{"status":"available","doknr":"OLD314387","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1209.11U165.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-09","aktenzeichen":"11 U 165/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit\nnunmehr in Höhe der Versicherungsleistungen des Kaskoversi-cherers\ndes Klägers übereinstimmend in der Haupt-sache für erledigt erklärt\nhaben, ist in der Sache nur noch über die Zahlungsansprüche des\nKlägers und über seinen Feststellungsantrag bezüglich der\nSchadensfreiheitsrabatts zu entscheiden.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Zahlungsanspruch ist auf 1.869,82\nDM zu be-schränken, der Feststellungsantrag auf die Hälfte der\nPrämiennachteile. Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 254\nBGB, 3 Pflichtversicherungsge-setz ein Schadensersatzanspruch in\nHöhe von 50 % seiner Schäden zu.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDen Beklagten trifft ein Verschulden an\ndem Unfall.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAllerdings ist ihm nicht eine\nVorfahrtsverlet-zung gemäß § 8 StVO zum Vorwurf zu machen. Die\nVorfahrtregelungen gelten an Kreuzungen und Ein-mündungen, wenn\nsich die Fahrwege der auf ver-schiedenen Straßen befindlichen\nFahrzeuge kreuzen oder zumindest berühren (vgl. Jagusch-Hentschel\nStraßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 8 StVO Randzif-fer 27). Für diese\nFälle ist festgelegt, wer den Schnittpunkt zu erst passieren\ndarf.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nZu einer derartigen Verkehrslage war es\nbei dem Zusammenstoß am 3. Oktober 1991 noch gar nicht gekommen.\nDer Unfall hat sich mehrere Meter weit innerhalb der D. Straße\nereignet, ehe der Beklagte überhaupt die E. Straße erreicht hatte,\nan der er die Vorfahrt von rechts kommender Kraftfahrer zu beachten\nhatte.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDas Vorfahrtsrecht des Klägers\nerstreckte sich grundsätzlich auf die volle Breite der E. Straße,\ndagegen nicht über die linke Fluchtlinie hinaus bis in die\nQuerstraße hinein (vgl. OLG Zweibrük-ken VRS 1972/222; KG DAR\n1978/20; OLG Frankfurt NZV 1990/472). Das vom Landgericht zitierte\nUrteil des BGH in NJW 1971 843, 844 betrifft nicht die Art und\nWeise der Ausdehnung des Vorfahrtsrechts in die Seitenstraße\nhinein, sondern behandelt eine trichterförmige Erweiterung der\nVorfahrtstraße.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nBeim Abbiegen des Vorfahrtberechtigten\ngehört es zur Gewährung der Vorfahrt nur, daß der warte-pflichtige\nFahrer ihm das Verlassen der Kreuzung ermöglichen muß. Ob der\nVorfahrtberechtigte danach seine Fahrt fortsetzen darf und kann,\nrichtet sich nach sonstigen Verkehrsvorschriften. Das wird\ndeutlich, wenn man sich zum Beispiel vorstellt, der in der D.\nStraße geparkte Wagen hätte statt auf der Fahrbahnhälfte des\nBeklagten auf der des Klägers gestanden.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nBeim Passieren des durch das\nabgestellte Fahrzeug gebildeten Engpasses hatte jedoch der Beklagte\ndem Kläger nach § 6 StVO den Vorrang zu gewähren.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDabei kann nicht festgestellt werden,\ndaß der Beklagte bereits deshalb schuldhaft gehandelt hat, wie er\nüberhaupt zum Vorbeifahren an dem haltenden Wagen angesetzt hat. Es\nsprechen überwiegende Gründe dafür, daß der Kläger für ihn zu\ndieser Zeit noch nicht zu sehen war. Wie aus den vorge-legten\nFotografien hervorgeht, war der Einblick in die jeweils andere\nStraße für die Fahrer zunächst durch die Grundstücksbepflanzungen\nversperrt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nFerner hat es sich auf die\nWahrnehmungsmöglichkei-ten des Beklagten ausgewirkt, daß erwiesen\nist, daß der Kläger die Kurve \"geschnitten\" hat und da-durch erst\netwas später sichtbar geworden ist als beim Ausfahren eines weiten\nBogens. Daß er sich so verhalten hat, ergibt sich aus der von der\nPolizei vermessenen und unstreitigen Stellung der Fahrzeu-ge nach\ndem Unfall. An beiden befindet sich die Anstoßstelle an der\nvorderen rechten Ecke. Der Wa-gen des Klägers hatte vorn einen\nAbstand von 2,6 m vom rechten Bordstein, hinten von 4,5 m. Eine\nder-artige Schrägstellung ist die Folge der vorherigen\nFahrtrichtung. Hätte der Kläger von einer zuvor geraden Richtung in\nder Absicht, einen Unfall zu vermeiden, nach links gelenkt, wie er\nbehauptet, so wäre der Abstand rechts vorn größer als hinten\ngewesen und vielleicht die Abweichung durch den Anprall noch\nverstärkt worden.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Beklagte hat von der hinteren\nStoßstange des abgestellten Wagens bis zum Zusammenstoß etwa 11 m\nzurückgelegt, der Kläger befand sich beim Zusam-menstoß etwa 5 m\nüber die Bordsteinfluchtlinie der E. Straße hinaus. Da es\nunwahrscheinlich ist, daß ein sehr beträchtlicher\nGeschwindigkeitsunter-schied vorgelegen hat, besteht kein Grund für\ndie Annahme, daß der Beklagte von vornherein hinter dem haltenden\nWagen hätte abwarten müssen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer Beklagte mußte jedoch, als der\nWagen des Klägers sichtbar wurde, das Vorbeifahren zügig beenden\nund vor dem haltenden Fahrzeug einschwen-ken. Der Abstand von der\nFrontseite dieses Wagens bis zur Bordsteinfluchtlinie der E. Straße\nbetrug 11,35 m, und beim Zusammenstoß war der Beklagte mit seinen\nPkw Marke Toyota-Camry, der etwa 4,5 m lang ist (vgl.\nDrees-Kuckuk-Werny Straßen-verkehrsrecht 6. Aufl. Anl. XIX 6), 4,7\nm von der Fluchtlinie entfernt. Damit war der Raum zum\nEin-schwenken zwar knapp, aber ausreichend.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Verschulden des Beklagten wird aber\nerheblich dadurch verringert, daß er zum Einschwenken auf das\nrechts vor ihm auftauchende Fahrzeug des Klägers hätte zusteuern\nmüssen. Bei einer mehr spontanen Reaktion versucht ein Fahrer eher,\nvon dem anderen Wagen wegzulenken, auch wenn sich dann beide zu\nderselben Stelle hinbewegen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nWie schon ausgeführt worden ist, kam\ndem Kläger beim Einbiegen im engen Bogen innerhalb der D. Straße\nnicht das Vorfahrtrecht zugute. Er befuhr gerade diejenige Fläche,\nauf der ein wartepflich-tiger Fahrer zur Beachtung der Vorfahrt\nhätte anhalten müssen. Außerdem verkürzte er den Zeit-raum für das\nwechselseitige Erkennen. Der Kläger ist auch nicht etwa nur wegen\nder Fahrweise des Beklagten im engen Bogen gefahren. Hierzu muß er\nsich schon entschlossen haben, als er den Beklag-ten noch gar nicht\nsehen konnte.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDas Verschulden keiner Partei überwiegt\nin einer ins Gewicht fallenden Weise.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nVon den noch streitigen\nZahlungsansprüchen in Höhe von insgesamt 2.735,63 DM ist dem Kläger\nder Selbstbehalt von 1.000,00 DM aus Kaskoversicherung wegen des\nQuotenvorrechts nach § 67 VVG ungekürzt zuzuerkennen. Auf die\nReparatur- und Sachverstän-digenkosten in Höhe von 7.423,98 DM hat\nder Kläger eine Versicherungssumme von 6.423,98 DM erhalten. Sein\nErsatzanspruch belief sich auf 3.711,99 DM, wovon ein Teilbetrag\nvon 2.711,99 DM auf den Ver-sicherer übergegangen ist, während die\nrestliche Forderung von 1.000,00 DM weiterhin dem Kläger\nzu-steht.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie sonstigen Schäden in Höhe von\nzusammen 1.739,63 DM führen zu einer Forderung von 869,82 DM.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nInsgesamt ergibt sich dann ein Betrag\nvon 1.869,82 DM.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Zinsanspruch des Klägers folgt aus\n§§ 284, 288, 291 BGB.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDer Feststellungsantrag wegen des\nSchadensfrei-heitsrabatts ist zulässig und zur Hälfte begrün-det.\nFür den Fall des Fortbestehens der Kaskover-sicherung haben die\nBeklagten 50 % der Prämien-nachteile zu erstatten, die infolge der\nRückstu-fung aufgrund des Versicherungsfalles von 3. Okto-ber 1991\neintreten. Das gilt für den auf diesen Schaden entfallenden Anteil\nauch dann, wenn eine weitere Rückstufung hinzukommen sollte.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 92, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDer im ersten Rechtszug gestellte\nAntrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des\nRechts-streits war in Höhe von 2.711,99 DM begründet und in Höhe\nvon 3.711,99 DM unbegründet. Soweit zunächst ein Anspruch des\nKlägers bestanden hatte, war die Hauptsache allerdings nicht ohne\nweiteres durch die Versicherungsleistung des Kaskoversi-cherers\nerledigt. Nach § 265 ZPO wäre der Rechts-streit in Höhe des\ntatsächlichen oder vermeintli-chen Forderungsübergangs mit einem\nAntrag auf Zah-lung an den Versicherer fortzusetzen gewesen. Im\nvorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß zwischen der Beklagten zu\n2.) und dem Kaskoversicherer ein Teilungsabkommen besteht. Dieses\nist eine selb-ständige Anspruchsgrundlage für den Kaskoversiche-rer\nund schließt eine Weiterführung des ursprüng-lichen Ersatzanspruchs\naus.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nBezüglich der bis zur\nErledigungserklärung gelten-den Streitwerte sind die Parteien je\nzur Hälfte unterlegen. Daß sich der Streitwert danach zum Teil nur\nnoch nach den Kosten richtet, führt nicht zu einer\nausschlaggebenden Verschiebung.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nGebührenstreitwert des\nBerufungsverfahrens bis zum 13.11.1992: ca. 10.660,00 DM\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nGebührenstreitwert ab 13.11.1992: ca.\n6.500,00 DM\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nBeschwer des Klägers: 1.619,82 DM\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nBeschwer der Beklagten: 2.619,82\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-09/11-u-165-92","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-09/11-u-165-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314387","retrieved":"2026-07-09 03:46:20.005979+00:00"}}