{"status":"available","doknr":"OLD314359","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:0107.18U117.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-01-07","aktenzeichen":"18 U 117/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie beklagte Gesellschaft ließ im\nGewerbegebiet A. K. in W. in drei Bauabschnitten (A, B und C) ein\nBauvorhaben erstellen, die Klägerin übernahm nach Maßgabe näherer\nVereinbarungen die Bauüberwachung gegen eine an den Nettobaukosten\nausgerichtete prozentuale Vergütung. Die Klägerin hat ihre\nLeistungen erbracht. Über den Umfang der Vergü-tung haben die\nParteien verhandelt. Auf dieser Grundlage ist unbestritten, daß der\nKlägerin nach Abzug einer geringen Akontozahlung noch zustehen\n346.450,10 DM. Die Klägerin hat daraufhin im Wege der\n\"Urkundsklage\" von der Beklagten Zahlung von zunächst 319.032,88 DM\n(hier und im folgenden: nebst gestaffelten Bankzinsen) begehrt und\ndie Klage im selben Verfahren auf (Bl. 40 GA) jene 346.450,10 DM\nerhöht.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit am selben Tage eingegangenen\nSchriftsatz vom 13. April 1992 (Bl. 70 GA) hat die Klägerin\nerklärt, daß sie in Höhe eines Teilbetrages von 93.195,00 DM\n(nämlich ihrer Vergütung für den Bau-abschnitt C) vom Urkundsprozeß\nAbstand nehme und in das normale Verfahren übergehe.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 346.450,10 DM nebst 12 % Zinsen aus 158.253,20 DM seit dem\n17. Juli 1991, im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Beklagte hingegen hat auf\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nAbweisung der Klage\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nangetragen.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nSie ist dem tatsächlichen\nKlagevorbringen nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr\ngeltendgemacht, daß gegen die Klageforderung mit erheblichen\nScha-densersatzansprüchen \"aufgerechnet\" werde, weshalb sie eine\nlängere - dann auch gewährte - Frist zur Stellungnahme gegen die\nKlage benötige. In ihr hat sie (Bl. 54 GA) die Unzulässigkeit des\nUrkundsver-fahrens geltendgemacht und (am Ende, Bl. 59 GA)\nbehauptet, daß sie gegenüber der Klagesumme die Aufrechnung mit\nweit höheren Schadensersatzansprü-chen \"erklärt hat\".\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung (vom 8.\nMai 1992, Bl. 94 GA) hat die Klägerin die angekündigte teil-weise\nAbstandnahme vom Urkundsprozeß erklärt, was die Beklagte für\nunzulässig hält. Alsdann hat die Kammer der Klage durch das\nangefochtene Urteil ge-mäß dem Klageantrag teils im Urkunds-, im\nübrigen in dem ordentlichen Prozeß stattgegeben.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nHiergegen wendet sich die Berufung in\nvollem Um-fange.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nSie hält die Klage, soweit im\nUrkundsprozeß verfolgt, nach wie vor für unzulässig. In diesem\nbesonderen Verfahren müßten nämlich sämtliche zur\nAnspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen durch vorlegungsfähige\nUrkunden bewiesen werden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht\nvor. - Soweit das Landgericht sie im ordentlichen Verfahren\nverur-teilt habe, sei die angefochtene Entscheidung we-gen\nVerstoßes gegen das Gebot zur Gewährung recht-lichen Gehörs\naufzuheben und der Rechtsstreit zu-folge dieses Verfahrensfehlers\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt daher,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n1)\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\ndie Klage insoweit, als die Be-klagte\nim Rahmen des Urkundsver-fahrens verurteilt worden ist, an die\nKlägerin 253.255,10 DM nebst 12 % Zinsen aus 158.253,20 DM seit dem\n17. Juli 1991 und 12 % Zinsen aus 95.001,90 DM seit dem 14.\nFe-bruar 1992 zu zahlen, unter Abän-derung des angefochtenen\nUrteils abzuweisen;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n2)\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nden Rechtsstreit gemäß § 529 ZPO\ninsoweit, als die Beklagte im or-dentlichen Verfahren verurteilt\nworden ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 93.195,00 DM\nnebst 12 % Zinsen seit dem 19. Fe-bruar 1992 zahlen, an das\nLandge-richt zurückzuverweisen,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nhilfsweise, unter Abänderung des\nvorbezeichneten Urteils des Land-gerichts die Klage insoweit\nabzu-weisen.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDie Klägerin beantragt\ndemgegenüber,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung, auch duch\nBankbürg-schaft, abzuwenden.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil\nund tritt den Ausführungen zur Begründung der Berufung\nent-gegen.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nWegen des sonstigen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Akteninhalt, so insbesondere auch den\nwei-tergehenden tatsächlichen Darlegungen im angefoch-tenen Urteil,\nverwiesen.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie Berufung ist zulässig. Soweit sie\nsich gegen die Verurteilung im Urkundenverfahren (I) wendet, ist\nsie unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Verurteilung der\nBeklagten im ordentlichen Verfahren (II) beruht auf einem\nschwerwiegenden Verfahrensfehler, so daß das angefochtene Urteil -\nweil eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht sachdienlich ist\n(§ 540 ZPO) - nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben\nund der Rechtsstreit in diesem Umfange an das Landgericht zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\ndiesbezüglichen Kosten der Berufung, zu-rückzuverweisen ist (§ 539\nZPO).\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nI.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nZu Unrecht wendet sich die Berufung\ndagegen, daß das Landgericht gemäß der dahingehenden Erklärung der\nKlägerin (§ 593 Abs. 1 ZPO) teilweise im Ur-kundsverfahren\nentschieden hat. Die Voraussetzun-gen für diese Verfahrensweise\nhaben nämlich vor-gelegen (§ 592 Satz 1 ZPO), wonach ein\nZahlungs-anspruch im Urkundenprozeß geltendgemacht werden darf,\nwenn - worauf es vorliegend allein ankommt - die sämtlichen zur\nBegründung des Anspruchs \"er-forderlichen\" Tatsachen durch Urkunden\nbewiesen werden \"können\". Im Kontext hierzu ist in § 597 Abs. 2 ZPO\ngeregelt, daß der Urkundenprozeß dann unstatthaft ist, wenn ein dem\nKläger \"obliegender\" Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß\nzulässigen Mitteln angetreten und vollständig geführt werden kann,\nalso durch Urkunden (§ 592 Abs. 1) und bei hier nicht vorliegendem\nBestreiten der Echt-heit einer Urkunde noch Parteivernehmung (§ 595\nAbs. 2 ZPO).\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nAus jenem Begriffszusammenhang zwischen\n\"erforder-lich\" bzw. \"obliegend\" und dem Beweis wird (mit dem\nReichsgericht übereinstimmend BGH NJW 1974, 1199 - 2000 -;\nZöller-Schneider, ZPO 17. Aufla-ge, § 597 Rdnr. 5 und § 592, Rdnr.\n10 11; Baum-bach-Hartmann, ZPO, 51. Auflage, 9597 Rdnr. 4; BGH NJW\n1978, 820 = BGHZ 70, 262) bei nur vereinzelten kritischen\nGegenstimmen gefolgert, daß es förmelnd und daher nicht angebracht\nwäre, auch dann einen Urkundenbeweis zu verlangen, wenn die an sich\nin Urkundsform zu beweisende Tatsache unstreitig ist. Streng\ngenommen würde das letztendlich allerdings bedeuten, daß dann, wenn\ndie zur Begründung der Klageforderung erforderlichen Tatsachen\nsämtlich, wie hier, unstreitig sind, es überhaupt keiner Ur-kunden\nbedürfen würde, um im Urkundenprozeß klagen zu können. Das geht\njedoch nicht an. Denn das wäre kein Prozeß mittels Urkunden mehr\nund böte so die Möglichkeit, im Urkundenprozeß zu klagen und dem\nProzeßgegner mit Einwendungen, wie etwa der Auf-rechnung,\nauszuschließen, die er nicht mit Mitteln des Urkundenverfahrens\nbeweisen kann. So hat denn auch der BGH in jener schon zitierten\nEntschei-dung NJW 1974, 1199 (1200 Spalte 2 ganz unten) ausgeführt,\ndaß in einem derartigen Falle der Ur-kundenprozeß \"zweifellos\"\nunstatthaft sein würde. Vielmehr sollte nur die Möglichkeit\neingeräumt werden, Lücken des Urkundenbeweises zu füllen, was\nallerdings auch keine klare Abgrenzung darstellt, die gerade im\nProzeßrecht von Nöten ist. Jeden-falls kommt es auf die Umstände\ndes Einzelfalles an, wobei es mit den beispielhaften Ausführungen\ndes Bundesgerichtshofs (a.a.O.) in solchen Fällen zumindest genügt,\nwenn bei einer Klage aus einem Kaufvertrag (und ebenso aus Werk-\nund Dienstver-trägen) der Vertragsschluß als solcher und die\nLieferung (sonstige Leistung) durch Urkunden be-wiesen wird.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin\nGrund und Höhe nebst Fälligkeit der im Urkundenprozeß einge-klagten\nForderung mit schriftlichen Beweisstücken dargetan, wozu ergänzend\nauf die Darstellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird.\nDie Klägerin hat die von der Beklagten selbst stammen-de Abrechnung\nvom 26. November 1990, auf der die im Urkundsverfahren\nweiterverfolgte Klageforderung im wesentlichen beruht, vorgelegt\n(Ablichtung Bl. 43 GA, Original im Termin wie Bl. 94 GA - vgl. ganz\nunten das Protokoll - vorgelegt), ferner das unbeanstandet\ngebliebene Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Mai 1991 (Bl.\n11 GA), das sich (Bl. 94 GA) unbestritten im Original bei der\nBeklagten befindet. Ebenso ist vorgelegt worden die Antwort der\nBeklagten vom 3. Juni 1991 (Bl. 13 GA), in der die baldige Zahlung\nder hier interessierenden Beträge angekündigt wird und die-se\nBeträge gemäß den Vereinbarungen der Parteien über die der Klägerin\nzustehende Provision näher wiedergegeben sind. Hier wird also die\nBerechti-gung der Ansprüche, soweit sie im Urkundsverfahren dann\nweiter verfolgt worden sind, dem Grunde wie auch dem Betrage nach\njedenfalls weitgehend erwähnt, sogar ihre Fälligkeit und alsbaldige\nZah-lung in Aussicht gestellt. Wollte man unter diesen Umständen\nund angesichts der Tatsache, daß die Forderungen ohnehin unstreitig\nsind, nun noch in allen Einzelheiten Belege zur Anspruchshöhe\nfor-dern, so wäre dies gewiß förmelnd.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDie von der Berufung herausgestellte\nTatsache, daß die Klägerin auch Zeugenbeweis angeboten hat, ist\nohne Belang, weil vorsorglich gemeint und auf das Nachverfahren\nabzielend.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDas Urkundsverfahren ist durch die\nErklärung der Klägerin, daß von ihm - was ebenfalls zulässig ist -\nteilweise Abstand genommen wird, auch nicht unzulässig\ngeworden.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nEs ist allerdings nicht unumstritten,\nob wegen ei-nes Teils des Anspruchs im Urkundenprozeß von der\nFortführung in dieser Prozeßart Abstand genommen werden kann.\nStein-Jonas (ZPO, 19. Aufl., § 596, Anm. II, 4) halten dies für\nzulässig, ebenso Baumbach (ZPO, 51. Aufl., § 596 Rdnr. 1). Es muß\nsich jedoch um einen eines Teilurteils fähigen Anspruchsteil (vgl.\ndazu neuerdings wieder BGH NJW-RR 1991, 495) handeln. Das ist hier\nder Fall. Eine Prozeßtrennung nach § 145 ZPO mag hin und wieder\nzweckmäßig sein, ist aber nur ein mögliches Verfahrensmittel\n(\"kann\"). Unzulässig wäre eine (Teil-) Abstandnahme allerdings\ndann, wenn sich der Anspruch gegen zwei Beklagte richtet und die\nAbstandnahme nur einen von ihnen betreffen soll; darum geht es\nvorliegend jedoch nicht. Es ist auch sonst nicht einzusehen, warum\neine Abstandnahme erst nach Trennung gemäß § 145 ZPO oder nach\nErlaß eines Teilurteils im Urkundsverfahren zulässig sein soll. Zum\nErlaß eines Teilurteils kann das Gericht nicht gezwungen werden,\nvielmehr steht dies in seinem richterlichen Ermessen. Da, wie\nausgeführt, ein Teilurteil über den im Urkunden-prozeß\nweiterverfolgten Anspruch möglich wäre, wä-re es ebenfalls eine\nFörmelei, nur deswegen nicht im Urkundenprozeß entscheiden zu\nwollen, obwohl in diesem Umfange am bislang schon zulässigen\nUrkun-denverfahren festgehalten wird.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nGegen die sachliche Berechtigung der\nKlage - vor-behaltlich des erst im Nachverfahren überprüfbaren\nEinwandes, durch Aufrechnung den Anspruch zum Er-löschen gebracht\nzu haben -, hat auch die Berufung nichts einzuwenden.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Berufung ist daher zurückzuweisen,\nsoweit sie sich gegen das Zuerkenntnis im Urkundsprozeß\nrichtet.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nII.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDie Berufung gegen das von der Klägerin\naußerhalb des Urkundenprozesses erstrittene Zuerkenntnis ist\nindessen begründet.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nDem Landgericht ist in diesem Umfange\nein schwerer Verfahrensfehler (§ 539 ZPO) unterlaufen und eine\neigene Sachentscheidung des Senats nicht ange-bracht.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDas Urteil ist nämlich unter Verletzung\ndes Grundsatzes ergangen, daß jede Prozeßpartei - wie hier die\nBeklagte - Anspruch darauf hat, daß das Gericht ihm rechtliches\nGehör gewährt (Artikel 103 Abs. 1 GG; zum Inhalt dieses\nGrundverfahrensrechts vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht NJW 1992,\n2075 unter 2.).\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nGeht ein Kläger ganz oder teilweise vom\nUrkunds-prozeß zum ordentlichen Verfahren über, so muß die\nAbstandnahme in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Erst\ndann wird sie wirksam. Dahingehende Erklärungen in den\nSchriftsätzen sind nur Ankün-digungen. Der dies ankündigenden\nPartei steht es frei, ob sie die angekündigte Abstandnahme auch\ntatsächlich erklärt. Erst ab dieser Erklärung der Abstandnahme im\nVerhandlungstermin, auf den hin das angefochtene Urteil ergangen\nist, war für die Beklagte also klargestellt, daß ihr Einwand einer\nAufrechnung, soweit er nicht durch Urkunden zu be-legen war,\nnunmehr für den Prozeß im ordentlichen Verfahren Bedeutung erlangen\nkonnte. Das Gericht hätte der Beklagten mithin Gelegenheit geben\nmüssen, sich auf diese Prozeßlage insbesondere dadurch\neinzurichten, daß sie ihre Aufrechnung durch substantiiertes\nVorbringen nunmehr entspre-chend ergänzte, was naturgemäß in der\nmündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise nicht mehr hin-reichend\nmöglich war. Bis dahin wäre ein solches Vorbringen unerheblich und\ndamit überflüssig gewe-sen, denn es hätte bedeutet, daß die\nBeklagte sich allein auf die Möglichkeit einer noch ungewissen\nAbstandserklärung schon vorab im einzelnen hätte äußern müssen.\nHinzukommt, daß es sich bei der Ab-standnahme um eine besondere Art\nder Klageänderung handelt, und daß keine Prozeßpartei sich im\nvor-hinein darauf einrichten muß, daß eine Klage - mag dies auch\nangekündigt sein - dann tatsächlich ge-ändert wird.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nSo ist es denn entgegen der Auffassung\nder Klägerin (Bl. 190 GA) unerheblich, außerdem auch in der Sache\nunrichtig, daß die Ankündigung der Abstandnahme bereits und gar\neindeutig in der Klagebegründung (unter IV, Seite 7 - 9)\nausge-sprochen worden sei. Von einem solchen Vorgehen steht dort\nnichts. Vielmehr ist die Klage eingangs als \"Urkundsklage\"\ngekennzeichnet worden und sogar später noch (Bl. 40 GA) hat die\nKlägerin wörtlich und in der Sache auch so gemeint vom\n\"Urkunds-verfahren\" gesprochen. Die Ankündigung der teil-weisen\nAbstandnahme ist erst im Schriftsatz vom 13. April 1992 (Bl. 70 GA)\nenthalten.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nIII.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nDie Nebenentscheidung über die Kosten,\nsoweit über sie erkannt ist, beruht auf § 97 Abs. 1, dieje-nige\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit des im Urkundenprozeß\nbestätigten landgerichtlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO; soweit der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren an das\nLandgericht zurückverwiesen ist, war der Kammer auch die\nEntscheidung über die Kosten des Beru-fungsverfahrens vorzubehalten\nund von der Anord-nung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit\nabzuse-hen, weil es insoweit noch nichts zu vollstrecken gibt.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nI. 253.255,10 DM,\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nII. 93.195,00 DM\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\n346.350,10 DM.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nBeschwer\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\na) der Klägerin: 53.195,00 DM; b) der\nBeklagten: 253.255,10 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-07/18-u-117-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 593","ref_norm":"593","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 597","ref_norm":"597","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-01-07/18-u-117-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314359","retrieved":"2026-07-09 03:46:17.461317+00:00"}}