{"status":"available","doknr":"OLD314371","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1219.18U92.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-19","aktenzeichen":"18 U 92/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger haben den Beklagten im Jahre 1985 in einem mündlich\ngeschlossenen Vertrag mit der Umgestaltung ihrer Parkanlage\nbeauftragt.\n\n3\n\nDer Beklagte erbrachte die Grundlagenermittlung, die Vorplanung,\ndie Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, die\nAusführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe, die Mitwirkung\nbei der Vergabe und übernahm die Objektüberwachung und die\nObjektbetreuung. Er erstellte am 2. November 1985 ein\nLeistungsverzeichnis (Bl. 115 f. der GA) und stellte die von ihm\nerbrachten Leistungen den Klägern mit Schlußrechnung vom 3. August\n1989 (Blatt 1O9 f.d. GA) mit einem Gesamtbetrag von 54.376,82 DM in\nRechnung. Hierauf haben die Kläger 5O.OOO,- DM gezahlt, so daß ein\nRestbetrag von 4.376,82 DM noch offen steht.\n\n4\n\nDie Kläger begehren vorliegend Schadensersatz von 55.OOO,- DM\nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie die Feststellung der\nVerpflichtung des Beklagten zum Ersatz eines künftig entstehenden\nSchadens mit der Begründung, der Beklagte habe bei der Planung der\nUmgestaltung ihrer Parkanlage Fehler gemacht und/oder die Arbeiten\nder ausführenden Firmen nicht sorgfältig genug überwacht. Die\nKosten für die Behebung der Mängel würden insgesamt 47.5OO,- DM\nbetragen. Hinzu kämen Gutachterkosten von 5.928,- DM und\nzwischenzeitlich entstandene Beseitigungskosten von mindestens\n1.8OO,- DM.\n\n5\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise mit dem\noffenstehenden Betrag von 4.376,82 DM aufgerechnet.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe\neines Betrages von 53.428,- DM nebst 4 % seit dem 8. November 199O\nund dem Feststellungsantrag stattgegeben mit der Begründung, der\nBeklagte habe die von dem Sachverständigen im Gutachten vom 22.\nFebruar 199O ausführlich beschriebenen Mängel der Parkanlage nicht\nbestritten und habe keinen Beweis dafür angetreten, die Kläger auf\ndie Folgen einer von seiner Planung abweichenden kostengünstigeren\nGestaltung hingewiesen zu haben. Die vom Beklagten hilfsweise\nerklärte Aufrechnung sei erfolglos, weil er die Berechtigung seiner\nForderung von 4.376,82 DM nicht bewiesen habe.\n\n7\n\nDer Beklagte hat Berufung eingelegt unter Wiederholung seiner\nerstinstanzlichen Anträge und Ergänzung seines früheren Vorbringen.\nEr hat die Einrede der Verjährung erholen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung und treten\nden Ausführungen des Beklagten entgegen.\n\n9\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige und statthafte Berufung des Beklagten hatte auch\nin der Sache selbst insofern Erfolg, als das landgerichtliche\nUrteil aufzuheben war.\n\n12\n\nDas Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem\nwesentlichen Verfahrensmangel, weshalb der Senat den Rechtsstreit\nunter Aufhebung des Urteils zur erneuten Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen hat (§ 539 ZPO).\n\n13\n\nDer Verfahrensmangel besteht darin, daß die Kammer einen\nerheblichen und wesentlichen Teil des Sachvortrages des Beklagten\nunberücksichtigt gelassen und seine Entscheidung im wesentlichen -\nzumindest, soweit es sich um die Mängel handelt - auf die\nAusführungen der Kläger gestützt hat.\n\n14\n\nI.\n\n15\n\nSoweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren die Einrede\nder Verjährung erhoben hat, ist festzustellen, daß der von den\nKlägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen angeblich\nmangelhafter Leistung des Beklagten jedenfalls nicht verjährt\nist.\n\n16\n\nDahinstehen kann, ob die von dem Beklagten erbrachte Leistung\nals \"Arbeiten an einem Grundstück\" oder \"bei Bauwerken\" anzusehen\nist (§ 638 Abs. 1 BGB).\n\n17\n\nAuch bei \"Arbeiten an einem Grundstück\" und der dann kürzeren\nVerjährungsfrist von einem Jahr, vgl. § 638 Abs. 1 BGB, wäre die\nForderung nicht verjährt -.\n\n18\n\nDie Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 638 Abs. 1\nS. 2 BGB). An die Stelle der Abnahme tritt die Vollendung, wenn die\nAbnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist (§\n640 BGB). Zwar ist bei der vorliegend vom Beklagten zu erbringenden\nLeistung die körperliche Übergabe des Werkes nicht möglich. Die\nAbnahme im Sinne des § 64O Abs. 1 BGB setzt jedoch nicht unbedingt\ndie körperliche Übergabe voraus; eine Abnahme liegt auch in der\nBilligung des Werkes als im wesentlichen vertragsgemäß (vgl.\nPalandt-Thomas, § 64O Rdn. 2).\n\n19\n\nZu dem Werk, das der Beklagte vorliegend aufgrund des ihm im\nJahre 1985 mündlich geschlossenen Vertrages unstreitig zu erbringen\nhatte, gehörte unter anderem die Objektbetreuung und damit die\nLeistungsphase 9 des § 15 HOAI. Erst mit dem Abschluß aller dieser\nArbeiten hatte der Beklagte das versprochene Werk hergestellt (§\n631 Abs. 1 BGB) und erst dann kann sein Werk gemäß § 64O Abs. 1 BGB\nabgenommen werden (vgl. hierzu BGH NJW 1964, 647). Die vom\nBeklagten übernommene Objektsbetreuung, in seiner Schlußrechnung\nvom 3.8.1989 (Bl. 242 d.A.) auch gesondert in Rechnung gestellt,\nenthält als wesentlichen Tätigkeitsbereich dieser Leistungsphase\ndie Überprüfung des Bauvorhabens auf Mängel innerhalb der für die\nLeistungen der Handwerker geltenden Gewährleistungsfristen\n(Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 3,\nRdn. 74). Der Architekt, der auch die Leistungsphase 9 des § 15\nHOAI übernommen hat, kann danach ein im Ganzen abnahmefähiges Werk\nerst anbieten, wenn sämtliche Gewährleistungspflichten, die\nmöglicherweise durch klageweise Geltendmachung der\nGewährleistungsrechte gehemmt wurden, abgelaufen sind\n(Pott/Dahlhoff, HOAI, 4. Aufl. 1985, Rdn. 36 und 37 zu § 15).\n\n20\n\nWas das im Rahmen des § 15 Phase 9 HOAI für den Architekten\nbedeutet, liegt, wie von Bindhardt/Jagenburg (Rdn. 75) mit Recht\nhervorgehoben, auf der Hand: Die Tätigkeit- und Leistungspflicht\ndes Architekten wird in einer Weise verlängert, daß ihre Beendigung\nkaum mehr abzusehen ist. Das hat nach herrschender Meinung die\nbeiden Konsequenzen, daß sich der Anspruch des Architekten auf\nAbnahme seiner Leistungen und sein Anspruch auf das restliche\nHonorar bis zur Beendigung dieses Zeitraumes hinaus schiebt. Die\nVerjährung von Ansprüchen gegen den Architekten wegen mangelhafter\nPlanung beginnt unter Umständen noch Jahre nach Fertigstellung des\nBauwerks nicht zu laufen, weil der Architekt die vergleichsweise\ngering dotierte Objektbetreuung übernommen hat.\n\n21\n\nDiese Nachteile sind jedoch nach herrschender Meinung, der sich\nauch der Senat anschließt, hinzunehmen (Pott/Dahlhoff, Rdn. 36 zu §\n15; Schmalzel, Die Haftung des Architekten und des Bauunternehmers,\n4. Aufl., München 198O, Rdn. 67; Korbion/Mantscheff, HOAI, § 15\nRdnr. 204; abweichend BindhardtJagenburg, Rdn. 76 f).\n\n22\n\nDer Architekt hat es selbst in der Hand - worauf auch\nBindhardt/Jagenburg a.a.O. mit Recht hinweist - durch Vereinbarung\neiner Teilabnahmeverpflichtung des Bauherren nach Baufertigstellung\noder durch Abschluß eines gesonderten Objektbetreuungsvertrages die\nVerlängerung der Gewährleistungspflicht zu umgehen. Zum anderen hat\nder Gesetzgeber durch die Änderung des § 15 HOAI die Verzögerung\ndes Fristbeginns auf die Dauer von längstens fünf Jahren seit\nAbnahme verkürzt (vgl. hierzu PottDahlhoff, Rdn. 38 zu § 15). Will\nder Architekt bereits vorher zumindest wesentliche Teile seiner\nabschließenden Forderung endgültig und nicht bloß als Abschlag\nausgeglichen haben, so kann er dies dadurch erreichen, daß er eine\nTeilschlußzahlung für die Zeit nach der vollständigen Erledigung\nder Leistungsphasen 1-8 mit dem Auftraggeber vereinbart und dann\neine entsprechende prüfbare Teilschlußrechnung einreicht (vgl.\nhierzu Korbion-Mantscheff a.a.O.; Bindhardt/Jagenburg a.a.O.).\nSoweit Bindhardt/Jagenburg (Rdn. 79) in Zweifel stellen, ob es sich\nbei der neu eingeführten Objektbetreuung zur Mängelfeststellung um\neine Hauptleistungspflicht handelt, die nicht zum normalen\nLeistungsbild des Architekten gehört, vermag ihnen der Senat nicht\nzu folgen. Die in § 15 enthaltenen Pflichten des Architekten -\nsoweit sie von ihm übernommen sind - haben eine eigenständige und\nselbständige Bedeutung und können nicht in Hauptund Nebenleistungen\naufgeteilt werden. Für den Bauherren stellt sich die vom\nArchitekten übernommene Objektbetreuung und die hiermit verbundene\nÜberwachung der Beseitigung der innerhalb der Verjährungsfrist der\nGewährleistungsansprüche auftretenden Mängel als eine der\nwesentlichen vom Architekten zu erbringenden Leistungen dar. Er ist\nhierbei auf die Fachkunde des Architekten bei der Feststellung von\nBaumängeln und deren Beseitigung durch die Bauhandwerker\nangewiesen. Mit Recht hat daher die herrschende Meinung hieraus die\nKonsequenz gezogen, daß die Abnahme der Architektenleistungen erst\nnach vollständiger Erbringung der Leistung aus der Leistungsphase 9\nerfolgen kann.\n\n23\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Forderung gegen\nden Beklagten nicht verjährt. In Ziffer 7.2 des\nLeistungsverzeichnisses war mit dem bauausführenden Unternehmen\neine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vereinbart (Bl.119 d.A.).\nIn einem zwischen diesem Unternehmen und den Klägern geführten\nRechtsstreit (12 O 535/88 LG Aachen = 3 U 114/9O OLG Köln) haben\ndie Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1988\nGewährleistungsansprüche gegen die Firma im Wege der Aufrechnung\ngeltend gemacht, so daß die Verjährung der Gewährleistungsansprüche\ngegen die Firma bis zum Abschluß dieses Prozesses am 22. Februar\n1991 unterbrochen und im Zeitpunkt der vorliegenden Klageerhebung\n(22. Oktober 199O) noch nicht abgelaufen war (§ 2O9 Abs. 2 S. 3\nBGB).\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer etwaige Schadensersatzanspruch der Kläger ist damit nicht\nverjährt und auf seine Begründetheit zu prüfen, wobei es\ninsbesondere entscheidend darauf ankommt, ob die Leistungen des\nBeklagten mangelhaft sind.\n\n26\n\nSoweit das Landgericht in seinem Urteil hervorgehoben hat (Bl.\n327 d.A.), der Beklagte habe die von dem Sachverständigen Wild im\nGutachten vom 22. Februar 199O festgestellten und beschriebenen\nMängel nicht bestritten, ist dies unzutreffend.\n\n27\n\nBei dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des\nSachverständigen Wild vom 31.7.199O (Bl. 34 f. d.A.) handelt es\nsich um ein Privatgutachten und somit nur um Parteivortrag der\nKläger. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 6. Dezember\n199O (Bl. 74 f. d.A.) das Vorhandensein dieser Mängel bestritten\nund sich gegen die Verwertung des Gutachtens gewendet, hierbei im\neinzelnen Rügen gegen den Sachverständigen geltend gemacht und neue\nBeweisantritte vorgetragen. Insoweit wird auf die Ausführungen Bl.\n78 d.A. (dem Beklagten könne kein Verstoß gegen die Verpflichtung\naus dem Architektenvertrag angelastet werden), Bl. 81 d.A. (das\nGutachten sei ohne Benachrichtigung und Hinzuziehung des Klägers\nerstellt worden und der Sachverständige sei von einem einseitig\ndargestellten und nicht notwendigerweise richtigen\nInformationsstand ausgegangen), Bl. 82 d.A. (das im Geheimverfahren\nentstandene Gutachten könne nicht verwertet werden), Bl. 87 d.A.\n(die Kostenbeträge würden nach Grund und Höhe bestritten)\nverwiesen.\n\n28\n\nWenn auch möglicherweise Zweifel bestehen konnten, ob diese\nerwähnten Ausführungen des Beklagten ein Bestreiten der von den\nKlägern geltend gemachten Mängel enthalten sollten, so ergibt sich\ndies jedoch aus dem Gesamteindruck des Schriftsatzes, zumindest\nwäre die Kammer bei derartigen Zweifeln zu einem entsprechenden\nHinweis gemäß § 139 ZPO gehalten gewesen und durfte jedenfalls ohne\nweitere Sachaufklärung nicht von einem unstreitigen Sachverhalt\nausgehen.\n\n29\n\nDie Kammer hätte bei zutreffender Würdigung des Vorbringens des\nBeklagten Beweis erheben müssen über das Vorhandensein von Mängeln.\nDas Fehlen einer umfassenden Beweisaufnahme stellt einen\nwesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung des Urteils\nund die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht gemäß\n§ 539 ZPO rechtfertigt (BGH NJW 1957, 714). Es ist nicht Aufgabe\ndes Senats, den Sach- und Streitstand weithin erstmals im\nBerufungsverfahren durch eine Beweisaufnahme zu klären. Abgesehen\ndavon würde beiden Parteien die Möglichkeit einer\nzweitinstanzlichen Überprüfung genommen.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die Kosten, auch diejenigen des\nBerufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten, weil\nderzeit noch nicht abzusehen ist, welche Partei endgültig obsiegt\nbzw. unterliegt.\n\n31\n\nDie Urteilsgebühr erster Instanz und die Gerichtsgebühren des\nBerufungsverfahrens waren gemäß § 8 GKG wegen unrichtiger\nSachbehandlung niederzuschlagen.\n\n32\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die für die Zulassung\naufgestellten Voraussetzungen (§ 546 ZPO) nicht vorliegen.\n\n33\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 58.428,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-19/18-u-92-91","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-19/18-u-92-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314371","retrieved":"2026-07-09 03:46:18.564258+00:00"}}