{"status":"available","doknr":"OLD314377","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1216.24U166.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-16","aktenzeichen":"24 U 166/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin hat als Subunternehmerin\nder Beklag-ten den Betonfußboden einer 77 x 120 m großen Lagerhalle\nin K. hergestellt. Die Beklagte ver-weigert ihr den Werklohn mit\nder Begründung, der Boden sei mangelhaft bzw. weise zugesicherte\nEi-genschaften hinsichtlich der Trag- und Verschleiß-fähigkeit\nnicht auf. Die Klägerin hat gegen sie Zahlungsklage erhoben, mit\nder sie vor dem Landge-richt - nach teilweiser Rücknahme - einen\nBetrag von 192.769,05 DM nebst Zinsen geltendgemacht hat. Mit der\nWiderklage hat die Beklagte die Feststel-lung der\nSchadensersatzpflicht der Klägerin wegen mangelhafter Ausführung\nder Bodenplatte begehrt. Der Sach- und Streitstand stellt sich im\neinzelnen wie folgt dar:\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie H. GmbH hatte die D. GmbH als\nGeneralun-ternehmerin mit der Erstellung der Lagerhalle beauftragt.\nDie D. GmbH gab den Auftrag an die unter gleicher Geschäftsführung\nwie sie stehende Beklagte weiter. Dieser unterbreitete die Klägerin\nam 6. Februar 1987 ein Angebot für die Herstel-lung der\nBodenplatte, wegen dessen Inhalt auf Bl. 20 f. GA Bezug genommen\nwird. Auf der Grund-lage dieses Angebots erfolgte die - mündliche -\nErteilung des Auftrags, dem die VOB/B zugrunde-gelegt wurde. Die\nArbeiten sollten - nach einma-liger Verschiebung des Termins - am\n11. und 12. sowie am 15. und 16. Juni 1987 durchgeführt wer-den.\nLetztmalig am 9. Juni 1987 besichtigte - bei regnerischer\nWetterlage - der bei der Klägerin beschäftigte Zeuge A. die\nBaustelle. Dabei bean-standete er, daß die sogenannten Lichtbänder\nin der Hallendecke noch nicht geschlossen waren. Als am Morgen des\n11. Juni 1987 die von der Beklagten georderten Transportfahrzeuge\nmit dem nach der Re-zeptur der Klägerin gemischten Beton anfuhren\nund die Arbeitskolonne der Klägerin mit dem Auftragen des Betons\nbegann, war das - zwischen den Achsen A und B verlaufende -\nLichtband noch zu erheblichen Teilen offen und drang Regenwasser in\ndie Halle ein, das zu Aufweichungen des von der Beklagten\nhergestellten Untergrunds (Planum) und dadurch zum Einsinken der\nBetonfahrzeuge führte. Die Klägerin behauptet, die Zeugen A. und V.\nhätten dies sowie die allgemeine Unebenheit des Planums gegenüber\ndem Polier der Beklagten, dem Zeugen Kä., sowie dem Geschäftsführer\nder Komplementärin der Beklag-ten gerügt, jedoch die Anweisung\nerhalten, die Ar-beiten fortsetzen zu lassen, da man unter\nTermin-druck stehe. Auch am folgenden Tag war die Hallen-decke noch\nnicht vollständig dicht und regnete es auf das Planum. Dies will\ndie Klägerin ebenfalls mit dem gleichen Ergebnis wie am Vortrage\nbean-standet haben. Über den Zustand an beiden Tagen verfaßte der\nZeuge A. am 11. und 12. Juni 1987 Aktenvermerke, die der Beklagten\nam 15. Juni 1987 zugingen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Bodenplatte wurde in vier\nAbschnitten - so-genannten Tagesfeldern - gegossen, die in\nLängs-richtung durch eine von der Beklagten angelegte Akodrainrinne\nund in Querrichtung durch eine ebenfalls von der Beklagten - auf\nEmpfehlung der Klägerin - angebrachte Pressfuge mit einer\nPerma-ban-Betonfertigteilschiene getrennt werden. Nach der\nInbetriebnahme der Halle Ende Juni/Anfang Juli 1987 traten im\nBereich des ersten Tages-feldes (Achse A-B/8-19) zunächst dunkle\nFlecke von ca. 30 - 40 cm Durchmesser auf. An zwei sol-cher Stellen\nbrach später ein Gabelstapler ein; es zeigt sich, daß dort die\nBetonstärke nur ca. 5 - 7 cm betrug. Später traten in\nverschiede-nen Hallenbereichen \"wilde Risse\" auf. Ferner kam es im\nBereich der Akodrainrinne und der quer ange-legten Preßfuge,\ninsbesondere im Kreuzungsbereich beider, zu Kanten- und\nEckabbrüchen. Diese Schäden wurden von der Beklagten zum Teil\nbeseitigt, wofür sie nach ihrer Behauptung insgesamt 61.094,71 DM\naufwendete.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagte hat vor dem Landgericht\nteilweise die Höhe und ingesamt die Fälligkeit der\ngeltend-gemachten Werklohnforderung bestritten. Im übrigen hat sie\ngeltendgemacht, die Werkleistung entspre-che nicht den\nvertraglichen Abmachungen. Hierzu hat sie im einzelnen\nvorgetragen:\n\n10\n\n \n\n11\n\n1.)\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin habe eine\nVerschleißfestigkeit des Bodens nach DIN 1100, Hartstoffgruppe A\nsowie nach DIN 52108 und 18560 d.h. einen Maximalverschleiß von 6\nccm/50 qcm zugesichert. Tatsächlich betrage der Verschleiß nach den\nFeststellungen des Pri-vatsachverständigen Offer 9,3 ccm und nach\nder Überprüfung durch den vom Landgericht beauftragten\nSachverständigen Prof. Dr. Hä. 9,2 ccm und liege damit noch über\ndem von der Klägerin für ausrei-chend erachteten Wert von 8 ccm bei\nmittelschwerer Benutzung des Bodens.\n\n14\n\n \n\n15\n\n2.)\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie vertraglich vereinbarte Betonstärke\nvon 15 cm sei - unstreitig - stellenweise erheblich unter-schritten\nworden. Der Gewährleistung dafür sei die Klägerin nicht aufgrund\nvon Mängeln des von der Beklagten hergestellten Planums enthoben.\nDer Zeuge A. habe weder bei der Besichtigung der Baustelle am 9.\nJuni 1987 noch bei Arbeitsbeginn auf angebliche Unebenheiten des\nUntergrundes hin-gewiesen. Hinsichtlich der Feuchtigkeit habe er\nsich am Morgen des 11. Juni 1987 mit der Erklärung des Zeugen Alsen\nzufriedengegeben, das Lichtband werde bis zum Abend geschlossen\nsein. Auf etwaiges Eindringen von Feuchtigkeit schon vor dem 11.\nJu-ni 1987 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie die\nallgemeine Wetterlage gekannt und der Zeuge A. am 9. Juni 1987\nlediglich erklärt habe, die Lichtbänder müßten bis zum\nArbeitsbeginn geschlossen werden. Die Klägerin hätte auch\n\"trok-keneren\" Beton verwenden und eine Beschädigung des\nUntergrunds durch die Betonfahrzeuge dadurch ver-hindern können,\ndaß sie bei der Beklagten eine Be-tonpumpe anforderte. Die\nUnterschreitung der Plat-tenstärke beruhe auch darauf, daß die\nKlägerin zu wenige Beton geordert habe.\n\n18\n\n \n\n19\n\n3.)\n\n20\n\n \n\n21\n\nSelbst eine Plattenstärke von 15 cm\nentspreche nicht den vertraglichen Erfordernissen. Zwischen ihr -\nder Beklagten - bzw. der D. GmbH und der Bauherrin sei eine\nBelastbarkeit des Bodens für Gabelstapler von 3,5 t vereinbart\nworden. Die Klä-gerin habe indessen den Architekten der Bauherrin\nmit Schreiben vom 10. Juni 1987 eine Benutzbarkeit des Bodens \"laut\nIhren Lastangaben\" - diese hätten sich auf 7,3 t bzw. 7,5 t bezogen\n- zugsichert, was einer Plattensollstärke von 20 bis 26 cm\nent-spreche. An dieser Zusage habe die Bauherrin ihre\nAuftragnehmerin und diese sie - die Beklagte - später\nfestgehalten.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie von dem Sachverständigen Prof. Dr.\nHä. festge-stellten sowie die inzwischen erneut aufgetretenen Risse\nim Boden seien auf die von der Klägerin zu verantwortende\nÜberbelastung zurückzuführen.\n\n24\n\n \n\n25\n\n4.)\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Empfehlung der Klägerin zum Einbau\nder - teil-weise bereits ausgewechselten - Permabanschiene habe den\nRegeln der Technik widersprochen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nWegen der beschriebenen Mängel habe die\nD. GmbH der Bauherrin eine Gutschrift über 200.000,00 DM erteilt\nund mit dieser die Beklagte weiterbe-lastet.\n\n30\n\n \n\n31\n\nHilfsweise hat die Beklagte die\nAufrechnung mit den erwähnten Mangelbeseitigungskosten über\n61.094,71 DM erklärt.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme\ndie Be-klagte verurteilt, an die Klägerin 158.876,27 DM nebst 8 %\nZinsen seit dem 11. August 1989 zu zahlen. Auf die Widerklage hat\nes festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten\nden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, daß die Rissfuge\nmit Permaban-Schiene im Bereich der Tagesfeldfuge der Lagerhalle\ndurch eine Deh-nungsfugenschiene ersetzt wird, soweit dies nicht\nbereits geschehen ist. Die weitergehende Klage und Widerklage hat\nes abgewiesen. Es hat die von der Klägerin zuletzt geltendgemachte\nKlageforderung wie folgt gekürzt:\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\na)\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\n4.515,00 DM in Rechnung gestellte\nMehrkosten infolge Arbeitserschwernis,\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\nb)\n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\n13.177,78 DM (= 7 % der\nHerstellungskosten) wegen Minderwerts des Bodens, von der Kläge-rin\nwegen mißverständlicher Anpreisung einer bei ihrem\nHerstellungsverfahren nicht erziel-baren Verschleißfestigkeit zu\nvertreten; je-doch hälftiges Mitverschulden der Beklagten,\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\nc)\n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n1.200,00 DM geschätzte Kosten für die\nteil-weise Auswechslung der Permabanschiene,\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\nd)\n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\n15.000,00 DM Einbehalt wegen der noch\nausste-henden restlichen Auswechslung der Schiene.\n\n58\n\n \n\n59\n\nAlle weiteren Einwendungen der\nBeklagten hat es, teils aus tatsächlichen, im übrigen aus\nrechtli-chen Gründen für ungerechtfertigt erachtet.\n\n60\n\n \n\n61\n\nMit der Berufung gegen dieses Urteil\nverfolgt die Beklagte ihr bisheriges Prozeßziel weiter. Sie\nvertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vor-trag und\nbeantragt,\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\nunter teilweiser Abänderung des\nange-fochtenen Urteils nach ihren Schlußan-trägen aus dem ersten\nRechtszug zu er-kennen.\n\n66\n\n \n\n67\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n68\n\n \n\n69\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nSie wiederholt und ergänzt ihren\nerstinstanzlichen Vortrag und tritt den Ausführungen der Beklagten\nentgegen.\n\n72\n\n \n\n73\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts und\ndie in der Berufungsinstanz zwischen den Par-teien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Be-zug genommen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nVernehmung des Zeugen M. und Einholung von schriftlichen Gutachten\nsowie durch Anhörung der Sachverständi-gen W. und P.. Bezüglich des\nErgebnisses der Be-weisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschriften vom 16. Mai 1990 und 2. Oktober 1991 (Bl.\n462 ff., 608 f. GA) und die schriftlichen Gutachten bzw.\nStellungnahmen der Sachverständigen vom 27.03., 19.08. und\n20.09.1991 sowie vom 14.08.1992 (Bl. 516 ff., 574 ff., 595 ff., 652\nff. GA) ver-wiesen.\n\n76\n\n \n\n77\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n78\n\n \n\n79\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, bleibt\njedoch in der Sache selbst bis auf die Ermäßigung des\nZins-anspruchs auf 5 % erfolglos.\n\n80\n\n \n\n81\n\nI.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Fälligkeit des Werklohnanspruchs\nder Klägerin steht in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Er\nist auch in dem vom Landgericht erkann-ten Umfang begründet.\n\n84\n\n \n\n85\n\n1.)\n\n86\n\n \n\n87\n\nDie Beklagte macht im Hinblick auf die\nVerschleiß-festigkeit des Hallenbodens eine über den zuge-billigten\nBetrag von 13.177,78 DM hinausgehende Minderung geltend. Damit\ndringt sie nicht durch. Allerdings vermag sich der Senat der\nAuffassung des Landgerichts, insoweit komme keine\nGewährlei-stungspflicht der Klägerin, sondern lediglich ihre\nHaftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluß in Betracht, nicht\nanzuschließen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf eine\nRisikoverlagerung gemäß § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B abzuheben\nscheint, geht dies am Vortrag der Parteien - jedenfalls in der\nBerufungsinstanz - vorbei, dem eine ur-sächliche Verknüpfung\nzwischen der Behinderung der Arbeiten der Klägerin und der\nbeanstandeten Abriebfähigkeit des Bodens nicht zu entnehmen ist. Zu\nUnrecht verneint das Landgericht auch eine Einstandspflicht der\nKlägerin aufgrund einer Eigenschaftszusicherung. Sie hatte in ihrem\nAnge-bot ausdrücklich eine Verschleißfestigkeit \"nach DIN 1100,\nHartstoffgruppe A\" zugesagt. Daß der danach maßgebliche (höchste)\nAbriebwert angesichts des von ihr gewählten - einschichtigen -\nPlatten-aufbaus nicht zu erzielen war, sie also einen Betonboden\nanbot, \"wie es ihn eigentlich gar nicht gibt\", vermag die\nWirksamkeit ihrer Zusicherung nicht zu berühren. Etwas anderes\nhätte allenfalls dann zu gelten, wenn die Beklagte die technische\nUnmöglichkeit der von der Klägerin angebotenen Leistungskombination\nbei Vertragsschluß positiv gekannt hätte; das hat indessen die\nKlägerin selbst nicht einmal behauptet.\n\n88\n\n \n\n89\n\nDennoch hat die Beklagte keine höhere\nMinderung zu beanspruchen, als ihr vom Landgericht zuge-billigt\nworden ist. Schon der in erster Instanz tätig gewesene\nSachverständige Prof. Dr. Hä. hat bei seiner stichprobenartigen\nÜberprüfung des Be-tonbodens am 27. September 1988 festgestellt,\ndaß der Boden trotz augenscheinlich starker bis sehr starker\nBeanspruchung durch das Befahren mit Gabelstaplern keinerlei Abrieb\nerkennen ließ. Die gleiche Feststellung hat der vom Senat\nbeauftrag-te Sachverständige W. bei seiner Ortsbesichtigung am 7.\nJanuar 1991 getroffen. Eine Ausnahme bildet lediglich eine etwa 2 -\n3 qm große Fläche im Be-reich der von Prof. Dr. Hä. entnommenen\nBohrprobe Nr. 12 (vgl. Skizze Bl. 159 GA). Sie ist jedoch zu\nvernachlässigen, zum einen deshalb, weil sie bezogen auf die\nGesamtbodenfläche unbedeutend ist, aber auch aus dem Grund, weil\ndieser Bereich die durch den Wassereinbruch verursachten\nerheblichen Minderstärken mit der Folge nicht zureichender\nBelastbarkeit aufweist und daher nach den über-zeugenden\nAusführungen des Sachverständigen W. in seinem Gutachten vom 27.\nMärz 1991 ohnehin neu hergestellt werden muß, ein Befund, für\ndessen Ur-sache die Klägerin nicht verantwortlich ist (vgl. dazu\nunten 3.)). Im Ergebnis ist daher festzu-stellen, daß zwar die\nKlägerin der Beklagten eine Verschleißfestigkeit zugesichert hat,\nder die Ist-beschaffenheit nicht genügt, daß aber andererseits der\nBoden inzwischen mehr als drei Jahre lang starker Belastung\nausgesetzt war, ohne Verschleiß-erscheinungen zu zeigen. Mit\nRücksicht darauf ver-stößt das Verlangen der Beklagten nach einer\nhöhe-ren als die vom Landgericht zuerkannte Minderung nach der\nÜberzeugung des Senats gegen das Gebot von Treu und Glauben. Ihr\ndagegen gerichteter Hinweis, nach dem Vertrag mit ihrer\nAuftraggeberin müsse der Boden für eine Allzweckhalle geeignet\nsein, ist unbehelflich, weil sie nicht konkrete Möglichkeiten einer\nnoch stärkeren als der zur Zeit gegebenen Belastung in Bezug auf\ndie Abrieb-festigkeit aufzeigt.\n\n90\n\n \n\n91\n\n2.)\n\n92\n\n \n\n93\n\nZu Recht hat das Landgericht Ansprüche\nder Beklag-ten auf Minderung oder Schadensersatz im Hinblick auf\ndie Stärke bzw. Tragfähigkeit der Bodenplatte verneint. Hierbei\ngeht der Senat davon aus, daß der Hinweis \"15 cm stark\" im Angebot\nder Klägerin vom 6. Februar 1987 nicht im Sinne der Zusiche-rung\neiner - etwa gar unterschiedslosen - Mindest-plattenstärke, sondern\neiner bloßen Leistungsbe-schreibung auszulegen ist. Dem entspricht\nauch die Diskussion der Parteien in der Berufungsinstanz, die sich\nvornehmlich nicht um die Maße der Boden-platten, sondern um die\nFrage dreht, ob sie eine ausreichende Tragfähigkeit besitzt.\nInsoweit hat die Vernehmung des Zeugen M. vor dem Senat und die\nanschließende Anhörung des Geschäftsführers der Komplementärin der\nBeklagten ergeben, daß zwischen den Parteien eine Belastbarkeit für\nGabelstapler mit 3,5 t Nutzlast vereinbart worden ist. Diesen\nAnforderungen genügt nach dem überzeugenden Gut-achten des\nSachverständigen W. vom 27. März 1991 der von der Klägerin\nhergestellte Betonboden. Der Sachverständige hat hierzu auf der\nGrundlage der von Prof. Dr. Hä. vorgenommenen Probebohrungen\neingehende physikalische Berechnungen angestellt und ist zu dem\nErgebnis gelangt, daß der Boden für Gabelstapler mit der\nvorgegebenen Nutzlast (ent-sprechend einer Gesamtlast von 9 t)\nhinreichend tragfähig ist und zwar auch dort, wo die Plat-tenstärke\nunter 15 cm, nämlich zwischen 12,2 und 14,8 cm liegt. Eine Ausnahme\nbildet der bereits unter 1.) erwähnte Bereich des Wassereinbruchs,\nin dem die Probebohrungen eine Mindeststärke von lediglich 5,8 cm\nergeben haben. Dafür trifft in-dessen die Klägerin keine Haftung\n(vgl. dazu un-ten 3.)). Die Feststellungen des Sachverständigen\nstehen nicht in Widerspruch zu dem im Beweissiche-rungsverfahren\nder BBV KG (= jetzige Eigentümerin der Halle) gegen die D. GmbH von\ndem Sachverstän-digen P. erstellten Gutachten vom 14.05.1991; denn\ndieser hat zur Tragfähigkeit des Bodens keine Berechnungen\nangestellt, sondern lediglich aus äußeren Erscheinungen, nämlich\nden - auch von dem Sachverständigen W. in seinem\nErgänzungsgutachten vom 14. August 1992 als vorhanden bestätigten -\nDiagonalrissen und Kantenabplatzungen den Schluß auf unzureichende\nBelastbarkeit gezogen.\n\n94\n\n \n\n95\n\n3.)\n\n96\n\n \n\n97\n\nSoweit der Hallenboden eine die\nToleranzgrenze unterschreitende Stärke aufweist und daher nicht\nausreichend tragfähig ist, trifft die Klägerin nach der Überzeugung\ndes Senats in Übereinstimmung mit dem Landgericht keine Haftung.\nUnstreitig befinden sich die Minderstärken in dem Bereich des\nWassereinbruchs unter dem im Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten\nnoch nicht geschlossenen Lichtband, für den die Beklagte, wie sie\njetzt einräumt, verantwortlich ist. Aufgrund der glaub-haften\nAussagen der Zeugen A. und V. vor dem Landgericht - insoweit nimmt\nder Senat auf die zutreffende Beweiswürdigung in dem angefochtenen\nUrteil Bezug - steht ferner fest, daß die Klägerin vor Beginn der\nArbeiten am 11. wie auch am 12. Ju-ni 1987 gegenüber dem\nGeschäftsführer der Komple-mentärin der Beklagten bzw. dessen Sohn\nernstliche Bedenken hinsichtlich der Ausführung aufgrund des\ninfolge Wassereintritts verschlechterten Zustands des Planums\näußerte, jedoch von dort jeweils die Anweisung zur Weiterarbeit\nerhielt, und zwar mit der Begründung, man stehe unter Termindruck.\nDamit wurde die Klägerin gemäß § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B\nvon der Gewährleistung frei. Daß sie die Weiterarbeit unter den\ngegebenen Umständen hätte verweigern müssen, läßt sich den\ngenannten Bestimmungen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht\nentnehmen. Die Nichtbeachtung der Schrift-form für die Äußerung war\nnach den obwaltenden Umständen, nämlich der Tatsache, daß die\nKlägerin ihre Feststellung erst unmittelbar vor Arbeitsbe-ginn am\n11. Juni 1987 treffen konnte, unschädlich.\n\n98\n\n \n\n99\n\nDer ergänzende Vortrag der Beklagten in\nder Beru-fungsinstanz vermag dieses Ergebnis nicht zu er-schüttern.\nSie weist zum einen - zutreffend - dar-auf hin, daß das Einsinken\nder Betonfahrzeuge ein maßgebliches Glied in der Kette der\nMangelursachen darstellt und will die Klägerin dafür\nverantwort-lich machen, weil sie keine Betonpumpe angefordert habe.\nMit dieser Argumentation übersieht sie indessen, daß die Klägerin\nselbst die Möglichkeit der Verwendung einer Pumpe bereits in ihrem\nAnge-bot erwähnt hatte. Angesichts dessen genügte sie ihrer\nSorgfaltspflicht dadurch, daß sie auf die Ungeeignetheit des\nUntergrunds zum Befahren mit Betonwagen hinwies. Die Beklagte hätte\nvon sich aus darauf kommen können, wie sich eine Zerstörung des\nPlanums vermeiden ließ.\n\n100\n\n \n\n101\n\nFerner macht die Beklagte - wie auch\nschon in erster Instanz - geltend, die Klägerin hätte durch\nVerwendung von steiferem Beton den Eintritt des Mangels verhindern\nkönnen. Das geht indessen an der Tatsache vorbei, daß der Beton\nabsprachegemäß von ihr selbst - einem Fachunternehmen im Bauwe-sen\n- gestellt wurde und jeweils bei Anlieferung sofort zu verarbeiten\nwar. Daß die Verwendung ei-ner nicht verschweißten Folie eine\nmaßgebliche Ur-sache für den Schaden gewesen wäre, ist nicht nä-her\ndargelegt.\n\n102\n\n \n\n103\n\n4.)\n\n104\n\n \n\n105\n\nSchließlich stehen der Beklagten auch\nim Hinblick auf die von den Sachverständigen W. und P.\nüber-einstimmend festgestellten Diagonalrisse und\nKan-tenabplatzungen Gewährleistungsansprüche nicht zu. Nach den\nüberzeugenden Ausführungen des Sachver-ständigen W. in seinem\nErgänzungsgutachten vom 14. August 1992, die sich mit den\nMutmaßungen des Sachverständigen P. bei seiner Anhörung vor dem\nSenat decken, beruhen diese Erscheinungen mit gro-ßer\nWahrscheinlichkeit auf einer übermäßigen Nach-giebigkeit des\nUntergrunds. Das von der Beklagten überreichte Privatgutachten Dr.\nL. steht zu diesem Ergebnis nicht in Widerspruch, weil dieser\nSach-verständige lediglich an fünf - nicht näher loka-lisierten -\nStellen Proben des Untergrunds entnom-men und sich im übrigen\nlediglich zur Geeignetheit des für das Planum verwendeten Materials\ngeäußert hat, im übrigen nach den übereinstimmenden Ausfüh-rungen\nder Sachverständigen W. und P. bei ihrer Anhörung vor dem Senat\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß durch das zwischenzeitliche\nBefahren des Bodens mit den Gabelstaplern der Untergrund\nnach-verdichtet worden ist. Für die anfänglich zu hohe\nNachgiebigkeit des Untergrunds trifft indessen die Klägerin keine\nVerantwortung. Soweit sie ihre Ursache in dem Wassereinbruch unter\ndem Lichtband hatte, kann auf die Ausführungen zu 3.) Bezug\ngenommen werden. Soweit Risse und Abplatzungen in anderen Teilen\nder Halle festgestellt worden sind, ergibt sich eine\nRisikoverlagerung auf die Beklag-te daraus, daß sie das Planunm\nselbst hergestellt hat und eine Pflicht der Klägerin, dieses auch\nauf seine hinreichende Verdichtung zu untersuchen, nicht angenommen\nwerden kann.\n\n106\n\n \n\n107\n\n5.)\n\n108\n\n \n\n109\n\nDer Werklohnanspruch der Klägerin ist\nlediglich gemäß § 352 HGB mit 5 % zu verzinsen. Einen höhe-ren\nZinsschaden hat sie nicht nachgewiesen.\n\n110\n\n \n\n111\n\nII.\n\n112\n\n \n\n113\n\nDie Widerklage bleibt, soweit ihr das\nLandgericht nicht stattgegeben hat, aus den unter 2.) - 4.)\ndargelegten Gründen erfolglos.\n\n114\n\n \n\n115\n\nIII.\n\n116\n\n \n\n117\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n118\n\n \n\n119\n\nDer Streitwert für die Berufungsinstanz\n(= Wert der Beschwer der Beklagten) wird endgültig auf 168.876,27\nDM festgesetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. November 1989).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-16/24-u-166-89","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-16/24-u-166-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314377","retrieved":"2026-07-09 03:46:19.149422+00:00"}}