{"status":"available","doknr":"OLD314347","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0112.22U138.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"22 U 138/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf\nZahlung von Schmerzensgeld und Ersatz ihres materiellen Scha-dens\naus einem Reitunfall in Anspruch, den sie am 07.09.1990 in der\nReitanlage der Jugendgruppe K. e. V., Z.weg 61, K.-D., erlitten\nhat. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des an dem Unfall\nbeteilig-ten Pferdes \"W.\"; die Beklagte zu 2) hat das Pferd am\nUnfalltag geritten und gepflegt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin befand sich am Unfalltag\ngegen 20.15 Uhr auf dem Putzplatz der Reitanlage und war damit\nbeschäftigt, das Pferd \"R.\" zu versorgen, indem sie seine\nHinterbeine bandagierte. Dieses Pferd war am dritten Anbindering\nrechts der Stall-tür festgebunden. Am ersten Anbindering hatte die\nBeklagte zu 2) das Pferd \"W.\" angebunden. Während die Beklagte zu\n2) den Sattel des Pferdes \"W.\" in die etwa 50 bis 70 m entfernt\ngelegene Sattelkam-mer brachte, veränderte sich die Stellung der\nbei-den Pferde derart, daß sie - die jeweilige Hinter-hand einander\nzugewandt - parallel zur Stallwand standen. Im weiteren Verlauf,\nder im einzelnen streitig ist, keilte das Pferd \"W. \" nach hinten\naus und traf die Klägerin mit den Hufen im Gesicht und am rechten\nArm. Diese erlitt u. a. schwere Ge-sichtsverletzungen und verlor\nauf beiden Augen das Augenlicht.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie sei mit\ndem Pferd \"R.\" schon vor der Beklagten zu 2) auf dem Putz-platz\ngewesen. Als diese später mit dem Pferd \"W.\" hinzu gekommen sei,\nhabe sie die Beklagte zu 2) gebeten, \"W.\" erst am übernächsten Ring\nanzubin-den, weil es sich um ein junges, besonders unge-stümes\nPferd handele, das häufig scheue. Zu dem Unfall sei es gekommen,\nweil die Beklagte zu 2) während ihres Gangs zur Sattelkammer das\nPferd \"W.\" unbeaufsichtigt gelassen habe und es sich deshalb mit\nder Hinterhand hin zu dem Pferd der Klägerin habe drehen\nkönnen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Klägerin hat die Auffassung\nvertreten, auch die Beklagte zu 2) sei Halterin des Pferdes \"W. \"\ngewesen, da sie das Pferd häufiger geritten und versorgt habe.\nJedenfalls hafte sie als Tierhüte-rin wegen Verletzung ihrer\nAufsichtspflicht. Sie selbst treffe kein Mitverschulden, da sie\nsich vorschriftsmäßig seitlich ihres Pferdes aufgehal-ten habe.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n1.\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie ein angemessenes Schmerzens-geld, mindestens\njedoch DM 150.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit\nzu zahlen;\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n2.\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie bis zu ihrem Lebensende eine angemessene\nmonatliche Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch DM 600,00,\nbeginnend ab dem 01.09.1990, zu zahlen;\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n3.\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche\nmateriellen und immateriellen Schä-den aus dem Reitunfall vom\n07.09.1990 in der Reitanlage Z.weg 61 in .... K.-D. zu bezah-len,\nsoweit diese nach Rechtshängigkeit der Klage entstehen und nicht\nauf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergehen;\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n4.\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie Schadensersatz in Höhe von DM 17.293,37 nebst\n8 % Zinsen seit Rechtshän-gigkeit der Klageerhöhung zu zahlen.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDie Beklagten haben behauptet, die\nKlägerin sei mit dem Pferd \"R.\" erst geraume Zeit nach der\nBeklagten zu 2) zum Putzplatz gekommen. Als die Beklagte zu 2) aus\nder Sattelkammer zurückgekommen sei, habe sich die Klägerin\nzwischen der Stallwand und der linken Hinterhand ihres Pferdes\nbefunden. Sie sei sodann zwischen den Hinterhänden beider Pferde\nhindurchgetreten. Hierbei habe das Pferd \"W.\" mit den Hinterbeinen\nausgekeilt und die Klägerin am Kopf getroffen. Diese haben gegen\ndie grundlegende Reiterregel verstoßen, niemals hinter einem Pferd\nvorbei zu gehen.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDie Beklagte zu 2) hat ferner\nbehauptet, das Pferd \"W.\" nur gelegentlich aus reiner Gefälligkeit\nge-ritten zu haben. Die Beklagte zu 1) habe sie weni-ge Tage vor\ndem Unfall gebeten, das Pferd \"W.\" an zwei Tagen zu bewegen, da die\nBeklagte zu 1) unab-kömmlich gewesen sei.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDurch Grund- und Teilurteil vom\n28.04.1992, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat\ndas Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach\nunter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 %\nzugesprochen und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Zur\nBegründung hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagte 1) als\nTierhalterin dem Grunde nach für den Schaden der Klägerin aus dem\nReitunfall einzustehen habe. Die Klägerin müsse sich jedoch ein\nerhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie sich entgegen\neiner reiterlichen Regel im Bereich der Hinterhand des Pferdes \"W.\"\naufgehal-ten habe. Gegenüber der Beklagten zu 2) sei die Klage\nunbegründet, weil die Klägerin nicht schlüs-sig vorgetragen habe,\ndaß die Beklagte zu 2) Tier-halterin oder im Zeitpunkt des Unfalls\nzumindest Hüterin des Pferdes \"W.\" gewesen sei. Jedenfalls treffe\ndie Beklagte zu 2) keine Verschulden, da sie selbst nach der\nSachdarstellung der Klägerin die erforderliche Sorgfalt beachtet\nhabe.\n\n47\n\n \n\n48\n\nGegen dieses Urteil, das der Klägerin\nam 13.05.1992 zugestellt worden ist, hat diese am 06.06.1992\nBerufung eingelegt und die Beru-fung nach entsprechender\nFristverlängerung am 20.07.1992 begründet. Die Beklagte zu 1) hat\ngegen das ihr am 11.05.1992 zugestellte Urteil am 11.06.1992\nebenfalls Berufung eingelegt und diese nach entsprechender\nFristverlängerung am 18.09.1992 begründet.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer\nBerufung den abge-wiesenen Teil ihres Klagebegehrens weiter,\nwährend die Beklagte 1) mit ihrer Berufung die Berücksich-tigung\neiner Mitverschuldensquote von 2/3 begehrt.\n\n51\n\n \n\n52\n\nDie Klägerin wiederholt ihr Vorbringen\nerster In-stanz und behauptet ergänzend, sie habe sich nicht\nzwischen der Stallwand und der linken Hinterhand ihres Pferdes\nbefunden und sei auch nicht zwischen den Hinterhänden beider Pferde\nhindurchgetreten. Sie habe vielmehr im Unfallzeitpunkt seitlich\nneben der rechten Hinterhand ihres Pferdes gehockt und das rechte\nHinterbein bandagiert. Diese Stel-lung entspreche den reiterlichen\nRegeln, so daß ihr ein Mitverschulden nicht entgegen gehalten\nwerden könne.\n\n53\n\n \n\n54\n\nHinsichtlich der Haftung der Beklagte\nzu 2) be-hauptet die Klägerin, die Beklagten hätten über das Pferd\n\"W.\" gemeinsam verfügt, es gemeinsam versorgt und auch die\nAufwendungen getragen. Die von den Beklagten behaupteten Absprachen\nüber die Nutzung des Pferdes bestreitet die Klägerin mit\nNichtwissen. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 2) Halterin\ndes Pferdes sei, jedenfalls aber als Tierhüterin ihre\nAufsichtspflicht verletzt ha-be, weil sie nicht verhindert habe,\ndaß sich das Pferd \"W.\" mit der Hinterhand zum Pferd der Kläge-rin\nhin bewegt habe.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern\nund\n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\n1.\n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zur\nZahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie ei-ner\nSchmerzensgeldrente dem Grunde nach zu 100 % zu verurteilen,\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\n2.\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverur-teilen, an die Klägerin 17.293,37 DM nebst 8 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\n3.\n\n75\n\n \n\n76\n\n \n\n77\n\nfestzustellen, daß die Beklagten\ngesamt-schuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten\nzukünftigen materiellen Schaden sowie den künftigen immateriellen\nSchaden aus dem Reitunfall vom 07.09.1990 in der Reit-anlage Z.weg\n61, .... K.-D., zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf\nSozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen\nist,\n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n4.\n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverur-teilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen,\n\n84\n\n \n\n85\n\n \n\n86\n\n5.\n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\ndie Berufung der Beklagten zu 1)\nkosten-pflichtig zurückzuweisen,\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\n6.\n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\nder Klägerin zu gestatten, Sicherheit\nauch durch die Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, öffentlichen\nSparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n96\n\n \n\n97\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\n98\n\n \n\n99\n\n \n\n100\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils auf die diesseitige Berufung hin die Klage\nabzuweisen,\n\n101\n\n \n\n102\n\n \n\n103\n\nsoweit das Landgericht der Klägerin dem\nGrun-de nach einen Schmerzensgeldanspruch unter Berücksichtigung\neines Mitverschuldensanteils der Klägerin von weniger als 2/3\nzugesprochen hat,\n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\nsoweit das Landgericht den Anspruch der\nKlä-gerin auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu\nmehr als 1/3 für gerechtfer-tigt erklärt hat,\n\n107\n\n \n\n108\n\n \n\n109\n\nsoweit das Landgericht im Rahmen des\nFest-stellungsausspruchs der Klägerin einen Mit-verschuldensanteil\nvon weniger als 2/3 ange-lastet hat,\n\n110\n\n \n\n111\n\n \n\n112\n\naußerdem die Berufung der Klägerin\nzurückzu-weisen,\n\n113\n\n \n\n114\n\n \n\n115\n\nhilfsweise der Beklagten zu 1) zu\ngestat-ten, eine eventuelle Sicherheitsleistung auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkas-se zu erbringen.\n\n116\n\n \n\n117\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n118\n\n \n\n119\n\n \n\n120\n\ndie Berufung der Klägerin\nkostenpflichtig zu-rückzuweisen.\n\n121\n\n \n\n122\n\nDie Beklagten wiederholen ihren Vortrag\nerster Instanz und behaupten ergänzend, das Pferd \"W. \" habe\nbereits parallel zur Stallwand gestanden, als sich die Beklagte zu\n2) zur Sattelkammer entfernt habe, während das Pferd \"R.\" der\nKlägerin in diesem Zeitpunkt noch senkrecht zur Stallwand\nge-standen habe. Anschließend habe sich das Pferd der Klägerin\nebenfalls mit der Hinterhand zur Stall-wand bewegt. Die Klägerin\nsei ihrem Pferd nachge-gangen und habe sich so in den Gefahrenkreis\ndes Pferdes \"W.\" begeben. Sie sei von \"W.\" verletzt worden, als sie\nzwischen den Pferden von der lin-ken zur rechten Hinterhand ihres\nPferdes \"R.\" ge-wechselt sei.\n\n123\n\n \n\n124\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, das\nVerhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen. Dies gelte\ninsbesondere, wenn die Klägerin ihr Pferd erst später als das Pferd\n\"W.\" angebunden habe. Denn in diesem Fall habe sie erst recht\ndarauf achten müssen, nicht in den Gefahrenkreis von \"W.\" zu\ngelangen.\n\n125\n\n \n\n126\n\nDie Beklagte zu 2) trägt vor, zwischen\nihr und der Beklagten zu 1) habe keinerlei vertragliche Absprache,\nsondern eines reines Gefälligkeitsver-hältnis bestanden. Im übrigen\nkönne ihr auch kein Schuldvorwurf gemacht werden, da es kein\nreiterli-ches Fehlverhalten sei, sich von einem angebunde-nen Pferd\nkurzfristig zu entfernen, um den Sattel in eine nahegelegende\nSattelkammer zu bringen.\n\n127\n\n \n\n128\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivorbrin-gens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf\ndie zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n129\n\n \n\n130\n\nDie zu Informationszwecken beigezogenen\nAkten 530 Cs 816/91 AG Köln waren Gegenstand der mündli-chen\nVerhandlung.\n\n131\n\n \n\n132\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n133\n\n \n\n134\n\nDie Berufungen der Klägerin und der\nBeklagten zu 1) sind zulässig, in der Sache hat jedoch nur das\nRechtsmittel der Klägerin - teilweise - Erfolg.\n\n135\n\n \n\n136\n\nWie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat und von der Beklagten zu 1) nicht mehr bestritten\nwird, hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Halterin des\nPferdes \"W.\" einen Schadenser-satzanspruch gemäß §§ 833, 847 BGB.\nZutreffend ist ferner, daß sich die Klägerin ein Mitverschulden\nentgegen halten lassen muß. Der Mitverschuldensan-teil ist aber\nnach den Umständen des Falles nicht - wie vom Landgericht erkannt -\nmit 50 %, sondern lediglich mit einem Drittel zu bemessen. Insoweit\nist die Berufung der Klägerin begründet.\n\n137\n\n \n\n138\n\nBei der Frage, ob und in welchem Umfang\nder Kläge-rin ein Mitverschulden anzurechnen ist, kann nicht davon\nausgegangen werden, daß sich die Klägerin zwischen der Stallwand\nund der linken Hinterhand ihres Pferdes befunden hatte und dann\nverletzt wurde, als sie zwischen beiden Pferden zur rechten\nHinterhand ihres Pferdes wechselte. Die Klägerin hat dies\nbestritten. Die Beklagte zu 1), die diesen Hergang behauptet und\ndie für das Mitverschulden der Klägerin die Beweislast trägt (BGHZ\n91, 260), hat hierzu keinen Beweis angetre-ten, da keiner der\nbenannten Zeugen den Unfall selbst beobachtet hat.\n\n139\n\n \n\n140\n\nEs steht ferner nicht fest, daß\nentsprechend der Behauptung der Beklagten das Pferd \"W.\" sich\nzuerst parallel zur Stallwand befand und daß sich anschließend die\nKlägerin mit ihrem Pferd aus einer senkrechten Position zur\nStallwand heraus in den Gefahrenkreis des Pferdes \"W.\" bewegt hat.\nDie Klägerin hat auch diese Darstellung bestritten und die insoweit\nbeweispflichtige Beklagte zu 1) hat hierzu ebenfalls keinen Beweis\nangetreten. Aus dem schriftlichen Unfallbericht des Zeugen R. vom\n05.10.1990 (Bl. 62 bis 65 d. A.), auf den sich beide Seiten berufen\nund dessen Inhalt daher als unstreitig anzusehen ist, geht nur\nhervor, daß die beiden Pferde wenige Augenblicke vor dem Unfall\njeweils mit der Hinterhand zueinandergewandt stan-den, nicht aber,\nwelches Pferd diese Position als letztes eingenommen hatte.\n\n141\n\n \n\n142\n\nBei dieser Beweislage kann für die\nFrage des Mit-verschuldens lediglich von dem eigenen Vortrag der\nKlägerin ausgegangen werden, wonach sie ihrem par-allel zur Wand\nstehenden Pferd die rechte Hinter-hand bandagierte und während\ndieses Vorgangs das Pferd \"W.\" sich ebenfalls parallel zur Wand\nstell-te. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist je-doch auch bei\ndieser Sachlage ein nicht unerhebli-ches Mitverschulden zu bejahen.\nZwar mag die Stel-lung der Klägerin seitlich der rechten Hinterhand\nihres eigenen Pferdes den üblichen Sicherheitsmaß-regeln beim\nBandagieren der Hinterhand entsprochen haben; sie hat jedoch nicht\nberücksichtigt, daß sich das Pferde \"W.\" mit der Hinterhand zur ihr\ngedreht hatte und daß sie sich nunmehr in dessen Gefahrenbereich\nbefand. Wie bereits in erster Instanz unstreitig war und wie die\nKlägerin auch in ihrer Berufungsbegründung (S. 6, Bl. 163 d. A.)\nweiterhin einräumt, gehört es zu den reiterlichen Regeln, den\nBereich der Hinterhand eines Pferdes zu meiden. Die Klägerin hätte\ndaher, als sich auch das Pferd \"W.\" parallel zur Wand stellte,\nentspre-chend reagieren und sich unverzüglich aus dem\nGe-fahrenbereich des Pferdes \"W.\" entfernen bzw. ihr Pferd von \"W.\"\nwegdrehen müssen.\n\n143\n\n \n\n144\n\nOb zuerst das Pferd der Klägerin oder\ndas Pferd \"W.\" am Putzplatz angebunden wurde, ist für die Frage des\nMitverschuldens ohne Bedeutung, da die Klägerin das andere Pferd\nbemerkt hatte und die von ihr zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln in\nbei-den Fällen gleich waren.\n\n145\n\n \n\n146\n\nBei der Bemessung des Mitverschuldens\nist indes zu berücksichtigen, daß sich die Stellung der Pferde erst\nkurze Zeit vor dem Unfall so verändert hatte, daß beide Pferde\nparallel zur Wand standen. Unstreitig stand in dem Zeitpunkt, als\ndie Be-klagte zu 2) zur Sattelkammer ging, um den Sattel\nwegzubringen, noch eines der beiden Pferde senk-recht zur\nStallwand. Wann auch dieses Pferd sich mit der Hinterhand drehte,\nist unklar. Aus dem Unfallbericht des Zeugen R. ergibt sich\nlediglich, daß beide Pferde jedenfalls wenige Augenblicke vor dem\nUnfall mit der Hinterhand zueinander gewandt standen. Daß sie diese\nStellung schon eine Weile vorher - etwa sofort nach dem Weggang der\nBeklag-ten zu 2) zur Sattelkammer - eingenommen hatten, läßt sich\njedoch nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der für das\nMitverschulden beweispflichti-gen Beklagten zu 1). Es ist daher\ndavon auszuge-hen, daß die Klägerin nur eine sehr kurze Zeit hatte,\num auf die Gefahrenlage zu reagieren. Hinzu kommt, daß sie die\nHinterhand des eigenen Pferdes bandagierte und durch die\nKonzentration auf diese Arbeit möglicherweise abgelenkt war. Bei\ndieser Sachlage ist das Mitverschulden der Klägerin nicht von\nsolchem Gewicht, daß es zu einer Mitverschul-densquote von 50 %\nführt. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der\nTatsache, daß auf Seiten der Beklagten zu 1) lediglich eine\nGefährdungshaftung besteht, hält der Senat eine\nMitverschuldensquote von einem Drittel für ange-messen.\n\n147\n\n \n\n148\n\nDanach ist der Schmerzensgeldanspruch\ndem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldens-quote\nvon einem Drittel zuzusprechen, während der Anspruch auf Ersatz des\nmateriellen Schadens dem Grunde zu 2/3 gerechtfertigt ist. Im\ngleichen Um-fang ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin\nhinsichtlich künftig entstehender Schäden begrün-det, da die\nSchadensentwicklung noch nicht abge-schlossen ist.\n\n149\n\n \n\n150\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2) ist\nvom Land-gericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen worden.\n\n151\n\n \n\n152\n\nDie Beklagte zu 2) haftet nicht als\nTierhalterin. Die Klägerin hat auch in zweiter Instanz keine\nTatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, daß die\nBeklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) Halterin des Pferdes \"W.\"\nwar. Insbesondere ist nicht vorgetragen und unter Be-weis gestellt,\ndaß die Beklagte zu 2) neben einer gelegentlichen Nutzung des\nPferdes auch das Risiko des Verlusts getragen hat und daß sie die\nBefugnis hatte, über Versorgung und Existenz des Tieres zu\nentscheiden. Dies wäre aber Voraussetzung, um die Haltereigenschaft\nder Beklagten zu 2) zu bejahen (Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., §\n833 Rdnr. 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).\n\n153\n\n \n\n154\n\nEine Haftung der Beklagten zu 2) nach §\n834 BGB scheidet ebenfalls aus.\n\n155\n\n \n\n156\n\nTieraufseher im Sinn dieser Vorschrift\nist nur derjenige, der die Aufsicht über ein Tier durch Vertrag\nübernimmt. Eine solche vertragliche Ab-sprache haben die Beklagten\njedoch bestritten und vorgetragen, daß die Beklagte zu 2) es\nlediglich aus Gefälligkeit übernommen habe, das Pferd einige Tage\nfür die Beklagte zu 1) zu bewegen. Die Klä-gerin kann sich nicht\ndarauf beschränken, diesen Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen zu\nbestrei-ten. Da sie für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 834\nS. 1 BGB die Darlegungslast trägt, hätte sie vielmehr konkrete\nUmstände, die auf eine vertragliche Absprache schließen lassen,\nvortragen und unter Beweis stellen müssen. Dies ist jedoch nicht\ngeschehen.\n\n157\n\n \n\n158\n\nIm übrigen wäre aber auch, wie das\nLandgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, eine Haf-tung der\nBeklagten zu 2) gemäß § 834 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die\nBeklagte zu 2) bei der Beaufsichtigung des Pferdes \"W.\" die\nverkehrsüb-liche Sorgfalt beachtet hat. Sie hatte das Pferd\nordnungsgemäß angebunden. Dem Wunsch der Klägerin entsprechend war\nzudem ein Anbindering zwischen den beiden Pferden frei geblieben.\nEs kann der Beklagten zu 2) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden,\ndaß sie sich kurze Zeit entfernte, um den Sattel zur Sattelkammer\nzu bringen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Pferde in\ndiesem Zeitpunkt noch nicht mit der Hinterhand zueinander gewandt\nstanden, so daß sich die Klägerin noch nicht im Gefahrenbereich des\nPferdes \"W.\" befand. Für die Beklagte zu 2) bestand deshalb auch\nkein Anlaß, vor ihrem Gang zur Sattelkammer die Kläge-rin zu\nwarnen, zumal auch die Klägerin die Anwe-senheit des Pferdes \"W.\"\nbemerkt hatte. Außerdem konnte die Beklagte zu 2) davon ausgehen,\ndaß die Klägerin als erfahrene Reiterin den Gefahrenbe-reich dieses\nPferdes meiden würden.\n\n159\n\n \n\n160\n\nDa weitere Anspruchgrundlagen nicht in\nBetracht kommen, ist die Berufung der Klägerin gegenüber der\nBeklagten zu 2) unbegründet. Ebenso ist nach den Erwägungen des\nSenats zum Mitverschuldensan-teil der Klägerin auch die Berufung\nder Beklag-ten 1) unbegründet.\n\n161\n\n \n\n162\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92,\n97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit aus\n§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n163\n\n \n\n164\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze\nder Klägerin vom 23.11. und 01.12.1992 und das in der Spruch-frist\nvon ihr vorgelegte Gutachten des von ihr beauftragten\nSachverständigen Dr. Degenhardt geben keinen Anlaß zu einer anderen\nEntscheidung oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung.\n\n165\n\n \n\n166\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen\nstehen der Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin nicht\nentgegen. Der Sachverständige betont in seinem Gutachten zwar, daß\ndie Klägerin eine korrekte Stellung zum Bandagieren der Hinterhand\nihres Pferdes eingenommen hatte; er stellt aber nicht in Abrede,\ndaß die Klägerin sich wegen der Nähe der Hinterhand des Pferdes\n\"W.\" in einer Gefahrenlage befand, die eine besondere Vorsicht\nerforderlich machte, weil gerade junge Pferde oft ohne jeden Anlaß\nnach hinten ausschlagen (vgl. S. 10 des Gut-achtens, Bl. 224 d.\nA.).\n\n167\n\n \n\n168\n\nOb die auf Seite 4 f. des Gutachtens\n(Bl. 218 f. d. A.) geäußerte Auffassung des Sach-verständigen\nzutrifft, daß das unbeaufsichtig-te Anbinden von Pferden außerhalb\ngeschlossener Stallanlagen eine fahrlässige Verletzung der\nAuf-sichtspflicht des Reiters darstelle, weil das Pferd sich\nlosreißen könne, ist für den Ausgang dieses Rechtsstreits ohne\nBelang, da sich diese Gefahr hier nicht verwirklicht hat.\n\n169\n\n \n\n170\n\nDer Streitwert für das Verfahren vor\ndem Landge-richt wird unter teilweiser Abänderung des\nlandge-richtlichen Streitwertbeschlusses wie folgt\nfest-gesetzt:\n\n171\n\n \n\n172\n\nKlageantrag zu 1.: 150.000,00 DM\n\n173\n\n \n\n174\n\nKlageantrag zu 2.: 36.000,00 DM\n\n175\n\n \n\n176\n\nKlageantrag zu 3.: 50.000,00 DM\n\n177\n\n \n\n178\n\nKlageantrag zu 4.: 17.293,37 DM\n\n179\n\n \n\n180\n\n253.293,37 DM.\n\n181\n\n \n\n182\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n183\n\n \n\n184\n\nBerufung der Klägerin: 232.185,58\nDM\n\n185\n\n \n\n186\n\nBerufung der Beklagten zu 1): 21.107,78\nDM\n\n187\n\n \n\n188\n\n253.293,37 DM.\n\n189\n\nUrteilsbeschwer für die Klägerin und für die Be-klagte zu 1):\njeweils über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-12/22-u-138-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-12/22-u-138-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314347","retrieved":"2026-07-09 03:46:15.927436+00:00"}}