entscheidung des\nOberlandesgerichts München erst zwei Monate bis zur\nBerufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren verstrichen sind.\nZum andern läßt er unberücksichtigt, daß es für die Frage der\nKlage- bzw. Antragsbefugnis auch auf das Verhalten des Klägers bzw.\nAntragstellers vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung bzw.\nAntragstellung ankommt. Zu prüfen ist nämlich, ob sein Verhalten\nvor Klageerhebung auf Rechtsmißbrauch hindeutet. Ist dies geklärt,\nso kann entschieden werden, ob der Antragsteller im Laufe des\nVerfahrens bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung sein\nvorangegangenes rechtsmißbräuchliches Verhal-ten geändert hat.\nEntgegen der Ansicht des Antrag-stellers ist es deswegen durchaus\nvon Bedeutung, daß zumindest seit Ende 1991 von mehreren Gerich-ten\nkontinuierlich ein Mißbrauch der Klagebefugnis festgestellt worden\nist.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nGegenüber den Feststellungen in den\nvorgenannten Urteilen, durch die die für die Antragsbefugnis\nsprechende Vermutung als erschüttert angesehen werden muß, hat der\nAntragsteller keinen Tatsa-chenstoff dargetan und glaubhaft\ngemacht, der geeignet sein könnte, die aufgekommenen\nVerdachts-gründe zu widerlegen.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nSo hält der Antragsteller dem\nVorbringen der An-tragsgegnerin, mit Rücksicht auf den aus\nVertrags-strafen gebildeten Fond werde von Vorschußzah-lungen des\nAntragstellers an seine Rechtsanwälte abgesehen, in seiner\neidesstattlichen Versicherung vom 1. Dezember 1992 lediglich\nentgegen, er \"er-halte regelmäßig auch Abrechnungen\".\nSchriftsätz-lich hat er insoweit zusätzlich vortragen lassen, es\ngebe \"keinerlei unzulässige Gebührenabsprache\". Nach seiner eigenen\nDarstellung sind im Jahre 1989 93.000,00 DM an Vertragsstrafen\neingegangen, im Jahre 1990 wurden etwa 12.000,00 DM nach\nVerrech-nung mit Rechtsanwalts- und Gerichtskosten an ihn\nausgezahlt. 1992 sind dem Vortrag des Antragstel-lers zufolge\nbislang 82.000,00 DM an Vertragsstra-fen bei den mit ihm\nzusammenarbeitenden Rechtsan-wälten eingegangen. Diese Beträge\nreichen seinem Vorbringen zufolge nach dem derzeitigen Stand in\netwa aus, um die angefallenen Kosten einschließ-lich der\ngegnerischen Anwaltskosten aus verloren-gegangenen Prozessen und\nder Gerichtskosten abzu-decken.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nAngesichts dieses Vorbringens ist nach\nwie vor davon auszugehen, daß der Antragsteller an die mit ihm\nzusammenarbeitenden Anwälte keine Gebührenvor-schüsse leistet,\ndiese sich vielmehr wegen ihrer Honoraransprüche an den aus anderen\nwettbewerbs-rechtlichen Auseinandersetzungen eingegangenen\nAb-mahngebühren und Vertragsstrafen schadlos halten und lediglich\ngehalten sind, etwaige überschüsse aus dem Betreiben des namens des\nAntragstellers ausgeübten Abmahngeschäfts an diesen auszukehren.\nSoweit die Antragsgegnerin weiter vorträgt, die mit dem\nAntragsteller zusammenarbeitenden Rechts-anwälte prüften auch von\nsich aus Zeitungen auf wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen, um\nsodann namens des Antragstellers abzumahnen, wie dies auch in der\nEntscheidung des Oberlandesgeichts München vom 24. Oktober 1991\nfestgestellt worden ist, fehlt es an präzisem Sachvortrag des\nAntrag-stellers. Dieser führt zwar aus, er besorge sich selbst\nentsprechende Zeitungen, wenn ihm wettbe-werbswidrige Anzeigen von\nKonkurrenten auffielen, und es bedeute keine besondere Mühe, solche\nAnzei-gen dem Anwalt vorbeizubringen oder zu schicken. Auch sei es\ndurchaus üblich, daß er Rechtsanwalt Steiner anrufe und auf eine\nbestimmte Anzeigensei-te in der \"S. Zeitung\" hinweise. All dies\nschließt jedoch nicht aus, daß auch der Anwalt selbst, wie in den\noben zitierten Entscheidungen festgestellt, von sich aus Zeitungen\nim Hinblick auf wettbe-werbswidrige Inserate von Immobilienmaklern\ndurch-sucht. Substantiierter Vortrag des Antragstellers findet sich\nhierzu jedenfalls nicht. Im übrigen räumt er in seiner\neidesstattlichen Versicherung vom 1. Dezember 1992 ein,\ngelegentlich eine Aus-hilfskraft oder einen Maklerkollegen eigens\nmit der Überprüfung von Zeitungsinseraten beauftragt zu haben.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nUnter den vorbeschriebenen Umständen\nwar jeden-falls für das vorliegende auf Erlaß einer einst-weiligen\nVerfügung gerichtete Verfahren davon auszugehen, daß der\nAntragsteller die von der Antragsgegerin glaubhaft gemachten\nVerdachtsgründe hinsichtlich eines Mißbrauchs im Sinne des § 13\nAbs. 5 UWG nicht widerlegt hat.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung\nrechtskräf-tig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-147-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-147-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314340","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.276023+00:00"}}