{"status":"available","doknr":"OLD314412","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1127.19U90.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-27","aktenzeichen":"19 U 90/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat bezüg-lich der Klage in\nHöhe eines Teilbetrages von 3.403,25 DM Erfolg; im übrigen war sie\nzurückzu-weisen.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. und 2. machen als bürgerlich rechtliche\nGesellschaft gegen den Beklagten Scha-densersatzansprüche geltend,\nweil dieser die Räume in der M.Straße 9 in K. nach Kündigung zum\n02.12.1990 erst am 28.05.1991 geräumt hat. Gekündigt hatten die\nKläger wegen Zahlungsverzuges ihrem Hauptmieter B. den Vertrag vom\n01.02.1985, dieser seinerseits dem Beklagten den Untermietver-trag\nvom 20.06.1985. Die Kläger verlangen für die Zeit von Anfang\nDezember 1990 bis zum 30.06.1991 den Mietzins, den sie nach ihrer\nBehauptung ab dem 01.07.1991 von dem Nachmieter S. in Höhe von\n1.349,00 DM erhalten, für sieben Monate also ins-gesamt 9.443,00\nDM. Demgegenüber macht der Beklag-te mit der Widerklage\nAufwendungen für die von ihm innegehabten Räume geltend.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zu Recht zwei selbständige Verträge\nangenommen, nämlich einmal den Haupt-mietvertrag zwischen den\nKlägern zu 1. und 2. und B. sowie andererseits den Untermietvertrag\nzwischen B. und dem Beklagten. Daß hier zwei verschiedene Verträge\nvorlagen, hat der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich\nzugestanden (vgl. III der Klageschrift, Bl. 19, 20 d.A.). Schon\ndeshalb kann die Berufungsbegründung mit ihrem abweichenden Vortrag\nkeinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 290 ZPO für den\nWiderruf ei-nes gerichtlichen Geständnisses nicht vorgetragen sind.\nEs handelt sich auch um eine geständnisfähi-ge Tatsache, nicht nur\num eine Rechtsmeinung. Auf die zusätzlichen Ausführungen des\nBeklagten in dem - nicht vorbehaltenen - Schriftsatz vom 29.10.1992\nkann es schon aus diesem Grunde nicht ankommen.\n\n5\n\nDer Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegrün-dung und in dem\nerwähnten Schriftsatz deutet auch nicht zwingend etwa auf ein\nScheingeschäft zwi-schen den damals Beteiligten hin. Ebensowenig\nkann ohne weiteres angenommen werden, daß hier sitten-widrig zu\nLasten des Beklagten gehandelt worden wäre, mögen sich im übrigen\ninsbesondere auch B., der frühere Geschäftsführer des Beklagten,\nund die Widerbeklagte zu 3. finanzieller Manipulationen zum\nNachteil des Beklagten schuldig gemacht haben, was hier indessen\nkeiner weiteren Klärung be-durfte.\n\n6\n\nDaß der Beklagte wegen verspäteter Räumung dem Grunde nach\nschadensersatzpflichtig ist, bestrei-tet auch die\nBerufungsbegründung ausdrücklich nicht (Bl. 104 d.A.). Die Höhe des\njetzt erzielten Mietzinses haben die Kläger jedoch durch Vorlage\ndes Mietvertrages mit dem Nachmieter S. vom 19.06.1991 im Termin\nvon 16.10.1992 hinreichend nachgewiesen.\n\n7\n\nSoweit der Beklagte meint, dieser Mietzins dürfe der Berechnung\ndes Schadens nicht zugrunde gelegt werden, weil der Vertrag von\n1985 nur eine Wohn-nutzung gestatte, die Neuvermietung aber für\neine gewerbliche Nutzung erfolgt sei, so kann er auch damit keinen\nErfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob an sich eine gewerbliche\nNutzung der Räume statthaft war oder nicht. Sowohl in dem\nMietver-trag zwischen den Klägern und B. als auch in dem\nUntermietvertrag zwischen B. und dem Beklagten ist von einer\nwahlweisen Nutzung als Wohnung oder Büro die Rede, wenn sich auch\ndie Berechnung des Miet-zinses nach der ortsüblichen Miete für\nAltbauwoh-nungen richtete. Hat aber der Beklagte die Räume selbst\nzur fakultativen Nutzung als Büro gemietet, dann kann er sich jetzt\nnicht darauf berufen, daß der Nachmieter Gleiches tue.\n\n8\n\nDer Beklagte meint weiter, die Kläger müßten sich anrechnen\nlassen, daß er ungerechtfertigt für die Monate Februar bis Mai 1985\nMiete in Höhe von 1.889,00 DM gezahlt habe. Dies ist jedoch\naufgrund des Untermietvertrages mit B. geschehen, der eine\nÜbernahme der Verpflichtungen mit Wirkung vom 01.02.1985 vorsah.\nDieser Vertrag ist - entgegen dem Vortrag des Beklagten in dem\nSchriftsatz vom 29.10.1992 - für den Beklagten damals von zwei\nVertretungsberechtigten, nämlich B. und der Wider-beklagten zu 3.,\nunterzeichnet worden. Eine Anwen-dung von § 181 BGB scheidet\ndeshalb von vornherein aus. Im übrigen tragen die Kläger\nunwidersprochen vor, daß der Beklagte die Mieträume bereits vor dem\n01.02.1985 benutzt habe.\n\n9\n\nWas der Beklagte insgesamt vorbringt, reicht nicht aus, um ein\nsittenwidriges Zusammenspiel zwischen den Beteiligten zu seinem\nNachteil in bezug auf die Zeit von Februar bis Mai 1985\nanzunehmen.\n\n10\n\nAuf dieser Grundlage ist das Landgericht mit Recht davon\nausgegangen, daß dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch nach\nden §§ 989, 990 BGB zustehe. Der Beklagte als Besitzer der Wohnung\nwußte, daß er aufgrund der Kündigung sowohl des Hauptmiet- als auch\ndes Untermietvertrages ab An-fang Dezember 1990 nicht mehr zum\nBesitz der Räume berechtigt war; aber dann die gemieteten Räume\nnicht räumte und herausgab, geriet er insoweit Verzug und haftet\ndeshalb nach § 990 Abs. 2 i.V.m. den §§ 284 ff. BGB, also auch für\nFrüchte, die der Eigentümer, das heißt die Kläger, gezogen hätten\n(Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., § 990 Rdnr. 9). Das bedeutet,\ndaß grundsätzlich der Beklagte den Klägern für entgangenen Mietzins\neinstehen muß, den die Kläger bei rechtzeitiger Räumung hätten\nerzielen können.\n\n11\n\nNach Vorlage des Mietvertrages mit dem Nachmieter S. hat der\nSenat keine Bedenken dagegen, daß mit diesem ein Mietzins von netto\n1.349,00 DM verein-bart ist. Mangels substantiierter Einwendungen\ndes Beklagten insoweit kann auch angenommen werden, daß dieser\nMietzins bereits früher zu erzielen gewesen wäre, allerdings erst\nab dem 01.01.1991. Denn da die Kläger die Räume, nachdem der\nBe-klagte sie am 28.05.1991 freigegeben hatte, erst zum 01.07.1991\nweitervermietet haben, kann nicht angenommen werden, daß sie bei\neiner Räumung zum 02.12.1990 bereits zum 01.12.1990 hätten\nweiter-vermietet werden können. Eine Neuvermietung wäre, wie gerade\nder weitere tatsächliche Ablauf zeigt, nicht vor dem 01.01.1991\nmöglich gewesen.\n\n12\n\nDaraus folgt zunächst, daß die Kläger für den Monat Dezember\n1990 nur die aufgrund der Vereinba-rungen im Hauptmiet- und im\nUntermietvertrag tat-sächlich zu zahlenden 420,75 DM verlangen\nkönnen. Für die folgenden sechs Monate des Jahres 1991 ist, wie\nerwähnt, der entgangene Mietzins von 1.349,00 DM zugrunde zu legen.\nDavon sind jedoch pro Monat die 412,50 DM abzuziehen, die die\nVertragsparteien als Ausgleich für die Moderni-sierungsleistungen\ndes Mieters in den gemieteten Räumen gemäß § 24 des Mietvertrages\nvereinbart haben. Insoweit mindert sich der Schaden, den die\nBeklagte nach § 990 Abs. 2 BGB zu ersetzen habe, weil die Kläger\nnach der Vertragsgestaltung wegen dieses Teilbetrages Leistungen in\nForm der Modernisierungsarbeiten empfangen haben. Der mo-natliche\nSchaden vermindert sich daher um jeweils 412,50 DM, so daß die\nentgangenen Früchte mit mo-natlich 936,50 DM zu bewerten sind. Für\nsechs Mo-nate ergibt dies einen Betrag von 5.619,00 DM, zu-züglich\nder 420,75 DM für Dezember 1990 also einen Gesamtbetrag von\n6.039,75 DM.\n\n13\n\nSoweit der Beklagte sowohl gegenüber der Klage-forderung als\nauch in bezug auf die Widerklage weitergehende Ansprüche geltend\nmacht, sind diese nicht begründet.\n\n14\n\nAuf die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten kommt es nicht\nan. Denn in beiden Mietverträgen (Hauptvertrag und Untervertrag)\nist geregelt, wie der Ausgleich der vorausgesetzten Aufwendungen\ndes Beklagten erfolgen sollte. Der Hauptmieter B. hatte sich in §\n24 seines Mietvertrages verpflich-tet, die Räume umfassend auf\nseine Rechnung zu modernisieren, wogegen sich die Kläger ihrerseits\nverpflichteten, für die Dauer der Mietzeit nur die Miete zu\nverlangen, die für einen nicht moderni-sierten Altbau (ohne Bad und\nHeizung) in mittlerer Wohnlage ortsüblich ist. Diese Regelung ist\nin den Untermietvertrag übernommen worden. Deshalb kommt es nicht\nauf die tatsächliche Höhe der Auf-wendungen des Beklagten an,\nvielmehr ist ihm zum Ausgleich seiner Aufwendungen der erwähnte\nMiet-nachlaß zugebilligt worden. Dabei sind die jewei-ligen\nVertragsparteien davon ausgegangen, daß das Haupt- und\nUntermietverhältnis bis zum 31.01.1995, insgesamt also über zehn\nJahre laufe. Es mag also sein, daß der Beklagte, nachdem das\nMietverhältnis mit Wirkung zum 02.12.1990 gekündigt worden ist,\neinen dem Mietnachlaß für die vorgesehene Rest-mietzeit\nentsprechenden Betrag als eine Art Auf-wendungsersatz geltend\nmachen könnte. Da es sich aber um zwei getrennte Verträge zwischen\nden Klä-gern und B. einerseits sowie B. und dem Beklagten\nandererseits handelt, hat der Beklagte einen Er-satzanspruch\nallenfalls gegenüber seinem Vertrags-partner B., nicht gegenüber\nden Klägern, mit denen er nicht in vertraglichen Beziehungen stand.\nDies steht nicht in Widerspruch zu der oben vorgenom-menen\nVerrechnung des monatlichen \"Aufwendungser-satzes\" in Höhe von\n412,00 DM auf den den Klägern entgangenen Mietzins. Denn dabei\nhandelt es sich um die Frage, inwieweit den Klägern ein Schaden\nentstanden ist oder nicht. Unter diesem Aspekt müssen sich die\nKläger entgegenhalten lassen, daß sie nach den Regelungen im\nMietvertrag Leistungen in Höhe von 412,50 DM monatlichen von ihrem\nMieter B. erhalten haben, und daß ihnen insoweit kein Schaden\nentstanden ist. Wo aber kein Schaden ist, können sie ihn auch nicht\ngegenüber dem Beklagten als unrechtmäßigem Besitzer der Mieträume\ngeltend machen.\n\n15\n\nEtwas anderes ist es, wem gegenüber der Beklagte vertraglich\nbegründete Forderungen geltend machen kann. Es liegt auf der Hand,\ndaß dies nur dem Ver-tragspartner gegenüber geschehen kann, also\nhier gegenüber dem Untervermieter B.. Daran ändert es nichts, daß\ndie handelnden Personen auf den ver-schiedenen Seiten seinerzeit\nteilweise identisch waren. Aus dem Vortrag des Beklagten ist auch\nnicht etwa ersichtlich, daß ein Anspruch gegenüber B. weniger wert\nwäre als gegenüber den Klägern und - für die Widerklage - der\nWiderbeklagten zu 3. Wären die Kläger und Widerbeklagten im\nGegensatz zu B. solvent und wäre ein insolventer B. nur\nvorgeschoben worden, um von den Klägern eventuel-le\nSchadensersatzansprüche fernzuhalten, könnte es vielleicht anders\nliegen. In dieser Hinsicht hat der Beklagte aber nichts Konkretes\nvorgetragen. Allein der Umstand, daß B. und auch die Widerbe-klagte\nzu 3. möglicherweise Veruntreuungen zu La-sten des Beklagten\nbegangen haben, kann eine klare rechtliche Unterscheidung zwischen\nden jeweiligen Vertragsbeziehungen nicht hindern. Dies\ninsbeson-dere dann nicht, wenn dem Beklagten durch eine Verweisung\nan seinen Vertragspartner B. letztlich kein erkennbarer Nachteil\nentsteht. Einen solchen Nachteil vermag der Beklagte in seinen\nSchriftsät-zen nicht darzutun.\n\n16\n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte\ndie mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwendungen\ntatsächlich insbe-sondere für das hier streitige Objekt gemacht\nhat, was die Kläger bestreiten, und auch nicht darauf, ob - wofür\neiniges spricht - ein Teil der Gegen-forderung bereits\nrechtskräftig in Vorprozessen beschieden worden ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n18\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n19\n\nStreitwert: 27.180,50 DM Wert der Beschwer der Kläger: 3.403,25\nDM Wert der Beschwer des Beklagten: 23.777,25 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-90-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-90-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314412","retrieved":"2026-07-09 03:46:22.383344+00:00"}}