{"status":"available","doknr":"OLD314419","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1125.27U87.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-25","aktenzeichen":"27 U 87/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat, soweit über\nsie nach der Rücknahme der Berufung betreffend den Beklag-ten zu 1.\nnoch zu befinden ist, in der Sache im erkannten Umfang Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten zu\n2. Schmer-zensgeld und Ersatz ihres materiellen Schadens ge-mäß §§\n831, 30, 31, 823 Abs. 1, 847 BGB verlangen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nI.\n\n8\n\n \n\n9\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nhat die Klägerin allerdings einen Behandlungsfehler des Beklagten\nzu 1. nicht bewiesen. Der Privatsachver-ständige Prof. Dr. G.,\nemeritierter ordentlicher Professor für Neurochirurgie des\nUniklinikums Es-sen, hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom\n11. Juni 1991 ausgeführt, aus seiner Kenntnis der umfangreichen\nLiteraturangaben zur Chemonu-kleolyse und aus seinen eigenen\nErfahrungen sei keine Indikation zu einer Chemonukleolyse zu\nstel-len, wenn die Bandscheibe vorher bereits operativ angegangen\nworden sei. Bei vorausgegangener Band-scheibenoperation müsse das\nLängsband durchtrennt werden, um überhaupt die\nBandscheibenprotrusion bzw. die Bandscheibe selbst zu erreichen.\nDieser Defekt werde später je nach dem Zeitablauf durch\nNarbengewebe ausgefüllt, aber niemand wisse, wie dicht dieser\nVerschluß sei. Da somit dann die Gefahr bestehe, daß bei einer\nnachfolgenden Injek-tion dieses Mittel auch leichter in den\nZwischen-wirbelraum vordringen könne, werde allgemein eine\nChemonukleolyse in einem voroperierten Segment nicht durchgeführt.\nEs seien ganz erhebliche Störungen bekannt geworden, wenn das\ninjizierte chemische Mittel aus der Bandscheibe in den Wir-belkanal\nhineingeflossen sei. Diese Medikamente hätten eine hohe Toxizität\ngegenüber den nervösen Elementen. Nach allgemein gültigen Regeln\nsei eine Chemonukleolyse jedenfalls nicht mehr angezeigt, wenn ein\nKontrastmittelaustritt zum Wirbelkanal vorgelegen habe. Denn es\nhabe dann die Gefahr bestanden, daß auch das chemische Mittel in\nden Wirbelkanal eintreten könne und an den nervösen Elementen\nSchaden anrichte. In seiner mündlichen Anhörung ist er im Grundsatz\nbei seiner Auffassung geblieben. Doch hat er eingeräumt, daß die\nChemo-nukleolyse in der voroperierten Bandscheibe mach-bar und\nvertretbar sein möge, wenn man sich vorher durch Röntgenaufnahmen\nabsichere.\n\n10\n\n \n\n11\n\nZu dem Kontrastmittelaustritt hat der\nGerichts-gutachter Prof. Dr. Sch., Leiter der Abteilung für\nWirbelsäulenerkrankungen an der orthopädischen Universitäts- und\nPoliklinik Friedrichsheim in Frankfurt, ausgeführt, die Bilder\nzeigten eine deutliche Auffüllung des Bandscheibenraumes mit\nKontrastmittel als Nachweis einer erheblichen de-generativen\nSchädigung, ein Abfluß des Kontrast-mittels über die Oberkante von\nL 5 sei nicht sicher auszuschließen. Die zwei dokumentierten Bilder\nstellten jedoch nur Ausschnitte einer Ver-laufsserie dar; da der\nOperateur zur Überprüfung der Lage seiner Nadel einen Bildwandler\nbenutze und eine Serie von Bildern mache, die einen grö-ßeren\nInformationsgehalt besäßen als zwei dokumen-tierte Aufnahmen, habe\nder Operateur eine bessere Kontrollmöglichkeit. Danach steht ein\nKontrastmit-telaustritt in den Wirbelkanal jedenfalls nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit fest. Das geht zu Lasten der Klägerin, da\nder Patient grundsätz-lich einen Behandlungsfehler zu beweisen\nhat.\n\n12\n\n \n\n13\n\nIm übrigen hat der Sachverständige\nunter Auswer-tung und Anführung einschlägiger medizinischer\nLiteratur nachgewiesen, daß einige Ärzte die Che-monukleolyse auch\nbei Voroperationen in derselben Bandscheibe durchgeführt haben. So\nwird in der Zeitschrift für Orthopädie 1988, Seite 661 aus der\northopädischen Universitätsklinik in H. über die Ergebnisse der\nChemonukleolysebehandlung bei 57 Patienten, die bereits an\nderselben Bandscheibe voroperiert worden sind, berichtet. Danach\nwurden bei 74 % der Patienten gute bis befriedigende Ergebnisse\nerzielt (Bl. 138, 139 d.A.). Die Kon-traindikation zur\nintradiscalen Injektionsbehand-lung mit Chemopapain sei, so führt\nder Sachver-ständige weiter aus, vom Arbeitskreis \"degenera-tive\nWirbelsäulenerkrankungen\" der Deutschen Ge-sellschaft für\nOrthopädie und Traumathologie aus dem Kongreß in Nürnberg 1984 und\nin Frankfurt 1985 noch einmal genau definiert worden. Eine\nVoroperation derselben Bandscheibe werde danach nicht unter den\nKontraindikationen aufgeführt (Bl. 135 d.A.). Andere Autoren führen\ndagegen die-ses Verfahren nach einer Bandscheibenoperation im\nselben Segment als Ausschlußkriterium an, so unter anderem Prof.\nDr. S., Leiter der orthopädischen Universitätsklinik in D. (Bl. 136\nd.A.).\n\n14\n\n \n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß auch in der\nnordamerikanischen medizinischen Literatur über die Chemonukleolyse\nin voroperierten Band-scheiben mit einer Erfolgsquote von 54 %\nberichtet werde. Er bekräftigte seine im schriftlichen Gut-achten\nund in seiner Anhörung vor dem Landgericht vertretene Auffassung,\ndaß bei der Anwendung der Chemonukleolyse bei voroperierten\nBandscheiben Zurückhaltung angezeigt sei, dem Verfahren aber keine\nabsolute Kontraindikation entgegenstehe, sondern allenfalls eine\nrelative. Er selbst würde diese Behandlung nicht wählen, der \"Boom\"\nder Chemonukleolyse sei ohnehin bereits vorüber. Hier-nach vermag\nder Senat eine fehlerhafte Behandlung durch die Chemonukleolyse in\nder voroperierten Bandscheibe L 4/L 5 auch bei Berücksichtigung der\nGebrauchsinformation der Firma K. nicht festzu-stellen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin\nwar die Behandlung des Beklagten zu 1. nicht deshalb feh-lerhaft,\nweil anstelle der Bandscheibe L 4/L 5 die Bandscheibe L 5/S 1\nmittels Chemonukleolyse hätte behandelt werden müssen. Die\nCTG-Untersuchung der LWS durch das Röntgeninstitut von Prof. Dr. H.\nam 4. Juni 1984 ergab einen eindeutigen Bandschei-benvorfall im\nSegment L 4/L 5 links mit Bedrängung der L 5 Wurzel links, während\nim Segment L 5/S 1 eine Bandscheibenvorwölbung über die dorsale\nWir-belkörperhinterkante in der Mittellinie beschrie-ben wurde (Bl.\n130 d.A.). Zwar liegt das CTG nicht vor. Der Sachverständige stützt\nsich hierbei aber auf den Befundbericht des Prof. Dr. H. vom 5.\nJu-ni 1984 betreffend das CTG, der dem Sachverständi-gen vorgelegen\nhat. Auch die Vorgeschichte, nach der die wesentlichen Paresen den\nFuß- und Zehenhe-ber betrafen, stehen nach dem Sachverständigen mit\neinem Bandscheibenvorfall in dem Segment L 4/L 5 in gutem Einklang.\nDaß die Beschwerden der Kläge-rin durch die Chemonukleolyse nicht\nbehoben wurden und bei der Nachoperation auch eine Protosion im\nBereich L 5/S 1 beseitigt wurde, spricht nicht gegen die\nRichtigkeit der Diagnose. Weiterbeste-hende Beschwerden nach einer\nChemonukleolyse sind nach den Ausführungen des Sachverständigen\nProf. Dr. Sch. nicht ungewöhnlich.\n\n18\n\n \n\n19\n\nZwar vertritt der Privatgutachter Prof.\nDr. G. in seinem Gutachten die Auffassung, daß die Beschwer-den der\nKlägerin nicht durch Veränderungen in Höhe des Segments L 4/L 5,\nsondern in Höhe des Segments L 5/S 1 hervorgerufen worden seien.\nDementspre-chend habe auch die Diagnose bei der Aufnahme der\nKlägerin auf Verdacht eines Bandscheibenvorfalls L 5/S 1 gelautet.\nDoch sind diese Aussagen nicht überzeugender als die Feststellungen\ndes Gerichts-sachverständigen, so daß die Klägerin den Beweis für\neine fehlerhafte Behandlung durch Chemonukleo-lyse eines\ntatsächlich nicht eingetretenen Band-scheibenvorfalls in dem\nSegment L 4/L 5 nicht ge-führt hat.\n\n20\n\n \n\n21\n\nII.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Beklagte zu 2. haftet aber aus §§\n823 Abs. 1, 30, 31 bzw. 831 BGB, weil der Eingriff des Beklagten zu\n1. nicht durch die Einwilligung der Klägerin gedeckt und daher\nrechtswidrig war. Die Einwilligung der Patientin in die\nbeabsichtigte Behandlung ist nur wirksam, wenn sie weiß, worin sie\neinwilligt. Dazu bedarf es der Aufklärung über die beabsichtigte\nBehandlung. Die Aufklärung soll dem Patienten aufzeigen, was der\nEingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann, er soll Art\nund Schwere des Eingriffs und dessen Risiken erkennen.\nGrundsätzlich ist nur \"im Gro-ßen und Ganzen\" aufzuklären. Dafür,\nmit welcher Genauigkeit und mit welchem Stellenwert der Arzt die\nRisiken ansprechen muß, ist die Erfahrung mit maßgebend, daß der\nPatient das Für und Wider um so genauer abwägen wird, je weniger\ndringlich der Eingriff, je fragwürdiger die Prognose ist. Das gilt\nvor allem, wenn der Erfolg des Eingriffs zweifelhaft ist (Steffen,\nNeue Entwicklungsli-nien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 4. Aufl., Seite 97). Nach den Angaben des\nSachver-ständigen Prof. Dr. Sch. war die Chemonukleolyse in einer\nvoroperierten Bandscheibe mit einem hohen Mißerfolgsrisiko\nbehaftet. So führt J. Krämer in seinem Buch \"Bandscheibenbedingte\nErkrankungen\", 2. Aufl., 1986 aus, 70 bis 80 % der Patienten sei-en\nnach intradiscaler Injektion völlig beschwer-defrei oder zumindest\nsoweit gebessert, daß eine Operation nicht mehr zur Diskussion\nstehe. Dieses Ergebnis bezieht sich aber, wie aus den weiteren\nDarlegungen des Sachverständigen folgt, allein auf die Injektion in\neine nicht voroperierte Band-scheibe. Über ein ähnliches Ergebnis\nhaben Prof. Dr. S., Leiter der orthopädischen Uniklinik in D., in\neinem Referat zur Chemonukleolyse und Dr. He. auf derselben Tagung\nberichtet. Danach waren 80 % der Patienten nach drei Monaten\nbeschwerdefrei. Auch diese Ergebnisse beziehen sich auf die\nInjektion in eine nicht voroperierte Bandscheibe. Soweit Ergebnisse\nvon Injektionen in voroperierte Bandscheiben mitgeteilt werden,\nsind diese dem-gegenüber - teilweise erheblich - schlechter. So\nwird in der Zeitschrift für Orthopädie 1988 Sei-te 661 über\nInjektionen in voroperierte Bandschei-ben an der Universitätsklinik\nH. mit einer guten bis befriedigenden Erfolgsquote von 74 % der\nPa-tienten berichtet, während Dr. L. Smith im Journal of Bone and\nJoint Surgery eine Erfolgsquote von nur 54 % mitteilt. Nach der\nChemonukleolyse sind nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters\nhäu-fig vorübergehend - teilweise auch fortdauernd - sogar\nverstärkte lumbalgieförmige Kreuzschmerzen festzustellen, die ihre\nUrsache in dem sich ent-wickelnden Höhenverlust der Bandscheibe\nhaben. In der Regel kann nicht mit einer sofortigen und\nvollständigen Beschwerdefreiheit gerechnet werden (Bl. 137 d.A.).\nHinzukommt, daß andere Autoren wie etwa Prof. Dr. S. oder auch der\nPrivatgutachter Prof. Dr. G. eine vorangegangene\nBandscheibenope-ration wegen der mit einer nachfolgenden\nChemonu-kleolyse verbundenen Risiken als Ausschlußkriteri-um\nansehen. Im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit des Erfolgs des\nbeabsichtigten Eingriffs, der Möglichkeit der Verschlechterung des\nGesundheits-zustandes und der speziellen Risiken bei\nChemonu-kleolyse in eine voroperierte Bandscheibe war die Klägerin\nhierüber aufzuklären. Die Intensität der Aufklärung steigt mit der\nZweifelhaftigkeit des Erfolges. Soll der Eingriff nur einer\nBesserung des Zustandes des Patienten dienen, ist sie aber nicht\nzur Abwendung einer akuten oder auch nur schwerwiegenden Gefahr\nerforderlich, sind an die Aufklärungspflicht des Arztes strengere\nAnforde-rungen zu stellen (BGH AHRS 4265/39).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDieser Aufklärungspflicht sind die mit\nder Behand-lung der Klägerin befaßten Ärzte der Beklagten zu 2.\nnicht nachgekommen. Über das gesteigerte Mißerfolgsrisiko bei\nChemonukleolyse in eine vor-operierte Bandscheibe und die damit\nverbundenen speziellen Risiken ist die Klägerin nicht auf-geklärt\nworden, weil die mit ihrer Behandlung befaßten Ärzte der Auffassung\nwaren, sie sei im Jahr 1982 an der Bandscheibe in dem Segment L 5/S\n1 operiert worden. Von diesem Standpunkt aus gesehen bedurfte es\nnicht der geforderten Aufklä-rung. Die Beklagte zu 2. behauptet\ndementsprechend auch nicht, daß eine solche Aufklärung\nstattgefun-den hat. Folgerichtig ist diese Aufklärung in der\nEinverständniserklärung der Klägerin vom 21. Ju-ni 1984 nicht\ndokumentiert.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Mangel der Aufklärung ist darauf\nzurückzufüh-ren, daß bei der Voruntersuchung der Klägerin, bei der\ndie Indikation zur Chemonukleolyse gestellt wurde, übersehen wurde,\ndaß die Klägerin im Jah-re 1982 bereits an der Bandscheibe L 4/L 5\nope-riert worden ist. Daß diese Operation nicht an der Bandscheibe\nL 5/S 1, wie die Beklagte zu 2. be-hauptet, sondern an der\nBandscheibe L 4/L 5 durch-geführt worden ist, folgt zum einen aus\ndem Ent-lassungsbericht des C. Hospitals in M. vom 20. Au-gust\n1982, in dem von einer operativen Entfernung der\nBandscheibenprotrusion bei LWK 4/5 links be-richtet wird. Außerdem\nhaben die Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. G. anhand\nder Rönt-genaufnahmen vom 9. Januar 1984 in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat am 25. Mai 1982 überein-stimmend ohne\njeden Zweifel festgestellt, daß die Voroperation an der Bandscheibe\nL 4/L 5 stattge-funden hat. Schließlich wird in dem Bericht des\nProf. Dr. Schn. über die Revisionsoperation vom 27. August 1984 das\nSegment L 5/S 1 als unberührt beschrieben. Der Senat hat deshalb\nkeine Zweifel, daß tatsächlich die Bandscheibe L 4/L 5 vorope-riert\nwar.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Voroperation dieser Bandscheibe ist\nbei der Voruntersuchung der Klägerin nicht erkannt wor-den, obwohl\nsie bei sachgerechtem Vorgehen hätte erkannt werden müssen, in\nwelchem Segment die Klä-gerin operiert worden war. Wenn die\nKlägerin den Entlassungsbericht des C. Hospitals vom 20. Au-gust\n1982 entgegen ihrer Darstellung bei der Vor-untersuchung bzw. bei\nihrer Aufnahme tatsächlich nicht vorgelegt haben sollte, hätte man\nsich, wie das auch Prof. Dr. G. in seinem Privatgutachten gefordert\nhat, auf andere Weise über die Operation im Jahre 1982 informieren\nmüssen, indem man den Operationsbericht von dem C. Hospital\nanforderte. Außerdem lagen aber, was die Beklagte zu 2. in ihrem\nSchriftsatz vom 6. April 1992 mit Nachdruck betont, die\nRöntgenbilder des Dr. N. vom 9. Janu-ar 1984 vor, aus denen\nersichtlich war, wo die Voroperation stattgefunden hatte. Auch die\nGutach-terkommission für ärztliche Behandlungsfehler der\nÄrztekammer Nordrhein lastet in ihrem Bescheid vom 21. Januar 1988\n(Seite 7) den die Klägerin behandelnden Ärzten der Beklagten zu 2.\nan, daß sie sich anhand des Entlassungsberichts des C. Hospitals\nund der Röntgenaufnahmen des Dr. N. vom 9. Januar 1984 nicht\nsorgfältig genug vergewissert haben, in welcher Etage der Eingriff\ndamals statt-gefunden hatte.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDieses Fehlverhalten muß sich die\nBeklagte zu 2. zurechnen lassen. Sie haftet für die Ärzte, die die\nIndikation zur Chemonukleolyse gestellt haben, auch wenn diese\nLandesbedienstete waren, nach § 831 BGB (BGHZ 96, 360) oder, falls\nder Zeuge Prof. Dr. H. die Indikation gestellt hat, nach §§ 30, 31\nBGB, da er als Direktor der orthopä-dischen Universitätsklinik\nhaftungsrechtlich als verfassungsmäßig berufener Vertreter der\nUniversi-tät zu behandeln ist (BGH AHRS 0470/8).\n\n32\n\n \n\n33\n\nEs braucht nicht weiter aufgeklärt zu\nwerden, ob die Beklagte zu 2., soweit sie nach § 831 BGB\nein-zustehen hat, den Entlastungsbeweis außer für den Beklagten zu\n1. auch für die anderen mit der Be-handlung der Klägerin befaßten\nÄrzte führen kann. Soweit sie für den Zeugen Prof. Dr. H.\neinzustehen hat, scheidet jedenfalls die Entlastungsmöglich-keit\nwegen dessen Stellung als ihr verfassungsmä-ßig berufener Vertreter\naus.\n\n34\n\n \n\n35\n\nZwar steht nicht fest, daß Prof. Dr. H.\ndie Kläge-rin untersucht und die Indikation zur Chemonukleo-lyse\ngestellt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2. ist die Klägerin\naußer von Dr. Sa. entweder durch den Beklagten zu 1., durch den\nOberarzt Dr. L. oder Prof. Dr. H. untersucht worden. Wer die\nUntersuchung durchgeführt hat, läßt sich nicht mehr feststellen, da\ndies, wie die Beklagte zu 2. weiter vorträgt, nicht dokumentiert\nwird. Diese Unklarheit geht indessen zu Lasten der Beklagten zu 2.\nDenn wer die Klägerin untersucht und die Indikation zur\nChemonukleolyse gestellt hat, war zu dokumentieren. Insofern\nbesteht kein wesentlicher Unterschied zur Dokumentation des\nOperateurs und des Wechsels des Operateurs in der Operation, wobei\nes sich um aufzeichnungs-pflichtige Umstände handelt. Die\nUnterlassung der Aufzeichnung dokumentationspflichtiger Tatsachen\nführt für den Patienten zu Beweiserleichterungen bis hin zur\nBeweislastumkehr. Hier erscheint es angemessen, der Beklagten zu 2.\ndie Beweislast aufzuerlegen, da die Klägerin offenbar im unklaren\ndarüber geblieben ist, wer die Röntgenaufnahmen des Dr. N.\nausgewertet und die Indikation zur Che-monukleolyse gestellt\nhat.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDas Fehlverhalten bei der\nVoruntersuchung und der Indikationsstellung war ursächlich für die\nmangelhafte Aufklärung der Klägerin und begründet zusammen mit dem\nmangels Aufklärung rechtswidrigen Eingriff die Haftung für den\nSchaden der Kläge-rin. Ebenso wie der Arzt, der zwar nicht an dem\nEingriff selbst mitwirkt, dem aber die Aufklärung\neigenverantwortlich übertragen worden ist, wegen mangelhafter\nAufklärung in Verbindung mit dem rechtswidrigen Eingriff haftet\n(BGH VersR 1990, 1010; 1981, 456), haftet der Arzt, der infolge\nfehlerhafter Voruntersuchung und daraus folgender\nIndikationsstellung die mangelhafte Aufklärung zu verantworten\nhat.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDa die Beklagte zu 2. nicht behauptet,\ndie Kläge-rin hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem\nEingriff unterzogen, bedarf es nicht der Dar-legung durch die\nKlägerin, sie hätte bei ordnungs-gemäßer Aufklärung vor einem\nEntscheidungskonflikt gestanden. Denn der klagende Patient hat\nkeine Veranlassung, seine Gründe für eine Verweigerung der\nEinwilligung darzutun, bevor nicht die Behand-lungsseite\nhypothetische Einwilligung behauptet (Steffen, a.a.O., Seite\n109).\n\n40\n\n \n\n41\n\nIII.\n\n42\n\n \n\n43\n\n1.)\n\n44\n\n \n\n45\n\nDer Senat hält ein Schmerzensgeld von\n5.000,00 DM für angemessen. Die Klägerin hat nach ihren Anga-ben,\ndie nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und in\ndem Anamnesebogen des Drei-faltigkeitskrankenhauses vom 8. August\n1984 als glaubhaft anzusehen sind, nach der Chemonukleolyse\nverstärkt unter erheblichen Schmerzen gelitten und war nur bedingt\nin der Lage, ihren Haushalt zu versorgen. Eine Pflegebedürftigkeit\nbestand aller-dings nicht. Das folgt schon daraus, daß sie in der\nLage war, sich ambulant bei Dr. N. vorzustel-len. Diesen Zustand\nmußte die Klägerin etwa zwei Monate ertragen. Hinzu kommt, daß sie\nsich bis zum 5. Juli 1984 in stationärer Behandlung befand. Diese\nund der andauernde Schmerzzustand wären vermieden worden, wenn sich\ndie Klägerin schon am 22. Juni 1984 der später vorgenommenen\nOperation unterzogen hätte.\n\n46\n\n \n\n47\n\n2.)\n\n48\n\n \n\n49\n\na)\n\n50\n\n \n\n51\n\nDer Klägerin ist ferner der\nVerdienstausfall für die Zeit zwischen dem 22. Juni und dem 14.\nAu-gust 1984, in der sie arbeitsunfähig war, zu er-setzen. Das\nNettogehalt der Klägerin belief sich, was die Beklagte zu 2. nicht\nbestritten hat, im Jahre 1984 auf monatlich 1.736,41 DM. Das\nKranken-geld betrug kalendertäglich 49,90 DM. Daraus er-rechnet\nsich ein Verdienstausfall von 430,94 DM.\n\n52\n\n \n\n53\n\nEinen weiteren Verdienstausfall hat die\nKlägerin infolge der Verzögerung der Operation vom 15. Au-gust 1984\nnicht erlitten. Die nachfolgenden Ope-rationen sind nicht auf die\nmangelhafte Aufklä-rung anläßlich der Chemonukleolyse\nzurückzuführen. Vielmehr ist anzunehmen, daß der weitere\nBehand-lungsverlauf sich nicht anders gestaltet hätte, wenn sich\ndie Klägerin schon am 22. Juni 1984 der am 15. August 1984\nvorgenommenen Behandlung unter-zogen hätte.\n\n54\n\n \n\n55\n\nb)\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie Aufwendungen für eine\nHaushaltshilfe schätzt der Senat auf 1.944,00 DM. Es ist davon\nauszu-gehen, daß die Klägerin für etwa drei Stunden pro Tag eine\nHilfe zur Erledigung der im Haus-halt anfallenden Arbeiten\neinschließlich der Zu-bereitung der Mahlzeiten und zum Einkaufen\nder Lebensmittel benötigte. Eine solche Hilfe war im Jahr 1984 für\n12,00 DM pro Stunde einschließlich etwa anfallender Fahrtkosten und\nkleinerer Auf-merksamkeiten für die Haushaltshilfe zu bekommen. Ob\ndie Klägerin tatsächlich eine Hilfe für ihren Anspruch genommen\noder ob sie auf andere Weise, etwa durch Verwandte oder Bekannte,\nihren Haushalt aufrechterhalten hat, ist unerheblich. Auch einem\nAlleinstehenden mit eigenem Haushalt steht ein Er-satzanspruch zu,\nwobei es nicht darauf ankommt, ob der Schaden durch\nüberobligatorische Anstrengungen des Verletzten oder\nHilfeleistungen Dritter aufge-fangen worden ist (KG VersR 1982,\n978; Wussow/Küp-persbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5.\nAufl., Randnote 129, 133).\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus,\nMasseur und zum Krankengymnastik schätzt der Senat mangels näherer\nAngaben auf 100,00 DM, so daß sich ein Ge-samtanspruch von 7.474,94\nDM errechnet.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288\nAbs. 1 BGB.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 92, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n64\n\n \n\n65\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n9.268,23 DM\n\n66\n\n \n\n67\n\nBeschwer für beide Parteien unter\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-25/27-u-87-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-25/27-u-87-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314419","retrieved":"2026-07-09 03:46:23.049645+00:00"}}