{"status":"available","doknr":"OLD314344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0113.13U126.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"13 U 126/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie hat auch\nin der Sa-che Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin kann nicht Zahlung der\nvereinbarten Vertragsstrafe verlangen, weil der Beklagte nicht\nverpflichtet war, ihr den F.-Pkw vor der Weiter-veräußerung zum\nRückkauf anzubieten (§§ 339, 340 Abs. 1 BGB). Die durch das\nVertragsstrafeverspre-chen gesicherte Rückkaufbestimmung in der\nVerein-barung vom 12. April 1991 ist unwirksam. Sie ver-stößt gegen\n§ 9 AGBG.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Vorschriften des AGB-Gesetzes sind\nauf die Rückkaufregelung in Ziffer 2 und 3 des Vertrags vom\n12.04.1991 anwendbar, denn es handelt sich um vorformulierte\nVertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt\nsind (§ 1 Abs. 1 AGBG). Nach ihren eigenen Angaben ist die Klägerin\ngegenüber der Fahrzeugherstellerin ver-pflichtet, mit den\nNeuwagenkäufern von F.-Fahrzeu-gen sogenannte\nHaltedauervereinbarungen zu tref-fen. In Erfüllung dieser\nVerpflichtung hat sie mit dem Beklagten den vorliegenden Vertrag\ngeschlos-sen, der allem Anschein nach ein Formularvertrag ist.\nDafür sprechen vor allem die formelhaften Klauseln, aber auch das\näußere Bild, insbesondere die Einfügung des individuellen Zusatzes\nnach Art einer Fußnote. Im Ergebnis räumt die Klägerin sogar ein,\ndaß es sich vorliegend um einen Formu-larvertrag handelt, den sie\nbei allen F.-Neuwagen-käufern verwendet. Nur will sie die\nVertragsstra-fe jweils nach dem Fahrzeugtyp verschieden hoch\nansetzen und gegebenenfalls in den Vertragstext Sonderregelungen,\nwie die vorliegenden Zusatzver-einbarung über die Überführung des\nFahrzeugs zum Wohnsitz des Beklagten im Ausland, aufnehmen.\nEntgegen ihrer Ansicht erhält der Vertrag dadurch aber nicht den\nCharakter einer Individualverein-barung. Das Aushandeln der\nÜberführungsregelung ändert nichts daran, daß die übrigen\nVertragsbe-dingungen, vor allem die Bestimmungen über das\n\"Vorkaufsrecht\", die damit korrespondierende An-bietungspflicht und\nden Rückkaufpreis, AGBG blei-ben, die der Inhaltskontrolle nach dem\nAGB-Gesetz unterliegen. Diese Vertragsbedingungen sind nicht\n\"ausgehandelt\", also von der Klägerin zur Dispo-sition gestellt\noder auch nur mit dem Beklagten gründlich erörtert worden. Aus\nihrem Schreiben vom 17. Juli 1989 ergibt sich vielmehr, daß der\nBeklagte nur die Wahl hatte, entweder die verlang-te\nHaltedauervereinbarung zu akzeptieren oder vom Kauf des bereits\nbestellten F. T. abzusehen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie umstrittene Rückkaufklausel ist\nnach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil sie den Fahrzeugkäufer\nunangemessen benachteiligt. Die Bestimmungen in Ziffer 2 des\nVertrags sind im Zusammenhang dahin zu verstehen, daß sich die\nKlägerin ein (als \"Vor-kaufsrecht\" bezeichnetes) Rückkaufrecht\nvorbehält für den Fall einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs\ninnerhalb von 12 Monaten nach der Erstzulassung auf den Käufer.\nRückkaufpreis, zu dem der Käufer ihr das Fahrzeug vor einem\nanderweitigen Verkauf andienen muß, wenn er die unter Ziffer 3 des\nVer-trags vorgesehene Vertragsstrafe vermeiden will, ist der\n\"Kaufpreis (d.h.: der Neuwagenpreis) abzüglich einer\nNutzungsentschädigung von 1 % pro gefahrene 1.000 km\" (Ziffer 2\nSatz 1 und 2). Sinn dieser Regelung ist ein Verbot gegenüber dem\nKäu-fer, das Fahrzeug im ersten Jahr an einen Dritten zu veräußern,\nes sei denn, die Klägerin hat zuvor die \"Ausübung (des)\nVorkaufsrechts\" - mit anderen Worten: den Rückkauf zum festgelegten\nPreis - schriftlich abgelehnt (Ziffer 3 des Vertrags). Mit dem\nVerbot verfolgt die Herstellerin das Ziel, Spekulationsgeschäfte\nmit F.-Fahrzeugen zu unter-binden. Ein berechtigtes Interesse daran\nist zwar insoweit zu erkennen, als es darum geht, die Entstehung\neines \"grauen Marktes\" zu verhindertn und die wettbewerbsrechtlich\nzulässige Vertreibs-bindung zu schützen. Insoweit decken sich auch\ndie Belange der Herstellerin und der Klägerin; denn durch den An-\nund Verkauf von Neuwagen können außerhalb der Organisation stehende\nHändler, die nicht den Bindungen durch den Hersteller unter-liegen\nund auch nicht die von ihm geforderten Leistungen vorhalten müssen,\nMarktchancen wahrneh-men und Vorteile nutzen, die dem\nVertragshändler im Interesse der Gleichbehandlung aller Kunden\nverwehrt sind. Nicht von der Hand zu weisen ist auch die Gefahr,\ndaß auf diesem Wege Fahrzeuge in die Vereinigten Staaten und nach\nJapan gelangen, wodurch das zahlenmäßig ohnehin beschränkte\nFahr-zeugkontingent der Vertragshändler faktisch noch weiter\nverringert wird. Solange diesen Händlerin-teressen nur das\nabstrakte Käuferinteresse gegen-übersteht, den erworbenen PKW\nnotfalls an jeden Beliebigen verkaufen zu können, sind\nWiderveräuße-rung- und Abtretungsverbots-Klauseln in\nFormular-verträgen zulässig (vg. BGH NJW 1981, 117; NJW 1982, 179).\nAus diesem Grunde mag die vorliegend gewählte Vertragskonstruktion\nder Einräumung ei-nes Rückkaufrechts für sich betrachtet trotz der\nrelativ langfristigen Bindung des Käufers noch un-bedenklich sein,\nda der Käufer durch sie nicht an einem Verkauf des Fahrzeugs\ngehindert wird.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZu einer unangemessenen Benachteiligung\ndes Käu-fers führt aber jedenfalls die Rückkaufverein-barung unter\nZiffer 2 Satz 2 des Vertrags. Die rein schematische Berechnung des\nRückkaufpreises hat zur Folge, daß der zu zahlende Rückkaufpreis\nerheblich unter dem Marktwert des Fahrzeugs liegt und der Käufer\nauf diese Weise gezwungen sein kann, entweder seinen PKW zu einem\nunangemessen niedrigen Preis an die Klägerin zu veräußern oder aber\nmit dem Verkauf bis zum Ablauf der Rückkauf-frist zu warten. Bei\neiner Frist von einem vollen Jahr kann - je nach Verwendungszweck\ndes Fahrzeugs und den Lebensumständen des Käufers - eine relativ\nhohe Leifleistung zustandekommen. Sie ist schon bei einem\ngewöhnlichen PKW nicht das einzige oder entscheidende\nBemessungskriterium für dessen Zeit-wert, erst recht aber nicht bei\nLuxusfahrzeugen, um die es hier geht. Letzteres räumt die Klägerin\nmittelbar ein, wenn sie, um Spekulationsgeschäften\nentgegenzuwirken, eine einjährige Frist für erfor-derlich hält,\nwährenddessen der Käufer den F.-PKW nicht bzw. erst nach Ablehnung\ndes Rückkaufs durch die Klägerin auf dem freien Markt anbieten\nkann. Abgesehen davon, daß selbst eventuelle Spekutaltionsgewinne\nvon der Rechtsordnung nicht mißbilligt werden und die Absicht des\nKäufers, das Fahrzeug mit oder ohne Gewinn nach Belieben zu\nverkaufen, weder rechts- noch sittenwidrig ist, sondern der mit dem\nEigentumserwerb grundsätzlich verbundenen freien Verfügungsbefugnis\nund der Vertragsfreiheit entspricht (BGH NJW 1982, 179, 180),\nerhält der Käufer vorliegend unter Umständen nicht einmal einen\nangemesenen Gegenwert für sein Fahrzeug. Denn die umstrittene\nKlausel läßt auch nicht den Gegenbeweis zu, daß der Rückkaufpreis\nunter dem Zeitwert seines Fahrzeugs liegt. Solche Unterbewertungen\nkönnen dazu führen, daß umgekehrt der Klägerin der - sei es auch\ndurch die Spekula-tionswelle und den dadurch bedingten allgemeinen\nPreisanstieg bedingte - Gewinn zufließt, wenn sie anschließend\ndasselbe Fahrzeug in ihrem Gebraucht-wagenhandel anbietet.\nBetroffen hiervon sind auch diejenigen Käufer, die sich aus anderen\nGründen als zu Spekulationszwecken zum Fahrzeugverkauf entschließen\noder sogar dazu gezwungen sind. Un-vorhersehbare Änderungen der\nwirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, die zu einem\nsolchen Schritt Anlaß geben können, liegen bei einer Bindungsfrist\nvon einem vollen Jahr nicht jenseits aller Wahrscheinlichkeit. Eine\nAnpassung des Rück-kaufpreises oder eine Aufhebung der\nVerfügungsbe-schränkung läßt der Vertrag auch in solchen Fällen\nnicht zu. Daß im Streitfall in Anbetracht der äu-ßerst kurzen\nZeitspanne zwischen dem An- und Ver-kauf des Fahrzeugs und der\nzwangsläufig geringen Laufleistung dem Beklagten kein Verlust\ndrohte, es vielmehr für ihn offenkundig nur um die Erzielung eines\nSpekulationsgewinns gegangen ist, hat bei der Beurteilung außer\nBetracht zu bleiben. Die Vorschrift des § 9 AGBG legt einen\ngenerellen, überindividuellen Prüfungsmaßstab und eine\ntypi-sierende Betrachtungsweise zugrunde. Abzuwägen sind die\nInteressen des Verwenders gegenüber den typischerweise beteiligten\nKunden. Dies sind vorliegend sowohl die Käufer, die ihr Fahrzeug -\nwie der Beklagte - schon in den ersten Wochen veräußern, es sogar\nvon vornherein in dieser Ab-sicht gekauft haben, als auch\ndiejenigen, die sich dazu erst nach längerer Nutzung entschließen.\nDaß der zuletzt genannte Käuferkreis eine unbeachtli-che Minderheit\nist, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Sie macht\nlediglich geltend, daß F.-Fahrzeuge in geringerem Umfang als andere\nPKW`s genutzt werden. Dies mag für den Stadtverkehr zu-treffen;\njedoch gilt dies nicht, jedenfalls nicht uneingeschränkt im\nLangstreckenverkehr. Abgesehen davon schließt dieser Gesichtspunkt\nohnehin nicht die Möglichkeit von Unterbewertungen der Fahrzeuge im\nRückkauffall aus.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Unangemessenheit der\nRückkaufpreisklausel führt zur Unwirksamkeit der\nRückkaufvereinbarung insgesamt. Die Ungültigkeit der inhaltlich\nunselb-ständigen Klausel eröffnet vorliegend auch nicht die\nMöglichkeit zu, einem Rückgriff auf das dis-positive Recht, da\nentsprechende Vorschriften feh-len. Eine geltungserhaltende\nReduktion von unwirk-samen Klauseln ist unzulässig.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich\naus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Anregung der Klägerin, die Revision\nzuzulas-sen, ist vorliegend nicht entsprochen worden, weil\n\n18\n\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nhat, und auch nicht von einer\nEntscheidung des Bundesgerichtshof oder des Gemeinsamen Senats der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nBerufungsstreitwert und zugleich\nBeschwer für die Klägerin: 30.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-13/13-u-126-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-13/13-u-126-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314344","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.641267+00:00"}}