{"status":"available","doknr":"OLD314392","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1208.3U118.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-08","aktenzeichen":"3 U  118/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der\nFirmenübernahme (§ 25 HGB) in Anspruch.\n\n3\n\nSie gewährte dem Zeugen F. H. Kredit. H. betrieb ab Frühjahr\n1989 ein Transport- und Kurierdienst- unternehmen unter der\nBezeichnung \"C. \"; er verwendete zusätzlich ein Firmenlogo \"C.\".\nDurch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 12. April 1991 wurde die\nEröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des F. H. mangels\nMasse abgelehnt. Die Klägerin kündigte die Geschäftsbeziehung zu H.\nunter dem 14. Mai 1991.\n\n4\n\nDie Klägerin hat behauptet, H. habe bei ihr jetzt noch\nVerbindlichkeiten in Höhe von 115.524,87 DM. Diese stammten aus\ndrei Darlehensgewährungen sowie dem Schuldsaldo des laufenden\nKontos des H. und weiteren Verbindlichkeiten, unter anderem wegen\nder Rechtsverfolgung der Klägerin bezüglich des ihr von H.\neingeräumten Sicherungseigentums.\n\n5\n\nSie hat weiter behauptet, der Beklagte habe mit dem Zeugen H.\nEnde April 1991 eine Übernahme des Unternehmens vereinbart und sich\nselbst später in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung\nzwischen den Parteien als neuen Inhaber, Besitzer und Eigentümer\nder Firma C. und der damals zu beschlagnahmenden Gegenstände\nbezeichnet. Auch die seitens des Beklagten übernommenen drei\nFahrzeuge des H. trügen die Bezeichnung \"C.\". - Zur Übernahme des\nUnternehmens hat die Klägerin weitere Einzelheiten vorgetragen.\n-\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 115.524,87 DM nebst 11,3 %\nZinsen seit dem 2. Oktober 1991 zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat bestritten, mit H. eine Vereinbarung über eine Übernahme\nund Fortführung des Handelsgeschäftes geschlossen zu haben. Das\nGeschäft des H. sei durch konkursabweisenden Beschluß beendet\nworden. Er -der Beklagte - habe ein neues Geschäft begonnen. Die\nBeschriftung \"C.\" auf dem von H. übernom- menen Fahrzeugen sei\nwegen einer gewissen Mißorga- nisation bei der Neugründung des\nUnternehmens stehengelassen worden. Formulare des H. seien von ihm\n- dem Beklagten - stets mit dem Zusatz \"R.\" benutzt worden.\n\n11\n\nNach Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht den Beklagten\nantragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es unter anderem\nausgeführt, daß aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme\nfestgestellt sei, daß der Beklagte das von H. erworbene\nHandelsgeschäft fortgeführt habe und die Verbindlichkeiten des H.\nbei ihr - der Klägerin - in der geltend gemachten Höhe bestünden.\nDer Beklagte hafte für diese Verbindlichkeiten und für die geltend\ngemachten Rechtsverfolgungskosten gemäß § 25 HGB, weil er auch die\nFirma des H. fortgeführt habe, denn die Bezeichnungen \"C.\" bzw. \"C.\n\" seien die prägenden Teile der Firmenbezeichnung des H.. - Wegen\nder weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 167 ff. verwiesen. -.\n\n12\n\nGegen dieses ihm am 24. März 1992 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 24. April 1992 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerungsfrist am 1. Juli 1992 begründet.\n\n13\n\nDer Beklagte wendet sich dagegen, daß das Land- gericht eine\nFortführung der bisherigen Firma H. angenommen habe. Er behauptet,\nH. habe die Firma \"C., F. H. \" geführt. So sei er - dies ist\nunstreitig - im Handelsregister eingetragen gewesen. Der\nFirmenbestandteil \"C.\" sei lediglich die Angabe einer Branche, und\n\"K.\" gebe nur den Sitz des Unternehmens an. Das Kürzel \"C.\" sei\nnicht Bestandteil der eingetragenen Firma gewesen; auch dies ist\nunstreitig.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Ur- teils die Klage\nabzuweisen, hilfsweise, bei einem Vollstreckungsschutz- ausspruch\nihm, dem Beklagten, zu gestatten, Sicherheit durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffent- lichen Sparkasse zu erbringen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihr, der Klägerin,\nnachzulas- sen, die Zwangsvollstreckung auch durch Si-\ncherheitsleistung abzuwenden mit der Maß- gabe, daß die Sicherheit\nauch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden können.\n\n18\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt\nihren erstinstanzlichen Sachvortrag zur Unternehmensfortführung,\ninsbesonderer aber zur Fortführung der Firma. Hierzu behauptet sie\nerneut, daß der Beklagte sich mehrfach und deutlich durch eine\nVielzahl von Maßnahmen nicht nur an die alte Firma \"angehängt\",\nsondern diese auch nach der Auffassung des Verkehrs fortgesetzt\nhabe. Diese Maßnahmen seien die Fortführung der bisherigen\nBriefbögen, Auftragscheine und Formulare, die Weiterbenutzung der\nmit der Firmenbezeichnung versehen Fahrzeuge, die Übernahme der\nTelefon- und Telefaxnummern, die Fortführung der Kundennummer bei\nder K. die nahtlose Übernahme der wesentlichen Mitarbeiter.\n\n19\n\nDie Klägerin äußert unter Berufung auf Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die Auffassung, daß es auf die Fortführung der\nprägenden Teile der Firma ankomme; daß sei vorliegend der Fall.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die\nüberreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die\nKlägerin kann vom Beklagten nicht die Begleichung der\nVerbindlichkeiten des F. H. fordern. Voraussetzung der Haftungsnorm\ndes § 25 Abs. 1 HGB sind nicht sämtlich gegeben. Das Landgericht\nhat zwar zutreffend die Unternehmens- fortführung durch den\nBeklagten sowie die Höhe der Verbindlichkeiten des H. festgestellt,\nund der Beklagte zieht dies in zweiter Instanz auch nicht in\nZweifel. Es fehlt hier jedoch an der nach § 25 Abs. 1 HGB\nnotwendigen Fortführung der Firma.\n\n23\n\nDem Beklagten ist darin zuzustimmen, daß die von ihm wie zuvor\nvon H. verwendeten Bezeichnungen \"C.\" und \"C.\" nicht eine \"Firma\"\noder einen Firmenbestandteil von der Art darstellen, wie sie für\neine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB gefordert werden.\n\n24\n\nFür die Bezeichnung \"C.\" gilt dies schon deshalb, weil die\nBezeichnung lediglich als Abkürzung diente und zudem weit\nüberwiegend nur in der Form des Emblems (\"C.\" auf ovalem,\ngestricheltem - gegebenenfalls gelbem - Grund) Verwendung fand und\nfindet, so auf den Auftragsscheinen (Bl. 9 f. d.A.), auf den\nBriefbögen und Rechnungen H.s sowie auf den Außenflächen der\nFahrzeuge (vgl. die mit Schriftsatz vom 4. November 1992 von der\nKlägerin überreichten Unterlagen und Fotos). Es gilt aber auch für\ndie Bezeichnung \"C.\", deren Verwendung der Beklagte übernahm.\n\n25\n\nZwar ist es für die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht\nerforderlich, daß der Erwerber des Unternehmens die Firma in der im\nHandelsregister eingetragenen Form fortführt; es genügt, daß der\n\"Kern\", der \"prägende\" Bestandteil der Firma übernommen wird;\nmaßgeblich dafür ist die Sicht des Ver- kehrs (Baumbach-Duden-Hopt,\nHGB, 28. Aufl., § 25 Anm. 1 Db; zuletzt: BGH NJW 1992, 912).\n\n26\n\nDer Firmenteil \"C.\" war jedoch in diesem Sinne für die Firma H.s\nnicht prägend und nicht ihr Kern.\n\n27\n\nBeim Einzelkaufmann ist dies nämlich sein Familienname (mit\neinem Vornamen), § 18 Abs. 1 HGB. Dementsprechend hatte F. H.\nseinen Namen bei der Eintragung ins Handelsregister der oben\ngenannten Bezeichnung angefügt (vgl. Bl. 44 d.A.). Alles andere in\nder Firma des Einzelkaufmanns ist lediglich Zusatz im Sinne des §\n18 Abs. 2 Satz 2 HGB. Den Namen H. hat der Beklagte indes nicht\nfortbenutzt, wenn man von dem Formular \"Auftragsschein/Barfahrt\"\nabsieht (vgl. Kopie eines solchen Auftragsscheins vom 29.5.1991,\nBl. 9 d.A., auf dem sich der Zusatz \"Inh. F. H.\" findet). Eine\nsolche einstweilige Weiterbenutzung von Formularen ist unschädlich\n(vgl. Großkommentar HGB/Hüffer 1983, § 25 Rn. 45); der Beklagte hat\ndann eigene Formulare eingesetzt (Bl. 11 d.A.: \"C. W. R.\", dort vom\n20.9.1991). Mit dem Zusatz \"Inh. F. H.\" wie er im Prospekt (Anlage\nBE 3) auf den Fahrzeugen H.s erscheint, sind die Fahrzeuge nicht\ngefahren (so der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat).\n\n28\n\nEntgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann der\njüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (am angegebenen Orte)\nnicht entnommen werden, daß dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung\nneben dem der Unternehmensfortführung keine entscheidende Bedeutung\nmehr beizumessen wäre; der Bundesgerichtshof hat vielmehr\nausdrücklich hervorgehoben, daß für die Haftung aus § 25 HGB \"nach\ndem Gesetzeswortlaut zur Auslösung der Haftung ...notwendigerweise\"\ndie Fortführung der Firma ge- höre; in dem dort zur Entscheidung\nstehenden Fall war dies auch nicht problematisch, weil der\neigentliche Name (K. R.) weiter benutzt wurde.\n\n29\n\nDas Festhalten am Kriterium der Firmenfortführung in ihrem\neigentlichen Kern zur Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB\nist auch sachgerecht. Gerade weil es hinsichtlich der\nFirmenfortführung auf die Sicht des zu schützenden Verkehrs\nankommt, ist zu berücksichtigen, daß das entscheidende Element des\nVertrauens, welches der Verkehr einer Einzelhandelsfirma\nentgegenbringt, der Name des Inhabers und damit letztlich dieser\nselbst ist. Nur wenn gerade der Name des ehemaligen Inhabers\nfortgeführt wird, entsteht beim Verkehr der Eindruck, daß dieser\nnoch immer für das Wohl und Wehe des Unternehmens geradesteht, der\nneue Inhaber das Geschäft also in völliger Kontinuität des alten\nbetreibt, somit auch für dessen Verbindlichkeiten einsteht.\n\n30\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die allgemeine Mei- nung, daß es\nnicht darauf ankomme, ob die weiterbenutzte Firma beim Veräußerer\nunzulässig war oder beim Erwerber unzulässig wird (vgl.\nBaumbach-Duden-Hopt, HGB am angegebenen Orte a.E.), führt hier\nnicht weiter. Es ist zwar zutreffend, daß un- ter firmenrechtlichen\nKriterien weder H. noch der Beklagte als Einzelkaufleute nur unter\ndem Namen \"C.\" im Rechtsverkehr auftreten durften; insofern kann\nman unscharf von einer unzulässigen Firma sprechen.\n\n31\n\nFür die Anwendung des § 25 HGB muß jedoch hinzukommen, daß es\nsich bei dem verwendeten Begriff um eine als Firma überhaupt\nirgendwo zulässige Bezeichnung handelt, also eine mögliche Firma.\nDavon kann bei \"C.\" nicht die Rede sein. Ein Einzelkaufmann darf\nsich nach § 18 HGB so nicht bezeichnen; und eine Gesellschaft muß\ndie Gesellschaftsform hinzusetzen.\n\n32\n\nDie Wortfolge \"C.\" gibt - in modernistischer Weise verfremdet -\nzudem lediglich den Geschäftszweig mit der Angabe des Sitzes\nwieder. Sie könnte auch \"Botendienst K.\" lauten und ist damit einer\nEtablissementsbezeichnung ähnlich, die selbst bei\nindividualisierendem Zusatz (\"H.\") haftungsunschädlich fortgeführt\nwerden kann.\n\n33\n\nÜber den wettbewerblichen oder Namensschutz ist hier nicht zu\nbefinden.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß\n§ 91, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß dem § 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert für den 2. Rechtszug sowie Beschwer der Klägerin:\n115.524,87 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-08/3-u-118-92","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-08/3-u-118-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314392","retrieved":"2026-07-09 03:46:20.497539+00:00"}}