{"status":"available","doknr":"OLD314342","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0114.25WF192.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-14","aktenzeichen":"25 WF 192/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n1.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute.\nSie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Grundstückes,\nauf welchem sich die gemeinsame Ehewohnung, ein Einfamilienhaus,\nbefand. Einige Zeit, nachdem die Antragsgegnerin sich im Frühjahr\n1984 vom Antragsteller getrennt hatte und dieser allein in der bis\ndahin gemeinsamen Ehewohnung zurückgeblieben war, wurde das Gebäude\nam 17. November 1984 durch Brand zerstört. Unter Einsatz der von\nder Feuerversicherung erhaltenen Zahlung und nicht unerheblicher\nKreditmittel errichtete der Antragsteller einen Neubau, welchen er\nteilweise selbst bezog. An den durch den Bau entstandenen Kosten,\ninsbesondere denjenigen der Darlehensaufnahme, beteiligte die\nAntragsgegnerin sich nicht.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nZusammen mit dem Gebäude verbrannte\nauch der Haus-rat der Parteien. Er war gegen diesen Schadensfall\nversichert, die Versicherungsgesellschaft zahlte an den\nAntragsteller insoweit einen Betrag von 52.000,00 DM.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nIn der Folgezeit kam es zu mehreren\ngerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien, unter anderem zu\neinem Hausratsteilungsverfahren. In diesem wurde der Antragsteller\ndurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom\n12. April 1990 verurteilt, an die Antragstellerin anstelle nicht\nmehr vorhandener Hausratsgegenstände die Hälfte der\nVersicherungsleistung, also 26.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n2. Juli 1987, zu zahlen; die hiergegen gerichtete Beschwerde des\nAntragstellers wurde durch Beschluß des Senates vom 6. August 1991\nzurückgewiesen (9 F 24/89 AG Wipperfürth = 25 UF 100/90 OLG\nKöln).\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nBereits in jenem Verfahren hatte der\nAntragsteller sich auf aufrechenbare Gegenforderungen berufen, die\ner damit begründete, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, sich\nzur Hälfte an den durch die Errichtung des Neubaus entstandenen\nKosten zu beteiligen, ihm also insbesondere die Hälfte der\nmonatlichen Kreditannuitäten zu erstatten. Dieses Vorbringen wurde\nzurückgewiesen, da es nicht hinreichend substantiiert sei; in\nseinem Beschluß vom 8. August 1991 wies der Senat überdies darauf\nhin, daß es schon zweifelhaft sei, ob gegenüber der der\nAntragsgegnerin zustehenden Forderung eine Aufrechnung überhaupt\nzulässig sei.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nNunmehr möchte der Antragsteller gegen\ndie drohende Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten\nfamilien-gerichtlichen Entscheidung eine Vollstreckungs-gegenklage\nerheben, zu deren Begründung er sich auf die ihm nach seiner\nMeinung zustehenden Erstat-tungsansprüche wegen der im Zusammenhang\nmit dem Neubau stehenden Aufwendungen für die Zeit von 1984 bis\neinschließlich Dezember 1991 in Höhe von insgesamt 81.989,28 DM\nberuft; diese Forderung stellt er gegenüber der der Antragsgegnerin\nzugesprochenen Forderung zur Aufrechnung.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDer Antragsteller hat beantragt, ihm\nfür diese Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluß vom\n24. September 1992 hat das Familiengericht den Antrag\nzurückgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, über die jetzt -\nerneut - zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung seien bereits\nrechtskräftig entschieden worden, im übrigen müsse der\nAntragsteller sich, soweit er eine Beteiligung der Antragsgegnerin\nan den Zins- und Tilgungslasten begehre, entgegenhalten lassen, daß\ner allein das Haus nutze.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nGegen diese Entscheidung hat der\nAntragsteller Beschwerde eingelegt.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nSoweit der Antragsteller\nProzeßkostenhilfe auch für eine Zahlungsklage beantragt und das\nFamilien-gericht diesen Antrag zurückgewiesen hat, verfolgt er sein\nBegehren nicht weiter, da er diese Forde-rung anderweitig, nämlich\nvor dem Landgericht Köln, eingeklagt hat.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n2.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber nicht\nbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis zu Recht\nergangen.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nOb der Antragsteller als hilfsbedürftig\nim Sinne von § 114 Satz 1 ZPO anzusehen ist, kann dahin-stehen.\nHierauf kommt es nicht an, da die beabsich-tigte Rechtsverfolgung\njedenfalls keine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nEs kann unerörtert bleiben, ob die\nZwangsvoll-streckungsgegenklage, welche der Antragsteller zu\nerheben beabsichtigt, nicht schon als unzulässig betrachtet werden\nmüßte, immerhin rühren die Gegenforderungen, deren er sich berühmt,\nzum aller-größten Teil aus der Zeit vor dem Abschluß des die\nHausratteilung betreffenden früheren Verfahrens und die dort von\nihm erklärte Aufrechnung ist mit der Begründung, es fehle an einem\nhinreichend substan-tiierten Vortrag, zurückgewiesen worden.\nGrundsätz-lich geht es allerdings nicht an, die Zulässigkeit einer\nKlage oder eines Antrages dahinstehen zu lassen und das Begehren\ndes Klägers oder Antrag-stellers mit dem Argument zurückzuweisen,\nes sei jedenfalls nicht begründet. Vorliegend ist jedoch nicht über\neinen Klageantrag oder ein ähnliches Petitum zu befinden, sondern\nüber einen Prozeß-kostenhilfeantrag. Hier kommt es allein darauf\nan, ob die beabsichtigte Klage eine die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe rechtfertigende hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet. Für diese Entscheidung aber spielt es keine Rolle, ob die\nbeabsichtigte Klage als unzulässig zu behandeln oder als\nunbegründet abzuweisen wäre.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nMit einem etwaigen Erstattungsanspruch,\nzu dessen Begründung er auf § 426 BGB verweist, kann der\nAn-tragsteller in einer Zwangsvollstreckungsgegenklage nicht zum\nZuge kommen, da die titulierte Forderung keiner Aufrechnung\nzugänglich ist, auch nicht im Rahmen einer Klage nach § 767\nZPO.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nEs ist allgemein anerkannt, daß in\neinem Hausrat-teilungsverfahren ein Zurückbehaltungsrecht\ngegen-über dem Anspruch auf Herausgabe der Hauratsgegen-stände\nnicht wirksam geltend gemacht werden kann\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n(vgl. BayObLGZ 1960, 370 = FamRZ 1961,\n220; BayObLGZ FamRZ 1975, 421; OLG Hamm FamRZ 1981, 293 und 875\n(877); Münch-Komm-Müller-Gindullis, 2. Aufl., RZ 10 zu § 2 HausrVO;\nPalandt-Diederichsen, 52. Aufl., RZ 8 zu § 2 HausrVO).\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDie Begründung hierfür ist leicht\neinsehbar: Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist mit dem\nZweck des Hausratteilungsverfahrens nicht zu vereinbaren. Dieses\nsoll möglichst schnell die Rechtsverhältnisse am Hausrat der\nParteien regeln, deren Lebensbedarf soll gesichert, die\nHausrats-gegenstände sollen ihrem Verwendungszweck zugeführt\nwerden; es ist hingegen nicht Aufgabe des\nHausratteilungsverfahrens, auch über andere Rechtsbeziehungen der\nParteien eine Entscheidung herbeizuführen\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n(vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 875\n(877)).\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nDes weiteren hat das OLG Hamm bereits\nentschieden, daß gegen die Ausgleichsforderung nach § 8 Abs. 3 Satz\n2 HausrVO im Hausratteilungsverfahren, in welchem die\nAusgleichszahlung angeordnet wird, noch nicht aufgerechnet werden\nkönne\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n(FamRZ 1981, 293).\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nHierzu hat es unter anderem ausgeführt,\nes erscheine bereits zweifelhaft, ob im Hausrat-teilungsverfahren\nüberhaupt andere Forderungen geltend gemacht werden könnten; eine\nAufrechnung im jetzigen Zeitpunkt scheitere auf jeden Fall daran,\ndaß ein Zahlungsanspruch - der Antragstellerin des dort\nentschiedenen Falles - noch nicht bestehe, dieser werde vielmehr\nerst durch die Ausgleichs-anordnung begründet, entstehe deshalb\nerst mit der Rechtskraft der Entscheidung, so daß es sich zur Zeit\nnoch um eine künftige Forderung handele, die noch nicht erfüllt\nwerden, gegen die deshalb auch noch nicht aufgerechnet werden\nkönne.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nOb eine Aufrechnung gegen einen\nZahlungsanspruch der genannten Art außerhalb, nach dem Abschluß des\nHausratsteilungsverfahrens zulässig sei, hat das OLG Hamm damit\noffen gelassen.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall hat die\nAuseinandersetzung der Parteien das Hausratsteilungsverfahren\nverlassen, hier will der Antragsteller eine\nVollstreckungs-gegenklage erheben. Zudem streiten die Parteien\nnicht über einen Zahlungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HausrVO,\ndas Familienrecht hat der Antrags-gegnerin vielmehr im Vorverfahren\nden Betrag von 26.000,00 DM zugesprochen als Ersatz für die ihr an\nsich zustehenden, aber nicht mehr vorhandenen, durch Brand\nzerstörten Haushaltgegenstände, also als deren Surrogat.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nIndes: Gegenüber einen Zahlungsanspruch\naus einer Hausratsteilung, der sich daraus ergibt, daß die\nHaushaltsgegenstände untergegangen sind und an deren Stelle ein\nSurrogat getreten ist, ist eine Aufrechnung grundsätzlich\nausgeschlossen.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nNach § 394 Satz 1 BGB findet die\nAufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese der\nPfändung nicht unterworfen ist. In Ermangelung besonderer\nVorschriften - deren hier keine zu beachten sind - ist eine\nForderung hinwiederum nach § 851 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur\ninsoweit unter-worfen, als sie übertragbar ist. Nicht abtretbar und\ndamit nicht übertragbar ist eine Forderung aber, wenn die Leistung\nan einen anderen als den urspünglichen Gläubiger nicht ohne\nVeränderung ihres Inhaltes erfolgen kann, § 399 1. Alternative BGB.\nZu den Forderungen, welche das Gesetz solcher Art der Abtretung und\ndamit der Übertragbarkeit entzieht, gehören unter anderem die\njenigen, die durch eine Zweckbestimmung gekennzeichnet sind\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n(vgl. hierzu z. B. Palandt-Heinrichs,\n52. Auflage, RZ 5 zu § 399 m.w.N.).\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nDas sind alle die Forderungen, deren\nErfüllung einem bestimmten, vorgegebenen Zweck dienen soll. Hierhin\ngehören z. B. Ansprüche nach dem Unter-haltssicherungsgesetz\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n(vgl. Wagner Rpfleger 1973, 206),\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nder Anspruch nach § 528 BGB auf\nRückgabe einer Schenkung im Falle eigener Not des Schenkers\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n(vgl. Wüllenkemper JR 1988, 356)\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nund insbesondere auch der Anspruch auf\nZahlung eines Prozeßkostenvorschusses\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\n(allg. Meinung, vgl. BGHZ 94, 316 = NJW\n1985, 2263 (2264) m.w.N.).\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nGanz ähnlich, wie ein\nProzeßkostenvorschuß dazu bestimmt ist, den in § 1360 a Abs. 4 BGB\ngesetzlich umschriebenen Zweck zu dienen, hat auch der Hausrat eine\nbestimmte Aufgabe, nämlich die, die Lebens-führung der Ehegatten im\nBereich der häuslichen Wirtschaft sicherzustellen, den sich\ninsoweit ergebenden alltäglichen Bedarf zu decken. Hier gelten\ndieselben Erwägungen, die dazu führen, ein Zurückbehaltungsrecht\ngegenüber einem Anspruch aus einer Hausratteilung auszuschließen;\nsie sind ein-gangs der vorliegenden Erörterung umrissen worden. Ist\nnun, wie im vorliegenden Fall, der Hausrat durch Brand\nuntergegangen und an seine Stelle die entsprechende Entschädigung\ndes Versicherers getreten, so gilt nichts anderes. Jetzt ist es das\nSurrogat, welches der Antragsgegnerin die Möglichkeit geben soll,\nsich Ersatz für den nicht mehr vorhandenen Hausrat zu\nbeschaffen.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nNach § 851 Abs. 2 ZPO kann freilich\neine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung insoweit gepfändet\nund zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete\nGegenstand der Pfändung unterworfen ist. Das ist bei Geld, auf\ndessen Zahlung der hier in Rede stehende Anspruch gerichtet ist,\nstets der Fall. § 851 Abs. 2 ZPO gilt jedoch gerade für\nzweckgebundene Ansprüche nicht\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n(vgl. BGH a.a.O. und LM Nr. 3 zu § 851\nZPO).\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nNach alledem erweist sich die\nAufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin aus\nder Hausratsteilung als ausgeschlossen. Daß dieser Anspruch im\nVorverfahren tituliert worden ist, bleibt ohne Bedeutung.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nDie vom Antragsteller beabsichtigte\nZwangsvoll-streckungsgegenklage wäre daher, wie das\nFamilien-gericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat,\nabzuweisen, für die Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für eine\nsolche Klage ist mangels Erfolgsaus-sicht kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-14/25-wf-192-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-14/25-wf-192-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314342","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.456707+00:00"}}