{"status":"available","doknr":"OLD314409","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1130.27U129.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-30","aktenzeichen":"27 U 129/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht\ndeshalb abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt\nsind.\n\n6\n\n \n\n7\n\nAnsprüche aus unerlaubter Handlung (§§\n823, 847 BGB) verjähren gemäß § 852 Abs. 1 BGB in 3 Jahren von dem\nZeitpunkt an, in welchem der Ver-letzte von dem Schaden und der\nPerson des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt hat.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagten als allein in Betracht\nkommende Schädiger sind dem Kläger seit dem Operationstag, dem 3.\nMai 1985, bekannt. Kenntnis vom Schaden im Rechtssinne hatte der\nBeklagte spätestens Ende Januar 1986. Das ergibt sich aus folgenden\nErwä-gungen:\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger verspürte bereits kurz nach\nder Ope-ration schmerzhafte Dysaesthesien im ersten bis vierten\nFinger der operierten Hand, weswegen er sich in ärztliche\nBehandlung zunächst von Prof. K. und sodann von Prof. Kr. begab.\nDarüber hinaus entwickelte sich ein Morbus Sudek. Beides waren für\nden Kläger als Arzt ersichtlich Operationsfolgen mit\nSchadenscharakter, dem prä-operativ haben diese Symtome nicht\nbestanden. Aus seinem Schreiben vom 3. Oktober 1986 an den\nZweit-beklagten ergibt sich auch, daß er dies selbst so gesehen\nhat. Er hat darin nämlich ausgeführt, daß er mit dem Zweitbeklagten\nin den Monaten nach der Operation mehrfach über den unerwarteten\nVerlauf diskutiert und nur deshalb zunächst eine abwarten-de\nHaltung eingenommen habe, weil er gehofft habe, daß sich der\nZustand allmählich bessere. Eine der-artige Hoffnung beseitigt aber\nnicht die Schadens-kenntnis. Ob und in welchem Umfang sich eine\nSchä-digung als Dauerzustand manifestiert oder wieder zurückbildet,\nist rechtlich eine Frage der Scha-densfolge, auf deren Kenntnis es\nnicht ankommt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nFreilich genügt für den\nVerjährungsbeginn nicht jedwede Kenntnis eines Schadens. Dem\nVerletzten müssen vielmehr soviele Umstände bekannt sein, daß ihm\nbei verständiger Würdigung aller Tatsachen die Erhebung wenigstens\neiner Feststellungsklage zuzu-muten ist. Das ist wiederum\njedenfalls dann der Fall, wenn sich aus ihm bekannten Tatsachen der\neinigermaßen tragfähige Schluß ergibt, der Scha-den könne durch ein\nFehlverhalten der Schädiger verursacht worden sein. Solche\nTatsachen sind dem Kläger spätestens Ende Januar 1986 aufgrund des\nUntersuchungsergebnisses des Oberarztes Dr. H. bekannt geworden. H.\nhatte nämlich festge-stellt, daß \"der Befund unverändert für eine\npro-ximale plexusnahe Läsion\" spreche. Damit war klar, daß sich\nintraoperativ ein Zwischenfall ereignet hatte (Verletzung des\nOberarmnervengeflechts), der nicht regelgerecht war. Das genügte\nfür eine aus-sichtsreiche Klageerhebung. Ferner war dem Kläger\ndamit zugleich klar, daß sich aus seiner Sicht die präoperative\nAufklärung als fehlerhaft darstellte, denn über die Möglichkeit\neines solchen Zwischen-falles war er - nach seiner Behauptung -\nnicht aufgeklärt worden. Gleiches gilt für die angeblich nicht\nindizierte Operationserweiterung. Er wußte, daß der Carpaltunnel\ngeöffnet worden war, ohne daß er hierzu eine Einwilligung erteilt\nhatte.\n\n14\n\n \n\n15\n\nSomit wäre die regelmäßige Verjährung\nbereits Ende Januar 1989 eingetreten. Allerdings war der\nVerjährungslauf hier durch Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2\nBGB für den Zeitraum vom 24. No-vember 1986 bis Ende April 1988,\nalso für rund 18 Monate gehemmt. Im November 1986 ist der\nHaft-pflichtversicherer der Beklagten erstmals mit der\nAngelegenheit befaßt worden und hatte angekündigt, er werde die\nSachlage überprüfen und sei zu einer außergerichtlichen\nvergleichsweisen Regelung be-reit, wenn von einem Haftungsfall\nauszugehen sein sollte. Das kann zugunsten des Klägers als Beginn\nder Verhandlungen gewertet werden. Ende April 1988 waren die\nVerhandlungen aber nach Vorlage des Gutachtens Dr. Hu. spätestens\nendgültig beendet.\n\n16\n\n \n\n17\n\nUnter Berücksichtigung der dargelegten\nHemmung war dann jedenfalls Ende Juli 1990 Verjährung einge-treten,\nso daß sich die im September 1991 einge-reichte Klage als verspätet\nerweist.\n\n18\n\n \n\n19\n\nSoweit der Kläger meint, seine\nGespräche mit den Beklagten in der Zeit nach der Operation und die\nSchadensanmeldung im Oktober 1986 selbst seien als Verhandlungen im\nSinne von § 852 Abs. 2 BGB zu werten, trifft dies ersichtlich nicht\nzu. Die bloße Anmeldung von Schadensersatzansprüchen stellt nicht\nden Beginn von Verhandlungen dar. Dazu bedarf es einer Reaktion des\nSchädigers, aus der sich Verhandlungsbereitschaft ergibt. Daran\nfehlt es hier. Bei den Gesprächen hat es sich of-fensichtlich um\närztliche Fachgespräche unter Kol-legen gehandelt, nicht aber um\nVerhandlungen über einen möglicherweise zu leistenden\nSchadensersatz.\n\n20\n\n \n\n21\n\nVertragliche Ansprüche, auf die der\nKläger erst-mals im Berufungsverfahren abhebt und die nicht\nverjährt wären, kommen nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht\nsubstantiiert behauptet, daß zwischen ihm und den Beklagten ein\nBehandlungs-vertrag zustandegekommen ist. Die Beklagten haben\neingehend dargelegt, daß der Kläger seinerzeit mit dem S. -Hospital\neinen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen\nha-be, der Unterbringung sowie die pflegerischen und ärztlichen\nLeistungen umfaßt habe. Hierauf hat der Kläger nicht einmal\nerwidert. Überdies hat er für seine davon abweichende Behauptung\nauch keinen Be-weis angetreten.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie prozessuallen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\n \n\n25\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nWert der Beschwer für den Kläger: 40.000,00 DM (davon 20.000,00 DM\nfür den Feststellungsantrag).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-30/27-u-129-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-30/27-u-129-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314409","retrieved":"2026-07-09 03:46:22.065813+00:00"}}