{"status":"available","doknr":"OLD314388","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1209.16WX180.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-09","aktenzeichen":"16 Wx 180/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nAuf die gemäß §§ 5 BerHG, 5 FGG\nerfolgte zulässige Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf war das\nAmtsgericht Köln als das zur Entscheidung über den Antrag auf\nBewilligung von Beratungshilfe örtlich zuständige Gericht zu\nbestimmen.\n\n5\n\n \n\n6\n\nWie der Senat wiederholt entschieden\nhat (vgl. u. a. JurBüro 1985, 1116), ist sowohl das Amtsge-richt\ndes Wohnsitzes des Beratungsbedürftigen als auch das Amtsgericht,\nin dessen Bezirk der kon-sultierte Rechtsanwalt seine Kanzlei hat,\nfür die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von\nBeratungshilfe grundsätzlich örtlich zuständig. Für die Bestimmung\ndes zuständigen Gerichts sind Zweck-mäßigkeitserwägungen\nausschlaggebend, sofern, wie hier, keines des beiden Gerichte durch\nTätigwerden in der Sache die Zuständigkeit des anderen Gerichts im\nVorgriff gemäß § 4 FGG ausgeschlossen hat (vgl. dazu auch BayObLG\nJurBüro 1984, 121; OLG Hamm Jurbüro 1984, 1256). Dabei wird, wie\nder Senat bereits ebenfalls des öfteren zum Ausdruck gebracht hat\n(JurBüro 1983, 1707), regelmäßig allerdings dem Wohnsitzgericht des\nAntragstellers der Vorzug zu geben sein, wenn im übrigen keine\nZweckmäßigkeits-gesichtspunkte für eine andere\nZuständigkeitsbe-stimmung bestehen.\n\n7\n\n \n\n8\n\nSo liegt der Fall hier. Gemäß § 4 Abs.\n1 BerHG ist dasjenige Gericht für die Bewilligung der\nBeratungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis\nfür Beratungshilfe auftritt. Dieses ist regelmäßig am Wohnort der\nFall. Tatsächlich lebte die Antragstellerin, wie sich aus den\nAntrag-sunterlagen ergibt, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals\nmit dem Wunsche nach Beratung bei der konsulierten Rechtsanwältin\nerschien, noch in Köln. Denn unter der von der Antragstellerin\nausgefüllten und unterschriebenen Rubrik \"Ort, Datum\" ist neben dem\nDatum 10.08. der Ort \"P.\" eingetragen. Aus den auf Seite 1 des\nAntrages ersichtlichen hand-schriftlichen Eintragungen geht auch\nhervor, daß die Antragstellerin ursprünglich als ihren Wohnsitz\nK.-P. angegeben hatte. Ihre D. Adresse ist ersicht-lich\nnachträglich von anderer Handschrift einge-tragen worden. Dies\nalles läßt darauf schließen, daß das Amtsgericht Köln zu dem\nZeitpunkt, zu dem das Bedürfnis nach Beratungshilfe erstmalig\nhervor-trat, das Wohnsitzgericht der Antragstellerin war, weshalb\naufgrund der oben stehenden Erwägungen dem Amtsgericht Köln der\nVorzug zu geben war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-09/16-wx-180-92","cited_norms":[{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-09/16-wx-180-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314388","retrieved":"2026-07-09 03:46:20.099764+00:00"}}