{"status":"available","doknr":"OLD314401","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1203.1U17.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-03","aktenzeichen":"1 U 17/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß dem\nKläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 14.738,93\nDM zusteht.\n\n4\n\nI. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 14 Satz 2\nBImSchG scheidet - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat\n- schon deswegen aus, weil diese Vorschrift einen\nSchadensersatzanspruch nur gegen den Betreiber einer nach § 4\nBImSchG i.V.m. der 4. Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissions-Schutzgesetzes vom 24. Juli 1985 (BGBl I Seite\n1586) genehmigungsbedürftigen und genehmigten Anlage gewährt und\nchemische Reinigungen nicht zu den davon erfaßten Anlagen\ngehören.\n\n5\n\nII. Der Kläger kann den geltendgemachten Schadensersatzanspruch\naber auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB\noder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift\nherleiten.\n\n6\n\nDa der Beklagte nicht Eigentümer des Grundstücks ist, kommt als\nAnknüpfungspunkt für eine Haftung des Beklagten nur der Betrieb der\nReinigung in Betracht. Der Senat hat jedoch nicht festzustellen\nvermocht, daß Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten Ursache für\ndie im Heizungskeller des Klägers gemessenen erhöhten\nPerchlorethylen-Werte (und damit auch für die von ihm behaupteten\nSchäden an seiner Heizungsanlage) sind. Dies geht aber zu Lasten\ndes insoweit beweispflichtigen Klägers.\n\n7\n\n1.) Durch die in beiden Instanzen eingeholten Gutachten kann ein\nUrsachenzusammenhang zwischen den Emissionen aus dem Betrieb des\nBeklagten und den erhöhten PER-Werten im Keller des Hauses des\nKlägers nicht als bewiesen angesehen werden.\n\n8\n\na) Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des TÜVRheinland\nkommt zu dem Ergebnis, die Emissionen aus dem Abluftkamin der\nReinigung des Beklagten seien mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit nicht die Ursache für etwaige Korrosionsschäden.\nEin Immissionspfad von der Reinigungsanlage des Beklagten über den\n14 Meter hohen Abluftkamin kann danach ausgeschlossen werden.\n\n9\n\nb) Die Ursächlichkeit der Emissionen ist aber auch nicht durch\ndas Gutachten des Sachverständigen S. bewiesen. Er kommt zwar zu\ndem Ergebnis, daß die festgestellten Bodenluft-Konzentrationen an\nPER unter dem Betrieb des Beklagten, unter dem Hof des Klägers und\nunter dem Heizungskeller des Hauses des Klägers Ursache für die\nerhöhten Perchlorethylen-Werte im Heizungskeller des Klägers sein\nkönnen und daß die erhöhten Perchlorethylen-Werte im Heizungskeller\ndes Klägers darauf zurückzuführen sein können, daß PER-Emissionen\naus der Reinigungsanlage des Beklagten durch den Pfad Boden\nund/oder Grundwasser auf das Grundstück des Klägers gelangen\nkonnten. Eine eindeutige Aussage über die Ursächlichkeit ist damit\njedoch nicht getroffen. Dies hat der Sachverständige bei der\nErläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung auch\nbestätigt. Er hat ausgeführt, zwar ließen sich die gewonnenen\nMeßwerte im Sinne einer Verseuchungsfahne vom Grundstück des\nBeklagten zu dem des Klägers deuten; besonders typisch für eine\nVerseuchungsfahne seien die Werte aber nicht. Vielmehr sei es nur\neine Möglichkeit unter mehreren, daß die Kontaminierung der\nBodenluft unter den Grundstücken der Partei von dem Betrieb des\nBeklagten stamme. Wenn auch die Grundwasserverschmutzung in Köln im\nallgemeinen nur bei etwa 25 Mikorgramm PER/l liege, könnten die\nhier gemessenen Werte auch durch eine besondere Verseuchung des\nGrundwassers hervorgerufen worden sein. Da es sich bei PER um einen\nsynthetischen Stoff handele, der sich nicht von selbst abbaue,\nkönne auch ein lange zurückliegender Eintrag einer größeren Menge\nPerchlorethylen in den Boden, etwa ein Eintrag durch den vor 1965\nbestehenden Reinigungsbetrieb, die heute gemessene Konzentration\nerklären. Der Sachverständige hat ferner nicht ausschließen können,\ndaß Emissionen eines Dritten oder Altlasten aus anderen Unternehmen\nvorliegen. Schließlich läßt sich nach seiner Aussage auch nicht\nfeststellen, welche Mengen an Schadstoffen eingebracht sein müssen,\num Kontaminierungen wie die festgestellten herbeizuführen.\n\n10\n\nDer Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des\nSachverständigen zu folgen. Warum sich aus den festgestellten hohen\nPER-Werten auf den Grundstükken der Parteien nicht auf die\nUrsächlichkeit der Reinigung des Beklagten für diese Kontaminierung\nschließen läßt, hat der Sachverständige ausführlich dargelegt und\nbegründet; insoweit sind insbesondere die zahlreichen anderen\ndenkbaren Ursachen einer Kontaminierung des Bodens mit\nPerchlorethylen zu nennen. Bedeutung kommt ferner auch dem Umstand\nzu, daß die gemessenen Werte nicht unter der Reinigung des\nBeklagten am höchsten sind und zum Grundstück des Klägers hin\nabnehmen, sondern vom Betrieb des Beklagten aus zum Hof hin\nzunächst ab- und dann zum Keller des Klägers hin wieder zunehmen.\nEine typische Verseuchungsfahne liegt also nicht vor.\n\n11\n\n2.) Die Ursächlichkeit der Emissionen aus dem Betrieb des\nBeklagten für die erhöhten PER-Werte im Keller des Hauses des\nKlägers kann auch nicht aufgrund der Anwendung der Grundsätze über\nden Anscheinsbeweis als bewiesen angesehen werden.Der\nAnscheinsbeweis setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der\nLebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist\nund so sehr das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen prägt, daß\ndie besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung\nzurücktreten (vgl. BGHZ 100, 214).\n\n12\n\na) Es ist bereits zweifelhaft, ob es einen Satz der\nLebenserfahrung des Inhalts gibt, daß dann, wenn auf Grundstücken\nin unmittelbarer Nachbarschaft einer mit Perchlorethylen\narbeitenden chemischen Reinigung erhöhte PER-Werte auftreten, der\nerste Anschein dafür spricht, daß die PER-Emissionen der Reinigung\nUrsache für die erhöhten Werte sind. Von chemischen Reinigungen\ngehen zwar regelmäßig PER-Emissionen aus, die sich durch die Luft\nund den Boden in die Umgebung verbreiten können, so daß eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit durchaus gegeben ist, daß erhöhte\nPER-Konzentration auf Nachbargrundstücken von der Reinigung\nherrühren. Die immer gegebenen zahlreichen möglichen anderen\nQuellen für eine Belastung der Luft und des Bodens von\nHausgrundstücken mit Perchlorethylen sprechen aber gegen einen\nderartigen Erfahrungssatz. So kommen Halogenverbindungen etwa in\nPutz- und Reinigungsmitteln, Farben und Lacken, Lösungsmitteln und\nVerdünnern, in Sprühdosen sowie in verschiedenen anderen Stoffen\nvor. Die damit als Verursacher erhöhter PER-Konzentration in\nBetracht kommenden Stoffe werden in nahezu allen Haushalten und\nzahlreichen Gewerbebetrieben in mehr oder weniger großem Umfang\nverwendet und können zu erhöhten PERKonzentrationen in der Luft und\nim Boden führen. Auch ist das Grundwasser jedenfalls in Städten in\naller Regel in gewissem Maße mit Perchlorethylen kontarminiert;\ninsoweit können auch Ausgasungen aus dem Grundwasser erhöhte\nPER-Konzentrationen verursachen. Schließlich kommen, da\nPerchlorethylen ein synthetischer und damit ein Stoff ist, der sich\nnicht von selbst abbaut, auch lange zurückliegende Kontaminierungen\nals Ursache für aktuell erhöhte PER-Werte in Betracht.\n\n13\n\nb) Unabhängig davon können aber die Grundsätze über den\nAnscheinsbeweis schon deshalb keine Anwendung finden, weil der\nBeklagte die geltenden Bestimmungen über die Emissionsgrenzwerte\neingehalten hat. Der Beklagte hat mehrere Urkunden zu den Akten\ngereicht, in denen Ergebnisse von Emissionsmessungen in seinem\nBetrieb festgehalten sind. Es handelt sich dabei um Messungen durch\ndas staatliche Gewerbeaufsichtsamt am 8. November 1978 (Bl. 44\nd.A.), die Textil und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft am 13. Juni\n1988 (Bl. 43 d.A.), den TÜV-Rheinland am 17. Januar 1990 sowie\ndurch das Forschungsinstitut H. am 29. August 1990. Alle diese\nMessungen, die an verschiedenen Stellen im Betrieb des Beklagten\nvorgenommen worden sind, weisen geringere\nPerchlorethylen-Konzentrationen als die für den fraglichen Zeitraum\nin § 4 Abs. 3 der Vordnung zur Emissionsbegrenzung von\nleichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 21. April 1986 - 2.\nBImSchV - als Höchstwert für Perchlorethylen festgelegten 100 mg/m3\nAbluft aus. Anhaltspunkte dafür, daß diese Messungen unrichtig oder\nunzutreffend dokumentiert worden sind, hat der Senat nicht. Dafür,\ndaß im Betrieb des Beklagten die geltenden Emissionsgrenzwerte für\nPerchlorethylen eingehalten wurden, spricht außerdem auch die\nStellungnahme des TÜV-Rheinland zum Umgang mit\nChlorkohlenwasserstoffen im Betrieb des Beklagten vom 23. Februar\n1988. Zwar wurden dort Auswirkungen der verwendeten Lösungsmittel\nauf die Umgebungsluft keiner näheren Betrachtung unterzogen. Wenn\nder TÜV dort aber zu dem Ergebnis kommt, die Maßnahmen im Betrieb\ndes Beklagten zum Schutz des Grundwassers seien vorbildlich, so\nspricht dies nach Auffassung des Senates doch dafür, daß der\nBeklagte auch die sonst für seinen Betrieb geltenden\nimmissionsrechtlichen Bestimmungen eingehalten hat.\n\n14\n\nIm übrigen hat auch das Gewerbeaufsichtsamt Köln bestätigt, daß\nalle Meßergebnisse im Betrieb des Beklagten keine Überschreitung\nder nach der 2. BImSchV zulässigen Grenzwerte ergeben haben und die\ntechnischen Emissionsminderungsmaßnahmen im Betrieb des Beklagten\ndem damaligen Stand der Technik entsprochen haben.\n\n15\n\nDie Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte für PER durch\nden Beklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es in\nseinem Betrieb zu Störfällen gekommen wäre. Das staatliche\nGewerbeaufsichtsamt Köln hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, ein\nStörfall im Sinne der Störfall-Verordnung im Betrieb des Beklagten\nsei dort nicht bekannt; der Einbau von Auffangwannen durch den\nBeklagten sei nicht auf Veranlassung des Gewerbeaufsichtsamtes\nerfolgt und auch sonst seien gegenüber dem Betrieb des Beklagten\nkeine Maßnahmen zur Eindämmung von Emissionen erforderlich gewesen.\nDarüber hinaus liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen\nStörfall im Betrieb des Beklagten vor.\n\n16\n\nBei dieser Sachlage ist aber die Anwendung der Grundsätze über\nden Anscheinsbeweis nicht möglich. Dies ergibt sich aus einem\nVergleich mit den seit dem 1. Januar 1991 geltenden Bestimmungen\ndes Umwelthaftungsgesetzes: in § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes ist\nvorgesehen, daß die Ursächlichkeit einer Anlage für einen\nanlagetypischen Schaden vermutet wird; gemäß § 6 Abs. 2 UmweltHG\nfindet diese Vermutung aber keine Anwendung, wenn die Anlage\nbestimmungsgemäß betrieben wurde, d.h. die besonderen\nBetriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung\ndes Betriebs vorliegt. Hat der Gesetzgeber einen Ausschluß der\nVermutung der Ursächlichkeit für immissionstypische Schäden bei\nEinhaltung der Betriebspflichten aber schon für größere,\nemissionsträchtigere Industrieanlagen, für die das\nUmwelthaftungsgesetz alleine gilt (vgl. § 1 i.V.m. Anlage 1 des\nUmweltHG, BGBl I 1990 Seite 2639), vorgesehen, so kann es im Falle\neines kleineren Betriebs wie dem des Beklagten keine weitergehenden\nVermutungen geben.\n\n17\n\n3.) Andere, Beweiserleichterungen können dem Kläger nicht zugute\nkommen. Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, für den Beweis\nder Ursächlichkeit immissionstypischer Schäden müsse auch dann,\nwenn der Emittent die Grenzwerte nicht überschritten habe, eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit genügen, weil\ndem durch eine Emission Geschädigten ein Kausalitätsnachweis zur\nÜberzeugung des Gerichts praktisch nie gelingen könne (vgl. Walter,\nNJW 1978, 1158, 1159; Hager, NJW 1986, 1961, 1968). Andere wollen\nden Beweisschwierigkeiten des Geschädigten über die Anwendung des §\n287 ZPO auch im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität\nRechnung tragen (vgl. etwa Marburger/Herrmann, JuS 1986, 354,\n358).\n\n18\n\nDemgegenüber lehnen der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 58, 48, 53\nff.; 60, 177, 184) und die überwiegende Auffassung im Schrifttum\n(vgl. Erman/Sirp, § 249 Rdnr. 132; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, §\n287 Rdnr. 13 - 16 m.w.N.) die Anwendung des § 287 ZPO im Bereich\nder haftungsbegründenden Kausalität grundsätzlich ab. Die Anwendung\ndes § 287 ZPO hat der Bundesgerichtshof lediglich dann zugelassen,\nwenn die Ursächlichkeit der Emission des in Anspruch genommenen\nfeststand und lediglich nicht geklärt werden konnte, inwieweit der\nSchaden auch von einem weiteren Emittenten verursacht worden war,\nd.h. die Reichweite der einzelnen Verursachungsbeiträge in Frage\nstand (vgl. BGHZ 66, 70, 75 ff.; 70, 102, 107 f.). Um eine\nderartige Fallgestaltung geht es hier jedoch nicht, da ein\nVerursachungsbeitrag des Beklagten gerade nicht bewiesen ist.\nDarüber hinaus hält der Bundesgerichtshof Beweiserleichterung nur\nbei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften\nfestgelegten Emissions- und Immissionsgrenzen für denkbar (BGHZ 92,\n143, 146 f).\n\n19\n\nDer Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Daß\ndurch Emissionen Geschädigte des öfteren Schwierigkeiten haben\nwerden, die Kausalität der Emissionen nachzuweisen, kann für sich\nallein noch nicht zu Beweiserleichterungen führen. Müßte ein\nEmittent schon dann haften, wenn seine Emissionen einen Schaden nur\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht haben, würde man\nden Emittenten angesichts des nicht unerheblichen Bereichs der nach\nden Immissions-Schutzverordnungen tolerierten Emissionen einem\nunübersehbaren Haftungsrisiko aussetzen (vgl. Baumgärtel, JZ 1984,\n1109, 1110). Die öffentlich-rechtlich festgesetzten und für den\nBetreiber einer Anlage als Obergrenze, aber eben auch als Maßstab\ndafür, welche Emissionen er bei dem Betrieb seiner Anlage\nrechtmäßig verursachen darf, verbindlichen Grenzwerte würden\ndadurch auf dem Wege über die zivilrechtliche Haftung für\nEmissionsschäden zumindest faktisch unterlaufen. Über derartige\nRechtswirkungen kann aber alleine der Gesetzgeber entscheiden, und\ninsoweit gilt auch hier, daß das ab dem 1. Januar 1991 geltende\nUmwelthaftungsgesetz selbst für größere Industrieanlagen eine\nentsprechende Regelung nicht vorsieht.\n\n20\n\n4.) Die Nichterweislichkeit der Ursächlichkeit der Emissionen\naus dem Betrieb des Beklagten für die erhöhten PER-Werte im Keller\ndes Hauses des Klägers geht zu Lasten des Klägers. Dieser trägt\nnach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Kausalität\nzwischen der Emission und der Beeinträchtigung bzw. des Schadens\n(vgl. nur BGHZ 51, 91, 104; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im\nPrivatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 823 I Rdnr. 7 m.w.N.). Eine Umkehr\nder objektiven Beweislast ist aus den gleichen Gründen, die gegen\ndas Eingreifen von Beweiserleichterungen angeführt worden sind,\njedenfalls dann abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall -\nfeststeht, daß der Emittent die geltenden Grenzwerte nicht\nüberschritten hat (vgl. Baumgärtel, JZ 1984, 1109 f.).\n\n21\n\nIII. Der Senat sieht von der vom Kläger beantragten weiteren\nBeweiserhebung ab, weil sie keine weitere Aufklärung des\nSachverhalts verspricht. Er hat aufgrund des bereits eingeholten\nSachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, daß sich die\nFrage, ob Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten ursächlich für\ndie Kontaminierung des Kellers im Hause des Klägers sind, auch\ndurch Grundwasseruntersuchungen nicht beweisen läßt. Selbst wenn\ndas Grundwasser nämlich nur unter dem Grundstück des Beklagten\nverschmutzt ist, ließe sich nach den Ausführungen des\nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen,\ndaß die Kontaminierung von einem größeren Eintrag Perchlorethylen\nvor dem Jahre 1965, also dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte den\nReinigungsbetrieb übernommen hat, herrührt und Emissionen aus dem\nBetrieb des Beklagten daher nicht ursächlich sind. Der\nSachverständige hat dazu ausgeführt, die Ursache der Kontaminierung\nließe sich zwar durch Grundwasseruntersuchungen, insbesondere durch\ndie Feststellung, ob das Grundwasser (orientiert an seiner\nFließrichtung) bereits vor dem Grundstück des Beklagten verschmutzt\nsei, näher eingrenzen. Auch eine ungefähre zeitliche Eingrenzung\nder entsprechenden Einträge ließe sich nach seiner Auffassung auf\ndiese Weise vornehmen. Insbesondere wegen der Eigenschaft von\nPerchlorethylen, sich nicht von selbst abzubauen, ließe sich dies\naber nicht genau auf bestimmte Jahre festlegen. Der Senat hat\nkeinen Anlaß, diese Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu\nziehen. Er besitzt als Diplom-Geologe und Leiter eines Instituts\nfür Umwelttechnik die Kenntnisse und Erfahrungen, die zur\nBeurteilung der Frage der Aufklärbarkeit von Bodenkontaminierungen\nerforderlich sind.\n\n22\n\nIV. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708\nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n23\n\nV. Der Senat hat keinen Anlaß, die Revision gegen dieses Urteil\nzuzulassen. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des\nBundesgerichtshofes ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche\nBedeutung. Über die Frage der Beweislastverteilung bei\nImmissionsschäden hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach\nentschieden. Das Urteil des Senats beruht auf der Anwendung der in\ndiesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze. Die Schwierigkeit\nder Tatsachenfeststellung rechtfertigt für sich allein die\nZulassung der Revision nicht.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 14.738,93 DM Wert der\nBeschwer für den Kläger: 14.738,93 DM Wert der Beschwer den den\nBeklagten: 0,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-03/1-u-17-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-03/1-u-17-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314401","retrieved":"2026-07-09 03:46:21.298503+00:00"}}