{"status":"available","doknr":"OLD314404","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1202.13U144.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-02","aktenzeichen":"13 U 144/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das\nLandgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der noch\nausstehen-den abgezinsten Leasingraten, des Restwer-tes des\nFahrzeuges und der Vorfälligkeits-entschädigung verneint, nachdem\nder von dem Beklagten zu 1) geleaste PKW in der Zeit vom 9. Juni\nbis 10. Juni 1991 entwendet wur-de. Die Parteien stimmen darin\nüberein, daß den Beklagten zu 1) kein Verschulden an dem Diebstahl\ntrifft, weil er das Fahrzeug ord-nungsgemäß verschlossen abgestellt\nhatte. Der Diebstahl des Fahrzeugs führt bei Anwendung der\ngesetzlichen Bestimmungen zum Fortfall der Pflicht des Beklagten zu\n1), die verein-barten Leasingraten zu zahlen. Das folgt aus § 323\nAbs. 1 BGB. Der Leasingvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der\ndie Klägerin ver-pflichtete, dem Beklagten zu 1) den Gebrauch des\nPKWs zu gewähren, und diesen, das verein-barte monatliche Entgelt\nhierfür zu zahlen. Infolge des Diebstahls wurde die der Klägerin\nobliegende Leistung möglich. Die Unmöglich-keit ist von keiner der\nbeiden Parteien zu vertreten, so daß der Beklagte zu 1) von sei-ner\nZahlungspflicht befreit wurde.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nAn dieser gesetzlichen Rechtslage hat\nsich durch Vereinbarung der Parteien nichts geän-dert. Allerdings\nist in Nr. 9.1 der dem Ver-trag zugrundeliegenden\nLeasingbedingungen der Klägerin bestimmt, daß die Gefahr des\nzufäl-ligen Unterganges, Verlustes und Diebstahls der\nLeasingnehmer, also der Beklagte zu 1) trägt. Ferner heißt es\ndarin, ein solches Er-eignis entbinde den Leasingnehmer nicht, die\nvereinbarten Leasingraten zu zahlen und die sonstigen im Vertrag\nübernommenen Verpflich-tungen zu erfüllen. Durch diese Bestimmung\nsollte die Preis- und Sachgefahr dem Beklag-ten zu 1) auferlegt\nwerden. Bei wirksamer Überbürdung dieser Gefahr wäre damit § 323\nAbs. 1 BGB unanwendbar.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIndessen ist die genannte Vereinbarung\nun-wirksam, weil sie hier gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAllerdings geht die Rechtsprechung\ngrund-sätzlich davon aus, daß die Überwälzung der Preis- und\nSachgefahr auf den Leasingneh-mer regelmäßig nicht zu beanstanden\nist, weil sie als leasingtypisch anzusehen sei (vgl. BGH NJW 1987,\n377; 1992, 683). Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, mag\nbe-zweifelt werden. Die Überwälzung der Gefahr des Diebstahls auf\nden Leasingnehmer führt dazu, daß dieser im Falle der Entwendung an\nden Leasinggeber die ausstehenden Leasing-raten zu zahlen hat -\nmöglicherweise aller-dings nur abgezinst - und den vereinbarten\nRestwert erstatten muß. Die für ein Leasing-fahrzeug regelmäßig\nabzuschließende Vollkas-koversicherung erstattet hingegen bei\nDieb-stahl nur den Fahrzeugwert. Dieser Wertersatz wird immer dann\nhinter der Zahlungsverpflich-tung des Leasingnehmers zurückbleiben,\nwenn der Diebstahl sich zu Beginn des Leasingzeit-raums ereignet.\nDenn die vereinbarten Lea-singraten decken nicht nur den\nFahrzeugwert (abzüglich des Restwertes) ab, sondern auch die\nRefinanzierungs- und sonstigen Kosten der Klägerin und enthalten\neinen Gewinn. Das bedeutet, daß der Leasingnehmer in einem solchen\nFalle nicht unerhebliche Beträge an den Leasinggeber zu zahlen hat,\nwie auch der hier zu entscheidende Rechtsstreit zeigt. Ob diese\nRechtsfolge dem durchschnittlichen Leasingnehmer aus einer Klausel,\ndie ihm die Sach- und Preisgefahr aufbürdet, klar wird, kann\nbezweifelt werden. Hieraus könnten sich Bedenken gegen die\nAuffassung ergeben, grund-sätzlich verstoße eine solche\nVereinbarung nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDas braucht indes hier nicht vertieft\nund entschieden zu werden. Denn die Klausel hält dem AGBG nur dann\nstand, wenn für den Fall des völligen Verlustes des Fahrzeugs der\nLeasingnehmer sich von dem Vertrag vorzeitig lösen kann. Ein\nsolches Lösungsrecht muß ihm eingeräumt werden, weil für ihn bei\nvölligem Verlust der Sache der Zweck des Vertrages, nämlich ein\nFahrzeug zur Nutzung zur Verfü-gung zu haben, unerreichbar ist. Es\nist des-halb jedenfalls dann unangemessen, auf ihn die Sach- und\nPreisgefahr vollständig abzu-wälzen, ihn aber gleichwohl am\nVertrage fest-zuhalten, wenn die Sache untergeht (vgl. BGH\na.a.O.).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAus den Leasingbedingungen der Klägerin\ner-gibt sich, daß der Beklagte zu 1) im Falle des Diebstahls sich\nnicht vorzeitig vom Ver-trag lösen kann. Allerdings ist in Nr. 12\nder Bedingungen bestimmt, daß der Leasingneh-mer aus wichtigem\nGrund den Vertrag kündigen kann. Diese Formulierung würde an und\nfür sich das Kündigungsrecht gemäß § 542 BGB, der auf\nLeasingverträge anwendbar ist, einschlie-ßen können. Der\nZusammenhang dieser Kündi-gungsbestimmung mit der oben zitierten\nKlau-sel 9.1 ergibt jedoch, daß im Falle des Dieb-stahl das\nKündigungsrecht ausgeschlossen sein sollte, Diebstahl mithin nicht\nals wichtiger Kündigungsgrund gilt. Denn wenn der Leasing-nehmer\njedes Risiko mangelnder Gebrauchsmög-lichkeit tragen soll, kommt\ndarin der Wille der Klägerin als Verwenderin der AGB deutlich zum\nAusdruck, den Beklagten zu 1) an ei-ner vorzeitigen\nVertragsbeendigung wegen Ge-brauchsbeeinträchtigung zu hindern.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nÜber diese Regelung hinaus will Nr. 9.1\nauch die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund\neinschränken. Die For-mulierung der Klauseln Nr. 9.1 und Nr. 12 und\nderen Einordnung in verschiedene Rege-lungsbereiche - Nr. 9.1 steht\nim Zusammenhang mit der Festlegung der Vertragspflichten des\nLeasingnehmers, Nr. 12 leitet die Regelungen über die Beendigung\nund die dann zu erfolgen-de Abwicklung des Leasingvertrages ein -\nlas-sen aber eindeutig erkennen, daß Gebrauchsbe-einträchtigungen\njedweder Art nicht als wich-tiger Grund für eine Kündigung gelten\nsollen. Nummer 9.1 schließt daher nicht nur die An-wendung des §\n542 BGB aus, sondern engt dar-über hinaus die für eine Kündigung\naus wich-tigem Grund in Betracht kommenden Umstände ein (so BGH NJW\n1987, 377).\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDieses Verständnis der\nKündigungsregelung Nr. 12 wird noch dadurch verstärkt, daß in Nr.\n9.1 ausdrücklich bestimmt ist, daß im Falle des Diebstahls die\nvereinbarten Leasingraten weiterhin zu zahlen sind. Im Falle der\nKündi-gung stünde der Klägerin jedoch ein solcher Anspruch nicht\nzu. Der Beklagte zu 1) müßte dann nicht die vereinbarten Raten,\nalso in der jeweils geschuldeten vollen Höhe zahlen, sondern\nallenfalls die ausstehenden Raten, vermindert um eine im Einzelfall\nzu bestim-mende Abzinsung.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDa mithin dem Beklagten zu 1) für den\nFall des Diebstahls kein Recht auf vorzeitige Lösung vom Vertrage\neingeräumt ist, verstößt die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr\nauf ihn gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und ist dem-zufolge unwirksam.\nDanach bleibt es bei der gesetzlichen Regel des § 323 Abs. 1 BGB,\nwo-nach der Beklagte zu 1) von seiner Zahlungs-pflicht frei\ngeworden ist. Demzufolge schei-det auch ein Anspruch gegen die\nBeklagte zu 2) als Mitschuldnerin aus.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert der Berufung und Wert der Beschwer für die Klägerin:\n24.388,36 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-02/13-u-144-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-02/13-u-144-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314404","retrieved":"2026-07-09 03:46:21.582765+00:00"}}