{"status":"available","doknr":"OLD314351","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0108.11U161.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-08","aktenzeichen":"11 U 161/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufungen beider Parteien sind\nzulässig. Sie sind teilweise begründet und im übrigen\nzurückzu-weisen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nI.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte hat an den Kläger für die\nZeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1992 noch 7.938,17 DM zu\nzahlen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEs ist unstreitig, daß für den Kläger\nnicht durch Zahlungen ausgeglichene Forderungen in Höhe von\n5.043,57 DM entstanden sind. In Höhe von 48,32 DM ficht die\nBeklagte das landgerichtliche Urteil nicht an und in Höhe von\n4.995,25 DM stützt sie ihren Abweisungsantrag auf eine\nAufrechnung.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Summe von 5.043,57 DM ist der\nAusgangsbetrag für die nachfolgenden Berechnungen. Es kann nicht\nallein auf die vom Kläger eingeklagten bestimmten Einzelbeträge\nabgestellt werden, die sich ein-schließlich der ihm vom Landgericht\nzuerkannten Urteilssumme auf folgende Forderungen belaufen:\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n1987/88 3.350,75 DM 1989/90 2.982,39 DM\n1990/91 2.646,30 DM 1991/92 1.425,75 DM 10.405,19 DM\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nZum Teil geht es dabei nur um den\nUmfang der Tilgungen, auf die die Beklagte sich beruft. Die drei\nletzten Positionen sind an sich weitgehend unstreitig. Für 1991/92\nlegt die Beklagte sogar 1.492,76 DM zugrunde, die inzwischen\nbezahlt sein sollen. Der Betrag für dieses Milchjahr ist nach dem\nVorbringen des Klägers inzwischen bei ihm ein-gegangen.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDa die Beklagte ihre Zahlungen\nüberwiegend nicht auf ganz bestimmte Abrechnungsposten geleistet\nhat, kann die Höhe eines Guthabens des Klägers nur aufgrund einer\nGesamtübersicht ermittelt werden. Er macht sich im übrigen\nhilfsweise den von der Beklagten anerkannten Saldo zu eigen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n1.)\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nZu dem oben genannten Betrag von\n5.043,57 DM kommen für das Milchjahr 1987/88 noch 1.539,80 DM\nhinzu. Die Beklagte hat über die Vergütung für die von ihr\nberücksichtigte Referenzmenge von 170.689 kg hinaus noch weitere\n15.398 kg zu be-zahlen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nDas ergibt sich aufgrund einer\nsachgerechten Auslegung des Vertrages der Parteien vom 2. No-vember\n1984. Hiernach soll die Beklagte auf jeden Fall eine Vergütung für\neine vom Kläger an sie übertragene Referenzmenge von 119.700 kg\nzahlen. Zusätzlich ist ein Entgelt für die erwartete\nAufstockungsmenge zu entrichten, wenn die Beklagte diese in\nAnspruch nimmt, weil die eigene Menge von 394.100 kg und die\nübernommene von 119.700 kg - zusammen 513.800 kg - nicht\nausreichen.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nDa ab 1. April 1987 3 % der\nReferenzmenge stillge-legt und 5,5 % ausgesetzt wurden (§§ 4 a Abs.\n1, 4 b Abs. 1 MGV), standen der Beklagten die beiden Teilmengen von\n394.100 kg und 119.700 kg in einem entsprechend verringerten Umfang\nzur Verfügung und mußte sie schon deshalb in verstärktem Maße auf\ndie Aufstockungsmengen zurückgreifen.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nIn dem Vertrag der Parteien kommt zum\nAusdruck, daß die Beklagte denjenigen Teil der Aufstockungs-menge\nzu bezahlen hat, den sie tatsächlich für sich in Anspruch nimmt.\nDas sollten nach dem Stande von 1984 die über 513.800 kg\nhinausgehenden Ablieferungsmengen sein, und dieser Grenzwert hat\nsich wegen der Stillegungen und Aussetzungen ver-schoben.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nSoweit dadurch die Referenzmenge des\nKlägers betroffen ist, haben die Parteien dem durch die\nVereinbarung vom 5. November 1989 Rechnung getra-gen, wonach die\nEntschädigungen an den Kläger weiterzuleiten sind. Für die\nHerabsetzung der eigenen Referenzmenge erhält dagegen die Beklagte\nselbst die Entschädigung. Sie würde einen doppel-ten Vorteil\nerlangen, wenn sie die Reduzierung der eigenen Menge \"kostenlos\"\naus dem über 119.700 kg hinausgehenden Kontingent des Klägers\nausgleichen dürfte.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDaß sie so vorgehen darf, folgt\ninsbesondere nicht ohne weiteres aus der Tatsache, daß der Kläger\ndurch die Auskehrung der Entschädigungen zum Teil höhere Zahlungen\nbekommt als die vertragliche Vergütung, die sich bei ausgenutzten\nAufstockungs-mengen auf 100,00 DM pro 1.000 kg beläuft und bei\nnicht ausgenutzten vollständig entfällt. In der Vereinbarung vom 5.\nNovember 1989 wird keine Be-ziehung hergestellt zwischen der\nWeiterleitung der Entschädigung und den die Beklagte betreffenden\nStillegungen und Aussetzungen, für die es demgemäß bei dem Vertrag\nvon 1984 verbleibt. Der Abrechnung der Beklagten unter\nZugrundelegung einer eigenen unveränderten Referenzmenge von\n394.100 kg hat der Kläger dann auch widersprochen.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie für das Milchjahr 1984/88 noch\nverfügbare Re-ferenzmenge des Klägers ergibt sich aus folgender\nBerechnung:\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nZielmenge gemäß Antrag\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nvom 05.10.1984 und Be-\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nscheinigungen vom 16.10.1984\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nund 30.10.1985 228.510 kg abzüglich 11\n% gemäß\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n§ 4 MGV 25.136 kg 203.374 kg abzüglich\nStillegung\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n(§ 4 a Abs. 1 Satz 1 MGV) 3 % 6.101 kg\nabzüglich Aussetzung\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n(§ 4 b Abs. 1 MGV) 5,5 % 11.186 kg\n186.087 kg\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nEntgegen der vom Kläger im zweiten\nRechtszug vertretenen Ansicht ist der Abzug von 11 % bei der\nErrechnung der Zielmenge nicht schon berück-sichtigt und ist nicht\netwa die Ausgangsmenge mit 256.753 kg anzusetzen (256.753 kg\nabzüglich 11 % = 228.510 kg).\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nIn den Fällen der §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, 6\nAbs. 2 bis 5 MGV tritt die erhöhte Menge an die Stelle der\nAnlieferungsmenge im Sinne von § 4 MGV. Von dieser\nAnlieferungsmenge sind dann erst von der Molkerei ebenso wie in\nFällen ohne Aufstockung Abzüge vorzunehmen, die gestaffelt sind und\nsich im vorliegenden Fall unstreitig auf 11 % belaufen. Demgemäß\nlautete schon der Antrag des Klägers vom 5. Oktober 1984 auf eine\nZielmenge von 45 x 5.078 kg = 228.510 kg, ohne daß in dem Vor-druck\nAngaben zur Berechnung der Abzüge nach § 4 Abs. 2 MGV gemacht\nwurden; sie waren zutreffender-weise gar nicht vorgesehen. In der\nBescheinigung des Direktors der Landwirtschaftskammer R. vom 30.\nOktober 1985 ist formularmäßig vermerkt, daß die Molkerei bei der\nReferenzmengenberechnung ei-nen Abzug vornimmt.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDen Beweisangeboten des Klägers für\nseine gegen-teilige Auffassung ist nicht zu entsprechen; es geht um\neine von Gericht zu entscheidende Rechts-frage.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie oben genannte Menge von 186.087 kg\nhat die Be-klagte voll in Anspruch angenommen:\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nLiefermenge 1987/88\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nlaut Abrechnung 3/88 564.798 kg um 8,5\n% gekürzte eigene\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nReferenzmenge 360.602 kg benötigte\nFremdmengen 204.196 kg\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nDie Beklagte erläutert zwar nicht, wie\nsich die ihr insgesamt zur Verfügung stehende Referenzmenge\nzusammensetzt, macht aber jedenfalls nicht gel-tend, vorrangig von\nDritten hinzuerworbene Mengen in Anspruch genommen zu haben.\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nBei insgesamt 186.087 kg ergibt sich\ndann gegen-über der anerkannten Vergütung von 17.068,90 DM ein\nMehrbetrag von 1.539,80 DM.\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n2.)\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nFür die Milchjahre 1989/90 und 1990/91\nsind die Aussetzungsentschädigungen in Höhe von 2.114,71 DM und\n1.778,62 DM sowie Stillegungsentschädigungen in Höhe von je 788,80\nDM nicht streitig. Forde-rungen des Klägers in Höhe von 2.903,51 DM\nfür 1989/90 und von 2.567,42 DM für 1990/91 sind demgemäß auch in\nder Abrechnung der Beklagten ent-halten. Sie sind ebenso wie der\nunstreitige Betrag für 1991/92 nur noch Abrechnungsposten in der\nGe-samtaufstellung.\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nStreitig ist nur, ob die\nStillegungsentschädigun-gen für 1989/90 und 1990/91 jeweils 867,68\nDM statt 788,80 DM betragen.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nDieser Mehrbetrag von insgesamt 157,76\nDM kann dem Kläger nicht zuerkannt werden. Die Parteien streiten\nzwar nur darum, ob sich die Entschädigung für die Stillegung von 1\n% gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 2 MGV auf zwei Raten von 440,00 DM oder\nvon 400,00 DM pro 1.000 kg beläuft. Die Regelungen des § 4 a Abs. 2\nund 3 MGV über eine derartige Entschädigung betreffen jedoch nur\ndie Stillegung nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 MGV, und eine andere\nRechtsgrundlage für eine Entschädigung im Fall von Satz 2 ist von\nden Parteien trotz Aufforderung nicht bezeichnet worden und ist\nauch sonst nicht ersichtlich.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n3.)\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nDie Forderung des Klägers ist um\nweitere 1.354,80 DM höher, weil das Vorbringen der Beklag-ten zu\nZahlungen und Verrechnungen nicht im vollen Umfang begründet\nist.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nDer Kläger beanstandet mit Recht, daß\nals Zahlungen an die Raiffeisenbank S. ein um 1.350,72 DM zu hoher\nBetrag in Ansatz gebracht ist. Statt Zahlungen in der behaupteten\nHöhe von 64.298,15 DM hat die Beklagte nur Leistungen in Höhe von\n63.000,43 DM dargetan und nur in Höhe von 62.947,43 DM belegt.\nEntgegen ihrer Ansicht findet diese Abweichung nicht ihre Erklärung\ndarin, daß die Überweisung vom 15. Dezember 1989 nicht\nberücksichtigt worden wäre. Vielmehr ergeben die Beträge, die die\nBeklagte unter I. 3. d) auf Seite 10 ihrer Berufungsbegründung\naufgezählt hat, unter Einbeziehung der nicht zweifelhaften und auch\nnicht betrittenen Überweisung vom 15. Dezem-ber 1989 nur 63.000,43\nDM, weshalb nach dem ei-genen Vorbringen der Beklagten gegenüber\nder Auf-stellung der Bank nur ein restlicher Unterschieds-betrag\nvon 53,00 DM verbleibt.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nDieser ergibt sich daraus, daß die\nBeklagte für den 15. Dezember 1989 und den 9. Januar 1990\nÜberweisungen von je 1.350,72 DM, zusammen also 2.701,44 DM,\nbehauptet, während die Bank unter dem 9. Januar 1990 einen offenbar\nzusammengefaßten und die Überweisung von Dezember 1989 enthaltenden\nBetrag von 2.648,44 DM bescheinigt hat. Das deutet darauf hin, daß\ndie zweite einbezogene Überweisung nur 1.297,72 DM zum Gegenstand\ngehabt hat. Wie es sich damit verhält bleibt aber letztlich offen,\nwas zu Lasten der darlegungspflichtigen Beklagten geht.\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nZu einer weiteren Mehrforderung des\nKlägers in Hö-he von 4,08 DM führt die Tatsache, daß die Beklag-te\nzu Unrecht Ansprüche des Klägers und ihre Lei-stungen für die\nMonate April bis Juli 1992 in die Abrechnung einbezogen hat.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nSie nimmt für diesen Zeitraum folgende\nGegenüber-stellung vor:\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nZahlungen an A.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nN. 4 x 200,00 DM 800,00 DM Zahlungen an\ndie\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nRaiffeisenbank\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\n4 x 1.350,72 DM 5.402,88 DM 6.202,88 DM\nForderung des Klägers 6.198,80 DM \"Überzahlung\" 4,08 DM\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nEs besteht für die Beklagte jedoch kein\nfälliger Rückzahlungsanspruch, der zur Verrechnung mit An-sprüchen\ndes Klägers aus früheren Milchjahren ge-eignet wäre. Bei den\nLeistungen der Beklagten für die Monate April bis Juli 1992 handelt\nes sich um Abschlagszahlungen auf Forderungen, die sich bei der\nEndabrechnung als begründet erweisen werden. Dieser Rechtsgrund,\nbei dem eine gewisse Ungenau-igkeit in Kauf genommen wird, ist\nnicht entfallen.\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nEinige Schreibfehler bei Zahlenangaben\nder Be-klagten wirken sich dagegen nicht auf die Ge-samtsumme aus,\nsondern sind rechnerisch zutref-fend berücksichtigt. Das gilt nicht\nnur für den vom Kläger genannten Betrag von 1.588,00 DM auf Seite\n11 der Berufungsbegründung unter g) (richtig 1.500,88 DM), sondern\nauch für die auf Seite 9 unter b) für die Zeit vom 15. Januar bis\n15. März 1988 mit monatlich 797,85 DM ange-gebenen Zahlungen\n(richtig 797,50 DM), für die auf Seite 10 unter d) mit monatlich\n1.350,76 DM genannten Leistungen für die Zeit vom 10. Februar bis\n20. Juli 1992 (richtig 1.350,72 DM) und für den auf Seite 11 unter\ne) aufgeführten Betrag von 328,27 DM (richtig 328,97 DM).\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nBei den Zahlungen an die Firma H. und\nG. (Seite 9 der Berufungsbegründung unter b) besteht für den\nZeitraum vom 15. April 1987 bis zum 15. Janu-ar 1988\nÜbereinstimmung zwischen der Aufzählung der Beklagten und der\nAnlage zum nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 16. Dezember\n1992. Die darin ebenfalls aufgeführten Beträge aus der Zeit bis\nMärz 1987 sind nicht Gegenstand des Rechts-streits, der erst die\nAbrechnung ab 1. April 1987 betrifft. Da der Kontoauszug vom 22.\nJanuar 1988 stammt, kann er die weiteren von der Beklagten\nge-nannten Zahlungen von Februar und März 1988 nicht erfassen, die\nim übrigen durch Kontoauszüge belegt sind.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nInsgesamt ergibt sich damit folgender\nAnspruch des Klägers:\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nUnstreitiger \"Ausgangs-\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nbetrag\" 5.043,57 DM Mehrbetrag für\n1987/88 1.539,80 DM geringere Tilgung 1.350,72 DM Verrechnung aus\n1992/93 4,08 DM 7.938,17 DM\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\n4.)\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nDiese Forderung ist nicht in Höhe von\n4.995,25 DM durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem\nErsatzanspruch wegen Anwaltskosten erloschen. Die Gegenforderung\nder Beklagten ist unbegründet, denn das Schreiben des Klägers vom\n30. Juli 1991, durch dessen Beantwortung die Kosten entstanden sein\nsollen, ist nicht als eine zum Schadensersatz ver-pflichtende\nVertragsverletzung des Klägers zu wer-ten. Ein schuldrechtlicher\nVertrag hat nicht die allgemeine Verpflichtung zum Inhalt, die\nGeltend-machung vermeintlicher Ansprüche, die Ausübung von irrig\nangenommenen Gestaltungsrechten oder unrich-tige Auslegungen der\nRechtsbeziehungen zu unter-lassen. Es gehört zur allgemeinen\nHandlungsfrei-heit einer Vertragspartei, ihren Rechtsstandpunkt zu\nvertreten, solange sie damit nicht gegen dieje-nigen\nLeistungspflichten verstößt, die sich anson-sten aus dem\nRechtsverhältnis ergeben. Sich dar-über hinaus mit unzutreffenden\nRechtsauffassungen auseinandersetzen zu müssen, ist ein Risiko, das\njedem Vertragsverhältnis innewohnt.\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\nDas Reichsgericht hat in dem Urteil vom\n26. Au-gust 1943, auf das die Beklagte sich beruft (RGZ 171/297),\ndie unbegründete Verweigerung der Abnahme beim Werkvertrag als\nVerstoß gegen ei-ne vertragliche Hauptpflicht angesehen. Ein\nver-gleichbarer Fall liegt hier nicht vor.\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem\nUrteil vom 20. März 1979 (NJW 1980/189) die Auffassung des\nBerufungsgerichts gebilligt, die Geltendmachung vermeintlicher\nAnsprüche könne nicht an sich schon eine Vertragsverletzung sein.\nEr hat auch die Erhebung einer unbegründeten Klage nicht als\nVertragsverstoß angesehen (NJW 1956/788) und hat nicht etwa nur im\nHinblick auf die prozeßrechtli-chen Kostenerstattungspflichten den\nEintritt eines weiteren Schadens verneint. Eine\nSchadensersatz-pflicht wegen der Maßnahmen, zu denen ein Beklag-ter\nsich veranlaßt gesehen hat, besteht vielmehr schon dem Grunde nach\nnicht.\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\nNur diese Abgrenzung wird der\nLebenswirklichkeit gerecht, in der es ständig vorkommt, daß\nMeinungs-verschiedenheiten über die Rechtslage ausgetragen\nwerden.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt\nsich für die Zeit ab 13. Dezember 1991 aus §§ 291, 288 BGB. Die\nUrteilssumme war zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Umfang\nfällig. Die Überprüfung ergibt, daß sich die Rückstände danach\nnicht noch erhöht ha-ben. Ein Zinssatz von 5 % ist unstreitig\nzwischen den Parteien vereinbart.\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\nBei dem Betrag von 1.539,80 DM kommen\ngemäß §§ 284, 288 Zinsen für die Zeit vom 7. März bis 12. Dezember\n1991 hinzu. Diese Forderung ist von der Beklagten nicht anerkannt\nund demgemäß auch nicht durch ihre Leistungen erfüllt worden.\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nDie Entschädigungen für Stillegungen\nund Ausset-zungen sind nach dem Vertrag vom 5. November 1989 zu\nverzinsen, ohne daß es darauf ankommt, ob sich die Beklagte im\nVerzug befunden hat. Auch diese Ansprüche waren nicht durch\nTeilleistungen der Beklagten erfüllt. Sie hatte eine Weiterleitung\nan den Kläger zunächst zurückgestellt wegen des Feh-lens seiner\nUnterschrift unter der Ergänzungsver-einbarung vom 5. November\n1989, und es ist nicht ersichtlich, daß die Erfüllung bis zur\nKlageerhe-bung nachgeholt worden ist.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\nII.\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\nDas Auskunftsverlangen des Klägers\ngemäß Vertrag vom 2. November 1984 ist nur für die Zeit vom 1.\nJanuar bis zum 31. März 1986 begründet.\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\nFür das Milchjahr 1986/87 vom 1. April\n1986 bis zum 31. März 1987 ist der Anspruch erfüllt. Wie der Kläger\nnicht in Abrede stellt, hat er am 20. Juni 1987 von der Abrechnung\n3/87 der May-Werke Kenntnis erhalten, worin die Milchanlie-ferung\nfür März 1987 sowie für das gesamte Milch-jahr 1986/87 ausgewiesen\nist. Er legt auch nicht dar, weshalb etwas anderes gelten soll als\nfür das Milchjahr 1987/88, für das er die Abrechnung 3/88 anerkennt\nund seine Auskunftsklage schon im ersten Rechtszug zurückgenommen\nhat.\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\nFür die Zeit vom 1. April 1988 bis zum\n31. März 1992 besteht kein Bedürfnis für weiterge-hende Angaben,\nals der Kläger sie schon erhalten hat. Das ergibt sich aus dem\nZweck des Auskunftan-spruchs, der es dem Kläger ermöglichen soll,\nseine Vergütung selbst zu beurteilen und zu errechnen.\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\nEs ist unstreitig, daß nach der von der\nBeklagten zu dem Abzug von 11 % vertretenen und oben als\nzu-treffend gewerteten Berechnungsweise die Referenz-mengen des\nKlägers voll ausgenutzt worden sind. Er begründet sein\nAuskunftsverlangen vor dem genann-ten Zeitraum nur damit, wegen der\nvon ihm zugrun-degelegten höheren Obergrenze benötige er Angaben\nüber etwaige weitere Ablieferungsmengen. Da jedoch eine derartige\nAuslegung und ein entsprechen-der weiterer Vergütungsanspruch aus\nRechtsgründen nicht in Betracht kommen, entfällt auch ein\nBe-dürfnis für zusätzliche Unterrichtungen.\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\nAuskünfte für die Zeit nach dem 31.\nMärz 1992 sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. So hat schon das\nLandgericht die Anträge des Klägers verstan-den, und insoweit hat\nsich auch im zweiten Rechts-zug nichts geändert.\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\nDer Auskunftsanspruch für das erste\nQuartal 1986 ist dagegen begründet. Nach dem Vertrag vom 2.\nNo-vember 1984 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Auskunft\nüber die von ihr an die Molkerei gelieferten Milchmengen zu\nerteilen. Im Jahre 1986 stand ihr schon die Aufstockungsmenge zur\nVerfü-gung, für die sie im Fall der Inanspruchnahme eine Vergütung\nzu zahlen hat. Die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer R. vom\n30. Oktober 1985 deu-tet darauf hin, daß die Zielmenge von 228.510\nkg ab 1. Januar 1986 wirksam geworden ist. Jedenfalls liegt der\nmaßgebliche Stichtag nicht später.\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\nDie Erklärung im Schriftsatz vom 1.\nDezember 1992, es sei nur die Basisgarantiemenge von 119.700 kg\nausgeschöpft worden, nicht dagegen die Aufstok-kungsmenge, stellt\nnicht die geschuldete Auskunft dar. Die Angabe ist ohnehin nicht\ndahin zu ver-stehen, es seien unter Ausnutzung der vom Kläger\nübertragenen Referenzmenge genau 119.700 kg gelie-fert worden. Sie\nbesagt vielmehr, daß jedenfalls die Aufstockungsmenge nicht\nbenötigt worden sei. Das kann der Kläger nur überprüfen, wenn ihm\ndie Ablieferungsmenge genannt und belegt wird.\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\nIII.\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 92, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n159\n\n##blob##nbsp;\n\n160\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\nZahlungsansprüche: 10.356,87 DM\nAuskunft: 3.150,00 DM Insgesamt: 13.506,87 DM\n\n163\n\n##blob##nbsp;\n\n164\n\nUnter Abänderung des Beschlusses vom\n12. Okto-ber 1992 wird der Auskunftsanspruch für jedes volle Jahr\nmit 600,00 DM bewertet. Bei dem Antrag im Berufungsverfahren\nhandelt es sich im Vergleich zum ersten Rechtszug (Streitwert\n500,00 DM pro Jahr) im wesentlichen nur um eine andersartige\nFormulierung; die Erweiterung des Antrages ist ge-ringfügig.\n\n165\n\n##blob##nbsp;\n\n166\n\nBeschwer der Beklagten: 8.039,85 DM\nBeschwer des Klägers: 5.467,02 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-08/11-u-161-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-08/11-u-161-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314351","retrieved":"2026-07-09 03:46:16.811823+00:00"}}