{"status":"available","doknr":"OLD314416","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1125.11U125.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-25","aktenzeichen":"11 U 125/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n3\n\nAllerdings ist ihr Feststellungsantrag, der allein noch\nGegenstand des Rechtsstreits ist, zulässig. Sie hat ein\nFeststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dargetan. Nach\ndem Ergebnis der Verhandlungen und Beweiserhebungen im ersten\nRechtszug hat sie bei dem Unfall vom 19. März 1989 ein\nSchleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Eine Klage auf\nFeststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig,\nwenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung\nGrund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und\nihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen (BGH VersR 1972,\n459). Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete\nRechtsverhältnis besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage\n(vgl. BGH NJW 1972/198).\n\n4\n\nDie hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden\nund Ansprüche ist jedoch für die Verletzungen im Bereich der\nWirbelsäule, worauf die Klägeri sich allein beruft, nicht gegeben.\nDurch die Kernspintomographie vom 6. März 1990, die Untersuchungen\nvom 30. März 1990 im St. Augustinus-Krankenhaus in Düren, die\nAusführungen von Dr. Wilmsen vom 3. Juli 1990 und die Begutachtung\ndurch Prof. Rabe und Dr. Ehret ist festgestellt worden, daß bei der\nKlägerin Bandscheibenschädigungen vorliegen. Dr. Wilmsen hat jedoch\neinen Zusammenhang mit dem Unfall als eher unwahrscheinlich\nbezeichnet. Auch die Gutachter Prof. Rabe und Dr. Ehret gehen von\neiner Vorschädigung aus und haben ausgeführt, durch den Unfall\nkönne eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sein.\n\n5\n\nDiese bloße Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, um eine Haftung\nder Beklagten bezüglich etwaiger künftiger Verschlechterungen zu\nbejahen. Bleibt es schon für die Vergangenheit und die Gegenwart\nzweifelhaft, ob für Beschwerden der Klägerin neben der\nVorschädigung auch dem Unfall eine Bedeutung zukommt, so gilt das\nerst recht für die Zukunft.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:\n3.500,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-25/11-u-125-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-25/11-u-125-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314416","retrieved":"2026-07-09 03:46:22.774865+00:00"}}