{"status":"available","doknr":"OLD314417","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1125.11U141.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-25","aktenzeichen":"11 U 141/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur\nAbweisung der Klage. Die Kläger haben nicht dargetan, daß ihnen\ngegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht, was\nzugleich dem bisher noch beim Landgericht anhängigem\nBetragsverfahren die Grundlage entzieht.\n\n3\n\nAllerdings ist dem Beklagten bei Zugrundelegung der Ausführungen\ndes Finanzamts in den Bescheiden vom 19. April 1990 eine Verletzung\nvon Beratungs- und Aufklärungspflichten zum Vorwurf zu machen.\n\n4\n\nEine derartige Verpflichtung kann nicht mit der Begründung\nverneint werden, der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den\nParteien sei erst am 5. August 1982 und damit nach dem\nGrundstückskauf vom 12. Mai 1982 wirksam geworden. Die Erklärung\ndes Beklagten vom 5. August 1982 war nur noch eine Förmlichkeit. Er\nhatte schon am 12. Mai 1982 von der ihm in der Annahmeerklärung der\nKläger erteilten Vollmacht Gebrauch gemacht. Daraus erwuchsen ihm\nbereits Aufklärungspflichten, wenn nicht vertragliche, dann\nzumindest vorvertragliche.\n\n5\n\nDer Beklagte kann den Klägern auch nicht mit Erfolg\nentgegenhalten, sie hätten nichts getan, um im Frühjahr 1982 seine\nHilfe in Anspruch zu nehmen. Daran ist nur richtig, daß der\nBeklagte die Kläger nicht von sich aus umfassend über sämtliche\nAuswirkungen ihres Beitritts auf die individuellen steuerlichen\nVerhältnisse (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer) zu belehren brauchte.\nWegen einer solchen Beratung hätten die Kläger mit ihren Unterlagen\nan ihn herantreten müssen. Sie äußern sich nicht dazu, aufgrund\nwelcher eigenen Überlegungen oder sonstigen Informationen sie sich\nzum Beitritt zu der Bauherrengemeinschaft entschlossen haben.\n\n6\n\nAnders verhält es sich aber bei der Grunderwerbssteuer. Hier\nergibt sich die Hinweispflicht unabhängig von den persönlichen\nVerhältnissen der Kläger oder anderer Interessenten aus der\nUngenauigkeit und damit Unrichtigkeit des dem Beitritt zugrunde\nliegenden Prospekts. Bei der Darstellung der steuerlichen\nKonzeption (Seite 23) wurde bezüglich der Grunderwerbssteuer vor\nallem auf einen Befreiungstatbestand hingewiesen. Der Gesamtaufwand\nwar auf Seite 6 ohne Berücksichtigung einer Grunderwerbssteuer\nerrechnet. Dasselbe gilt für die Beispiele zur Finanzierung und zu\nden Steuervorteilen sowie zur Wirtschaftlichkeitsberechnung auf\nSeite 16 und Seite 17. Das erweckte den Eindruck, im Regelfall\nbrauche ein Bauherr keine Grunderwerbssteuer zu entrichten, die\nwegen ihrer Höhe das wirtschaftliche Ergebnis in nicht\nunerheblicher Weise beeinflussen konnte. Ferner lag auch dem\nKaufvertrag die Annahme zugrunde, die Kläger könnten eine Befreiung\nvon der Grunderwerbssteuer erlangen. Demgegenüber hat das Finanzamt\nausgeführt, daß das schon damals nach der Rechtsprechung des\nBundesfinanzhofs in Frage gestellt war.\n\n7\n\nEin Ersatzanspruch der Kläger wegen unrichtiger Informationen\nund unterlassener Hinweise kann jedoch nicht auf die vollständige\noder teilweise Erstattung der Grunderwerbssteuer gerichtet\nwerden.\n\n8\n\nWer vertragswidrig eine unrichtige Auskunft erteilt, hat den\nVertragspartner nicht so zu stellen, als wäre die Auskunft richtig\n(Garantie), sondern so, als hätte er die richtige Auskunft erteilt\n(vgl. BGH NJW-RR 1991/1125; Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl.,\nVorbem. vor § 249 Rz. 18; neuerdings BGH NJW 1992/2148).\n\n9\n\nDie Kläger tragen nichts vor, woraus sich ergeben könnte, daß\nsie im Falle einer zutreffenden Beratung bei einem Beitritt zur\nBauherrengemeinschaft die Grunderwerbssteuer hätten vermeiden\nkönnen. Das ist unter Berücksichtigung des Inhalts der Bescheide\ndes Finanzamtes auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Abschluß des\nKaufvertrages war der Steuertatbestand erfüllt, auch wenn das erst\nspäter festgestellt worden ist. Die Kläger hätten das zu\nerrichtende Haus unter den gegebenen Umständen nicht \"steuerfrei\"\nerlangen können. Sie machen demgemäß auch selbst geltend, bei\nKenntnis von der Belastung mit der Grunderwerbssteuer hätten sie\nvon dem Beitritt Abstand genommen.\n\n10\n\nDas führt aber, wie der Beklagte zu Recht darlegt, zu einer ganz\nanderen Berechnungsweise für einen etwaigen Schaden. Er müßte durch\neine Gegenüberstellung der Vermögenslage ohne einen Beitritt im\nVergleich zu der tatsächlichen Entwicklung ermittelt werden. Ein\nErsatzanspruch würde sich auf alle Nachteile erstrecken, die den\nKlägern aus der Anlageentscheidung erwachsen sind, unter\nAusgleichung der entstandenen Vorteile (vgl. BGH NJW 1992/2148,\n2149). Die Grunderwerbssteuer ist dann nur ein einzelner Faktor der\nGesamtabrechnung. Die Nachteile der Kläger bestehen in dem\n\"Gesamtaufwand\", der sich nach ihren Angaben auf 487.499,06 DM\nbelaufen hat, zuzüglich Finanzierungszinsen, da nach dem\nerstinstanzlichen Vorbringen überhaupt kein Eigengeld und nach dem\nzweitinstanzlichen nur der im Beteiligungsprospekt vorgesehene\nMindestbetrag vorhanden war. Jetzt kommt noch die\nGrunderwerbssteuer hinzu. Dem stehen der Erwerb des Eigentums sowie\nSteuervergünstigungen und Mieteinnahmen aus dem anscheinend von den\nKlägern nicht selbst bewohnten Haus gegenüber. Nur durch einen\nVergleich zwischen den Auswirkungen des Beitritts zur\nBauherrengemeinschaft und einer anderweitigen Entscheidung könnte\nermittelt werden, ob die Grunderwerbssteuer zu einem Schaden\ngeführt hat oder nur zu verringerten Vorteilen. Die Kläger sehen\ndavon ab, die Gegenüberstellung vorzunehmen, die sich auf die\nEntwicklung in der Vergangenheit und ebenso auf die Erwartungen für\ndie Zukunft beziehen müßte. Sie bringen auch nicht zum Ausdruck,\ndaß sie bereit wären, im Wege einer Schadensersatzabwicklung das\nEigentum am Haus aufzugeben.\n\n11\n\nUnter den gegebenen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die\nVerjährung eines etwaigen Anspruchs gegen den Beklagten bereits mit\ndem Beitritt der Kläger zur Bauherrengemeinschaft begonnen hat oder\nerst mit der Zustellung des Bescheids des Finanzamtes.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n13\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger:\n50.851,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-25/11-u-141-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-25/11-u-141-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314417","retrieved":"2026-07-09 03:46:22.858254+00:00"}}