{"status":"available","doknr":"OLD314390","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1209.27U73.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-09","aktenzeichen":"27 U  73/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht\nabgewie-sen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend\ngemachten Schadensersatzansprüche weder aus dem Gesichtspunkt\nschuldhafter Vertragsver-letzung noch aus unerlaubter Handlung zu.\nEr hat nicht bewiesen, daß den ihn behandelnden Ärzten\nschadensursächliche Fehler unterlaufen sind.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach dem überzeugenden Gutachten der\nSachverstän-digen Dres. G. und S.-F. ist die zur Entfernung von in\ndie Hand eingedrungenen Splittern und damit zur Beseitigung des\nEntzün-dungsherds erforderliche Operation vom 30. Okto-ber 1987\nlege artis durchgeführt worden, d. h. das operative Vorgehen an\nsich und die Wundsäuberung sind sachgerecht erfolgt. Aus dem\nUmstand, daß bei dieser Operation nicht sämtliche Splitter entfernt\nworden sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers keine\nFehlerhaftigkeit. Der Operateur schuldet nämlich nicht einen\nbestimmten Erfolg, sondern die Gewährleistung guten medizinischen\nStandards. Das war nach dem Sachverständigengut-achten der Fall.\nWeder die Art der Verletzung noch der röntgenologische und/oder\nklinische Befund deuteten zwingend darauf hin, daß mehrere Splitter\nin die Hand eingedrungen waren. Der Operateur hat das entzündete\nGewebe abgesucht und einen Splitter als vermeintlich alleinigen\nEntzündungsherd gefun-den. Damit durfte er sich nach Lage der Sache\nzu-frieden geben. Eine weitere Incision, insbesondere ein Freilegen\nnicht entzündeten Gewebes war schon deshalb nicht indiziert, weil\ndie Gefahr bestand, daß sich andernfalls der Streptokokkenbefall\nunnö-tig erweitern würde. Wie sich am 04. November 1987 zeigte,\nhatte sich der Restsplitter in am 30. Ok-tober noch nicht\nentzündetem Gewebe befunden. Es kann dem Operateur nicht angesonnen\nwerden, gesun-des Gewebe aufzuschneiden und in der Hoffnung\nab-zusuchen, dort möglicherweise befindliche Splitter zu finden.\nDer durch ein solches Vorgehen drohende Schaden steht in keinem\nVerhältnis zu der vagen Möglichkeit, weitere Splitter zu finden.\nHätte er das Operationsfeld erweitert und dort nichts ge-funden,\nwäre ihm der Vorwurf nicht erspart geblie-ben, die Wunde unnötig\nvergrößert zu haben, wenn dies zu einem Schaden geführt hätte. Ob\nder Rest-splitter bereits am 30. Oktober tastbar war, ist nicht\nfeststellbar.\n\n8\n\n \n\n9\n\nFür die Notwendigkeit einer\ncomputertomografischen Kontrolle spricht nichts. Der Arzt schuldet\neine adäquate Behandlung, die hier dem Kläger zuteil geworden ist,\nnicht eine Überversorgung unter Aus-nutzung aller nur denkbaren\nDiagnosemöglichkeiten.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAuch die Operation vom 04. November\n1987 ist nicht bewiesenermaßen fehlerhaft gewesen. Der Operateur\nhat einen weiteren Holzsplitter gefunden. Danach durfte er\nannehmen, damit die Ursache für die un-zureichende Abheilung der\nWunde nach der Erstope-ration beseitigt zu haben. Die seitliche\nEröffnung der Fremdkörperloge durch einen Zusatzschnitt und die\nDrainierung mittels einer Gummilasche haben die Sachverständigen\nals sachgerecht bewertet. Weitere operative Maßnahmen waren nicht\nangezeigt. Soweit der Kläger demgegenüber meint, die Opera-tion\nmüsse deshalb fehlerhaft gewesen sein, weil am 12. November 1987\neine weitere Operation erfor-derlich geworden ist, argumentiert er\nunzulässi-gerweise erfolgsorientiert. Damit wird ärztliches Handeln\nnicht angemessen bewertet. Es ist nicht selten, daß sich eine\nkonkrete Behandlungsmaß-nahme später als nicht ausreichend\nherausstellt, weil sich der Verlauf anders entwickelt hat als\nmedizinisch erwartet werden durfte. Ein solcher Kausalverlauf\nrechtfertigt nicht den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Der Kläger\nübersieht, daß der entzündliche Prozeß im Streitfall nicht durch\närztliches Handeln hervorgerufen worden ist.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Operation vom 12. November 1987\nwird vom Klä-ger nicht als fehlerhaft beanstandet. Fehler sind auch\nnicht ersichtlich.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Gutachter haben auch die jeweiligen\npostopera-tiven Maßnahmen als sachgerecht bezeichnet\n(Wund-säuberung, antiseptische Spülungen, Handbäder,\nBe-taisadonaverbände, Ruhigstellung in Gipsschiene). Auch die\nAntibiotikabehandlung ist nicht zu bean-standen. Die\nMegazillintabletten sind kontinuier-lich verabreicht worden, wie\nsich aus der beigezo-genen Dokumentation ergibt. Der Kläger deutet\ndie in der Fieberkurve vorhandenen \"Striche\" falsch. Es mag sein,\ndaß eine Antibiotikabehandlung mit-tels Infusionen wirkungsvoller\ngewesen wäre. Des-halb war die orale Gabe aber nicht fehlerhaft.\nSie stellte sich nach dem Gutachten als echte\nBehand-lungsalternative dar. Es gibt keine gesicherten\nErkenntnisse, daß eine Infusionsbehandlung in der konkreten\nBehandlungssituation wirksamer gewesen wäre als die orale\nVerabreichung.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSchließlich ist es auch nicht\nfehlerhaft gewesen, mit dem Beginn der Antibiotikabehandlung bis\nzur Bestimmung der Erreger zu warten. Erst nach dem Ergebnis der\nResistenzbestimmung war eine gezielte Bekämpfung möglich. Bis dahin\ngenügten Wundsäube-rung und antiseptische Behandlung verbunden mit\nentzündungshemmender Salbe. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß\nauch bei sofortiger ungezielter Antibiotikabehandlung ein Erfolg\nnicht gesichert gewesen wäre.\n\n18\n\n \n\n19\n\nAllerdings haben sich nach der\nBehauptung des Klägers im klinischen Ablauf, insbesondere bei\nVerbandwechseln und Handbädern organisatorische Mängel gezeigt. Es\nist indessen nicht bewiesen, daß sich diese Mängel\nschadensursächlich ausge-wirkt haben. Die Sachverständigen haben\ninsoweit dargelegt, daß es trotz der geschilderten\norga-nisatorischen und hygienischen Mängel mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu keinem anderen Verlauf bei anderer Behandlung\ngekommen wäre. Es finden sich danach keine objektivierbaren\nAnhaltspunkte, daß sich gerade deshalb die Wundheilung verzögert\nhat und dadurch die Knochenhautentzündung ausgelöst worden ist.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n \n\n23\n\nWert der Beschwer: unter 60.000 DM.\n\n24\n\n \n\n25\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n19.738 DM (da-von 10.000 DM für den Schmerzensgeldantrag).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-09/27-u-73-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-09/27-u-73-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314390","retrieved":"2026-07-09 03:46:20.300100+00:00"}}