{"status":"available","doknr":"OLD314403","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1202.13U114.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-12-02","aktenzeichen":"13 U 114/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nNicht nur die Berufung des Beklagten,\nsondern auch diejenige des Klägers ist zulässig.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIm ersten Rechtszug hat der Kläger\nausweislich seines Klageantrages die Zuerkennung eines\nan-gemessenen Schmerzensgeldes begehrt und in der Begründng\nmitgeteilt, er stelle sich einen Betrag von 10.000 DM als untere\nGrenze vor. Das angefoch-tene Urteil hat ihm diesen Betrag\nzugesprochen. Die Schmerzensgeldbemessung ist allerdings unter\nBerücksichtigung eines Haftungsanteils des Klägers von 1/4 erfolgt.\nDanach ist davon auszugehen, daß das Landgericht dem Kläger einen\nhöheren Schmer-zensgeldbetrag zuerkannt hätte, wenn es einen\nMitverursachungsbeitrag des Klägers gar nicht oder nur in\ngeringerem Umfang berücksichtigt hätte. Mithin ist der Kläger auch\ninsoweit durch das angefochtene Urteil beschwert in einem Umfang,\nder jedenfalls die Erwachsenheitssumme aus § 511 a ZPO übersteigt\n(vgl. dazu Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., Rdnr. 15 vor § 511\nm.w.N.).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nBeide Berufungen sind jedoch\nunbegründet, weil das Landgericht über die Klageforderung\nzutreffend entschieden hat.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nGemäß § 833 Satz 1 BGB ist der Beklagte\nals Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger ist\ndurch eine Milchkuh zu Schaden gekom-men. Unstreitig ist die Kuh in\nder Nacht vom 4. auf den 5. September 1990 von der umzäunten Weide\nausgebrochen und auf die Straße gelaufen. Dort stieß sie mit dem\nvom Kläger gefahrenen PKW zusammen, wodurch der Kläger verletzt und\nsein PKW beschädigt wurde. Mithin ist der Schaden durch das\nunberechenbare Verhalten des Tieres verursacht worden, weil das\nAusbrechen von der Weide sich als Verwirklichung der typischen\nTiergefahr darstellt (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, 50. Aufl.,\nRndr. 6 zu § 833 m.w.N.).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer dem Beklagten als Tierhalter\nmögliche Entla-stungsbeweis aus § 833 Satz 2 BGB ist nicht\ngelun-gen. Der Beklagte hat bereits deshalb die bei der\nBeaufsichtigung des Tieres im Verkehr erforderli-che Sorgfalt nicht\nbeobachtet, weil die Umzäunung der Weide nicht ordnungsgemäß war.\nSie bestand aus einem dreireihigen Stacheldrahtzaun, wobei der\noberste Draht in einer Höhe von 90,5 cm über dem Erdboden gezogen\nwar. Diese Feststellungen beruhen auf den Meßergebnissen des\nSachverständigen P. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und\nüberzeu-gend dargelegt, daß der Zaun einer Weide, auf der Rindvieh\ngehalten wird, mindestens 3 straff ge-spannte Stacheldrähte\naufweisen muß, von denen der oberste Draht in einer Höhe von 110 cm\nbis 120 cm\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nbefestigt sein sollte. Zur Begründung\nhat er dar-gelegt, ein Zaun müsse eine abschreckende Wirkung auf\ndas Rindvieh ausüben, um dieses am Ausbrechen zu hindern. Das\nHauptgesichtsfeld von Kühen be-finde sich bei waagerechter\nKopfhaltung etwa in einer Höhe von 110 cm, so daß ein nur 90 cm\nhoher Zaun optisch nicht hinreichend wahrgenommen werde und\ndemzufolge keine abschreckende Wirkung ausüben könne. Nur wenn der\nZaun jedenfalls 110 cm bis 120 cm hoch sei, werde er von dem\nRindvieh wahr-genommen und stelle eine auffallende optische\nBar-riere dar. Eine Rindviehweide, die wie hier in der Nähe einer\nstark befahrenen Straße liege, solle mit einer Umzäunung versehen\nsein, die eine stark abschreckende Wirkung auf die Tiere\nausübe.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDiesen Ausführungen des als\nLandwirtschafsmeister tätigen Sachverständigen folgt der Senat,\nweil sie einleuchtend sind. Es liegt auf der Hand, daß Tie-re auf\neiner Weide in der Nähe einer stark befah-renen Straße am\nAusbrechen gehindert werden müs-sen, weil sie sonst auf diese\nStraße gelangen kön-nen und damit eine erhebliche Gefahr für die\nVer-kehrsteilnehmer darstellen. Die Ausführungen des\nSachverständigen stimmen im übrigen mit den Anga-ben eines anderen\nSachverständigen überein, der in einem kürzlich vom Senat\nentschiedenen Rechts-streit einen Stacheldrahtzaun mit einer\nGesamthöhe von 120 cm bis 130 cm als ordnungsgemäße Weideum-zäunung\nbezeichnet hat.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nOb - wie der Beklagte vorträgt -\nsämtliche seiner Berufungskollegen im Bereich der\nLandwirtschafts-kammer Rheinland, Kreisstelle Aachen, nur\nWeideum-zäunungen mit einer Höhe von etwa 95 cm errichtet haben,\nist ohne Bedeutung. Ein fahrlässiges Ver-halten im Sinne des § 276\nAbs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Ob das getan wur-de, was\neiner verbreiteten Übung oder einem Brauch entspricht, vermag nicht\nzu entschuldigen. Zwar muß eine tatsächliche Übung bei der\nFestlegung der Sorgfaltsanforderungen berücksichtigt werden. Wenn\naber aus fachlicher Sicht eine tatsächliche Übung nicht ausreichend\nist, Rindvieh am Ausbrechen von einer Weide wirkungsvoll zu\nhindern, genügt sie nicht, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit\nauszu-räumen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nOb der Beklagte zur ausreichenden\nSicherung der Weide vor dem Stacheldrahtzaun auch noch einen\nElektroschutzzaun hätte installieren müssen, wie der\nSachverständige P. ausgeführt hat, braucht nicht entschieden zu\nwerden, weil schon der vor-handene Stacheldrahtzaun zu niedrig war,\num eine wirkungsvolle Barriere für die Kühe darzustellen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDa nicht festgestellt werden kann, auf\nwelche Weise der Kuh die Überwindung des Zaunes gelun-gen ist, kann\nauch eine fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des\nBeklagten nicht bejaht werden.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDies geht zu seinen Lasten als\nTierhalter.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nMit Recht hat das Landgericht im\nHinblick auf die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr, § 7 Abs.\n2 StVG, entschieden, der Kläger könne nur 3/4 seines materiellen\nSchadens ersetzt verlangen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDer Unfallhergang hat in seinen\nEinzelheiten nicht aufgeklärt werden können. Fest steht nur, daß\nder PKW des Klägers mit der Kuh kollidiert ist. Ob der Kläger den\nUnfall vermeiden konnte oder nicht, ist offengeblieben. Demzufolge\nkommt die Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers nicht in\nBetracht. Da die dem Beklagten anzulasten-de\nSorgfaltspflichtverletzung nicht außergewöhn-lich schwerwiegt, hält\nauch der Senat es nicht für gerechtfertigt, die Betriebsgefahr\nvollständig zu-rücktreten zu lassen. Sie ist mit einer\nHaftungs-quote von 1/4 zu Lasten des Klägers angemessen\nbe-rücksichtigt.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDen dem Kläger danach zu ersetzenden\nmateriellen Schaden hat das Landgericht zutreffend festge-stellt.\nDie Auffassung des Beklagten, den Prämien-bonusverlust des Klägers\ndurch dessen Inanspruch-nahme der Vollkaskoversicherung brauche er\nnicht zu ersetzen, teilt der Senat nicht. Der Beklagte meint, seine\nPflichtverletzung sei insoweit nicht ursächlich für den\neingetretenen Schaden, weil der Kläger im Hinblick auf seine\nMithaftungsquote seine Vollkaskoversicherung in jedem Falle in\nAnspruch genommen hätte, der Bonusverlust also unabhängig von der\nPflichtverletzung eingetreten sei. Das geht fehl. Denn Ursache für\ndie Inan-spruchnahme der Versicherung ist der Unfall, der\nseinerseits auf die Pflichtverletzung des Beklag-ten zurückgeht.\nHätte der Beklagte eine wirkungs-volle Weideumzäunung errichtet,\nwäre die Kuh nicht ausgebrochen, der Unfall mithin vermieden\nworden. Folglich ist die Inanspruchnahme der Vollkaskover-sicherung\nund der damit verbundene Bonusverlust durch die Pflichtverletzung\ndes Beklagten verur-sacht worden und mithin als Schaden\nanteilsmäßig zu ersetzen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDen Schmerzensgeldanspruch des Klägers\ngemäß § 847 BGB hat das Landgericht zutreffend unter Abwägung aller\ninsoweit erheblichen Umstände auf 10.000,-- DM festgelegt. Auf die\nAusführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug\ngenom-men, § 543 ZPO. Da es bei der Mithaftungsquote des\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nKlägers bleibt, scheidet auch aus\ndiesem Gesichts-punkt eine Erhöhung des Betrages aus.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens\ngemäß Beschluß vom 26.10.1992: 18.348,24 DM.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nWert der Beschwer des Klägers: 3.641,37\nDM.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nWert der Beschwer des Beklagten:\n14.706,87 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-02/13-u-114-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-12-02/13-u-114-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314403","retrieved":"2026-07-09 03:46:21.486024+00:00"}}