{"status":"available","doknr":"OLD314366","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1223.13U154.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-23","aktenzeichen":"13 U 154/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung führt gemäß §\n539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Entgegen seiner\nAuffassung ist nämlich der Lei-stungsantrag der Klage noch nicht\nzur Entschei-dung reif, so daß hierüber kein Teilurteil erge-hen\ndurfte, § 301 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit der Klage hat der Kläger einen\nLeistungs- und einen Feststellungsantrag erhoben. Der\nLei-stungsantrag ist auf Zahlung eines Schmerzensgel-des gerichtet,\nmit dem weiteren Antrag wird die Feststellung sämtlichen\nZukunftsschadens aus dem Unfallereignis vom 30.09.1990 im Bereich\ndes Au-tobahnkreuzes Bliesheim auf der A 1 begehrt. Zwar ist wegen\nder Mehrheit von Streitgegenständen das Erfordernis der Teilbarkeit\ndes Streitgegenstan-des als Voraussetzung für den Erlaß eines\nTeilur-teils gegeben. Jedoch leitet der Kläger beide An-sprüche aus\neinem einheitlichen Schadensereignis her, nämlich dem Unfall vom\n30.09.1990. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht\nergehen, wenn im weiteren Verfahren noch tatsächliche\nFeststellungen zu treffen sind, die auch für den bereits\nzuerkannten Anspruch erheblich sein können. Denn weitere\nVoraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils ist, daß dieses\nunabhängig von der Entscheidung des Reststreits im Schlußurteil\nist. Es muß nämlich der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen\nvorgebeugt werden (vgl. dazu BGH NJW 1989, 2821). An dieser\nVoraussetzung fehlt es. Zur Begründung ihrer Auffassung, bereits\njetzt stehe fest, daß dem Kläger insgesamt minde-stens 50.000,-- DM\nSchmerzensgeld zustünden, hat die Kammer ausgeführt, von einer als\nlang andau-ernd zu bezeichnenden Behandlung mit ungewissen\nAussichten auf eine vollständige Behebung der vom Kläger\nverletzungsbedingt erlittenen Gesundheits-beeinträchtigungen und\nder Störung wichtiger Kör-perfunktionen sei auszugehen. Durch am\ngleichen Tage verkündeten Beschluß hat die Kammer jedoch\nBeweiserhebung über Umfang und Ausmaß der künftig notwendigen\närztlichen Behandlung des Klägers angeordnet. Ferner erhebt sie\nBeweis darüber, ob und gegebenenfalls mit welchen weiteren\nGesund-heitsschäden und Beeinträchtigungen von Körper-funktionen zu\nrechnen ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Zeitraum mit dem\nFortbestehen einer bestimmten körperlichen Dysfunktion zu rechnen\nist, wie hoch gegebenenfalls die Wahrscheinlich-keit dafür ist, daß\nbeim Kläger bestimmte andere Störungen zurückbleiben und ob der\nKläger auf Dauer durch unfallbedingte Behinderungen in der Ausübung\nvon sportlicher Tätigkeit eingeschränkt sein wird.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDiese Beweiserhebung hat die Kammer zu\nRecht angeordnet, weil die Beklagten insoweit den Klä-gervortrag\nbestritten haben. Damit wird aber auch über einen Teil der der\nSchmerzensgeldbemessung zugrundeliegenden Feststellungen noch\nBeweis er-hoben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann daher\nentgegen der Auffassung der Kammer auch für den Leistungsantrag\nerheblich sein. Sollte nämlich festgestellt werden können, daß die\nGesundheit des Klägers in der Zukunft vollständig\nwieder-hergestellt werden wird, entfällt eine der\nBemes-sungsgrundlagen, die die Kammer bei der Zuerken-nung des\nSchmerzensgeldbetrages herangezogen hat.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nBliebe es bei dem Teilurteil und hätte\nauch der Feststellungsantrag Erfolg, könnte später nicht sicher\nabgegrenzt werden, welche Umstände zukünftig den Kläger\nberechtigen, Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zu verlangen.\nDenn eine bereits jetzt als lang andauernd zu bezeichnende\nBehandlung mit ungewissen Aussichten auf eine vollständige Heilung\nder Verletzungen ist aus-drücklich im Teilurteil zur Grundlage für\ndie Zuerkennung des Schmerzensgeldbetrages gemacht worden. Der\nFeststellungsantrag umfaßt aber auch zukünftige immaterielle\nSchäden. Welche davon bereits mit dem im Teilurteil zuerkannten\nBetrag abgegolten sein sollen und welche nicht, könnte nicht\nentschieden werden, weil auch der zuerkann-te Betrag zukünftige\nUnfallfolgen abdecken soll.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nIm Hinblick auf den danach vorliegenden\nVerstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO war gemäß § 539 ZPO zu verfahren.\nEine eigene Sachentscheidung kam im Hinblick auf die vom\nLandgericht bereits angeord-nete und teilweise durchgeführte\nBeweisaufnahme nicht in Betracht.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nStreitwert der Berufung und Wert der\nBeschwer: 35.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-23/13-u-154-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-23/13-u-154-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314366","retrieved":"2026-07-09 03:46:18.096383+00:00"}}