{"status":"available","doknr":"OLD314375","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1216.13U160.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-16","aktenzeichen":"13 U 160/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Firma M. GmbH, spätere\nGemeinschuldnerin, stellte am 23.5.1991 beim Amtsgericht Aachen\nAntrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs-verfahrens; mit\nBeschluß vom selben Tage wurde der Kläger zum vorläufigen Verwalter\nbestellt. Am 18.6.1991 wurde das Vergleichsverfahren über das\nVermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum\nVergleichsverwalter bestellt. Mit Scheck vom 11.6.1991 - übersandt\ndurch Schreiben vom 12.6.1991 - zahlte die Gemeinschuldnerin mit\nZustimmung des Klägers die fällige Lohnsteuer zu Gunsten ihrer\nBeschäftigten für Mai 1991 in Höhe von 114.860,00 DM und durch\nScheck vom 11.7.1991 die fällige Lohnsteuer für April 1991 in Höhe\nvon 146.321,44 DM vom Vergleichsverwalter - Anderkonto an das\nbeklagte Land unter dem Vorbehalt, daß der Vergleich bestätigt und\nerfolgreich durchgeführt werde; zugleich behielt er sich jeweils\nfür den Fall des Anschlußkonkurses Rückforderung und\nKon-kursanfechtung vor. Die jeweils zugrundeliegenden\nNetto-Arbeitslöhne hatte die Gemeinschuldnerin für April 1991\nbereits am 26./27.4.1991 und für den Monat Mai am 3.6.1991 an die\nArbeitnehmer ausge-zahlt. Nachdem feststand, daß die\nGemeinschuldne-rin die Vergleichsquote nicht würde erwirtschaften\nkönnen, wurde durch Beschluß vom 2.9.1991 das Vergleichsverfahren\neingestellt und das Anschluß-konkursverfahren eröffnet. Am\n11.9.1991 wurde der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Mit\nSchrei-ben vom 10.12.1991 erklärte der Kläger dann die\nKonkursanfechtung gemäß § 30 Nr. 1, 2. Alternative KO bezüglich der\noben genannten Lohnsteuerzahlun-gen und forderte das beklagte Land\nzur Rückzahlung des Gesamtbetrages von 261.197,44 DM vergeblich\nauf.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger hat vorgetragen:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Zahlung der Lohnsteuer sei eine\nanfechtba-re Rechtshandlung; auch die gemäß § 30 Nr. 1, 2. Halbsatz\nKO vorausgesetzte Gläubigerbenachtei-ligung sei gegeben. Im\nKonkursverfahren drohe nämlich Masseunzulänglichkeit, wobei noch\nnicht einmal feststehe, ob die Ansprüche der Rangklas-se I des § 60\nAbs. 1 Nr. 1 KO befriedigt werden könnten. Nach der zum 30.4.1992\nkonsolidierten Übersicht stünden den weitgehend gesicherten\nEin-nahmen in Höhe von 20.239.731,00 DM Ausgaben in Höhe von rund\n19.880.000,00 DM gegenüber, die vor den Masseschulden des § 59 Abs.\n1 Nr. 1, 2 KO zu befriedigen seien. Zur Berichtigung der\nMasse-schulden stehe daher zur Zeit noch ein Betrag von 360.000,00\nDM zur Verfügung. Die derzeit bekannten Masseschulden gemäß § 59\nAbs. 1 Nr. 1 KO betrü-gen rund 320.000,00 DM; die Masseschulden\nnach Nr. 2 dieser Vorschrift beliefen sich auf rund 1.500.000,00\nDM. Es sei daher davon auszugehen, daß die Masseschulden gemäß § 59\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die rund 1.820.000,00 DM betrügen, nur mit\neiner Quote von ca. 20 % ausgeglichen werden könn-ten. Selbst wenn\nes ihm, dem Kläger, gelingen sollte, alle ausste-henden, weit\nüberwiegend bestrittenen und daher nur im Klagewege zu\nrealisierenden Forderungen von rund 2.200.000,00 DM hereinzuholen,\nstehe fest, daß Konkursforderungen nach § 61 KO nicht befrie-digt\nwerden könnten; um eine solche handele es sich aber bei den\nstreitbefangenen Lohnsteuerfor-derungen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n261.187,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.1992 zu zahlen;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nhilfsweise ihm nachzulassen, etwaige\nSi-cherheitsleistungen auch durch Bankbürg-schaft erbringen zu\ndürfen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEs hat vorgetragen:\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Abführung der Lohnsteuer sei, da\nletztere nur Teil des Bruttolohnanspruchs der Arbeitnehmer sei,\nkeine dem Land gegenüber anfechtbare Rechtshand-lung. Da die\nArbeitnehmer ihre Leistung bereits erbracht gehabt hätten, liege in\nder Erfüllung der Bruttolohnforderung zumindest nach den\nentspre-chend anwendbaren Grundsätzen über das sogenann-te\nBargeschäft keine Benachteiligung der Konkurs-masse.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Landgericht hat durch das\nangefochtene Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es\nim wesentlichen darauf abgestellt, daß aufgrund des\nAuseinanderfallens von Lohnzahlung und Abführung der Lohnsteuer der\nHaftungstatbestand des § 42 d Ziff. 1 EStG vorgelegen habe, so daß\nder Kläger mit der Zahlung an das Finanzamt zugleich einen gegen\nihn bzw. die Gemeinschuldnerin bestehenden Anspruch erfüllt habe.\nEine Gläubigerbenachteili-gung liege insofern vor, als wegen der\nLohnzahlung vor Eröffnung des Konkursverfahrens die\nSteuerfor-derungen des Finanzamtes lediglich Konkursforde-rungen\nnach § 61 Nr. 2 KO gewesen seien. Gegen die Annahme eines\nBargeschäftes spreche die gesetzli-che Definition der Steuern in §\n3 Abs. 1 AO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird\nauf das angefochtene Urteil, im übrigen auf den erst-instanzlichen\nSachvortrag der Parteien Bezug ge-nommen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nGegen dieses Urteil hat das beklagte\nLand form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls\ngemäß den Zulässigkeitsanforderungen be-gründet.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDas beklagte Land trägt unter\nWiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens\nvor:\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSchuldner der Lohnsteuer und Partei des\nLohnsteu-erverhältnisses sei allein der Arbeitnehmer; nur dessen\nAnspruch auf Bruttolohn befriedige der Arbeitgeber durch Abführung\nu.a. der Lohnsteuer an das Finanzamt; deshalb könne auch nicht\nisoliert an den Haftungsanspruch gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG\nangeknöpft werden, der lediglich Hilfscha-rakter habe. Die\nLohnsteuer sei demnach keine selbständige Konkursforderung, sondern\nteile im Konkurs des Arbeitgebers das Schicksal des an den\nArbeitnehmer ausgezahlten Nettolohns, weshalb es sich vorlegend\njedenfalls auch um eine unzulässige Teilanfechtung handele.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils die Klage abzuweisen;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nim Falle eines\nVollstreckungsschutzaus-spruchs Sicherheit auch durch\nselbst-schuldnerische Bürgschaft der Landeszen-tralbank, einer\nGroßbank oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu\ndürfen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDer Kläger beantragt,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndie Berufung des beklagten Landes\nzu-rückzuweisen;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nhilfsweise, dem Kläger nachzulassen,\ndie Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung auch in Form der\nselbstschuld-nerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft\nsein erst-instanzliches Vorbringen unter Verteidigung des\nangefochtenen Urteils. Insbesondere meint er, es gehe vorliegend\nausschließlich um die Anwendung konkursrechtlicher Bestimmungen, so\ndaß allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem\nFinanzamt als Konkursgläubiger maßgeblich seien. Die Lohnsteuer sei\nim Falle der Nichterfüllung stets nur eine Konkursforderung gemäß §\n61 Abs. 1 Nr. 2 KO, so daß es bezüglich der Frage der\nAnfechtbarkeit keinen Unterschied machen könne, ob auch die\nLohnsteuerzahlung vor Konkurseröffnung in der Krise erfolgt sei.\nAuch rechtlich sei auf den selbständigen steuerrechtlichen\nHaftungsanspruch abzustellen, den die Gemeinschuldnerin mit seiner\nZustimmung als Vergleichsverwalter zumindest auch erfüllt habe.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nWegen des zweitinstanzlichen\nSachvortrags der Par-teien im übrigen wird auf den Akteninhalt\nBezug genommen.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne :\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie zulässige Berufung des beklagten\nLandes hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nfür begrün-det erachtet, weil dem Kläger gegen das beklagte Land\nein Rückgewähranspruch wegen der nach Antrag auf Eröffnung des\nVergleichsverfahrens mit seiner Zustimmung durch die\nGemeinschuldnerin geleisteten Lohnsteuerzahlungen für die Monate\nApril und Mai 1991 in Höhe von insgesamt 261.187,44 DM gemäß § 37\nKO in Verbindung mit § 30 Nr. 1, 2. Alt. KO, 107 VglO zusteht.\nDieser Betrag ist durch eine ge-mäß § 30 Nr. 1, 2. Alt. KO\nanfechtbare Rechtshand-lung - Begleichung der Lohnsteuerschuld als\nTeil des Bruttolohnanspruchs ihrer Arbeitnehmer und zu-gleich\nErfüllung des entstandenen, auf Geldzahlung gerichteten\nHaftungsanspruchs des Finanzamts nach § 42 d EStG - aus den\nVermögen der Gemeinschuld-nerin weggegeben worden; die streitigen\nLohnsteu-erzahlungen der Gemeinschuldnerin erfolgten nach dem\nAntrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (23.5.1991) - der für\ndie Frage der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung dem Antrag auf\nEröffnung des Konkursverfahrens gleichsteht (§ 107 VglO) - und\ngewährten dem beklagten Land als \"Konkursgläubi-ger\" Befriedigung,\nwobei diesem als Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Handlung wegen\ndes von sei-ten des Klägers jeweils gemachten\nRückforderungs-vorbehalts der Eröffnungsantrag bekannt war.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie vorkonkursliche Abführung der\nLohnsteuer durch die spätere Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des\nKlägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger bzw. endgültiger\nVergleichsverwalter stellt entgegen der Ansicht des beklagten\nLandes eine im Sinne des § 30 Nr. 1, 2. Alt. KO anfechtbare\nRechtshand-lung bezogen auf das Vermögen der späteren\nGemein-schuldnerin dar. Rechtshandlung in diesem Sinne ist nämlich\njedes vorkonkursliche Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst,\ngleich ob diese gewollt ist oder nicht. Die vom\nVergleichsverwal-ter - Anderkonto bewirkte Zahlung der\nLohnsteuer-schulden für die Monate April und Mai 1991 löste\nzweifellos die materiell-rechtliche Wirkung einer Tilgung der\nSteuerschulden der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gemäß § 38\nAbs. 2 EStG und damit zugleich des entsprechenden Teils ihres\nBrutto-lohnsanspruchs aus, daneben aber kumulativ auch die\nErfüllung des bereits in Form eines Geldzah-lungsanspruchs\nentstandenen Haftungsanspruchs der Finanzbehörde gegen die\nGemeinschuldnerin nach § 42 d EStG. Der vom beklagten Land auch in\nder Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Ansicht, die Begleichung\nder Lohnsteuerschuld sei ausschließ-lich als Leistung der\nArbeitnehmer anzusehen, vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem\nLand-gericht nicht zu folgen. Zwar mag es richtig sein, daß der\nFinanzfiskus gegen den Arbeitgeber pri-mär keinen Zahlungsanspruch\nhat, vielmehr dieser zunächst nur zu einer Dienstleistung in Form\nder Einbehaltung und Abführung des auf den Arbeitslohn entfallenden\nLohnsteueranteils verpflichtet ist (vgl. hierzu Keuk, DB 1973,\n2029, 2030; Frotscher in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch 1990, §\n115 Rdnr. 4 m.w.N.). In dieser Phase des\nLohnsteuerer-hebungsverfahrens mag es sein, daß die Abführung der\nLohnsteuer durch den Arbeitgeber sich recht-lich im Verhältnis zum\nFinanzfiskus lediglich als Tilgung von dessen materiellem\nZahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer darstellt. Verletzt\nindes-sen der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur\nEinbehaltung und Abführung des Lohnsteueran-teils seiner\nArbeitnehmer, so ensteht spätestens zu diesem Zeitpunkt gegen ihn\nein rechtlich selb-ständiger Haftungsanspruch der Finanzbehörde,\nder auf Geldzahlung gerichtet ist und kumulativ neben dem primären\nZahlungsanspruch des Finanzamts gegen den Arbeitnehmer besteht (§\n42 d EStG); Arbeitge-ber und Arbeitnehmer sind im Umfang der\nHaftung des Arbeitgebers Gesamtschuldner gemäß § 42 d Abs. 3 Satz 1\nESTG. So lag es nach den zutreffen-den Feststellungen des\nLandgerichts hier. Denn die Arbeitslöhne für den Monat April 1991\nsind von der Gemeinschuldnerin am 26./27.4., die Arbeitslöhne für\nden Monat Mai 1991 am 3. Juni 1991 ausgezahlt worden, ohne daß die\nLohnsteuer gleichzeitig einbehalten (§ 38 Abs. 3 ESTG) und\nspätestens am 10 Tag nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats\nals Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgeführt (§ 41 a Abs. 1, 2 EStG)\nworden wäre. Die Lohnsteuer für die Arbeitslöhne des Monats April\n1991 ist viel-mehr erst mit Übersendung des Verrechnungsschecks vom\n11.7.1991, die Lohnsteuer für den Monat Mai 1991 durch Übersendung\neines Verrechnungs-schecks vom 11.6.1991 mit Schreiben vom\n12.6.1991 gezahlt worden. Spätestens mit Ablauf der oben ge-nannten\nAbführungsfristen war daher der rechtlich selbständige\nHaftungsanspruch der Finanzbehörde nach § 42 d EStG gegenüber der\nspäteren Gemein-schuldnerin entstanden, der dann jedenfalls auch\ndurch die erwähnten verspäteten Zahlungen erfüllt wurde. Auf den\nUmstand, daß bis zur tatsächlichen Abführung der jeweiligen\nLohnsteuer noch kein Haftungsbescheid des Finanzamts erlassen\nworden war, kommt es für die Frage der Entstehung des selbständigen\nHaftungsanspruchs in Form des Geld-zahlungsanspruchs nicht an.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie während der Krise - nach Antrag auf\nEröff-nung des Vergleichsverfahrens - auch in Erfüllung des\nHaftungsanspruchs nach § 42 d EStG geleisteten Lohnsteuerzahlungen\nerfolgten ohne Zweifel aus dem im Eigentum der Gemeinschuldnerin\nbefindlichen Vermögen, wie die Begleichung von dem\nVergleichs-verwalter - Anderkonto belegt. Daß die einzube-haltenden\nund abzuführenden Lohnsteuerbeträge den Arbeitnehmern gegenüber\nTeil ihres Bruttolohnan-spruchs sind und daß die Gemeinschuldnerin\ndiese Verbindlichkeit wie auch den Steueranspruch des Finanzamts\ngegenüber den Arbeitnehmern gleichzei-tig mit der eigenen\nHaftungsschuld gegenüber den Finanzfiskus tilgt, macht die\nüberwiesenen Vermö-genswerte bei der gemäß § 30 KO gebotenen\nkonkurs-rechtlichen Betrachtungsweise nicht zu solchen der\nArbeitnehmer; daran ändert auch nichts, daß die\nLohnsteuerabführungspflicht gegenüber den Arbeit-nehmern\ntreuhänderischen Charakter hat; dies zeigt sich bereits daran, daß\nim Konkurs bei Nichtab-führung der Lohnsteuer ein\nAussonderungsrecht im Sinne von § 43 KO wie sonst bei Treugut\ninsoweit weder zu Gunsten des Steuerfiskus noch der be-troffenen\nArbeitnehmer in Betracht kommt (vgl. Frotscher, Steuern im Konkurs,\nSeite 104 f.). Die Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin mit\nZustim-mung des Klägers in Form der Lohnsteuerzahlungen führten\nauch - jedenfalls soweit die Tilgung der Haftungsforderung des\nbeklagten Landes nach § 42 d ESTG betroffen ist - zu einer\nGläubigerbe-nachteiligung, weil durch die Vermögensverschie-bung\ndie Konkursmasse verkürzt und die Befriedi-gung der Ansprüche in\nihrer Gesamtheit geschmälert worden ist (vgl. BGH Z 86, 349, 354\nf.; BGH ZIP 1992, 1008, 1010 m.w.N.). Ohne die Begleichung der\nLohnsteuerforderung des beklagten Landes hätte sich nämlich die\nBefriedigung vorrangiger \"Konkursgläubiger\" im Sinne von § 30 KO\ngünstiger gestaltet, unabhängig davon, daß hier ein Fall\nsogenannter kongruenter Deckung vorlag, weil das Finanzamt als\nGläubiger einen Anspruch auf Be-friedigung seiner Forderung auf\nLohnsteuerzahlung nach § 42 d EStG hatte (vgl. BGH Z 58, 108; 59,\n234). Allerdings ist die Frage der Rangklasse des Anspruchs des\nSteuerfiskus auf Begleichung der Lohnsteuerforderung im Konkurs des\nArbeitgebers in der vorliegenden Fallgestaltung der Entstehung und\nBegleichung der Nettolohnforderung wie auch - wenn auch verspätet -\nder Lohnsteuerforderung während der Krise, jedoch vor\nKonkurseröffnung - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch\nnicht ent-schieden. Nach Auffassung des Senats kann die umstrittene\nFrage dahinstehen, ob es sich bei dem öffentlich-rechtlichen\nAnspruch des Finanzamts gemäß § 42 d EStG um einen vom Lohn\nunabhängigen Haftungsanspruch mit der rangmäßigen Zuordnung einer\nbevorrechtigten Konkursforderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO handelt\noder ob man annimmt, daß die Lohnsteueransprüche mit ihrem\nkonkurs-mäßigen Rang den Lohn- und Gehaltsansprüchen rangmäßig\n\"anhängen\", deshalb deren Schicksal im Konkurs teilen und für die\nletzten sechs Monate vor Konkurseröffnung Masseschulden im Sinne\nvon § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO darstellen würden. (vgl. zum\nMeinungsstand Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 58\nRdnr. 9 a m.w.N.; BFH DB 1975, 2307). Daß im ersteren Falle eine\nBenachteili-gung vorrangiger Masseforderungen vorliegen würde,\nergibt sich aufgrund der - vom beklagten Land auch in der\nBerufungsinstanz nicht substantiiert bestrittenen und daher als\nunstreitig anzusehen-den konkret drohenden Masseunzulänglichkeit\nent-sprechend der vom Kläger vorgetragenen konsoli-dierten\nÜbersicht vom 30.4.1992 über Einnahmen und Ausgaben im\nKonkursverfahren (Bl. 47 ff. d.A.) von selbst. Aber auch wenn man\nhier von einer system-widrigen Privilegierung der Haftungsforderung\ndes Steuerfiskus nach § 42 d ESTG wegen der Verbunden-heit mit den\nLohnforderungen der Arbeitnehmer und damit eine Einstufung als\nMasseforderung im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO annähme, würde\ndie Kon-kursmasse angesichts der besagten Masseunzuläng-lichkeit\nzur Befriedigung vorrangiger Gläubiger nicht ausreichen, weil zu\nbefürchten steht, daß die drohende Masseunzulänglichkeit bereits\ndie in-soweit vorrangigen Ansprüche der Rangklasse I des § 60 Abs.\n1 Nr. 1 KO erfaßt, indem sogar Masse-schulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr.\n1 und 2 KO mutmaß-lich nur mit einer Quote von ca. 20 %\nausgeglichen werden könnten. Daß auch Rechtshandlungen, die ei-nem\nMassegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO Si-cherung oder\nBefriedigung gewähren, unter den Vor-aussetzungen des § 30 Nr. 1,\n2. Alt. KO anfechtbar sind, entspricht mittlerweile gefestigter\nhöchst-richterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 1981, 132; ZIP\n1992, 1008, 1010, jeweils m.w.N.). Daß möglicherweise nach dem\neigenen Sachvortrag des Klägers bestrittene, nur im Klagewege\neventuell zu realisierende Forderungen von ca. 2.200.000,00 DM\nexistieren, hat bei der Frage der Prüfung einer ausreichenden\nAktivmasse jedenfalls im Anfech-tungsprozeß außer Betracht zu\nbleiben, da dies zu einer unzumutbaren Erschwerung der Anfechtung\nund Verzögerung des Verteilungsverfahrens führen würde (vgl. BGH\nZIP 1992, 1008, 1010 m.w.N.). Eine Gläubigerbenachteiligung\nscheidet schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines\nBargeschäftes aus. Ein solches liegt jedenfalls in Bezug auf den\nhier im Verhältnis zwischen den Parteien einschlä-gigen\nHaftungsanspruch nach § 42 d EStG nicht vor. Für die Begleichung\ndieses Anspruchs durch Zahlung der Lohnsteuer hat die Konkursmassee\nkeinen Gegen-wert erhalten; denn Steuerleistungen sind bereits nach\nder gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 AO \"Geldleistungen, die\nnicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistund darstellen\".\nMit Recht hat daher bereits das Landgericht die Auffassung des\nbeklagten Landes nicht geteilt, wegen der Nähe des\nArbeitsverhältnisses zum Typus des Bargeschäftes müsse eine\nGleichbehandlung im Hinblick auf die Konkursanfechtung\nerfolgen.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie gegenüber dem beklagten Land\nerklärte Konkur-sanfechtung ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt\neiner Teilanfechtung unwirksam. Hiergegen spricht bereits, daß die\nVerpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Lohnsteuer an das\nFinanzamt sich aus einem besonderen öffentlich-rechtlichen\nDienstleistungsverhältnis ergibt, wonach der Ar-beitgeber eigene\nsteuerliche Pflichten erfüllt, die durchaus selbständig neben der\neigentlichen Steuerschuld des Arbeitnehmers stehen. Der Senat\nverkennt dabei nicht, daß die Anfechtung der Steuerzahlung\ngegenüber dem beklagten Land mit der Folge der Rückgewährpflicht\nnach § 37 KO faktisch zugleich die Erfüllung der Steuerschuld\nseitens der Arbeitnehmer beseitigt und diese möglicherwei-se der\nHaftung gegenüber dem Finanzamt nachträg-lich aussetzt. Eine\nderartige Auswirkung der einem Gesamtschuldner gegenüber erklärten\nAnfechtung be-züglich des weiteren Gesamtschuldners ist jedoch\nkeine Besonderheit. Sie läßt die zusätzliche förm-liche\nAnfechtungserklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern als\nentbehrlich erscheinen, die für sich genommen aus den gleichen\nErwägungen der drohenden Massearmut zur gleichmäßigen Befriedi-gung\nvorrangiger Gläubiger erfolgen könnte; dies folgt schon aus der\ngrundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtung von Rechtshandlungen\nden soge-nannten unechten Massegläubigern gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3\nKO gegenüber.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDer Konkursanfechtung steht schließlich\nauch nicht entgegen, daß der streitige Rückgewährsanspruch durch\ndie mit Zustimmung des Klägers als vorläu-figem bzw. endgültigem\nVergleichsverwalter erfolg-ten Zahlung der Gemeinschuldnerin zur\nEntstehung gelangt ist. Es entspricht gefestigter\nhöchstrich-terlicher Rechtsprechung, daß der Konkursverwalter\nRechtshandlungen, die er als Sequester vorgenom-men hat,\ngrundsätzlich anfechten kann unabhängig davon, ob sie erforderlich\nwaren, um den Betrieb des Gemeinschuldners vorläufig fortzuführen\n(vgl. zuletzt BGH ZIP 1992, 1005 bzw. 1008, jeweils m.w.N.).\nEntsprechendes muß auch für den Ver-gleichsverwalter gelten, der\nspäter im Anschluß-konkurs zum Konkursverwalter bestellt wird. Da\nhier der Kläger das beklagte Land bei Zahlung der Lohnsteuer auf\ndie mögliche Rückzahlungspflicht für den Fall des Scheiterns des\nVergleichs und die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens\nhinge-wiesen hat, verstößt die jetzige Anfechtung seiner damaligen\nRechtshandlung auch nicht gegen Treu und Glauben.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie Berechtigung der Zinsforderung\nberuht auf §§ 288, 291 BGB.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren,\nzugleich Wert der Beschwer für das beklagte Land:\n\n80\n\n261.187,44 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-16/13-u-160-92","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 42d","ref_norm":"42d","n":12},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-16/13-u-160-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314375","retrieved":"2026-07-09 03:46:18.946838+00:00"}}