{"status":"available","doknr":"OLD314339","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0115.6U122.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-15","aktenzeichen":"6 U 122/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e :\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist\nzulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Antragsteller verlangt auch nach\ndem Beru-fungsvorbringen der Parteien von der Antragsgegne-rin zu\nRecht, daß diese es unterläßt, in einer an den Endverbraucher\ngerichteten Werbung, wie nach-stehend wiedergegeben,\nanzukündigen:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\na) \"Das \"wachsende\" Zweithaar.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nJeden Tag ein paar Haare mehr\".\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nund/oder\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nb) \"Ein implantiertes Haar hält doppelt\nso fest in der Kopfhaut wie ein normal gewachsenes Haar.\":\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDer Unterlassungsanspruch ist\nhinsichtlich beider Werbeaussagen aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nbe-gründet, denn beide Ankündigungen sind geeignet, bei einem nicht\nunerheblichen Teil der angespro-chenen Verkehrskreise irrige\nVorstellungen über das so beworbene Produkt zu erregen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n1.)\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDie Auslobung \"Das \"wachsende\"\nZweithaar. Jeden Tag ein paar Haare mehr.\" erweckt bei einem nicht\nunerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher jedenfalls auch\ndie Vorstellung, das so beworbene Zweithaar werde der Länge\nund/oder der Anzahl der Haare nach von selbst wachsen und sich so\nwie na-türliches Haar verhalten. Daß dies bei keiner der von der\nAntragsgegnerin beworbenen Methoden mög-lich ist, ist zwischen den\nParteien unstreitig.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nAuch wenn aus der Gesamtheit der\nbeanstandeten Werbeanzeige und der Verwendung des Begriffs\n\"Zweithaar\" hervorgehen mag, daß es sich nicht um natürliches Haar\nhandelt, so schließt das nicht aus, daß ein nicht unerheblicher\nTeil der flüchtigen Leser dem Irrtum unterliegt, das ange-botene\n\"Zweithaar\" sei als solches gleichwohl in der Lage zu wachsen\nund/oder sich zu vermehren. Dies wird dadurch verstärkt, daß in der\nangegrif-fenen Annonce hervorgehoben eine \"Haar-Implan-tation\"\nbeworben wird, auf die sich - wie die Antragsgegnerin im\nBerufungstermin vom 18.12.1992 klargestellt hat - auch die\nangegriffene Aussage bezieht. Sind die neuen \"Zweithaare\" aber\nnicht nur geklebt, verschweißt oder eingewebt, sondern\n\"eingepflanzt\", so liegt die Gefahr um so näher, daß der\ndurchschnittliche flüchtige Verbraucher, dem die Werbung als\nImplantationswerbung begegnet, dem Irrtum unterliegt, das einmal\neingepflanzte Haar könne auch wachsen oder sich vermehren. Die\nangegriffene Werbeaussage ist damit geeignet, bei diesen\nVerbrauchern die irrige Vorstellung her-vorzurufen, die\nAntragsgegnerin sei in der Lage, Haare anzubieten, die - einmal\neingepflanzt - in einem natürlichen \"Wachstumsprozeß\" in die\nKopf-haut einwachsen und sich dort wie ein natürliches Haar\nverhalten. Diese Gefahr ist um so größer, als es sich bei einer\nVielzahl der angesprochenen Verbraucher um Menschen handelt, die\nunter ihrem äußeren Erscheinungsbild leiden und das fehlende\nHaupthaar subjektiv als einen Mangel empfinden. Solche Verbraucher,\ndie häufig schon verschiedene Methoden versucht haben, um den\nvermeintlichen Mangel zu beseitigen, glauben viel eher an neue\nTechniken oder solche, die sie für neuartig hal-ten, die ihr\nsubjektives Leiden zu beheben ver-sprechen. Sie sind deshalb noch\neher geneigt, den angepriesenen Vorzügen des Produktes Glauben zu\nschenken.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDiese Irreführungsgefahr wird auch\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß das Wort \"wachsende\" in\nAnfüh-rungszeichen gesetzt ist. Diese Anführungszeichen werden von\neinem flüchtigen Durchschnittsleser, auf den maßgeblich abzustellen\nist, in aller Regel übersehen und nicht wahrgenommen. Darüber\nhinaus besteht die Gefahr, daß derartige Zusätze, die aus der Sicht\nder Antragsgegnerin möglicherweise eine Richtigstellung der\nirreführenden Werbeaussa-ge darstellen sollen, vom\ndurchschnittlichen Ver-braucher - sofern er sie überhaupt gesehen\nhat - leicht mißverstanden werden (Baumbach/Hefermehl UWG, 16.\nAufl., § 3 UWG Rdnr. 94). So besteht bei der beanstandeten\nWerbeaussage sogar die Gefahr, daß die Auslobung \"wachsende\" durch\ndie Anfüh-rungszeichen gerade als hervorgehoben verstanden wird und\nsich bei dem Verbraucher als das Beson-dere und das\nAußergewöhnliche des so beworbenen Zweithaars einprägt.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nOhne Erfolg macht die Antragsgegnerin\nauch gel-tend, sie habe in der beanstandeten Werbung durch die\nVerwendung des Begriffs \"Zweithaar\" hinrei-chend deutlich gemacht,\ndaß es sich gerade nicht um natürliches Haar handele, das wachsen\nkönne. Es mag sein, daß Verbrauchern der Begriff \"Zweithaar\" ebenso\ngeläufig ist, wie der Begriff \"dritte Zähne\" und insoweit\nFehlvorstellungen zu verneinen sein können. Das schließt aber nicht\naus, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs der Werbeaussage die\noben angeführte Bedeutung beimißt, da er das Besondere gerade\ndieses Zweithaars eben in in der Eigenschaft erblickt, \"wachsend\"\nzu sein. Ist aber eine Werbeaussage mehrdeutig, muß sie jedem\nmöglichen Begriffsinhalt entsprechen (OLG Köln GRUR 1989, 529 -\n\"SPA-Mineralwasser\" m. w. N.); dies wird jedoch durch die\nbeanstandete Werbeaus-sage nicht erreicht.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nAus diesem Grund kommt es - abgesehen\ndavon, daß sich ein solcher Aussagegehalt dem Leser aus der Anzeige\nauch gar nicht erschließt - auch nicht auf die Frage an, ob die\nAntragsgegnerin tatsächlich in der Lage ist, sich auf jeden Kunden\nindividuell einzustellen, um ihm - wenn gewünscht - in äußerst\nkleinen Schritten das Zweithaar zu implantieren, so daß dessen\nUmgebung dies gar nicht bemerkt. Ebenso kommt es nicht auf die\nBehauptung der Antragsgegnerin an, daß es sich bei der von ihr\nbeworbenen Methode nicht - wie das Landgericht an-genommen hat - um\nein Drei- oder Vier-Stufen-Tou-pet handelt, da keine der von der\nAntragsgegnerin beworbenen Methoden geeignet ist, ein wachsendes\nZweithaar im oben beschriebenen Sinne zu schaffen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie durch die beanstandete Werbung\nhervorgerufene Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, denn\nsie ist geeignet, einen nicht unbeachtlichen Teil der\nangesprochenen Verbraucher, der sich - wie dargestellt - häufig in\neiner persönlichen Notsi-tuation fühlt, zu veranlassen, in\ngeschäftlichen Kontakt mit der Antragsgegnerin zu treten und die\nvon ihr angebotenen Leistungen den Leistungen an-derer\nZweithaarstudios vorzuziehen.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie vorstehenden Feststellungen kann\nder Senat aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da\nseine Mitglieder als Verbraucher zu den von der Zeitungsanzeige\nbeworbenen potentiellen Interes-senten gehören.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n2.)\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nAuch die Werbeaussage \"Ein\nimplantiertes Haar hält doppelt so fest in der Kopfhaut wie normal\ngewach-senes Haar\" ist irreführend im Sinne des § 3 UWG. Diese\nAuslobung wird zumindest von einem nicht un-erheblichen Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise so verstanden, daß das beworbene\nZweithaar dem natürlichen Haar hinsichtlich seiner Festigkeit\nüberlegen ist und insbesondere doppelt so fest in der Kopfhaut\nhalte. Der flüchtige Durchschnitts-leser, der die Risiken der\nZweithaarimplantation nicht kennt, wird die so beworbene\nBehandlungsme-thode als besonders erfolgsversprechend und es als\nselbstverständlich ansehen, daß das implantierte Haar besonders gut\nund lange in der Kopfhaut hält. Dies gilt umsomehr, als die\ninteressierten Ver-braucher häufig aufgrund persönlicher\nErfahrungen ihr Haarproblem in erster Linie im Haarausfall\nsehen.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nSchon die Formulierung \"hält doppel so\nfest in der Kopfhaut\" läßt nicht die Interpretation zu, daß das von\nder Antragsgegnerin vertriebene Me-di-Hair aus Harz lediglich eine\nerhöhte Zugfestig-keit besitze, denn die Aussage bezieht sich ganz\neindeutig auf die Verankerung dieses Produktes in der Kopfhaut. Die\nVerankerung des Medi-Hair in der Kopfhaut wird - wie die\nAntragsgegnerin selbst dargestellt hat - vom Prinzip her nicht\nanders durchgeführt als bei den Implantationen anderer Zweithaare,\nnämlich durch Verankerung im Gewebe der Kopfhaut in einer Tiefe von\n4 - 6 mm. Es mag dahinstehen, ob nicht die natürliche Verankerung\ndes Eigenhaares in der Kopfhaut zu jedem Falle ge-genüber dem\nimplantierten Zweithaar den Vorzug des größeren Haltes in der\nKopfhaut aufweist. Ange-sichts der verhältnismäßig hohen\nInfektionsgefahr, die bei der notwendigen Verletzung der Kopfhaut\nbesteht, und der unterschiedlichsten Reaktionen der verschiedenen\nHauttypen trifft nämlich die Werbeaussage jedenfalls in ihrer\nAbsolutheit nicht zu, daß das implantierte Haar doppelt so fest in\nder Kopfhaut hält wie normal gewachsenes Haar.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nEntgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft\ngemacht, daß es aufgrund von Infektionen dazu führen kann, daß das\nimplantierte Haar - sofern es von der Kopfhaut angenommen wird -\nwegen einer Ent-zündung des Stichkanals alsbald wieder entfernt\nwerden muß oder herauseitert. Der Beitrag aus der Zeitschrift\n\"Kosmetik International Nr. 10/91\" (Bl. 10/11 d.A.) und der\nAusschnitt eines Vortrags von G. Miller auf dem internationalen\nKongress der dermatologischen Chirurgie von Oktober 1989 (Bl. 12 -\n15 d.A.), die der Antragsteller vorge-legt hat und zu denen\ndetailliert und nachvoll-ziehbar die mit der Verletzung der\nKopfhaut ver-bundenen Risiken und insbesondere Ursachen für den\nEntzündungs- und Eiterungsprozeß und deren Folgen dargestellt sind,\nsind zur Glaubhaftmachung geeig-net und hinreichend. Soweit die\nAntragsgegnerin hiergegen einwendet, daß sich diese Beiträge nur\nmit Kunsthaar, nicht aber mit Medi-Hair, bei dem es sich um ein\nreines Naturprodukt aus Harz han-dele, beschäftigten und somit\nnichts über das Pro-dukt \"Medi-Hair\" selbst aussagten, trifft dies\nnur hinsichtlich der Ausführungen über die Biege- und\nKnickbelastung der Kunsthaare und der damit ver-bundenen Gefahr des\nAbbrechens zu. Ob diese Bruch-gefahr auch bei dem Produkt\n\"Medi-Hair\" besteht, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn es ist\nvom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, daß die in den\nvorgelegten Beiträgen beschrie-benen Gefahren einer Implantation\nauch bei der Implantierung von Medi-Hair besteht. Die von der\nAntragsgegnerin beschriebene Technik der Implanta-tion entspricht\nzumindest insoweit derjenigen, die in den vom Antragsteller\nvorgelegten Beiträgen beschrieben sind, als ein Einstich in die\nKopfhaut notwendig ist, um das Zweithaar dort \"einzupflan-zen\".\nAuch wenn die Antragsgegnerin von einer Mi-nimalisierung einer\nVerletzungsgefahr spricht, hat sie damit nicht substantiiert dem\nglaubhaftgemach-ten Vorbringen des Antragstellers widersprochen,\ndie Entzündungsgefahr im Stichkanal sei die Haupt-ursache für den\nFortfall des Zweithaares. Nach dem glaubhaftgemachten Vortrag des\nAntragstellers ist somit davon auszugehen, daß ein nicht\nunerhebli-cher Prozentsatz der implantierten Zweithaare von der\nKopfhaut nicht angenommen wird oder wegen ei-ner Entzündung des\nEinstichkanals wieder entfernt werden muß oder gar herauseitert.\nAus diesem Grund trifft die Werbeaussage \"hält doppelt so fest in\nder Kopfhaut wie ein normal gewachsenes Haar\" je-denfalls in dieser\nAllgemeinheit nicht zu und ist demnach irreführend im Sinne von § 3\nUWG.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nAuch diese Irreführung ist\nwettbewerblich rele-vant, denn sie ist geeignet, einen nicht\nunbeacht-lichen Teil der angesprochenen Verbraucher, die gerade ihr\nProblem im Haarausfall sehen, zu veran-lassen, dem Produkt der\nAntragsgegnerin vor ande-ren Kunsthaaren den Vorzug zu geben.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nSchließlich liegt in der angefochtenen\nEntschei-dung - entgegen der Auffassung der Antragsgegne-rin - auch\nkein Verstoß gegen das Verbot des \"ne ultra petita\", denn der Tenor\nder angefochtenen Entscheidung, in der lediglich die\nBeschlußver-fügung vom 30.03.1992 bestätigt wird, entspricht\nwörtlich dem vom Antragsteller in der Sitzung vom 19.05.1992\ngestellten Antrag. Ein solcher Verstoß ist auch nicht in der\nBeschlußverfügung vom 30.03.1992 selbst zu sehen. Zwar sind in der\nBeschlußverfügung die beiden zu unterlassen-den Werbeaussagen mit\neinem \"und/oder\" verknüpft, während diese Verknüpfung in der\nmaschinenschrift-lichen Fassung der Antragsschrift vom 27.03.1992\nnicht enthalten ist; der Zusatz \"und/oder\" ist jedoch\nhandschriftlich im Antrag des Antragstel-lers ergänzt worden. Die\nAntragsgegnerin hat nicht vorgetragen, daß diese Ergänzung nicht\nvom Antrag-steller selbst stammt oder nicht auf seinen Wunsch\nhinzugefügt worden ist, so daß davon ausgegangen werden muß, daß\nder Antrag, wie er sich in der An-tragsschrift vom 27.03.1992\ndarstellt, dem Willen des Antragstellers entspricht. Aus diesen\nGründen braucht nicht entschieden zu werden, ob durch ein\nHinzufügen des Zusatzes \"und/oder\" quantitativ und qualitativ mehr\nzugesprochen würde als ohne diesen Zusatz.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDas Urteil ist mit der Verkündung\nrechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-122-92","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-15/6-u-122-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314339","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.184215+00:00"}}