{"status":"available","doknr":"OLD314408","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1202.27U74.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-02","aktenzeichen":"27 U 74/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie im Jahre 1959 geborene Mutter der\nKläger wurde während ihrer Zwillingsschwangerschaft von dem\nBeklagten zu 5.), einem niedergelassenen Arzt für Frauenheilkunde\nund Geburtshilfe, betreut. Der Geburtstermin war für den 10. Juni\n1985 errechnet worden. Am Morgen des 8. Juni 1985 gegen 6.00 Uhr\nsuchte sie wegen in der Nacht aufgetretener Rückenschmerzen das\nH.-Krankenhaus in K. auf. Dort hatte sie sich bereits vom 18. März\nbis 25. März 1985 zur Durchführung einer prophylaktischen Cerclage\nder Cervix in stationärer Behandlung befunden. Deshalb sollte sie\ndort auch entbinden. Sie wurde - ohne Vereinbarung wahlärztlicher\nBe-\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nhandlung - in die\ngynäkologisch/geburtshilfliche Abteilung aufgenommen, deren\nChefarzt der Beklagte zu 2.) ist. Der ärztliche Dienst in der\nAbteilung oblag an dem Wochenende des 8./9. Juni 1985 dem Beklagten\nzu 4.), zweiter Oberarzt der Abteilung, und der Beklagten zu 3.)\nals Assistensärztin. Trä-ger des Krankenhauses ist das beklagte K.\nzu 1.).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nBei der Mutter der Kläger wurde eine\nEPH-Gesto-se diagnostiziert, deren Therapierung aufgenommen wurde.\nDie Betreuung im weiteren Verlauf - un-ter wiederholter\nCTG-Kontrolle - ist weitgehend streitig. Der Kläger zu 1.) (Gewicht\n2.640 Gramm, Länge 49 cm) wurde am 9. Juni 1985 gegen 9.55 Uhr\nmittels Vakuumextraktion - nach Abgang von grü-nem Fruchtwasser\ngegen 8.30 Uhr - geboren, die Klägerin (Gewicht 2.300 Gramm, Länge\n47 cm) um 10.00 Uhr ebenfalls unter Abgang von grünem Fruchtwasser\nspontan. Die APGAR-Werte für den Kläger zu 1.) sind in dem zur\nKinderkurve gehörden Bogen mit 7/9/10 und im Geburtsbericht mit\n7/8/9, für die Klägerin zu 2.) mit 8/9/10 vermerkt. Weiter heißt es\nim Geburtsbericht, das 1. Kind sei eher blaß, nach O2-Gabe über\nTrichter ganz unauffällig, das zweite Kind eher rosig. Gegen 15.25\nUhr bemerkte man, daß der Kläger zu 1.) blaß und seine Atmung\noberflächlich war. Um 15.50 Uhr verständigte man die\nUniversitätskinderklinik in K.. Der herbeigerufene Kinderarzt nahm\num 16.20 Uhr beide Kinder mit zur Uniklinik, da die\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nKlägerin zu 2.) die gleiche Symptomatik\nwie der Kläger zu 1.) aufwies.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Kläger lasten den Beklagten zu 3.)\nbis 5.) eine fehlerhafte Behandlung ihrer Mutter und ihrer selbst\nan.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSie haben behauptet, der Beklagte zu\n5.) habe bei den Geburtenuntersuchungen die bestehende\nPlazen-tainsuffiziez erkennen und dementsprechend schon früher\nstationäre Behandlung anordnen müssen. Er habe ihre Mutter am 3.\nJuni 1985 unzureichend untersucht und deswegen die EPH-Gestose\nnicht erkannt. Insbesondere habe er am 3. Juni 1985 in keiner Weise\nzum Ausdruck gebracht, daß ihre Mutter sich, wie geboten, sofort in\nstationäre Behandlung begeben müsse. Nach dem am 8. Juni 1985 ab\n17.45 Uhr geschriebenen CTG sei eine Schnittentbindung noch an\ndiesem Abend zwingend indiziert gewesen. Auch nach dem am 9. Juni\n1985 ab 8.30 Uhr geschriebenen CTG habe umgehend eine\nSchnittentbindung vorgenommen werden müssen. Des weiteren sei die\nUntersuchung nach der Geburt - die vermerkten APGAR-Werte und die\nEintragungen \"unauffällig\" bzw. \"rosig\" seien unrichtig -\nunzulänglich und die weitere Betreuung und Überwa-chung völlig\nunzureichend gewesen. Es habe sofort ein Neonatologe Pädiater oder\nhinzugezogen werden müssen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Kläger zu 1.) hat weiter behauptet,\ninfolge der fehlerhaften Behandlung sei es bei ihm zu ei-ner\nschwerden Hirnschädigung mit einer Tetrapare-se, einem Krampfleiden\nund schwerster Störung der psychointellektuellen und sprachlichen\nEntwicklung gekommen. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, er\nwerde lebenslang pflegebedürftig und erwerbsunfä-hig sein.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Klägerin zu 2.) hat behauptet, auch\nbei ihr sei es infolge der fehlerhaften Behandlung zu einer\nHirnschädigung gekommen. Sie hat zunächst weiter vorgetragen, auch\nsie habe dauernde Gesund-heitsschäden - wenn auch weniger schwer\nals bei dem Kläger zu 1.) - erlitten. Nach Vorlage des Gutachtens\ndes Prof. Dr. S. vom 12. Juli 1990 hat sie behauptet, es bestehe\nnoch eine psycho-mentale und sprachliche Entwicklungsstörung,\nwahr-scheinlich werde eine gewisse Beeinträchtigung der\nintellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten zurückbleiben, wobei\ndas Ausmaß dieser Behinderung noch nicht zu beurteilen sei.\nDementsprechend hat die Klägerin in der letzten mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht ihr ursprüngliches Begehren auf\nZahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 100.000,00 DM auf\nFeststellung der Ersatzpflicht auch für immaterielle Schäden\nabgeändert.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Kläger zu 1.) hat beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n1.) die Beklagten als Gesamtschuldner\nzu verurteilen, ihn - zu Händen seiner gesetzli-chen Vertreter -\nein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts\ngestell-tes Schmerzensgeld, mindestens 150.000,00 DM nebst 4 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit aus dem festgesetzten Betrag zu\nzahlen,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n2.) festzustellen, daß die Beklagten\nals Ge-samtschuldner verpflichtet seien, ihm allen künftigen\nSchaden, der ihm anläßlich des stationären Aufenthalts seiner\nMutter in der Klinik des Beklagten zu 1.) vom 8. Juni bis zum 9.\nJuni 1985 durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung\nentstanden sei und entstehen werde, zu ersetzen, soweit diese\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergegangen sind oder noch übergehen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Klägerin zu 2.) hat beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamt-schuldner verpflichtet seien, ihr allen künf-tigen\nimmateriellen und materiellen Schaden, der ihr anläßlich des\nstationären Aufenthalts ihrer Mutter in der Klinik des Beklagten zu\n1.) vom 8. Juni bis zum 9. Juni 1985 durch die fehlerhafte\ngeburtshilfliche Betreuung entstanden sei und entstehen werde, zu\ner-setzen, soweit diese Ansprüche nicht auf So-\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nzialversicherungsträger oder sonstige\nDritte übergegangen seien oder noch übergehen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDer Beklagte zu 5.) hat eine\nfehlerhafte Behand-lung der Mutter der Kläger und deren\nUrsächlich-keit für den eingetretenen Schaden bestritten.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Beklagten zu 1.) bis 4.) sind\nebenfalls dem Vorwurf fehlerhafter Behandlung und darüber hinaus\nder Ursächlichkeit für den Schaden mit einer Viel-zahl von\nEinzelheiten entgegengetreten. Sie haben behauptet, die\nHirnschädigung bei den Klägern sei schon vor der stationären\nAufnahme der Mutter der Klägerin infolge fehlerhafter Behandlung\ndurch den Beklagten zu 1.) eingetreten.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDas Landgericht hat - sachverständig\nberaten - der Klage mit Ausnahme der Inanspruchnahme des Beklagten\nzu 2.) stattgegeben. Die Klage gegen den Beklagten zu 2.) hat es\nabgewiesen. Wegen der Ein-zelheiten der Begründung wird auf das\nangefochtene Urteil bezug genommen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nGegen das den Beklagten zu 1.), 3.) und\n4.) am 13. März 1992 und dem Beklagten zu 5.) am 12. März 1992\nzugestellte Urteil haben diese am 13. April 1992, einen Montag,\nBerufung eingelegt, die sie\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nnach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 13. Juni 1992 am 15. Juni 1992,\neinem Mon-tag, begründet haben.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nMit der Berufung begehren die Beklagten\nAbweisung der Klage. Die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) greifen vor\nallem die Feststellung des Landge-richts an, die Hirnschädigung der\nKläger sei während und nach der Entbindung im Krankenhaus des\nBeklagten zu 1.) verursacht worden. Bei die-ser Feststellung stütze\nsich das Landgericht, so rügen sie, lediglich auf das\nPrivatgutachten von Prof. Dr. S. Den Beweisantritt, dazu ein\ngericht-liches Gutachten einzuholen, habe das Landgericht\nausdrücklich übergangen. Das sei unzulässig. Der Privatgutachter\nschließe aus seinen späteren eige-nen Untersuchungsergebnissen auf\ndie Schädigungen, die während und nach der Geburt eingetreten\nseien. Nachgeprüft habe dies niemand. Demgegenüber räume der\ngerichtliche Sachverständige ein, die chroni-sche Unterfunktion der\nPlanzenta in den Monaten vor der Geburt sei geignet gewesen, die\nHirnschä-digung bereits zu verursachen. Die APGAR-Werte sprächen\ngegen eine Schädigung während und nach der Geburt. Statt daraus den\nnaheliegenden Schluß zu ziehen, daß die Schädigungen bereits vor\nder Geburt eingetreten seien, zweifelten beide Sach-verständigen\ndie APGAR-Werte an. Der gerichtliche Sachverständige habe zwar\naufgrund der CTG eine Schnittentbindung am Abend des 8. Juni,\nspätestens am Morgen des 9. Juni 1985 für notwendig erachtet.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDabei werde aber auf die Vorbefunde des\nBeklagten zu 5.) zu wenig Aufmerksamkeit gelegt. Vor allem sei\nnicht festgestellt, daß die eingetretene Schä-digung hätte\nverhindert werden können. Ähnliches gelte für die Nachbeobachtung.\nWenn die Hirnschä-digung schon irreversibel gewesen sei, hätte\nei-ne engemaschige Beobachtung nichts mehr bewirken können.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nFerner gebe es keine\ngerichtssachverständigen Feststellungen über Art und Ausmaß der\nBeeinträch-tigung des Klägers zu 1.). Dies sei für die Höhe des\nSchmerzensgeldes von Bedeutung.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nZum Entlastungsbeweis trägt das\nBeklagte K. zu 1.) vor, die Beklagten zu 3.) und 4.) seien\nerfahrene Gynäkologen, seit vielen Jahren ohne jede Bean-standung\nin ihrem Krankenhaus tätig. Die Beklagte zu 3.) habe eine\nsiebenjährige, der Beklagte zu 4.) eine dreizehnjärhige\ngeburtshilfliche Er-fahrung. Ihre tägliche Arbeit werde ständig\ndurch den Chefarzt, der diese Arbeit laufend beobachte,\nüberwacht.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDer Beklagte zu 5.) wiederholt sein\nVorbringen in erster Instanz und insbesondere seine Behauptung, er\nhabe die Mutter der Kläger am 3. Juni 1985 unzweideutig darauf\nhingewiesen, daß sie sofort ins Krankenhaus müsse, und hält seine\nBehauptung durch die Aussage des Zeugen Ru. für bewiesen. Es sei\nüblich, daß die Patientin, bei der die Cercla-\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nge von ihm gelöst werde, die Anweisung\nerhalte, sich mit ihrem Koffer mit den Utensilien für das\nKrankenhaus bei ihm einzufinden, da sie sich so-fort ins\nKrankenhaus begeben solle. Üblicherweise begebe sich die Patientin\nper Pkw oder Taxi von der Praxis sofort ins Krankenhaus. Diese\nAnweisung erhielten die Patienten grundsätzlich. So sei es auch bei\nder Mutter der Kläger gewesen. Jeder Patientin sei bei dem Hinweis\nklar, daß dies zum Schutz der Föti geschehe. Trotz der Anweisung\nhabe sich die Mutter der Kläger erst am 8. Juni 1985 ins\nKrankenhaus begeben.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nZudem seien seine Unterlassungen -\nunterstellt er habe sie begangen - für den Schadenseintritt nicht\nursächlich geworden. Das ergebe sich eindeutig aus dem Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. S., wonach die Schädigungen bei dem\nKläger zu 1.) kurz vor, unter oder nach der Geburt erfolgt seien.\nDurch die groben Versäumnisse im Krankenhaus des beklagten K.s zu\n1.) sei auch der Kausalzusammen-hang unterbrochen worden. Wenn sich\ndie Mutter der Kläger früher ins Krankenhaus des beklagten K.s\nbegeben hätte, hätte sich keine andere Lage erge-ben, da die\nBeklagten zu 3.) und 4.) meinten, sich richtig verhalten zu\nhaben.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDie Beklagten zu 1.), 3.) und 4.)\nbeantragen,\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage beider Kläger insgesamt\nab-zuweisen.\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nDer Beklagte zu 5.) beantragt,\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und\ndie Klage gegen ihn abzuweisen;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nhilfsweise im Unterliegensfall ihm\nnachzulas-sen, eine mögliche Sicherheitsleistung auch durch\nBeibringung einer Bankbürgschaft zu leisten.\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nDie Kläger beantragen,\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nSie treten der Berufung der Beklagten\nentgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen aller\nübrigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze und deren An-lagen, auf die\nKrankenunterlagen, das schriftliche Gutachten und die\nSitzungsniederschriften bezug genommen.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie zulässige Berufung ist überwiegend\nunbe-gründet.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nI.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu\n5.) mit Recht verurteilt. Der Beklagte zu 5.) haftet den Klägern\naus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB auf Schmerzensgeld und Ersatz des\nmateriellen Schadens und aus positiver Forderungsverletzung des\nBehandlungsvertrages der Mutter der Kläger mit dem Beklagten zu\n5.), der Schutzwirkung zu Gunsten der Kläger entfaltet hat,\nebenfalls auf Ersatz des materiellen Schadens (BGHZ 106, 162; 86,\n243). Zutreffend geht das Landgericht im Anschluß an die\nRechtsprechung des BGH davon aus, daß die körperliche und\ngesundheit-liche Integrität des ungeborenen Kindes sowohl vor als\nauch in der Geburt deliktisch und gegebenen-falls vertraglich\ngeschützt ist und Ansprüche auf Ersatz des materiellen und\nimmateriellen Schadens aus einer Schädigung vor oder in der Geburt\nin der Person des Kindes entstehen.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n1.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDie Betreuung der Mutter der Kläger\ndurch den Beklagten zu 5.) war in mehrfacher Hinsicht mit\nerheblichen Mängeln behaftet. Bei jeder Zwillings-schwangerschaft\nhandelt es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A.,\nChefarzt der geburts-hilflichen-gynäkologischen Abteilung der\nKranken-anstalt des Mutterhauses der B. in T., einem akademischen\nLehrkrankenhaus der J.-Universität in\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nM., um eine Risikoschwangerschaft und\ndamit um eine Risikogeburt. Eine solche Schwangerschaft bedarf\nengmaschiger Kontrolle und eventuell früh-zeitiger stationärer\nEinweisung. Eine Zwillings-schwangerschaft sollte nach\nallgemeingültiger Auf-fassung zwei bis drei Wochen vor dem\nGeburtstermin beendet werden. Die Richtlinien der Deutschen\nGesellschaft für perinatale Medizin schlagen etwa die 38. Woche\nvor. Die Überwachung der Schwanger-schaft erfolgt mittels\nklinischer Untersuchung, Ultraschall und Cardiotokografie, die bei\nrichti-gem Einsatz und richtiger Interpretation eine hohe\nAussagekraft beinhalten. Unter diesen Aspekten war die Betreuung\nder Mutter der Kläger durch den Be-klagten zu 5.) mangelhaft.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDie erhobenen Befunde sind dürftig, die\nCTG's nach Bewertung des Sachverständigen Dr. A. miserabel. Fast\nalle CTG's sind viel zu kurz; es hätten min-destens 30 minütige\nCTG's pro Kind erhoben werden müssen. Falls, wie der\nSachverständige vermutet, bei den am 10. Mai und 24. Mai 1985\nausgeführten CTG's der Schaltkopf abgerutscht ist, hätten die CTG's\nwiederholt werden müssen. Am 10. Mai 1985 habe sich, wie der\nSachverständige ausführt, erst-mals ein pathologisches CTG beim\nKläger zu 1.) gezeigt. Bei der Kontrolle am 24. Mai 1985 habe das\nCTG der Klägerin zu 2.) eine Dezeleration der kindlichen Herztöne\nwährend einer Wehe bis 60 pro Minute (Dip. I.) gezeigt. Das CTG sei\nnicht wie-\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\ntergeschrieben, die Erholung die\nzweifellos einge-treten sei, sei nicht registriert worden. Das CTG\nvom 3. Juni 1985 sei betreffend den Kläger zu 1.) als suspekt zu\nbezeichnen. Der Vermerk des Beklag-ten zu 5.) in den\nKrankenunterlagen \"ohne Befund\" sei schlichtweg falsch. Das CTG\nhätte eine sofor-tige Krankenhauseinweisung der Mutter der Kläger\nerfordert.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nBei den Ultraschalluntersuchungen\nfehlen erfor-derliche Angaben über Plazenta und Fruchtwasser, auch\nist eine Thorax-Messung nicht erfolgt. Die Ultraschalluntersuchung\nvom 24. Mai 1985, die in zu großem Abstand nach der Untersuchung\nvom 12. April 1985 erfolgte, ergab einen Hinweis auf eine\nWachstumsretadierung der Klägerin zu 2.). Bei jeder\nZwillingsschwangerschaft muß am Ende an eine Gestose gedacht\nwerden. Die selbstverständliche Messung des Blutdrucks am 3. Juni\n1985 wurde vom Beklagten zu 5.) jedoch nicht durchgeführt, obwohl\ner bei der vorausgegangenen Untersuchung am 24. Mai 1985 eine\nstarke Proteinurie festgestellt hatte und der Blutdruck gegenüber\nden Werten bei den vorausgegangenen Untersuchungen erheblich\nangestiegen war. Wie weit zu diesem Zeitpunkt die später\nfestgestellte EPH-Gestose ausgeprägt war, ist nicht mehr\nfeststellbar, da eine Untersuchung nicht erfolgte, jedenfalls nicht\ndokumentiert ist. Der Sachverständige kommt zusammenfassend ebenso\nwie der Sachverständige Prof. Dr. W., Chefarzt der\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nFrauenklinik des evangelischen\nKrankenhauses B. zu D., in seinem für die P. erstatteten Gutachten\nvom 3. September 1991 zu dem Schluß, daß die sta-tionäre Einweisung\naufgrund fehlender oder falsch interpretierter Untersuchungsbefunde\nerfolgt ist. Insbesondere lastet der Gerichtssachverständige dem\nBeklagten zu 5.) an, daß er die Mutter der Kläger nicht am 3. Juni\n1985 mit dem nötigen Nach-druck veranlaßt hat, sich in das\nKrankenhaus zu begeben.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDer Beklagte zu 5.) trägt zwar zu\nseiner Vertei-digung vor, er habe die Mutter der Kläger\nunzwei-deutig aufgefordert, sich sofort ins Krankenhaus zu begeben.\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat indessen davon\nüberzeugt, daß es der Beklagte zu 5.) an dem nötigen Nachdruck mit\ndem Hinweis, anderenfalls sei eine Gefährdung der Feten gegeben,\nhat fehlen lassen. Die Zeugin Ru., damalige Arzthelferin bei dem\nBeklagten zu 5.), bekundet, das Handzeichen des Beklagten zu 5.) in\nder Behandlungskarte vom 3. Juni 1985 sei dahin zu verstehen, daß\ndie Mutter der Kläger ins Kranken-haus geschickt worden sei.\nZumindest heiße es, daß sie sich bei irgendeinem der Anzeichen -\nWehen, Blut, Fruchtwasser - umgehend in die Klinik zu be-geben\nhabe. Im Verlaufe ihrer weiteren Vernehmung hat sie bekundet, da\ndie Praxis des Beklagten zu 5.) am 7. Juni 1985 geschlossen gewesen\nsei, halte sie es für näherliegend, daß der Beklagte zu 5.) der\nMutter der Kläger bereits am 3. Juni 1985\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\ngesagt habe, sie möge sich - ungeachtet\netwaiger Symptome - ins Krankenhaus begeben, weil man dort bereits\ndie Cerclage gelegt gehabt und der Beklag-te zu 5.) für eine\nweitere Behandlung wegen Ur-laubs nicht zur Verfügung gestanden\nhabe. Das Zei-chen Pfeil mit dem Zusatz Krankenhaus sei\ngrund-sätzlich dahingehend zu verstehen, daß der Patien-tin gesagt\nworden sei, sie solle sich sogleich ins Krankenhaus begeben und\netwaige Symptome nicht erst abwarten. Selbst wenn man der Aussage\ndahin folgt, daß der Beklagte zu 5.) der Mutter der Kläger gesagt\nhat, sie solle sich sofort ins Kran-kenhaus begeben, fehlt jedoch\nder Hinweis auf die Dringlichkeit. Von einer nachdrücklichen\nAufforde-rung, unter Hinweis auf die Gefahren bei Nichtbe-folgen\nist keine Rede. In der Berufungsbegründung wiederholt der Beklagte\nzu 5.) seinen Vortrag unter einem neuen Beweisantritt. Doch fehlt\nes auch hier an der Darlegung, daß er die Mutter der Kläger unter\nHinweis auf die Gefahrenlage, die ihm im übrigen nach seinen\nVortrag auch gar nicht bewußt gewesen war, mit Nachdruck zum\nsofortigen Aufsuchen des Krankenhauses aufgefordert hat. Der\nweiteren Beweiserhebung bedarf es deshalb nicht. Diese\nnachdrückliche Aufforderung war schon des-halb nötig, weil die\nMutter der Kläger nach der vorangegangenen Belehrung im Mai 1985\nmöglicher-weise in dem Irrtum befangen war, sie brauche sich nur\nbei dem Auftreten der genannten Symptome ins Krankenhaus zu\nbegeben. Mit Recht schließt das Landgericht auch aus dem Verhalten\nder Mutter der Kläger, daß es an der Eindringlichkeit der\nAuffor-\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nderung gefehlt hat, da eine akzeptable\nErklärung für eine Nichtbeachtung der Aufforderung nicht\ner-sichtlich ist.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\n2.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDaß das Versäumnis des Beklagten zu 5.)\nfür den Schaden der Kläger ursächlich war, ist zwar nicht bewiesen.\nDer Sachverständige Dr. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten\neine Mitverursachung der Erkrankung der Kläger durch die zu späte\nKran-kenhauseinweisung lediglich nicht ausgeschlossen (Bl. 138).\nDas reicht zum Beweis der Ursächlich-keit, der grundsätzlich dem\nPatienten obliegt, nicht aus. Doch kommen den Klägern\nBeweiserleich-terungen wegen grob fehlerhafter Behandlung der\nMutter der Kläger zugute, da der Beklagte zu 5.) gegen elementare\nBehandlungsregeln verstoßen hat. Wegen verschiedener Anzeichen war\nnach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. ein Zuwarten über\nden 3. Juni 1985 hinaus fachlich falsch und nicht zu vertreten. Die\ndrei letzten CTG waren zu-mindest suspekt, wenn nicht sogar\npathologisch und daher in jedem Fall kontrollbedürftig. Bei jeder\nZwillingsgeburt muß am Ende an eine EPH-Gestose gedacht werden, wie\nsie hier bei der Aufnahme der Mutter der Kläger tatsächlich auch\nbestand. Die Messung des Blutdrucks am 3. Juni 1985, die eine\nSelbstverständlichkeit war, hätte hierzu ein An-zeichen geben\nkönnen. Die suspekten CTG's hätten, wie der Sachverständige\nbemerkt, ein Hinweis auf\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\ndie sicher schon vorliegende beginnende\nEPH-Gesto-se und eventuelle Plazentainsuffizienz sein müs-sen. Die\nUltraschalluntersuchung am 24. Mai 1985 gab einen Hinweis auf eine\nWachstumsretadierung des zweiten Zwillings (Bl. 134). Diese\nUmstände ließen eine Krankenhauseinweisung zwingend für indiziert\nscheinen (Bl. 255). Der Beklagte zu 5.) wird nicht dadurch\nentlastet, daß er die Umstände nicht erkannt oder falsch gedeutet\nhat, da dies ebenfalls auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist.\nSowohl der Sachverständige Dr. A. als auch der Sachverständige\nProf. Dr. W. lasten dem Be-klagten zu 5.) zudem eine Reihe von\nerheblichen Versäumnissen bei den vorausgegangenen\nVorsorgeun-tersuchungen an, die insgesamt die Vorsorgebetreu-ung\nals grob fehlerhaft erscheinen lassen (Bl. 268). Vor allem wird\nbeanstandet, daß alle CTG zu kurz gewesen und die letzten drei,\nobwohl kon-trollbedürftig, nicht überprüft worden sind.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n3.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nDer Behandlungsfehler muß ferner\ngenerell geeignet sein, den eingetretenen Schaden herbeizuführen\noder jedenfalls mit herbeizuführen (BGHZ 85, 212, 217). Zweifel aus\ndem konkreten Geschehensablauf stellen die allgemeine Eignung nicht\nin Frage. Sie gehören zu dem dem Arzt obliegenden Gegenbeweis für\ndie Nichtursächlichkeit (BGH AHRS 6555/2 Seite 5). Die Eignung des\nBehandlungsfehlers des Beklagten zu 5.) für den eingetretenen\nGesund-\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nheitsschaden ergibt sich aus dem\nGutachten des Sachverständigen Dr. A. (Bl. 138). Das Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. S. widerspricht dem nicht. Zwar legt der\nSachverständige Prof. Dr. S. den Zeitpunkt für die Entstehung des\nSchadens bei dem Kläger zu 1.) aufgrund der\nUltraschall-untersuchungen sehr dezidiert fest, nämlich auf einen\nZeitpunkt unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach der Geburt\n(Bl. 180, 181; Bl. 4, 11, 12. Ergänzungsgutachtens vom 24. Januar\n1991) und schließt die Entstehung des Schadens durch chronische\nPlazentainsuffizienz aus. Der Zeitpunkt für die Entstehung des\nSchadens sagt aber für sich nichts darüber aus, daß die\nVersäumnisse des Beklagten zu 5.) hierfür nicht ursächlich geworden\nwaren. Die Fehler des Beklagten zu 5.) lagen nicht nur in seinem\nVersäumnis, die Mutter der Kläger mit Nachdruck aufzufordern, sich\nin das Kranken-haus zu begeben, sondern auch in den mangelhaf-ten\nVorsorgeuntersuchungen. Hätte er die Schwan-gerschaftsrisiken\nerkannt, hätte er sich nicht darauf beschränken dürfen, die Mutter\nder Kläger mit Nachdruck ins Krankenhaus zu schicken, sondern hätte\ndarüber hinaus die Krankenhausärzte, wovon auch der Sachverständige\nDr. A. ausgeht (Bl. 134), auf die festgestellten Risiken hinweisen\nmüssen. Daß die Beklagten zu 3.) und 4.) dann dieselben Fehler\nbegangen hätten, die ihnen die Sachverstän-digen Dr. A. und Prof.\nDr. S. anlasten, müßte der Beklagte zu 5.) darlegen. Denn\ngrundsätzlich ist\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nder Schädiger dafür darlegungs- und\nbeweispflich-tig, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er\nsich rechtmäßig verhalten hätte. An dieser Dar-legung fehlt es.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nDen Klägern kommen aber auch deshalb\nBeweiser-leichterungen zu Gute, weil der Beklagte zu 5.) es\nschuldhaft unterlassen hat, medizinisch zweifelsfreie gebotene\nBefunde zu erheben und zu sichern, deren Erhebung gerade wegen des\nerhöhten Risikos, um dessen Eintritt im Prozeß gestritten wird,\ngeschuldet war. Der Beklagte zu 5.) hat we-der die suspekten CTG's\nzum Anlaß einer gebotenen Kontrolle genommen, noch hat er der von\nihm am 24. Mai 1985 festgestellten massiven Proteinurie und dem\nAnsteigen des Blutdrucks Beachtung geschenkt, obwohl er nach dem\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. die Proteinurie als\nTeil einer nahe-liegenden Gestose hätte werten müssen. Auch die\nsuspekten CTG's hätten einen Hinweis auf die nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. A. si-cher schon vorliegende, beginnende\nEPH-Gestose und eventuelle Plazentainsuffizienz ergeben müssen.\nSchließlich bedurfte es als selbstverständliche Kontrollmaßnahme\nder Blutdruckmessung am 3. Juni 1985. Es ist als wahrscheinlich\ndavon auszugehen, daß bei Erhebung dieser Befunde die Risiken der\nSchwangerschaft durch die EPH-Gestose und mögliche\nPlazentainsuffizienz noch deutlicher zu Tage ge-treten, vom\nBeklagten zu 5.) erkannt worden wären und ihn veranlaßt hätten, die\nKläger mit Nachdruck\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nund mit Hinweisen auf die Risiken an\ndie Kranken-hausärzte ins Krankenhaus zu schicken.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n4.\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nDaß die Beklagten zu 3.) und 4.) - wie\nnoch darzulegen ist - ebenfalls grobe Behandlungsfehler begangen\nhaben, unterbricht den Zurechnungszusam-menhang nicht. Mit Recht\nweisen die Kläger darauf hin, daß dieser nicht schon unterbrochen\nwird, wenn bei der der ambulanten Behandlung nachfolgen-den\nKrankenhausbehandlung auch den Krankenhausärz-ten Fehler\nunterlaufen sind (OLG Köln AHRS 0810/7; vgl. auch BGH AHRS\n0810/11). Nur wenn der Schaden entscheidend durch einen völlig\nungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person\naus-gelöst worden ist, kann die Grenze überschritten sein, bis zu\nder dem Erstschädiger der Zweitein-griff und dessen Auswirkungen\nals haftungsausfül-lender Folgeschadens seines Verhaltens\nzugerech-net werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung\ngeboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das\nSchadensrisikos des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko\nvielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen\nbeiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein \"äußerlicher\",\ngleichsam \"zu-fälliger\" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädi-ger\nbilligerweise nicht verlangt werden, dem Ge-schädigten auch für die\nFolgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (BGH NJW 1989, 768).\nDie Gren-\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nze wird in aller Regel erst\nüberschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die\nmit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang\nsteht oder wenn der die Zweitschädi-gung herbeiführende Arzt in\naußergewöhnlich hohem Maß die an ein gewissenhaftes ärztliches\nVerhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und\nderart gegen alle ärztlichen Richtlinien und Erfahrungen verstoßen\nhat, daß der Schaden scha-denhaftungsrechtlich - wertend allein\nseinen Han-deln zugeordnet werden muß (BGH a.a.O.). Überträgt man\ndiese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ist der\nZurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Die Versäumnisse\ndes Beklagten zu 5.) wirkten vielmehr weiter fort.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nII.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nDas Landgericht hat ferner mit Recht\ndie Beklagten zu 3.) und 4.) für verpflichtet gehalten, dem Klä-ger\nzu 1.) ein Schmerzensgeld zu zahlen und beiden Klägern ihren\nmateriellen und weiteren immateriel-len Schaden zu ersetzen.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nAuch ihnen sind schwerwiegende Fehler\nsowohl vor als auch nach der Geburt anzulasten. Das hat das\nLandgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit auf die\nGründe des angefochtenen Urteils bezug und sieht gemäß § 543 Abs. 1\nZPO von deren erneuter Darstellung ab.\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\n1.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nZur Ursache des Gesundheitsschadens\nführt der Sachverständige Dr. A. aus, die Geburtsleitung sei in\nwesentlichen Punkten insuffizient gewesen und die operative\nGeburtbeendigung sei zu spät durch-geführt worden. Die Erkrankung\nder Kläger dürfe hierdurch mitverursacht worden sein. In seiner\nmündlichen Anhörung äußerte er die Annahme, daß eine\nMinderversorgung mit Sauerstoff unter der Ge-burt eingetreten\nsei.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nDiese Feststellungen zur Ursächlichkeit\nwerden durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S.\nuntermauert. Der Privatgutachter stützt sich bei seinen\nFeststellungen betreffend den Klä-ger zu 1.) auf dessen\nsonografische Untersuchung in der Universitätskinderklinik am Abend\ndes 9. Juni 1985 und auf die anläßlich der Untersuchung durch ihn\nselbst am 6. Juli 1990 gemachten Compu-tertomogramme. Wegen der\nvorhandenen Aufnahmen vom 9. Juni 1985 kann nach seinen\nAusführungen gerade-zu mit wissenschaftlicher Exaktheit belegt\nwerden, daß am 9. Juni 1985 die geringfügige Reflexanhe-bung die\nhypoxisch/ischämische Blutung und der nachfolgende Substanzverlust\nden Untergang von Hirngewebe infolge dieser hämorrhagischen\nInfar-zierung mit einer selten zu findenden Deutlichkeit zeigt. Es\ngibt daran nach den Ausführungen des Privatsachverständigen\nüberhaupt keinen begründba-ren Zweifel (Bl. 4, 11, 12\nErgänzungsgutachten). Obwohl es sich um ein Privatgutachten\nhandelt, das im Wege des Urkundenbeweises eingeführt worden\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nist, folgt der Senat dem Gutachten und\nsieht von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus fol-genden\nGründen ab:\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nDas Gutachten stimmt mit dem des\nSachverständigen Dr. A. überein, der in den Behandlungsfehlern der\nBeklagten zu 3.) und 4.) jedenfalls eine Mitursächlichkeit für den\nSchaden des Klägers zu 1.) sieht. Die Feststellungen des\nPrivatsach-verständigen Prof. Dr. S. sind eindrucksvoll und\nüberzeugend begründet. Der Sachverständige setzt sich mit den\nEinwänden der Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) eingehend auseinander\nund weist sie mit einleuchtender Begründung zurück. Die Beklagten\nzu 1.), 3.) und 4.) vermögen den Ausführungen nichts entscheidendes\nentgegenzusetzen. Auch wenn Prof. Dr. S. als Privatgutachter tätig\ngeworden ist, er-scheint es wegen seines Rufs und wegen seiner\nKom-petenz ausgeschlossen, daß er das Gutachten nicht unparteiisch\nerstattet hätte.\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nNach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ist die Einholung eines Gutachtens seitens des\nGerichts dann entbehrlich, wenn das Gericht es nach Hinweis gemäß §\n286 ZPO für ausreichend hält, um die Beweisfrage zuverlässig zu\nbeantworten (BGH NJW 1983, 999; 1982, 28, 74). So verhält es sich\nhier. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) hat\nder BGH schon mehrfach ent-schieden, daß es bei Vorlage eines\nPrivatgutach-tens nicht immer geboten ist, ein Gerichtsgutach-\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nten einzuholen. In der in\nVersicherungsrecht 1989, 587 veröffentlichten Entscheidung hat der\nIV.a-Se-nat unter Berufung auf sein in Versicherungsrecht 1987,\n1004 unter Ziffer 2 b veröffentlichte Ent-scheidung seine\nRechtsprechung bestätigt, daß ein Privatgutachten dann die\nEinholung eines gericht-lichen Gutachtens entbehrlich macht, wenn\nder Tat-richter das Privatgutachten ohne Rechtsfehler für eine\nzuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend halten\ndarf. Die in Versicherungsrecht 1981, 577 veröffentlichte\nEntscheidung des BGH steht dem nicht entgegen. Denn in diesem Fall\nhat-te sich das Oberlandesgericht über ein in erster Instanz\neingeholtes gerichtliches Gutachten und ein im Ermittlungsverfahren\neingeholtes Gutachten mittels eines Privatgutachters hinweggesetzt.\nDas hat der BGH als unzulässig angesehen. Hier stimmen dagegen das\nGerichtsgutachten und das Privatgu-tachten im Kern überein.\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nBei dem Kläger zu 1.) entwickelte sich\neine schwe-re cerebrale Bewegungsstörung mit einer Tetrapa-rese,\neinem Krampfleiden mit BNS-Krämpfen und es zeigte sich eine\nschwerste Störung der psychoin-tellektuellen sprachlichen\nEntwicklung. Der Pri-vatgutachter fand die schwere Tetraparese bei\nseiner Untersuchung am 6. Juli 1990 bestätigt (Bl. 149). Der Kläger\nzu 1.) wird nach seiner Beur-teilung für immer 100 % erwerbsunfähig\nund 100 % pflegebedürftig bleiben (Bl. 150). Wegen der un-streitig\nvorhandenen Krankheit des Klägers zu 1.)\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\n- die Diagnosen hat der Sachverständige\nDr. A. in seinem Gutachten aufgeführt (Bl. 132) - sind die\nFeststellungen des Sachverständige Prof. Dr. S. ohne weiteres\nnachvollziehbar. Auch insoweit be-darf es deshalb nicht der\nEinholung eines weiteren Gutachtens.\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nBei der Klägerin zu 2.) ist der\nZeitpunkt für die Entstehung des Schadens nach dem Gutachten des\nProf. Dr. S. nicht so klar einzugrenzen, wie bei dem Kläger zu 1.).\nDer Gesundheitsschaden kann bei ihr auch durch Plazentainsuffizienz\nwährend der Schwangerschaft eingetreten sein (Bl. 161, 163).\nDennoch ist es möglich, daß auch bei der Klägerin zu 2.) während\nder gleichen zeitlichen Begrenzung, aber wesentlich weniger\nausgeprägt, die Hirnschä-digung unter und kurz nach der Geburt\nerfolgte.\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nDanach steht zwar die Ursächlichkeit\nder fehler-haften Behandlung der Klägerin zu 2.) für den\neingetretenen Gesundheitsschadens nicht fest. Doch kommt ihr für\nden Nachweis der Kausalität wieder-rum eine Beweislastumkehr wegen\ngrob fehlerhafter Behandlung zugute. Der Sachverständige Dr. A. hat\nden Beklagten zu 3.) und 4.) schwere Versäumnisse angelastet, indem\nregistriert und gewartet, nicht aber bei vorliegender Indikation\ngehandelt worden ist. Spätestens am Abend des 8. Juni 1985, so\nführt er aus, hätte wegen des pathologischen veränderten CTG's von\n17.45 Uhr aktiv eingegriffen\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nwerden müssen. Eine noch zwingendere\nIndikation zur sectio habe aufgrund des hochpathologisch\nveränderten CTG's am Morgen des 9. Juni 1985 bestanden. Auch für\ndie Zeit nach der Geburt wirft der Sachverständige Dr. A. den\nBeklagten zu 3.) und 4.) schwerwiegende Versäumnisse vor. Wegen der\nZwillingsgeburt, der operativen Geburtsbeendigung, des\nhochpathologischen CTG's sei eine pädiatrische Untersuchung\ndringend indiziert gewesen, anderen-falls hätte die sofortige\nVerlegung der Neugebo-renen in eine neonatologische Abteilung\nveranlaßt werden müssen. In seiner Anhörung vor dem Landge-richt\nbekräftigte der Sachverständige seine Beur-teilung, daß das\nVersäumnis der Hinzuziehung eines Kinderarztes binnen 10 Minuten\nnach der Geburt als schwerer Fehler anzusehen ist (Bl. 256). Aus\nunverständlichen Gründen habe man 6 Stunden gewar-tet, bis man die\nZwillinge verlegt habe.\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nDie Unaufklärbarkeit, ob der\nHirnschaden der Klägerin zu 2.) infolge der Behandlungsfehler der\nBeklagten zu 3.) und 4.) oder bereits vor der Aufnahme der Mutter\nder Kläger ins Krankenhaus des Beklagten K.s zu 1.) eingetreten\nist, geht folg-lich zu Lasten der Beklagten zu 3.) und 4.).\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nIII.\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\nDas beklagte K. zu 1.) haftet für die\nBeklagten zu 3.) und 4.) nach § 831 Satz 1 BGB, da diese\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nals dessen Verrichtungsgehilfen tätig\ngeworden sind. Den Entlastungsbeweis hat das beklagte K. nicht\ngeführt. Der Hinweis auf die langjährige gynäkologische Erfahrung\nund auf die Überwachung durch laufende Beobachtung reicht nicht\naus, da es an dem notwendigen substantiierten Vortrag fehlt. Darauf\nhat das Landgericht schon hingewiesen. In der Berufungsbegründung\nwird hierzu nichts weiter vorgetragen.\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\nIV.\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\nBei der Höhe des Schmerzensgeldes für\nden Kläger zu 1.) ist zu berücksichtigen, daß sich bei diesem\ninfolge der Hirnschädigung eine schwere cerebrale Bewegungsstörung\nmit einer Tetraparese und einem Krampfleiden mit BNS-Krämpfen\nentwickelte und sich eine schwerste Störung der\npsychointellektuellen und sprachlichen Entwicklung zeigte. Bei\nseiner Untersuchung am 6. Juli 1990 fand Prof. Dr. S. die schwere\nTetraparese bestätigt. Danach greift der Kläger zu 1.) kaum,\njedenfalls nicht gezielt und zweckentsprechend. Er sitzt mit\nUnterstützung, aber mit einem erheblichen Rundrücken und\nvorwie-gend auf dem Kreuzbein und weniger auf dem Gesäß. Er scheint\ngut zu hören und zu sehen, interessiert sich auch für seine\nUmgebung. Er kann aber nicht gezielt und adäquat reagieren, er\nspricht nur we-nige Worte. Nach Beurteilung des Privatgutachters\nwird er für immer 100 % erwerbsunfähig und 100 % pflegebedürftig\nsein. Zusätzlich bestand ein cere-\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\nbrales Anfalleiden in Form der\nprognostisch beson-ders ungünstigen BNS-Krämpfe. Dieses wird\nrelativ erfolgreich mit Medikamenten behandelt. Seit dem dritten\nLebensjahr haben die Eltern keine Krämpfe mehr beobachtet.\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\nDie Höhe des Schmerzensgeldes ist nach\ndem Geld-bedarf zu berechnen, der erforderlich ist, um dem\nGeschädigten für die erlittenen Unlustgefühle und entgangene\nLebensfreude einen Ausgleich durch Gewährung von Daseinsfreude in\neiner den Umstän-den nach möglichen anderen Form zu verschaffen\n(BGH VersR. 1953, 390). Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld\nin die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere\nAnnehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm\ndurch die Verletzung unmöglich gemacht wurde (Pa-landt/Thomas, BGB,\n50. Auflage, § 847 Randnote 4). Dieser Zweck des Schmerzensgeldes\nerfordert wegen der Schwerstbehinderung des Klägers zu 1.), der\nniemals eine \"normales\" Leben wird führen können und stets auf\nfremde Hilfe angewiesen sein wird, eine hohe Entschädigung in Geld.\nNeben einem - erheblichen - Schmerzensgeldkapital ist dem Kläger zu\n1.) auch eine Schmerzensgeldrente zuzubilligen, da sich seine\nlebenslängliche Beeinträchtigung immer wieder erneuernd und immer\nwieder schmerz-lich empfunden fortwirkt; in einem solchen Falle\nscheint es angemessen, der laufenden nicht vermö-gensrechtlichen\nBeeinträchtigung als Ausgleich und Genugtuung eine laufende\ngeldliche Entschädigung in Form einer Rente gegenüberzustellen.\nDabei müs-\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\nsen die Kapital- und Rentenbeträge in\neinem aus-gewogenen Verhältnis untereinanderstehen, und der bei\neiner Kapitalisierung sich ergebende Betrag muß grundsätzlich den\nsonst zugebilligten Schmer-zensgeldkapitalbeträgen für\nvergleichbare Verlet-zungen entsprechen (BGH VersR. 1976, 969; OLG\nCelle VersR 1977, 1009, OLG Düsseldorf VersR 1985, 293). Unter\nBerücksichtigung dieser Umstände, insbesondere auch des groben\nFehlverhaltens der Beklagten zu 3.) bis 5.), erscheint ein\nSchmer-zensgeld von 100.000,00 DM und eine monatliche Rente von\n750,00 DM angemessen. Das entspricht unter Zugrundelegung der\nallgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland\n1970/1972 und eines Zinssatzes von 5 % einer Kapitalleistung von\ninsgesamt über 272.000,00 DM (Kapitalisierungsfak-tor 19, 1534;\nvgl. Geigel-Schlegelmilch, Der Haft-pflichtprozeß, 20. Auflage,\nAnhang I.). Die Le-benserwartung des Klägers zu 1.) ist nach dem\nGu-tachten des Privatgutachters für die überschaubare Zukunft vital\nnicht bedroht; sie ist unter optima-len Pflegebedingungen nur\nmöglicherweise im späte-ren und hohen Alter eingeschränkt. Der\nBetrag be-wegt sich damit ungefähr im Rahmen des Schmerzens-geldes,\ndas in vergleichbaren Fällen zugesprochen worden ist (vgl. OLG\nHamm, Urteil vom 30.05.1990, ADAC-Handbuch Schmerzensgeldbeträge,\nNr. 1098; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.1985, Nr. 1149).\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nDer Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288\nBGB be-gründet.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\n##blob##nbsp;\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\nWegen der Feststellungsanträge beider\nKläger nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils\ngemäß § 543 Abs. 1 ZPO bezug und macht sie sich zu eigen.\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92, 269, 100 Abs. 1 und 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\nBeschwer für die Beklagten über\n60.000,00 DM, für den Kläger zu 1.) unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-02/27-u-74-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-02/27-u-74-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314408","retrieved":"2026-07-09 03:46:21.960689+00:00"}}