{"status":"available","doknr":"OLD314394","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1207.19U163.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-07","aktenzeichen":"19 U 163/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht ist\nmit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger und der Beklagte\nzu 1.) den Unfall vom 09.09.1989 manipuliert haben. Den Erwägungen\ndes Landgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils schließt\nder Senat sich zunächst an. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung\nist darüber hinaus noch folgendes auszuführen:\n\n4\n\nDie Unfallbeteiligten, nämlich der Kläger und der Beklagte zu\n2.), sind Schwäger; ihre Ehefrauen sind Schwestern. Wenn sie auch\nzur Unfallzeit nicht mehr in einem Hause wohnten, so spricht doch\nnichts da-für, daß sie damals schon keinen Kontakt mehr\nmit-einander gehabt hätten. Diese vom Kläger vorgetra-gene\nBehauptung steht nämlich im Widerspruch zu an-derem Vortrag des\nKlägers und auch zur Sachdarstel-lung des Beklagten zu 2.) im\nErmittlungsverfahren 40 Js 520/90 StA Köln.\n\n5\n\nDer Kläger selbst nennt in seiner Berufungsbegrün-dung als\nUrsache für das Ende der Kontakte zwischen den Parteien eine Krise\nin der Ehe des Beklagten zu 2.). Zum Unfallzeitpunkt lebte aber der\nBeklagte zu 2.) mit seiner Ehefrau noch in W., E., zusammen. Nach\nDarstellung des Beklagten hatte er am Unfall-tag sogar bei seiner\nSchwester noch einen Schrank abgeholt, um diesen in der mit seiner\nEhefrau gemeinsam bewohnten Wohnung aufzustellen. Von einer\nEhekrise zur damaligen Zeit, die sich auf das Verhältnis der\nProzeßparteien nachhaltig ausgewirkt haben könnte, ist in der\nDarstellung des Beklagten zu 2.) im Ermittlungsverfahren nirgendwo\ndie Rede. In erster Instanz hat im übrigen auch der Kläger eine\nentsprechende Behauptung noch nicht aufge-stellt.\n\n6\n\nDie miteinander verschwägerten Parteien waren schon früher in\nzumindest dubiose Verkehrsunfälle verwik-kelt. So war der Kläger am\n07.05.1988 mit einem ge-mieteten Pkw in R. auf einen F. eines\nNachbarn auf-gefahren, der ihn angeblich gefälligkeitshalber zu\neinem Mietwagen-Unternehmen gefahren hatte. In die-ser Sache wurde\nderselbe Kölner Sachverständige tä-tig - die Beteiligten wohnen im\nB. wie auch im vor-liegenden Rechtsstreit.\n\n7\n\nEtwas später, nämlich am 14.07.1988, hatte der Beklagte einen\nUnfall mit einem O., der \"aus ver-sicherungstechnischen Gründen\"\nauf den Kläger ange-meldet war. Hier fuhr der Beklagte zu 2.) im\nBegeg-nungsverkehr in einen Bus.\n\n8\n\nDer Kläger will nach seinen Angaben im Ermittlungs-verfahren in\nder Vergangenheit an \"so um die fünf Verkehrsunfällen\" beteiligt\ngewesen sein. Der Be-klagte zu 2.) weist erhebliche Vorbelastungen\nwegen Verkehrsdelikten auf, außerdem auch wegen Raubes und\nBetruges.\n\n9\n\nJedenfalls der Polizei gegenüber haben die Parteien ihre\nVerschwägerung nicht angegeben.\n\n10\n\nAuffällig sind auch die Unfallfahrzeuge. Der B. des Klägers aus\ndem Baujahr 1981 hatte im Mai 1989, also wenige Monate vor dem\nUnfall, einen Totalscha-den. Der Kläger will den Wagen mit Teilen\neines anderen Wagens, den er ebenfalls erworben hatte,\nwiederhergestellt haben, so daß kein Minderwert verblieben sei. Der\nBeklagte zu 2.) fuhr dagegen mit einem für einen Tag gemieteten\nLkw, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung einen F.,\nfür den er eine Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteili-gung\nabgeschlossen hatte.\n\n11\n\nAuffällig ist auch, daß der Unfall im R. sich abends etwa um\n23.00 Uhr ereignete, also in einem Ort, in dem die Beteiligten\nnicht wohnen. Der Kläger kam angeblich von seiner Schwester, der im\nErmittlungsverfahren vernommenen Zeugin U., bei der er nach seiner\nDarstellung \"Bewerbungen geschrieben oder abgeholt\" hatte. Die\nSchwester wußte im Er-mittlungsverfahren nicht, ob der Kläger an\ndem be-treffenden Tage bei ihr gewesen sei; allerdings hat sie auch\nangegeben, für den Kläger mehrfach Bewer-bungen geschrieben zu\nhaben.\n\n12\n\nDer Beklagte zu 2.) will mit dem Lkw von seiner damaligen\nWohnung in W. nach R. gefahren sein, um dort bei M. etwas zu essen.\nIn diesem Zusammenhang hat er im Ermittlungsverfahren wörtlich\nangegeben: \"Meine Frau wollte gerne etwas von M. essen und ich esse\nauch gern etwas von M. . Deshalb bin ich nach R. gefahren.\"\nUnstreitig ist aber die Frau des Beklagten zu 2.) nicht\nmitgefahren, und es ist auch in der Darstellung des Beklagten zu\n2.) nirgendwo die Rede davon, daß er seiner Frau etwa von M. et-was\nmitgebracht habe. Seine Darstellung mag deshalb zwar nicht\nwiderlegt sein, scheint aber doch auch zweifelhaft.\n\n13\n\nZu dem Unfall kam es dann, als der Beklagte zu 2.) mit dem Lkw\nals Wartepflichtiger gegen den Pkw des Klägers fuhr. Das ereignete\nsich so, daß der Beklagte zunächst bremste, dann die Bremse losließ\nund so gegen das Fahrzeug des Klägers geriet. Angeblich ist der\nBeklagte zu 2.) irrtümlich vom Bremspedal auf das Gaspedal geraten.\nDiese Darstel-lung beruht offensichtlich auf dem Polizeibericht,\nweil der Beklagte zu 2.) selbst in mehreren Stel-lungnahmen nicht\nerwähnt hat, auf das Gaspedal geraten zu sein. Eine besondere\nUrsache für das an-gebliche Abrutschen wird nicht angegeben. Im\nübri-gen beschleunigt auch ein Lkw erfahrungsgemäß nicht plötzlich,\nwenn der Fuß von der Bremse rutscht. Be-merkenswert ist auch, daß\nder Beklagte zu 2.) nicht angeben konnte, ob das Fahrzeug einen\nBenzin- oder einen Dieselmotor hatte.\n\n14\n\nEs ist auch davon auszugehen, daß, insbesondere aus der Sicht\ndes Beklagten zu 2.), der aus der Neben-straße gegen das auf der\nHauptstraße befindliche Fahrzeug des Klägers fuhr, zum\nKollisionszeitpunkt keine Zeugen anwesend waren. Dies hat der\nBeklag-te zu 2) im Ermittlungsverfahrens ausdrücklich so gesagt.\nErst kurz nach dem Unfall ist nach dieser Version ein Fahrzeug\ngekommen, und zwar ein D.-Wa-gen. Der Kläger hat in diesem\nZusammenhang ausge-führt, dieser Wagen sei hinter ihm hergefahren.\nDas mag insoweit zutreffen, als das Fahrzeug in der gleichen\nRichtung wie der Kläger fuhr. Nach der Darstellung des Beklagten zu\n2.) ist aber anzunehmen, daß es erst zur Unfallstelle kam, als der\nZusammenstoß schon geschehen war. Die Parteien haben dann diese\nZeugen weiterfahrenlassen, ohne ihre Personalien aufzunehmen. Es\nmag sein, daß die Polizei darauf keinen Wert legte, weil der Kläger\nund der Beklagte zu 2.) sich über den Unfall einig waren. Aber auch\ndie Parteien haben die Anschriften der Zeugen nicht festgehalten,\nwas immerhin nahege-legen hätte, wenn es sich um einen echten\nUnfall gehandelt hätte.\n\n15\n\nMögen alle diese Umstände für sich allein genommen noch\nerklärbar sein, so begründet ihr massiertes Zusammentreffen für den\nSenat doch die Überzeugung, daß es sich um einen vom Kläger und vom\nBeklagten zu 2.) gestellten Unfall gehandelt hat. Auch die\nBerufungsbegründung räumt ein, daß \"ohne jeden Zweifel\" der Fall\neinige Merkmale aufweist, wie sie bei fingierten Unfällen\nanzutreffen sind. Was die Berufung im übrigen gegen das Urteil des\nLand-gerichts vorbringt, überzeugt angesichts der oben\ndargestellten Umstände, an denen auch der Vortrag des\nBerufungsklägers nichts zu ändern vermag, nicht. Bei alledem kann\ndie Aussage der Zeugin R. im Ermittlungsverfahren noch außer\nBetracht blei-ben, deren Verwertung die Berufungsbegründung\nbean-standet hat. Die Frage ist in der mündlichen Ver-handlung\nerörtert worden.\n\n16\n\nDer Kläger kann auch nicht geltend machen, der Umstand, daß er\nwährend der Reparatur seines Fahr-zeugs einen Mietwagen genommen\nhabe, spreche gegen ein absichtliches Herbeiführen des Unfalls.\n\n17\n\nDer Kläger hat zum Beweis für diese Behauptung eine Abrechnung\nder Fa. I. vorgelegt, in der Mietwagen-kosten in Höhe von 2.342,96\nDM ausgewiesen sind. Diese Abrechnung ist jedoch überschrieben mit\nden Worten \"Nur zur Kenntnisnahme, keine Rechnung\". Auf Vorhalt\nerklärte der Kläger im Verhandlungstermin, er habe bisher an die\nFa. I. keine Zahlung gelei-stet und sei von dieser auch nicht\ngemahnt worden. Also ist diese \"Abrechnung\" kein Indiz zugunsten\ndes Klägers.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Berufung ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2.)\nunbegründet, obwohl dieser naturgemäß den Unfallhergang als solchen\nnicht bestreitet, von ei-nem \"echten Unfall\" ausgeht und sich nur\ngegen die Höhe des Anspruchs wendet.\n\n20\n\n§ 3 Nr. 8 PflVG bestimmt, daß ein rechtskräftiges Urteil, in dem\nfestgestellt wird, daß einem Dritten ein Anspruch auf\nSchadensersatz nicht zusteht, auch zu Gunsten des\nVersicherungsnehmers wirkt, wenn es zwischen dem Dritten und dem\nVersicherer ergeht. Es fragt sich, ob diese Vorschrift auch hier -\nent-sprechend - angewendet werden kann, wenn über die Ansprüche des\nDritten - hier des Klägers - gegen den Versicherungsnehmer und den\nVersicherer gleich-zeitig entschieden wird.\n\n21\n\nDer Bundesgerichtshof hat für die Revisionsinstanz die\nMöglichkeit angenommen, Klagen gegen den Versi-cherer und den\nVersicherungsnehmer bei entsprechen-der Konstellation in einem\nUrteil abzuweisen, und zwar mit der Begründung, daß deren Urteile\nmit der Verkündung rechtskräftig würden (VersR 1978, 862, 865). Ob\nGerichte, gegen deren Urteile Rechtsmittel eingelegt werden können\nebenso verfahren dürfen, hat er offengelassen (NJW 1982, 996,\n997).\n\n22\n\nIm vorliegenden Falle ist das Urteil des Senats nicht revisibel,\nund es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. In einem sochen\nFall ist es angängig, bei einer einheitlichen Entscheidung § 3 Nr.\n8 PflVG anzuwenden, unabhängig davon, ob man annimmt, daß nicht\nrevisible Berufungsurteile der Oberlandesgerichte bereits mit ihrer\nVerkün-dung oder erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist\nrechtskräftig werden. Denn der Ablauf der Revi-sionsfrist ist in\nsolchen Sachen mehr oder weniger formaler Natur. Das rechtfertigt\ndie Anwendung von § 3 Nr. 8 PflVG (so ausdrücklich auch OLG Köln,\nVersR 1982, 860; ebenso OLG Celle, r + s 1990, 6, Fußnote 97). Die\nandere Ansicht würde darauf hinauslaufen, zunächst zu den\nBehauptungen des Beklagten zu 2.) einen Beweisbeschluß wegen der\nHöhe des Anspruchs zu erlassen, diesen dann aber nach Eintritt der\nRechtskraft des Urteils gegen die Beklagte zu 1.) nicht auszuführen\nund alsdann die Berufung auch gegen den Beklagten zu 2.)\nzurückzu-weisen. Es liegt auf der Hand, daß ein derartiges,\nzusätzliche Kosten verursachendes Verfahren nicht sinnvoll sein\nkann.\n\n23\n\nDa die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Kläger ihre Kosten\nnach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n24\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n25\n\nWert der Beschwer des Klägers: 8.723,17 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-07/19-u-163-91","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-07/19-u-163-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314394","retrieved":"2026-07-09 03:46:20.696610+00:00"}}