{"status":"available","doknr":"OLD314383","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1215.13U162.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-15","aktenzeichen":"13 U 162/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa- che nur zum\nTeil Erfolg.\n\n3\n\nGemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 3 Nrn. 1, 2 PflVersG kann er\nvon den Beklagten Ersatz seines Schadens aus dem Unfallereignis vom\n03.04.1992 in A., R., dem Grunde nach in Höhe von 40 % ver-\nlangen.\n\n4\n\nDer Unfall war für die Beklagte zu 1) weder unab- wendbar noch\nstellt sich ihr Verursachungsbeitrag als so gering dar, daß er\nwegen des überwiegenden Mitverschuldens des Zeugen O. bei der gemäß\n§ 17 StVG vorzunehmenden Abwägung vollständig zurück- zutreten\nhätte mit der Folge einer völligen Haft- ungsfreistellung.\n\n5\n\nDie Beklagte zu 1) mußte beim Zurücksetzen mit dem PKW des\nBeklagten zu 2) auf der Fahrbahn sich so verhalten, daß eine\nGefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer ausgeschlossen war, § 9\nAbs. 5 StVO. Die Bestimmung schützt zwar in erster Linie den\nfließenden Verkehr, zu dem der Zeuge O., der rück- wärts aus dem\nGrundstück R. 35 auf die Fahrbahn fahren wollte, nicht gehörte. Es\nist jedoch davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1), die nur wenige\nAugenblicke vor dem Unfall an dem Grundstück vor- beigefahren war,\ndas Fahrzeug des Klägers in der Einfahrt bemerkt hatte. Beim\nRückwärtsfahren mußte sie darauf achten, daß nicht nur der Raum\nhinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) frei blieb, sondern daß\nauch von der Seite her niemand auf den Fahrbahnteil gelangte, den\nsie beim Rückwärts- fahren benutzen wollte. Das hätte sie durch\nBlick in den vorhandenen rechten Außenspiegel kontrol- lieren\nkönnen und müssen. Wie sie selbst einräumt, hat sie beim\nRückwärtsfahren jedoch nur den linken Außenspiegel beobachtet, in\ndem das Fahrzeug des Klägers beim Zurücksetzen auf die Fahrbahn\nnatur- gemäß nicht zu erkennen war.\n\n6\n\nAllerdings trifft auch den Zeugen O. ein erhebli- ches\nMitverschulden an dem Unfall, daß der Kläger sich zurechnen lassen\nmuß. Der Zeuge O. fuhr zum einen rückwärts, so daß ihm dieselbe\nObachts- pflicht wie der Beklagten zu 1) oblag. Zum anderen fuhr er\nvon einem Grundstück auf die Straße und mußte sich deshalb gemäß §\n10 StVO so verhalten, daß eine Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Nach seiner eigenen\nBekundung vor dem Landgericht hat er jedoch, nachdem die Be- klagte\nzu 1) an dem Grundstück vorbeigefahren war, nur in deren\nFahrtrichtung nach rechts geschaut, nicht aber auch nach links,\nweil er nicht damit gerechnet hatte, daß die Beklagte zu 1)\nzurücks- etzte. Der Zeuge O. mußte aber damit rechnen, daß ein\nFahrzeug auf der Fahrbahn zurücksetzte, weil Rückwärtsfahren auf\ninnerörtlichen Straßen grund- sätzlich erlaubt ist. Der Zeuge O.\nmußte darüber hinaus auch deshalb beim Rückwärtssetzen aus dem\nGrunstück nach beiden Seiten schauen, weil Fußgän- ger den\nBürgersteig benutzen konnten oder weil ein Fahrzeug auf der\nFahrbahn unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholte.\n\n7\n\nDem Zeugen O. kann hingegen nicht angelastet werden, daß er mit\nüberhöhter Geschwindigkeit aus dem Grundstück zurücksetzte.\nFeststellungen dazu können nicht getroffen werden. Mangels\nhinreichen- der Anknüpfungstatsachen kommt die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zu dieser Behauptung der Beklagten nicht\nin Betracht, wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat.\n\n8\n\nNach Auffassung des Senats wiegt der Verstoß des Zeugen O. gegen\n§§ 9 Abs. 5, 10 StVO schwerer als derjenige, der der Beklagten zu\n1) anzulasten ist, so daß eine Haftungsverteilung von 2:3 zu Lasten\ndes Klägers angemessen ist.\n\n9\n\nDie dem Kläger durch das Unfallereignis entstan- denen\nReparaturkosten betragen 7.084,62 DM ein- schließlich Umsatzsteuer.\nDaß er zum Vorsteuerab- zug berechtigt ist, ist weder konkret\nvorgetragen noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt.\n\n10\n\nDer vom Kläger mit der Schadensfeststellung beauf- tragte\nSachverständige hat den trotz ordnungsgemä- ßer Reparatur\nverbleibenden merkantilen Minderwert wegen der notwendigen\nwesentlichen Schweiß- und Richtarbeiten und wegen der\nTeillackierung des Fahrzeugs in einem empfindlichen Farbton auf\n1.000,-- DM geschätzt. Dagegen ist substantiiert nichts\nvorgetragen.\n\n11\n\nDie Sachverständigenkosten sind mit 823,13 DM belegt und\nunstreitig. Die dem Kläger gebührende Auslagenpauschale setzt der\nSenat mit 40,-- DM an, § 287 ZPO.\n\n12\n\nNutzungsausfall kann der Kläger für 9 Tage zu je 43,-- DM, also\nmit 387,-- DM ansetzen. Bei der Höhe des Tagessatzes hat sich der\nSenat an der Gruppe C der Tabelle von Sanden, Stand 01.01.1991\norientiert, in die das Fahrzeug des Klägers - F - einzuordnen\nist.\n\n13\n\nDer Sachverständige des Klägers hat die Reparatur- dauer mit 7\nArbeitstagen, das entspricht insgesamt 9 Ausfalltagen,\nangegeben.\n\n14\n\nOhne Belang ist, ob der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft\nhat, anstatt das beschädigte instand- setzen zu lassen. Das\nUnfallfahrzeug war wegen der Beschädigungen nicht mehr fahrbereit,\nwie das Sachverständigengutachten i.V.m. den Lichtbildern von\ndiesem Fahrzeug ergibt. Auch die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges\ndauert im Hinblick auf die damit verbundenen Umstände jedenfalls\nnicht weni- ger als 9 Tage, § 287 ZPO.\n\n15\n\nVon dem Gesamtschaden von 9.334,75 DM müssen die Beklagten 40 %,\nalso 3.733,90 DM ersetzen.\n\n16\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.\n\n17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs.\n1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert der Berufung: 7.467,80 DM.\n\n19\n\nBeschwer der Klägers: 5.600,85 DM.\n\n20\n\nBeschwer der Beklagten: 1.866,95 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-15/13-u-162-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-15/13-u-162-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314383","retrieved":"2026-07-09 03:46:19.638788+00:00"}}