{"status":"available","doknr":"OLD314373","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1217.5U67.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-17","aktenzeichen":"5 U 67/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat\nauch in der Sache - bis auf einen Teil der Zinsfor-derung - Erfolg.\nDer Kläger hat aufgrund des bei der Beklagten unterhaltenen\nTeilkaskoversiche-rungvertrages einen Anspruch auf Ersatz des ihm\nanläßlich des Unfalles vom 07.06.1991 entstandenen Schadens an\nseinem PKW. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme sieht der Senat es als erwiesen an, daß der Unfall\nsich in der vom Kläger vorgetragenen Weise ereignet hat. Der Zeuge\nW.-P. hat widerspruchsfrei, über-zeugend und glaubhaft geschildert,\nder Kläger sei vor ihm hergefahren, habe plötzlich gebremst, sei\nnach links gefahren und im Graben gelandet, woraufhin er - Zeuge -\ndann zwei Rehe nach links über die Wiese habe springen sehen. Zwar\nhabe er diese vorher auf der Straße nicht gesehen, sie seien aber\nauf die Wiese vor dem PKW des Klägers gesprungen. Diese Schilderung\nläßt sich nur dahin-gehend verstehen, daß die Rehe von rechts (aus\ndem dort nach weiterer Aussage des Zeugen befindlichen Waldstück\nkommend) über die Straße auf die gegen-überliegende Wiese gelaufen\nsind und der Kläger - um eine Kollision zu vermeiden - zuerst\ngebremst und dann das Fahrzeug nach links gezogen hat. Zwar handelt\nes sich hierbei mangels einer Kollision mit den Tieren nicht um\neinen Wildunfall im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziffer I d AKB; jedoch\nsind die hierdurch entstandenen Schäden unter dem Gesichts-punkt\nder Rettungskosten gemäß §§ 62, 63 VVG zu erstatten. Die vom Kläger\nvorgenommenen Maßnahmen, nämlich Abbremsen und nach links\nAusweichen, waren bestimmt, angemessen, geeignet und aus\nsachbezo-gener Sicht des Klägers auch erforderlich, um eine\nKollision und damit den Versicherungsfall nach § 12 Abs. 1 Ziffer I\nd AKB zu vermeiden. Die Beklagte ist deshalb insoweit\nleistungspflichtig. Ihre Leistungspflicht entfällt auch nicht wegen\nObliegenheitsverletzungen des Klägers. Eine zur Leistungsfreiheit\nder Beklagten führende Oblie-genheitsverletzung ergibt sich zum\neinen nicht schon aus der Verneinung der Frage nach repa-rierten\noder nicht reparierten Vorschäden in der Schadensanzeige. Selbst\nwenn man dies in objekti-ver Hinsicht als Obliegenheitsverletzung\nim Sinn von § 7 I Ziffer 2, V Ziffer 4 AKB wertet, so kann doch\nnach dem Vortrag des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nallenfalls von leichter Fahr-lässigkeit auf Seiten des Klägers im\nausgegangen werden, in welchem Fall § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG die\nLeistungspflicht des Versicherers bestehen bleibt. Der Kläger hat\nsich stets darauf berufen, es habe sich bei den unstreitig\nvorhandenen \"Vorschäden\" lediglich um ganz minimale Bagatellschäden\ngehan-delt, die er als Nichtjurist nicht als echten Schaden\ngewertet habe, da sie für Wert und Funk-tionstüchtigkeit seines\nPKW's nicht die geringste Bedeutung gehabt hätten. Diesen Vortrag\nhat der sachverständige Zeuge T., der den PKW alsbald nach dem\nUnfall besichtigt und wenige Tage später ein Gutachten insoweit\nerstattet hat, im wesentlichen bestätigt. Er hat unter Bezugnahme\nauf sein dama-liges Gutachten vom 12.06.1991 nämlich dargelegt, die\nhintere Stoßstange sei etwas verzogen gewesen, das Heckblech\ngebeult und die rechte hintere Türe habe eine Beule gehabt; es habe\nsich aber um mini-male Schäden gehandelt, die einem Laien nicht\nein-mal unbedingt aufzufallen brauchten und auch nicht zwingend\nrepariert werden mußten. Hiernach kann jedenfalls auf Seiten des\nKlägers allenfalls von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden,\ndie nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nEine solche folgt auch nicht daraus,\ndaß der Klä-ger den Unfall nicht unverzüglich bei der Polizei\nentsprechend § 7 Abs. III AKB gemeldet hat.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNach der von den Versicherern\nabgegebenen ge-schäftsplanmäßigen Erklärung berufen diese sich bei\nWildschäden dann nicht auf die - auch vor-sätzliche - Verletzung\nder Meldepflicht nach § 7 III AKB bzw. auf § 6 Abs. 3 VVG, wenn die\nVer-letzung (dies entsprechend der Regelung bei grob fahrlässiger\nObliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) weder auf die\nFeststellung des Versicherungsfalle, noch auf die Feststellung oder\nden Umfang der Leistung Einfluß hat.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend\ngegeben. Für den Unfallhergang stand der schon in der\nScha-densanzeige angegebene Zeuge zur Verfügung. Das beschädigte\nFahrzeug stand ferner zur Besichtigung bereit. Versicherungsfall\nund Schadensumfang waren somit ohne weiteres feststellbar, und der\nKläger hat durch die fehlende polizeiliche Anzeige (daß ihm eine\ndahingehende Verpflichtung zur polizeili-chen Meldung überhaupt\nbekannt war, hat er im üb-rigen glaubhaft in Abrede gestellt)\nnichts getan, um diese Sachverhalte zu verschleiern.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte ist somit zur Leistung\nverpflichtet.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Schaden beläuft sich nach dem von\nder Beklag-ten nicht angegriffenen Privatgutachten des\nSach-verständigen T., da die Reparaturkosten wesentlich höher\nliegen als der Wiederbeschaffungswert, auf letzteren, und ist\nentsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auf 9.400,00 DM\nabzüglich 1.500,00 DM Restwert, also auf 7.900,00 DM festzu-setzen,\nso daß der Klage insoweit in vollem Umfang stattzugeben war.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nVerzugszinsen kann der Kläger\nallerdings nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % verlangen, da er\nden behaupteten, aber von der Beklagten bestrittenen höheren\nZinsschaden nicht nachgewiesen hat.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nZPO.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Be-klagten: 7.900,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-17/5-u-67-92","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-17/5-u-67-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314373","retrieved":"2026-07-09 03:46:18.750035+00:00"}}