{"status":"available","doknr":"OLD314379","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27U92.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-16","aktenzeichen":"27 U 92/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Klägerin stehen gegen den Beklagten\nkeine Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden\ngem. §§ 833, 847 BGB zu.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nEine Haftung des Beklagten für die\nVerletzung der Klägerin durch sein Reitpferd ist gem. § 636 Abs. 1,\n2 RVO ausgeschlossen. Nach diesen Vor-schriften haften ein\nUnternehmer und der weitere Unternehmer nicht für einen dem\nversicherten Ver-letzten entstandenen Personenschaden, wenn dieser\ndurch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist, es sei denn, daß\nder Unternehmer den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat\noder dieser bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten\nist. Liegt ein solcher Arabeitsunfall vor, so richten\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nsich die Ansprüche des Verletzten\nallein gegen den Sozialversicherungsträger und nicht auch gegen den\nUnternehmer. Greift § 636 Abs. 1, 2 RVO ein, so sind auch\nSchmerzensgeldansprüche gegen den Unter-nehmer ausgeschlossen. Dem\nArbeitnehmer stehen nur die im dritten Buch der\nReichsversicherungsordnung (RVO) geregelten Ansprüche gegen den\nTräger der Unfallversicherung zu. Da die RVO die Gewährung eines\nSchmerzensgeldes nicht vorsieht, hat der durch den Arbeitsunfall\ngeschädigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seines\nimmateriellen Schadens (BGH NJW 1980, 1796; VersR 1988, 391; BAG BB\n1971, 351). Der Ausschluß von Schmerzens-geldansprüchen durch § 636\nRVO ist verfassungskon-form (BVerfG NJW 1973, 502).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Beklagte ist ein weiterer\nUnternehmer im Sinne von § 636 Abs. 2 RVO. Nach § 658 Abs. 2 Nr. 2\nRVO gilt auch der nichtgewerbsmäßige Halter eines Reittieres als\nUnternehmer. Da der nichtge-werbsmäßige Halter eines Reittieres\nlediglich ei-nem Unternehmer im versicherungsrechtlichen Sinne\ngleichgestellt wird, kommt es auf eine planmäßige Verrichtung von\nTätigkeiten dabei nicht an (vgl. OLG Schleswig VersR 1990,\n760).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nBei der Verletzung durch das Pferd des\nBeklagten handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§\n548 Abs. 1, 636 Abs. 1 RVO. Nach § 539 Abs. 2 RVO sind auch solche\nPersonen versichert, die wie die auf Grund eines Arbeits-, Dienst-\noder Lehrverhältnisses Beschäftigten tätig werden. Die\nReichsversicherungsordnung verlangt für den Un-\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nfallversicherungsschutz nicht etwa eine\nBeziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines\nArbeitsnehmers zu qualifizieren ist. Ausreichend ist vielmehr, daß\ndie Tätigkeit wegen ihrer Ähnlichkeit mit der auf Grund eines\nBeschäf-tigungsverhältnisses geleisteten es rechtfertigt, den\nVerunglückten einem Arbeitnehmer des Unfall-betriebs\ngleichzustellen. Insbesondere muß kein Abhängigkeitsverhältnis\nwirschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb\nvorliegen, da sonst die Erweiterung des § 539 Abs. 2 gegenüber den\nvon § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO breits erfaßten Fällen der Beschäftigung\nauf Grund eines Arbeits-verhältnisses weitgehend leerlaufen würde\n(BGH NJW 1978, 2553; 1983, 999, 2882, 2883). Für eine\n\"Ei-gliederung\" des Geschädigten in den Unfallbetrieb im Sinne von\n§ 636 Abs. 1 RVO genügt es, wenn er für diesen Betrieb ähnlich wie\nein Arbeitnehmer tätig geworden und seine Tätigkeit in die\nbetrieb-liche Sphäre des Unfallunternehmens gefallen ist, so daß\nsie diesem Unternehmen der Sache nach zugerechnet werden muß (BGH\nNJW 1983, 2882, 2883). Dabei ist enscheidend, daß die\nArbeitsleistung aus Betriebsgründen ausgeführt wird, von\nwirtschaftli-cher Bedeutung ist und dem mutmaßlichen Willen des\nBetriebsinhabers entspricht (BAG VersR 1991, 902). Um eine solche\nTätigkeit handelt es sich hier. Die Klägerin hat im Interesse des\nBeklagten für einen bestimmten Zeitraum die Versorgung seiner\nPferde übernommen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob\nder Beklagte die Klägerin oder - wie\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndiese in ihrem Schriftsatz vom 9.\nNovember 1992 allerdings im Widerspruch zu ihrem bisherigen\nVor-trag behauptet - deren Ehemann um die Pflege der Pferde gebeten\nhatte, da die Klägerin jedenfalls auch dann, wenn sie ihrem Ehemann\nbei der Verrich-tung der versprochenen Tätigkeiten behilflich sein\nwollte, im Interesse des Beklagten gehandelt hat. Das Füttern und\ndie übrigen mit der Pflege der Pferde verbundenen Tätigkeiten waren\nAngelegenheit des Beklagten als deren Halter. Die Versorgung der\nTiere während der Ortsabwesenheit des Beklagten gehörte in dessen\nAufgabenkreis und diente seinen wirtschaftlichen Interessen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDaß die Klägerin nur für wenige Tage\nund - wie sie behauptet - auch erstmals Pflegeleistungen für die\nPferde des Beklagten erbracht hat, hindert die Be-wertung ihrer\nLeistungen als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht. Selbst\nHilfeleistungen für kurze Zeit können eine \"Eingliederung\" des\nGeschädigten in den Unfallbetrieb begründen (BGH NJW 1978, 2553;\n1983, 2883; BAG VersR 1991, 902). Wie schon aus dem\nGesetzeswortlaut des § 539 Abs. 2 Halb-satz 2 RVO folgt, ist\nrechtlich ohne Bedeutung, daß es sich nur um eine vorübergehende\nTätigkeit gehandelt hat (BGH NJW 1980, 1796). Ferner kommt es nicht\ndarauf an, ob durch die anzunehmende Ein-gliederung ein\nwirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis\nbegründet worden ist (BGH NJW 1980, 1796; 1983, 2883). Auch wer\nunaufgefor-dert aus eigenem Entschluß und aus Gefälligkeit bei\neinem fremden Unternehmen dienenden Arbeiten\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nmithilft, kann als eingegliedert\nangesehen werden (BGH NJW 1980, 1796; 1983, 2882). Daher braucht\nder Geschädigte auch nicht der Weisungs- und Di-rektiosbefugnis des\nBetriebsinhabers unterworfen zu sein (BGH NJW 1983, 2883). Demnach\nwar die Klä-gerin bei der Versorgung der Pferde des Beklagten für\ndiesen in arbeitnehmerähnlicher Weise unabhän-gig davon tätig, ob\nder Beklagte ihr hinsichtlich der Pflege Weisungen erteilt und ob\nsie die Be-treuung der Tiere entgeltlich oder nur aus Gefäl-ligkeit\nübernommen hatte.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Unfall ist auch weder von der\nBeklagten vor-sätzlich beigeführt worden noch bei der Teilnahme am\nallgemeinen Verkehr eingetreten (vgl. § 636 Abs. 1 Satz 1, letzter\nSatzteil RVO). Die Beant-wortung der Frage, ob ein Arbeitsunfall\nbei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, richtet\nsich danach, ob der betroffene Arbeitneh-mer den Unfall als\nnormaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten\nhat; dabei ist entscheidend ob sich der Unfall für den\nVerun-glückten in einem Bereich ereignet hat, der sich im\nVerhältnis zum Schädiger als innerbetrieblicher Vorgang darstellt,\noder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser\nZusammenhang bestanden hat (BGH NJW 1976, 673; BB 1985, 1852). In\nseiner Entscheidung vom 5. November 1991 (VI ZR 20/91), die die\nBeklagte in Ablichtung vorgelegt hat und auf die diese sich für\nihre Auffassung, es handele sich um die Teilnahme am allgemeinen\nVerkehr, zu Unrecht beruft, hat der Bundesgerichtshof diese\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nAbgrenzung bekräftigt. Verletzt worden\nist die Klägerin bei einem Vorfall, der mit dem \"Betrieb\", nämlich\nder Versorgung der Pferde des Beklagten, in einem inneren\nZusammenhang steht; denn der Unfall hat sich beim Ausmisten einer\nPferdebox und damit gerade während der Versorgung eines der Pferde\nereignet.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nEine Haftung des Beklagten für die\nFolgen der der Klägerin von einem seiner Pferde zugefügten\nVer-letzungen ist danach ausgeschlossen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nBerufungsstreitwert:\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nZahlungsantrag = 8.000,00 DM\nFeststellungantrag = 7.500,00 DM 15.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-16/27-u-92-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-16/27-u-92-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314379","retrieved":"2026-07-09 03:46:19.248571+00:00"}}