{"status":"available","doknr":"OLD314420","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1124.22U72.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-24","aktenzeichen":"22 U 72/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin ist seit Mitte 1987 mit 37\n% am stimmberechtigten Kapital der Beklagten beteiligt.\nMehrheitsaktionärin mit einer Beteiligung von 57 % ist die C. K.\nAG, früher C. AG in K..\n\n4\n\n \n\n5\n\nZur Widerlegung der\nAbhängigkeitsvermutung gemäß § 17 Abs. 2 AktG und der darauf\nbegründeten Kon-zernvermutung bestand zwischen der\nMehrheitsaktio-närin und der Beklagten seit dem 13.12.1977 ein\nsogenannter Entherrschungsvertrag, auf dessen In-halt Bezug\ngenommen wird (Bl. 52 f d.A.). Im Hin-blick auf diesen\nEntherrschungsvertrag erstellte der Vorstand der Beklagten in den\nJahren 1987 bis 1990 keinen Abhängigkeitsbericht und nahm auch im\nLagebericht nicht die in § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG für abhängige\nUnternehmen vorgesehene Schlußerklä-rung auf.\n\n6\n\n \n\n7\n\nIn den vergangenen Jahren verlagerte\ndie Beklag-te einen Teil ihres Auslandsgeschäfts, das sie\nursprünglich durch eigene Niederlassungen in Grie-chenland, den\nNiederlanden und Italien betrieben hatte, auf gemeinsame\nTochtergesellschaften mit der C. AG, nämlich die N. C. H. AG, die\nC. N. S. N.V. und die N. C. D. A. SpA. Die Hauptversamm-lung der\nBeklagten wurde an diesen Vorgängen nicht beteiligt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nZum 01.07.1991 wurde die Co. V. AG,\neine öster-reichische Tochtergesellschaft der C. Versiche-rungs AG,\nmit der N. Ve. AG, eine österreichische Tochtergesellschaft der\nBeklagten, verschmolzen. Die Hauptversammlung der aufnehmenden N.\nVe. AG stimmte der Verschmelzung zu. Die Verschmelzung erfolgte\ndurch Gewährung von neuen Aktien an die Aktionäre der übertragenden\nGesellschaft, nämlich die C. Versicherungs AG und die C.\nLebensversiche-rungs AG in K.. Die beiden deutschen C.\nGesell-schaften erwarben dadurch eine Beteiligung an der\naufnehmenden Gesellschaft von 25,53 %, während die Beklagte mit\neiner Quote von 74,47 % Mehrheitsge-sellschafterin blieb.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIm Laufe des Jahres 1991 ergaben sich\ndarüber hinaus personelle Verflechtungen zwischen der Be-klagten\nund ihrer Mehrheitsaktionärin. So übernahm der Vorstandsvorsitzende\nder Beklagten, Herr K. , zugleich das Amt des Vorstandsvorsitzenden\nin der C. K. AG, während ihr weiteres Vorstandsmitglied Dr. H.\nebenfalls in den Vorstand der Mehrheits-aktionärin gewählt wurde.\nFerner wurde das Vor-standsmitglied Dr. Dr. L. der Beklagten\nzugleich als Generalbevollmächtigter der C. K. AG tätig. Dies\ngeschah jeweils mit Zustimmung des Aufsichts-rats der\nBeklagten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin legte in der\nHauptversammlung der Beklagten vom 25.06.1991 gegen die\nEntlastungsbe-schlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat, die gegen\nbzw. ohne die Stimmen der Klägerin zustandegekom-men waren,\nWiderspruch zu Protokoll ein.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage die\nUnwirksam-keit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die\nGeschäftsjahre 1987 bis 1990 und die Feststellung von\nPflichtverletzungen des Vorstands der Beklag-ten geltendgemacht\nsowie die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten\nvom 25.06.1991 angefochten.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten,\nder Ent-herrschungsvertrag zwischen der Beklagten und ih-rer\nMehrheitsaktionärin sei aus formellen Gründen - fehlende Zustimmung\nder Hauptversammlungen der beteiligten Gesellschaften - und aus\ninhaltlichen Gründen - u.a. zu kurze Kündigungsfrist - unwirk-sam.\nMithin habe ein Abhängigkeitsbericht erstellt werden müssen, dessen\nFehlen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führe. Denn ohne den\nAbhängig-keitsbericht ließen sich weder die Schutzvor-schriften für\ndie Minderheitsaktionäre einhalten noch sei eine vollständige\nPrüfung des Jahres-abschlusses, die sich auch auf etwaige\nErsatz-ansprüche wegen benachteiligender Geschäfte mit dem\nherrschenden Unternehmen zur erstrecken habe, möglich.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Klägerin hat ferner die Auffassung\ngeäußert, der Vorstand der Beklagten habe seine Pflichten verletzt,\nals er ohne Beteiligung der Hauptver-sammlung der Beklagten die\nösterreichische Toch-tergesellschaft der Beklagten mit der\nösterrei-chischen Tochtergesellschaft ihrer Mehrheitsak-tionärin\nverschmolzen habe. Die Fusion laufe auf eine Gewinngemeinschaft im\nSinne des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG hinaus. Außerdem habe es sich um\neinen wesentlichen Teil des Unternehmens der Beklagten gehandelt,\nda das österreichische Prämienvolumen seinerzeit etwa 15 % des\nPrämienvolumens der Be-klagten ausgemacht habe. Nach den\nLeitlinien, die der Bundesgerichtshof in der sogenannten\nHolzmül-ler-Entscheidung (NJW 1982, 1703) aufgestellt ha-be, sei\neine Beschlußfassung der Hauptversammlung der Beklagten mit einer\nMehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals erforderlich\ngewesen. Zumindest habe der Vorstand der Beklagten pflicht-widrig\ngehandelt, weil er die Angelegenheit nicht gemäß § 119 Abs. 2 AktG\nder Hauptversammlung der Beklagten zur Beschlußfassung vorgelegt\nhabe.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDies gelte gleichermaßen für die\nUmwandlung der griechischen, italienischen und niederländi-schen\nZweigniederlassung der Beklagten in Gesell-schaften, an denen\njeweils die C. AG beteiligt ist. Hierin komme eine Gesamtstrategie\nzum Aus-druck, wonach das Auslandsgeschäft der Beklagten\nvollständig in Gemeinschaftsunternehmen überführt werden solle.\nDies sei nicht ohne entsprechende Anpassung der Satzung zulässig.\nJedenfalls sei der Vorstand der Beklagten verpflichtet gewesen, in\njedem Einzelfall die Zustimmung der Hauptversamm-lung gemäß § 119\nAbs. 2 AktG einzuholen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nWas schließlich die personellen\nVerflechtungen zwischen der Beklagten und ihrer\nMehrheitsaktionä-rin anbelange, so sei die Interessenkollision der\nDoppelmandate angesichts der Konkurrenzsituation zwischen der\nBeklagten und der C. Versicherungs AG vorprogrammiert. Die\nbetreffenden Vorstandsmit-glieder verstießen daher durch die\nÜbernahme der Ämter in der C. K. AG gegen ihre gegenüber der\nBeklagten und deren Aktionären obliegenden Treupf-lichten.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\nfestzustellen,\n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nI.\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\ndaß die Jahresabschlüsse der Beklag-ten\nfür die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind;\n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\nII.\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\ndaß der Vorstand der Beklagten ei-ne\nrechtswidrige Pflichtverletzung da-durch begangen hat, daß er daran\nmit-wirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft,\nW., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach\nNamensänderung die heutige \"N. C. Verwaltungs-AG\") dafür neue\nAk-tien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG\nim Gesamt-umfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden\nGesellschaft ge-währte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die\ngeplante Verschmelzung zur Beschlußfassung vorzulegen und ei-nen\nmit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der\nBeschlußfas-sung vertretenen Grundkapitals umfaßt, gefaßten\nzustimmenden Beschluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben;\n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\nhilfsweise hierzu festzustellen,\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\ndaß der Vorstand der Beklagten ei-ne\nrechtswidrige Pflichtverletzung da-durch begangen hat, daß er daran\nmit-wirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve.-Aktiengesellschaft,\nW., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve. -AG (nach\nNamensänderung die heutige \"N. C. Verwaltungs-AG\") dafür neue\nAk-tien an die C. Versicherung AG und die C. Lebensversicherungs-AG\nim Gesamt-umfang einer Beteiligung von 25,53 % an der aufnehmenden\nGesellschaft ge-währte, ohne der Hauptversammlung der Beklagten die\ngeplante Verschmel-zung zur Beschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2\nAktG vorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmenden\nBe-schluß der Hauptversammlung erwirkt zu haben;\n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\nIII.\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\ndaß die vom Vorstand der Beklagten\nbetriebene Transformation des bisher durch eigene\nZweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Aus-land\nbetriebenen Versicherungsgeschäf-tes in ein Versicherungsgeschäft,\ndas durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die\nBeklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.\noder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht\nohne vorherige Änderung der Satzung der Beklagten weiterbetrieben\nwerden darf;\n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\nhilfsweise hierzu festzustellen,\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\ndaß die vom Vorstand der Beklagten\nbetriebene Transformation des bisher durch eigene\nZweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Aus-land\nbetriebenen Versicherungsgeschäf-tes in ein Versicherungsgeschäft,\ndas durch Tochtergesellschaften be-trieben wird, an denen die\nBeklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesell-schaft mit Sitz in\nK. oder mit dieser verbundene Gesellschaften beteiligt sind, nicht\nweiterbetreiben darf, oh-ne der Hauptversammlung das Gesamtkon-zept\nund die zu seiner Verwirklichung geplanten Einzelschritte zur\nBeschluß-fassung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die\nmindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertrete-nen\nGrundkapitals umfaßt, gefaßten zu-stimmenden Beschluß der\nHauptversamm-lung erwirkt zu haben;\n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\n \n\n85\n\nganz hilfsweise hierzu\nfestzustellen,\n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\n \n\n90\n\ndaß die vom Vorstand der Beklagten\nbetriebene Transformation des bisher durch eigene\nZweigniederlassungen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Aus-land\nbetriebenen Versicherungsgeschäf-tes in ein Versicherungsgeschäft,\ndas durch Tochtergesellschaften betrieben wird, an denen die\nBeklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.\noder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt sind, nicht\nweiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung des Gesamtkonzept\nund die zu seiner Verwirklichung geplan-ten Einzelschritte zur\nBeschlußfassung analog zu § 119 Abs. 2 AktG vorzulegen und einen\nmit Mehrheit gefaßten zu-stimmenden Beschluß der Hauptversamm-lung\nerwirkt zu haben;\n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\nIV.\n\n96\n\n \n\n97\n\n \n\n98\n\n \n\n99\n\n \n\n100\n\ndaß die Vorstandsmitglieder der\nBe-klagten, die Herren C. K., Vorstands-vorsitzender, Dr. A. H.,\nVorstand und Dr. Dr. E. L., Stellvertretender Vor-stand gegen ihre\nPflichten als Vor-standsmitglieder der Beklagten versto-ßen, wenn\nsie die Ernennung zu Vor-ständen bzw. Herr Dr. Dr. L. als\nGe-neralbevollmächtigter der C. K. AG an-nehmen und diese Ämter\nausüben;\n\n101\n\n \n\n102\n\n \n\n103\n\n \n\n104\n\n \n\n105\n\nferner hat sie beantragt,\n\n106\n\n \n\n107\n\n \n\n108\n\n \n\n109\n\n \n\n110\n\nV.\n\n111\n\n \n\n112\n\n \n\n113\n\n \n\n114\n\n \n\n115\n\ndie in der Hauptversammlung der\nBe-klagten vom 25. Juni 1991 gefaßten Be-schlüsse, mit denen dem\nVorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt worden ist, für\nnichtig zu erklären;\n\n116\n\n \n\n117\n\n \n\n118\n\n \n\n119\n\n \n\n120\n\nVI.\n\n121\n\n \n\n122\n\n \n\n123\n\n \n\n124\n\n \n\n125\n\nder Beklagten die Kosten\naufzugeben;\n\n126\n\n \n\n127\n\n \n\n128\n\n \n\n129\n\n \n\n130\n\nVII.\n\n131\n\n \n\n132\n\n \n\n133\n\n \n\n134\n\n \n\n135\n\nder Klägerin nachzulassen, eine ihr\nauferlegte Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu\nerbringen.\n\n136\n\n \n\n137\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n138\n\n \n\n139\n\n \n\n140\n\n \n\n141\n\n \n\n142\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n143\n\n \n\n144\n\n \n\n145\n\n \n\n146\n\n \n\n147\n\nhilfsweise, ihr Sicherheitsleistung\ndurch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank zu gestatten.\n\n148\n\n \n\n149\n\nSie hat vorgetragen, die\nJahresabschlüsse für die Jahre 1987 bis 1990 seien wirksam.\nAbhängigkeits-berichte hätten nicht erstellt werden müssen, weil\ndie aus der Mehrheitsbeteiligung folgende Abhän-gigkeitsvermutung\nsowohl durch den Entherrschungs-vertrag als auch durch das\nGesamtbild der Bezie-hungen zwischen der Beklagten und ihrer\nMehrheits-aktionärin widerlegt werde. Im übrigen führe aber auch\ndas Fehlen eines notwendigen Abhängigkeitsbe-richts nicht zur\nNichtigkeit des Jahresabschlus-ses. Der Abhängigkeitsbericht sei\nweder Teil des Jahresabschlusses noch des Lageberichts. Etwai-ge\nErsatzansprüche aus benachteiligenden Geschäf-ten mit dem\nherrschenden Unternehmen seien nicht bilanzierungsfähig, so daß\nauch unter diesem Ge-sichtspunkt eine Nichtigkeit des\nJahresabschlusses nicht in Betracht komme.\n\n150\n\n \n\n151\n\nBei der Verschmelzung der Co. V. AG auf\ndie österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten habe die\nHauptversammlung der Beklagten nicht beteiligt werden müssen. Das\nPrämienvolumen der österreichischen Tochtergesellschaft der\nBeklagten habe nur 8 % des Prämienvolumens der von der Be-klagten\ngeführten Versicherungsgruppe ausgemacht. Es habe sich mithin nicht\num die Ausgliederung des wertvollsten Teils des Betriebsvermögens\nund damit um eine Änderung der Unternehmensstruktur von Grund auf\ngehandelt.\n\n152\n\n \n\n153\n\nEin Gesamtkonzept, das Auslandsgeschäft\nnur noch durch gemeinsame Tochtergesellschaften der Beklag-ten und\nder C. Versicherungs AG zu betreiben, gebe es nicht. Es handele\nsich lediglich um punktuelle Zusammenführungen, die in die\nKompetenz des Vor-stands fielen und von der Satzung gedeckt\nseien.\n\n154\n\n \n\n155\n\nSoweit die Klägerin die Feststellung\nder Pflicht-widrigkeit der Doppelmandate begehre, sei dies\nun-zulässig, da die Klägerin nicht die Verletzung ei-gener Rechte\ngeltendmache. Im übrigen seien solche Doppelmandate üblich und\nrechtmäßig.\n\n156\n\n \n\n157\n\nDas Landgericht hat in seinem Urteil\nvom 03.02.1992, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird,\ndie Beschlüsse der Hauptversamm-lung der Beklagten vom 25.06.1991,\ndurch die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt\nworden ist, für nichtig erklärt und die Klage im übrigen\nabgewiesen. Es hat in seiner Begründung ausgeführt, daß zwischen\nder Beklagten und ih-rer Mehrheitsaktionärin ein\nAbhängigkeitsverhält-nis bestehe, das durch den\nEntherrschungsvertrag nicht widerlegt werde, da der Vertrag nicht\ndie erforderliche Mindestdauer vorgesehen habe. Das Fehlen der\ndanach notwendigen Abhängigkeitsberich-te berechtige die Klägerin\nnur zur Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung,\nführe aber nicht zur Nichtigkeit der Jahresabschlüsse, da der\nAbhängigkeitsbericht kein Bestandteil des Jahresabschlusses sei.\nSoweit sich die Klägerin gegen die gemeinsamen Auslandsaktivitäten\nder Be-klagten und ihrer Mehrheitsaktionärin wende, sei weder ein\nSatzungsverstoß zu erkennen noch stünden angesichts des hiervon\nbetroffenen Prämienvolumens der Beklagten Grundsatzentscheidungen\nin Frage, die der Mitwirkung der Hauptversammlung bedürften. Der\nhinsichtlich der Doppelmandate gestellte Fest-stellungsantrag sei\nmangels Feststellungsinteres-ses unzulässig und im übrigen auch\nunbegründet, da solche Doppelmandate nicht untersagt seien.\n\n158\n\n \n\n159\n\nGegen das ihr am 12.02.1992 zugestellte\nUrteil hat die Klägerin am 11.03.1992 Berufung eingelegt, die sie\nnach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 25.05.1992 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n160\n\n \n\n161\n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer\nBerufung den vom Landgericht abgewiesenen Teil ihres Klagebegehrens\nweiter. Sie wiederholt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht\nund führt ergänzend aus, die Unwirksamkeit der Jahresabschlüsse\n1987 bis 1990 ergebe sich bereits daraus, daß die Beklagte ohne die\nErstellung der Abhängigkeitsberichte auch die hierfür benötigten\nBelege nicht gesammelt habe und daher ihre Buchhaltung mangelhaft\nsei. Dementspre-chend könnten die Jahresabschlüsse kein\nzutreffen-des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\nnachzeichnen, da etwaige Ausgleichsansprüche wegen\nbenachteiligender Geschäfte unberücksichtigt ge-blieben seien. Der\nZusammenhang zwischen Abhängig-keitsbericht und Jahresabschluß\nergebe sich auch aus § 285 Nr. 14 HGB, wonach im Anhang zum\nJah-resabschluß das Abhängigkeitsverhältnis anzugeben ist. Auch\ndiese Vorschrift sei verletzt worden, was den Jahresabschluß\nnichtig mache. Ebenso führe das Fehlen der in den Lagebericht\naufzunehmenden Schlußerklärung nach § 312 Abs. 3 AktG zur\nNich-tigkeit des Jahresabschlusses, da ohne eine solche\nSchlußerklärung der Abschlußprüfer einen uneinge-schränkten\nBestätigungsvermerk im Sinne des § 322 Abs. 1 HGB nicht habe\nerteilen dürfen.\n\n162\n\n \n\n163\n\nSoweit das Landgericht eine Mitwirkung\nder Haupt-versammlung der Beklagten bei der Verschmelzung ihrer\nösterreichischen Tochtergesellschaft mit der österreichischen\nTochtergesellschaft ihrer Mehr-heitsaktionärin nicht für\nerforderlich gehalten habe, verkenne es die Tragweite der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach komme es für die\nBeurteilung der Frage, ob die Geschäftspolitik des Vorstands eine\nGrundlagenentscheidung betref-fe, nur darauf an, ob wesentliche\nTeile des Unter-nehmens berührt seien. Dies sei bei der\nösterrei-chischen Tochtergesellschaft der Beklagten im Hin-blick\nauf deren Prämienvolumen der Fall gewesen. Das Landgericht habe\ndemgegenüber die Wesentlich-keitsgrenze zu hoch angesetzt.\n\n164\n\n \n\n165\n\nAus den gleichen Gründen beruhe auch\ndie Beur-teilung des Landgerichts, daß die Umwandlung des\nAuslandsgeschäfts der Beklagten in Gemeinschafts-unternehmen mit\nihrer Mehrheitsaktionärin weder einer Satzungsänderung noch der\nMitwirkung der Hauptversammlung der Beklagten bedürfe, auf einer\nFehleinschätzung. Die hinter diesen Maßnahmen ste-hende\nGesamtstrategie sei inzwischen noch weiter-geführt worden. So habe\ndie Beklagte ohne Befra-gung der Hauptversammlung ihre\nRevisionsabteilung unter eine \"gemeinsame Leitung\" mit der\nC.-Gruppe gestellt. Ferner habe sie es unternommen, auch ihr\nRechenzentrum und das Management ihres Immobilien-besitzes\nauszugliedern.\n\n166\n\n \n\n167\n\nDas Feststellungsinteresse der Klägerin\nfür ihren Antrag zu IV ergebe sich daraus, daß sie durch die\ninfolge der personellen Verflechtungen ermöglichte intensive\nZusammenarbeit zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin\nim Ausland in ihrem Mitgliedschaftsrecht verletzt sei. Der Antrag\nsei auch begründet, weil ein Doppelmandat bei konkur-rierenden\nUnternehmen wegen der zwangsläufig be-stehenden Interessenkollision\neine Pflichtverlet-zung bedeute.\n\n168\n\n \n\n169\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n170\n\n \n\n171\n\n \n\n172\n\n \n\n173\n\nunter teilweiser Abänderung des\nange-fochtenen Urteils der 11. Kammer für Handelssachen des\nLandgerichts K. vom 3. Februar 1992 - 91 O 203/91 -\nfestzu-stellen,\n\n174\n\n \n\n175\n\n \n\n176\n\n \n\n177\n\nI.\n\n178\n\n \n\n179\n\n \n\n180\n\n \n\n181\n\ndaß die Jahresabschlüsse der Beklagten\nfür die Geschäftsjahre 1987, 1988, 1989 und 1990 nichtig sind,\n\n182\n\n \n\n183\n\n \n\n184\n\n \n\n185\n\nII.\n\n186\n\n \n\n187\n\n \n\n188\n\n \n\n189\n\ndaß der Vorstand der Beklagten eine\nrechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran\nmitwirkte, die Co. V. -AG W., auf die N. Ve. -Ak-tiengesellschaft,\nW., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach\nNamensänderung die heutige \"N. C. Ver-waltungs-AG\") dafür neue\nAktien an die C. Versicherungs AG und die C.\nLebens-versicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53\n% an der aufneh-menden Gesellschaft gewährte, ohne der\nHauptversammlung der Beklagten die ge-plante Verschmelzung zur\nBeschlußfas-sung vorzulegen und einen mit einer Mehrheit, die\nmindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen\nGrundkapitals umfaßt, gefaßten zustim-menden Beschluß der\nHauptversammlung erwirkt zu haben,\n\n190\n\n \n\n191\n\n \n\n192\n\n \n\n193\n\nhilfsweise hierzu festzustellen,\n\n194\n\n \n\n195\n\n \n\n196\n\n \n\n197\n\ndaß der Vorstand der Beklagten eine\nrechtswidrige Pflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er daran\nmitwirkte, die Co. V. -AG, W., auf die N. Ve. -Ak-tiengesellschaft,\nW., in der Weise zu verschmelzen, daß die N. Ve.-AG (nach\nNamensänderung die heutige \"N. C. Ver-waltungs-AG\") dafür neue\nAktien an die C. Versicherungs AG und die C.\nLebens-versicherungs-AG im Gesamtumfang einer Beteiligung von 25,53\n% an der aufneh-menden Gesellschaft gewährte, ohne der\nHauptversammlung der Beklagten die ge-plante Verschmelzung zur\nBeschlußfas-sung analog § 119 Abs. 2 AktG vorzule-gen und einen mit\nMehrheit gefaßten zustimmenden Beschluß der Hauptversamm-lung\nerwirkt zu haben,\n\n198\n\n \n\n199\n\n \n\n200\n\n \n\n201\n\nIII.\n\n202\n\n \n\n203\n\n \n\n204\n\n \n\n205\n\ndaß die vom Vorstand der Beklag-ten\nbetriebene Transformation des bis-her durch eigene\nZweigniederlassun-gen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland\nbetriebenen Versicherungsge-schäftes in ein Versicherungsgeschäft,\ndas durch Tochtergesellschaften betrie-ben wird, an denen die\nBeklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.\noder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt ist/sind,\nnicht ohne vorherige Änderung der Sat-zung der Beklagten\nweiterbetrieben wer-den darf,\n\n206\n\n \n\n207\n\n \n\n208\n\n \n\n209\n\nhilfsweise hierzu festzustellen,\n\n210\n\n \n\n211\n\n \n\n212\n\n \n\n213\n\ndaß die vom Vorstand der Beklag-ten\nbetriebene Transformation des bis-her durch eigene\nZweigniederlassun-gen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland\nbetriebenen Versicherungsge-schäftes in ein Versicherungsgeschäft,\ndas durch Tochtergesellschaften betrie-ben wird, an denen die\nBeklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.\noder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt ist/sind,\nnicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das\nGesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten\nEinzelschritte zur Beschlußfassung vor-zulegen und einen mit einer\nMehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung\nvertretenen Grundkapi-tals umfaßt, gefaßten zustimmenden Be-schluß\nder Hauptversammlung erwirkt zu haben,\n\n214\n\n \n\n215\n\n \n\n216\n\n \n\n217\n\nganz hilfsweise hierzu\nfestzustellen,\n\n218\n\n \n\n219\n\n \n\n220\n\n \n\n221\n\ndaß die vom Vorstand der Beklag-ten\nbetriebene Transformation des bis-her durch eigene\nZweigniederlassun-gen oder 100%ige Tochtergesellschaften im Ausland\nbetriebenen Versicherungsge-schäftes in ein Versicherungsgeschäft,\ndas durch Tochtergesellschaften betrie-ben wird, an denen die\nBeklagte und die C. Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in K.\noder mit dieser verbun-dene Gesellschaften beteiligt ist/sind,\nnicht weiterbetreiben darf, ohne der Hauptversammlung das\nGesamtkonzept und die zu seiner Verwirklichung geplanten\nEinzelschritte zur Beschlußfassung ana-log § 119 Abs. 2 AktG\nvorzulegen und einen mit Mehrheit gefaßten zustimmen-den Beschluß\nder Hauptversammlung er-wirkt zu haben,\n\n222\n\n \n\n223\n\n \n\n224\n\n \n\n225\n\nIV.\n\n226\n\n \n\n227\n\n \n\n228\n\n \n\n229\n\ndaß die Vorstandsmitglieder der\nBeklag-ten, die Herren C. K., Vorstandsvorsit-zender, Dr. A. H.,\nVorstandsmitglied, und Dr. Dr. E. L., Stellvertretendes\nVorstandsmitglied, gegen ihre Pflichten als Vorstandsmitglieder der\nBeklagten verstoßen, wenn sie die Bestellung zu Vorständen und Herr\nDr. Dr. L. als Ge-neralbevollmächtigter der C. K. AG an-nehmen und\ndiese Ämter ausüben,\n\n230\n\n \n\n231\n\n \n\n232\n\n \n\n233\n\nV.\n\n234\n\n \n\n235\n\n \n\n236\n\n \n\n237\n\nder Beklagten die gesamten Kosten des\nRechtsstreits aufzuerlegen,\n\n238\n\n \n\n239\n\n \n\n240\n\n \n\n241\n\nVI.\n\n242\n\n \n\n243\n\n \n\n244\n\n \n\n245\n\ndas Urteil für vorläufig vollstreckbar\nzu erklären und der Klägerin als Gläu-bigerin Sicherheitsleistung,\nauch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der\nBundesrepublik Deutschland an-sässigen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse, zu gestatten,\n\n246\n\n \n\n247\n\n \n\n248\n\n \n\n249\n\nVII.\n\n250\n\n \n\n251\n\n \n\n252\n\n \n\n253\n\näußerst hilfsweise der Klägerin für den\nFall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen,\ndie Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitslei-stung, auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse, abzu-wenden.\n\n254\n\n \n\n255\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n256\n\n \n\n257\n\n \n\n258\n\n \n\n259\n\n1.)\n\n260\n\n \n\n261\n\n \n\n262\n\n \n\n263\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n264\n\n \n\n265\n\n \n\n266\n\n \n\n267\n\n2.)\n\n268\n\n \n\n269\n\n \n\n270\n\n \n\n271\n\nhilfsweise der Beklagten nachzulassen,\ndie Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung\nabzuwenden sowie\n\n272\n\n \n\n273\n\n \n\n274\n\n \n\n275\n\n3.)\n\n276\n\n \n\n277\n\n \n\n278\n\n \n\n279\n\nder Beklagten die Befugnis einzuräumen,\netwa zu leistende Sicherheiten durch die Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank stellen zu können.\n\n280\n\n \n\n281\n\nDie Beklagte trägt vor, ihr\nJahresabschluß in den Jahren 1987 bis 1990 leide nicht an\nBuchhaltungs-mängeln, insbesondere fehlten keine für den\nAb-hängigkeitsbericht erforderlichen Belege. Die Klä-gerin gehe von\nder irrigen Vorstellung aus, ein Abhängigkeitsbericht beruhe auf\nanderen Belegen, als sie dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Für den\nAbhängigkeitsbericht gebe es jedoch keine ei-gene Belegsammlung mit\neinem eigenen Kontorahmen, sondern es gehe im Abhängigkeitsbericht\nvielmehr darum, einen bestimmten Kreis der in der Buchhal-tung\ndokumentierten Geschäfte gesondert darzustel-len und zu beurteilen.\nWenn diese Darstellung und Beurteilung unterbleibe, ändere sich\nnichts an der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung für die Zwecke des\nJahresabschlusses. Ansprüche der Beklagten gegen ihre\nMehrheitsaktionärin wegen nachteiliger Geschäfte bestünden nicht\nund könnten auch nicht vermutet werden. Zudem dürften lediglich\nvermute-te Ansprüche nicht bilanziert werden. Soweit in dem Anhang\ndes Jahresabschlusses die nach § 285 Nr. 14 HGB erforderlichen\nAngaben über das Mutter-unternehmen der Beklagten unterblieben\nseien, han-dele es sich lediglich um einen Verstoß gegen eine\nOrdnungsvorschrift, der nicht zur Unwirksamkeit des\nJahresabschlusses führe.\n\n282\n\n \n\n283\n\nIm übrigen wiederholt und ergänzt die\nBeklagte ihr Vorbringen erster Instanz und tritt dem\nBerufungs-vortrag der Klägerin entgegen.\n\n284\n\n \n\n285\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die\nzu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n286\n\n \n\n287\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n288\n\n \n\n289\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abweisung des\nFeststellungsbegehrens der Klägerin durch das angefochtene Urteil\nentspricht der Sach- und Rechtslage.\n\n290\n\n \n\n291\n\n1.) Antrag zu I.\n\n292\n\n \n\n293\n\nDer zulässige Antrag auf Feststellung\nder Nich-tigkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die\nGeschäftsjahre 1987 bis 1990 ist unbegründet, da keiner der\ngesetzlichen Nichtigkeitsgründe nach seinen Voraussetzungen erfüllt\nist.\n\n294\n\n \n\n295\n\nAllerdings hat es die Beklagte in den\nJahren 1987 bis 1990 unterlassen, Abhängigkeitsberichte zu\ner-statten, obgleich sie hierzu gemäß § 312 AktG ver-pflichtet war.\nDa die Beklagte im Mehrheitsbesitz der C. K. AG steht, wird gemäß §\n17 Abs. 2 AktG vermutet, daß die Beklagte von ihrer\nMehrheitsak-tionärin abhängig ist. Diese Abhängigkeitsvermu-tung\nkann zwar durch einen Entherrschungsvertrag widerlegt werden. Die\nentsprechende Vereinbarung vom 13.12.1977 zwischen der Beklagten\nund ihrer Mehrheitsgesellschafterin wurde aber den Anforde-rungen\nan einen wirksamen Entherrschungsvertrag schon deshalb nicht\ngerecht, weil wegen der vorge-sehenen Kündigungsregelung keine\nVertragsdauer von mindestens 5 Jahren gewährleistet war. Auf die\nAusführungen des Landgerichts in dem angefochte-nen Urteil wird\nBezug genommen. Ebensowenig ist mangels näherer Substantiierung von\nSeiten der Beklagten die Abhängigkeitsvermutung \"durch das\nGesamtbild der Beziehungen\" zwischen der Beklagten und der C. K. AG\nwiderlegt, wie ebenfalls das Landgericht zutreffend dargelegt hat.\nDie Beklagte ist dem in zweiter Instanz nicht mehr\nentgegen-getreten und hat inzwischen durch ihren Vorstand einen\nAbhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 1990 nachholen\nlassen.\n\n296\n\n \n\n297\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin\nführte das Fehlen der Abhängigkeitsberichte jedoch nicht zur\nNichtigkeit der betreffenden Jahresabschlüsse.\n\n298\n\n \n\n299\n\na)\n\n300\n\n \n\n301\n\nDie Nichtigkeit eines Jahresabschlusses\nnach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt voraus, daß der Jahresab-schluß\ndurch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die zum Schutz der\nGesellschaftsgläubiger gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind im\nvorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.\n\n302\n\n \n\n303\n\nDer Jahresabschluß einer\nAktiengesellschaft be-steht nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Bilanz\nund der Gewinn- und Verlustrechnung sowie gemäß § 264 Abs. 1 HGB\nzusätzlich aus einem Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn- und\nVerlustrechnung eine Einheit bildet. Der Abhängigkeitsbericht ist\ndanach nicht Teil des Jahresabschlusses, so daß sich das Fehlen\neines notwendigen Abhängigkeitsbe-richts nicht auf den Inhalt des\nJahresabschlusses auswirkt.\n\n304\n\n \n\n305\n\nEbenso wie der Abhängigkeitsbericht ist\nauch der Lagebericht kein Bestandteil des Jahresabschlus-ses,\nsondern steht selbständig neben diesem, wie sich aus § 264 Abs. 1\nSatz 2 HGB ergibt. Folglich kann das Fehlen der Schlußerklärung des\nVorstands aus seinem Abhängigkeitsbericht, die nach § 312 Abs. 3\nSatz 3 AktG in den Lagebericht aufzunehmen ist, ebenfalls keinen\nEinfluß auf den Inhalt des Jahresabschlusses und damit auf seine\nWirksamkeit haben. Hieran ändert sich entgegen der Auffassung der\nKlägerin nichts dadurch, daß Jahresabschluß und Lagebericht gemäß §\n322 HGB einer gemeinsamen Abschlußprüfung unterzogen werden. Denn\nder da-nach zu erteilende Bestätigungsvermerk soll gemäß § 322 Abs.\n1 HGB nur bescheinigen, daß einerseits der Jahresabschluß den\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht sowie ein den\ntatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild\nvermittelt und andererseits der Lagebericht im Einklang mit dem\nJahresabschluß steht. Da die Schlußerklärung des Vorstands aus dem\nAbhängig-keitsbericht nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG ledig-lich in\nden Lagebericht, nicht aber in den Jahres-abschluß aufzunehmen ist,\nkann sich deren Fehlen weder auf den Inhalt des Jahresabschlusses\nnoch auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks des\nAbschlußprüfers gemäß § 322 Abs. 1 HGB auswirken.\n\n306\n\n \n\n307\n\nDie Klägerin vermag einen inhaltlichen\nMangel der betreffenden Jahresabschlüsse auch nicht daraus\nherzuleiten, daß die Buchhaltung der Beklagten nicht ordnungsgemäß\norganisiert gewesen sei, weil die für einen Abhängigkeitsbericht\nbenötigten Belege in der Buchhaltung nicht gesammelt worden seien.\nDas Gesetz schreibt insoweit keine geson-derte Belegsammlung vor.\nDer Abhängigkeitsbericht beruht vielmehr auf denselben Belegen, die\nauch dem Jahresabschluß zugrundeliegen. Die Jahresab-schlüsse der\nBeklagten wurden jeweils von einem Abschlußprüfer geprüft und von\ndiesem mit dem Be-stätigungsvermerk gemäß § 322 HGB versehen. Damit\nwurde den betreffenden Jahresabschlüssen auch die Beachtung der\nGrundsätze ordnungsgemäßer Buchfüh-rung bescheinigt. Irgendwelche\nAnhaltspunkte, daß in den dem Abschlußprüfer vorgelegten Unterlagen\nGeschäftsvorgänge zwischen der Beklagten und ihrer\nMehrheitsaktionärin buchhalterisch nicht hinrei-chend erfaßt\ngewesen seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen.\n\n308\n\n \n\n309\n\nEs kann ferner nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die Jahresabschlüsse unvollständig sind, weil sie keine\nErsatzansprüche der Beklagten aus nach-teiligen Geschäften mit\nihrer Mehrheitsaktionärin ausweisen. Die Klägerin hat keine näheren\nAnhalts-punkte dafür vorgetragen, daß solche Ansprüche be-standen\nhaben. Entgegen ihrer Auffassung läßt sich die Existenz solcher\nAnsprüche auch nicht vermu-ten. Denn es besteht weder einer\ngesetzliche noch eine tatsächliche Vermutung, daß es im faktischen\nKonzern regelmäßig zu nachteiligen Geschäften mit der herrschenden\nGesellschaft kommt.\n\n310\n\n \n\n311\n\nDie Jahresabschlüsse sind lediglich\ninsoweit zu beanstanden, als entgegen § 285 Nr. 14 HGB in ihrem\nAnhang nicht der Name und der Sitz des Mutterunternehmens, in\ndessen Konzernabschluß die Gesellschaft erfaßt wird, angegeben\nsind. Das Fehlen dieser Angaben führt jedoch nicht zur Nich-tigkeit\nder Jahresabschlüsse gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Hierfür wäre\nerforderlich, daß ein Bu-chungsvorgang, seine Unterlassung oder die\nsonsti-ge Bilanzgestaltung gesetzeswidrig ist (Schilling in\nGroßkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 256 Anm. 4). Dieser\nInhalt des Jahresabschlusses wird indes durch die fehlende\nVerweisung auf den Kon-zernabschluß des Mutterunternehmens nicht\nberührt. Der Verstoß gegen § 285 Nr. 14 HGB begründet daher\nlediglich einen Ordnungsmangel. Aber selbst wenn ein inhaltlicher\nMangel zu bejahen wäre, müßte er als geringfügig eingeordnet\nwerden, da die Dar-stellung der Vermögens- und Ertragslage im\nJahres-abschluß nicht beeinträchtigt wird. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG\nführt jedoch nur bei wesentlichen Gesetzesverstößen zur Nichtigkeit\ndes Jahresab-schlusses (Zöllner in Kölner Kommentar zum\nAktien-gesetz, § 256 Rdnr. 2, 25).\n\n312\n\n \n\n313\n\nb)\n\n314\n\n \n\n315\n\nDer Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 1\nNr. 2 AktG greift ebenfalls nicht ein. Diese Vorschrift setzt\nvoraus, daß die nach § 316 Abs. 1 u. 3 HGB erfor-derliche Prüfung\ndes Jahresabschlusses unterblie-ben ist. Im vorliegenden Fall hat\njedoch sowohl eine Prüfung der Jahresabschlüsse als auch der\nLageberichte gemäß § 316 Abs. 1 HGB stattgefunden. Der\nAbhängigkeitsbericht ist demgegenüber nicht nach § 316 HGB, sondern\nnach § 313 AktG zu prüfen, auf den in § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht\nBezug genommen wird. Das Fehlen der Schlußerklärung des Vorstands\nim Lagebericht gemäß § 312 Abs. 3 AktG ändert nichts daran, daß der\nLagebericht ordnungs-gemäß geprüft worden ist. Im übrigen stellt §\n256 Abs. 1 Nr. 2 AktG auch nur auf die Prüfung des\nJahresabschlusses ab, zu dessen Bestandteilen der Lagebericht\njedoch nicht gehört.\n\n316\n\n \n\n317\n\n2.) Antrag zu II\n\n318\n\n \n\n319\n\nDer Hauptantrag wie auch der\nHilfsantrag auf Fest-stellung der Pflichtverletzung des Vorstands\nim Zusammenhang mit der Verschmelzung der österrei-chischen Tochter\nder Beklagten sind zulässig. Die Klägerin hat für beide Anträge das\nnach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da sie die\nPflichtwidrigkeit des Vorstands jeweils daraus ableitet, daß dieser\nes unterlassen habe, die Hauptversammlung der Beklagten über die\nVerschmel-zung ihrer österreichischen Tochtergesellschaft mit der\nösterreichischen Tochtergesellschaft ih-rer Mehrheitsaktionärin\nabstimmen zu lassen. Nach wohl einhelliger Meinung kann der\nAktionär die Feststellung der Pflichtwidrigkeit von\nVorstands-maßnahmen jedenfalls dann begehren, wenn er die\nrechtswidrige Verletzung seines eigenen Mitglied-schaftsrechts\ngeltendmacht, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Vorstand\ndie notwendige Zu-stimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt hat\n(vgl. BGH, NJW 1982, 1703 \"Holzmüller\"; Karsten Schmidt,\nGesellschaftsrecht, 2. Aufl. 1991, Sei-te 537 f m.w.N.).\n\n320\n\n \n\n321\n\nIn der Sache ist das Begehren der\nKlägerin jedoch nicht begründet.\n\n322\n\n \n\n323\n\na)\n\n324\n\n \n\n325\n\nEine Gewinnvereinbarung zwischen der\nBeklagten und ihrer Mehrheitsgesellschafterin, die gemäß §§ 292\nAbs. 1 Nr. 1, 293 Abs. 1 AktG eine Zustimmung der Hauptversammlung\nmit einer Mehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals\nerforderlich machen würde, ist von der Klägerin nicht näher\ndargelegt worden und vermag daher ihr Begehren nicht zu\nrechtfertigen.\n\n326\n\n \n\n327\n\nDer vorgetragene Sachverhalt reicht\nferner nicht aus, um eine ungeschriebene Zuständigkeit der\nHauptversammlung der Beklagten zu bejahen.\n\n328\n\n \n\n329\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der\n\"Holzmüller\"-Ent-scheidung eine solche Zuständigkeit für\nKapitaler-höhungen in einer durch Ausgliederung wesentlicher\nBetriebsteile entstandenen Tochtergesellschaft be-jaht (BGH,\na.a.O., 1707 f). Im Schrifttum wird die Anerkennung derartiger\nZuständigkeiten, mit denen die Mitspracherechte der Aktionäre bis\nin abhän-gige Gesellschaften verlängert werden, ebenfalls\nbefürwortet (Raiser, Recht der Kapitalgesellschaf-ten, Seite 578 f;\nEmmerich-Sonnenschein, Konzern-recht, Seite 103; Lutter,\nFestschrift für H. We-stermann, 1974, Seite 365; Gessler,\nFestschrift für W. Stimpel, 1985, Seite 786). Ausgangspunkt hierfür\nist die Tendenz bereits des geltenden Aktienrechts, die\nMinderheitsaktionäre vor einer Entwertung ihrer Mitgliedschaft\ndurch unmittelbare oder mittelbare Eingriffe der Mehrheit oder\neiner von ihr beeinflußten Verwaltung, gerade auch im Konzernrecht,\nzu schützen. Dieser Schutz kann nur dann umfassend gewährt werden,\nwenn den Aktionären der Obergesellschaft ein Anspruch auf\nBeteiligung an grundlegenden, für ihre Rechtsstellung bedeut-samen\nEntscheidungen in der Tochtergesellschaft über ihre\nHauptversammlung eingeräumt wird (BGH, a.a.O., 1707).\n\n330\n\n \n\n331\n\nVoraussetzung für ein solches\nMitbestimmungsrecht der Aktionäre der Obergesellschaft ist jedoch,\ndaß die Tochter durch Ausgliederung wesentlicher Betriebsteile der\nObergesellschaft entstanden ist oder ein zumindest vergleichbarer\nSachverhalt vor-liegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht\ner-füllt.\n\n332\n\n \n\n333\n\nDie österreichische Tochtergesellschaft\nder Be-klagten bestand bereits seit Jahrzehnten und ist nicht erst\ndurch eine Abspaltung vom Betriebsver-mögen der Beklagten\nentstanden. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt\nkann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die österreichische\nTochtergesellschaft einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens\nder Beklagten darstellt. Zur Frage der Wesentlichkeit hat der\nBundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung noch nicht\nabschlie-ßend Stellung genommen, da in dem zugrundeliegen-den Fall\nannähernd das gesamte Betriebsvermögen der Muttergesellschaft in\neine Tochtergesellschaft ausgegliedert worden war. Im Schrifttum\nwird zum Teil die Auffassung vertreten, daß die\nWesentlich-keitsgrenze unterschritten sei, wenn die Tätigkeit der\nTochtergesellschaft nur 15 % des Tätigkeits-bereichs der\nObergesellschaft ausmache (Timm, Die Aktiengesellschaft als\nKonzernspitze, 1980, Seite 138). Nach anderer Ansicht soll dies\nerst bei einem Anteil von 10 % der Fall sein (Gessler, a.a.O.,\nSeite 787; Lutter, Festschrift für Fleck, 1988, Seite 180).\nMaßgeblich für die Bemessung dieses Anteils ist entgegen der\nAuffassung der Klägerin nicht allein das von der Beklagten selbst\nerwirtschaftete Beitragsvolumen, sondern das der gesamten\nN.-Gruppe. Denn die Teilhaberechte an dem Vermögen der Beklagten\nerstrecken sich auch auf die Erträge aus verbundenen Unternehmen.\nDanach ergibt sich bei einem Gesamtbeitragsaufkommen der N.-Gruppe\nvon 2,18 Milliarden DM im Jahre 1990 für die österreichische\nTochter mit 180 Millionen DM nur ein Anteil von 8,25 %. Dieser\nAnteil liegt un-ter der Wesentlichkeitsgrenze und begründet daher\nkein Mitwirkungsrecht der Hauptversammlung der Be-klagten an dem\nstreitigen Verschmelzungsvorgang.\n\n334\n\n \n\n335\n\nb)\n\n336\n\n \n\n337\n\nDer Hilfsantrag der Klägerin ist\nunbegründet, weil auch eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nach\n§ 119 Abs. 2 AktG nur bei grundlegenden Entschei-dungen in Betracht\nkommt, hier aber - wie ausge-führt - die Wesentlichkeitsgrenze\nnicht erreicht war. Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon\nausgegangen, daß der Vorstand der Beklagten ohne Pflichtverletzung\nvon der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch gemacht\nhat.\n\n338\n\n \n\n339\n\n3.) Antrag zu III\n\n340\n\n \n\n341\n\nDie im Zusammenhang mit Transformation\ndes Aus-landsgeschäfts der Beklagten gestellten Anträge sind\nebenfalls zulässig. Hinsichtlich des Hauptan-trags ergibt sich das\nFeststellungsinteresse der Klägerin aus § 179 AktG, weil eine\nVerletzung des für Satzungsänderungen bestehenden\nMitwirkungs-rechts der Hauptversammlung geltendgemacht wird. Für\ndie beiden Hilfsanträge folgt das Feststel-lungsinteresse aus den\nselben Erwägungen wie hin-sichtlich des Antrags zu II.\n\n342\n\n \n\n343\n\nDie Anträge sind indes ebenfalls\nunbegründet.\n\n344\n\n \n\n345\n\na)\n\n346\n\n \n\n347\n\nDer Hauptantrag zu III kann keinen\nErfolg haben, weil die Überführung von Auslandsniederlassungen bzw.\nvon ausländischen Töchtern der Beklagten in Gesellschaften mit\neiner Beteiligung anderer Ge-sellschafter von der Satzung der\nBeklagten gedeckt ist. Die Satzung sieht in § 2 Abs. 1 a neben dem\nunmittelbaren auch den mittelbaren Betrieb von\nVersicherungsgeschäften im Ausland vor und gestat-tet in § 2 Abs. 2\nausdrücklich auch die Beteili-gung an anderen\nVersicherungsunternehmen. Die Tat-sache, daß die Beklagte mit der\nvon der Klägerin vorgetragenen geänderten Unternehmensstrategie von\neiner seit Jahrzehnten praktizierten Ausgestaltung ihres\nausländischen Versicherungsgeschäfts abgeht, führt nicht notwendig\nzu einer faktischen Sat-zungsänderung. Maßgebend ist allein, daß\nsich das geänderte Konzept noch in den von dem eindeutigen\nSatzungswortlaut vorgegebenen Grenzen hält.\n\n348\n\n \n\n349\n\nb)\n\n350\n\n \n\n351\n\nDer erste Hilfsantrag kann weder auf\neine ge-setzliche noch auf eine ungeschriebene Zuständig-keit der\nHauptversammlung gestützt werden. Die in §§ 340 c, 361 AktG\nvorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von\n3/4 des vertretenen Grundkapitals scheidet im vorliegenden Fall\naus, weil weder eine Verschmelzung der Be-klagten selbst noch eine\nÜbertragung ihres gesam-ten Vermögens vorgetragen ist. Für eine\nanaloge Anwendung der §§ 340 c, 361, 293 AktG, wie sie zum Teil im\nSchrifttum befürwortet wird (vgl. Lutter, Festschrift für Fleck,\n1988, Seite 181 f; Rehbinder, ZGR 1983, 98; Karsten Schmidt,\na.a.O., Seite 778 f), ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 119\nAbs. 2 AktG und die vom Bundesgerichts-hof aufgestellten Grundsätze\nzur ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung kein Raum.\nEi-ne solche ungeschriebene Zuständigkeit läßt sich allerdings für\ndie hier zu beurteilende Frage nicht aus der\n\"Holzmüller\"-Entscheidung des Bun-desgerichtshofs herleiten; denn\nhier geht es nicht um eine konkrete Maßnahme der Ausgliederung und\nder Kapitalerhöhung bei einer Tochtergesellschaft, sondern um die\nWeiterführung eines geänderten Un-ternehmenskonzepts, also um die\nkünftige Unterneh-mensstrategie.\n\n352\n\n \n\n353\n\nc)\n\n354\n\n \n\n355\n\nEine Pflicht des Vorstands, hierzu\neinen Beschluß der Hauptversammlung einzuholen, könnte sich\nallenfalls aus § 119 Abs. 2 AktG ergeben, wenn die Weiterführung\nder angesprochenen Unternehmens-strategie eine grundlegende\nEntscheidung darstel-len würde. Hiervon kann jedoch angesichts\neines Anteils des ausländischen Geschäfts der Beklagten von 15,7 %\nam gesamten Prämienvolumen der N. -Gruppe, wobei die verschmolzene\nösterreichische Tochter bereits etwa 8 % erwirtschaftet, nicht\nausgegangen werden, so daß auch der zweite Hilfs-antrag der\nKlägerin abzuweisen war.\n\n356\n\n \n\n357\n\n4.) Antrag zu IV\n\n358\n\n \n\n359\n\nDieser Antrag ist vom Landgericht mit\nzutreffenden Erwägungen als unzulässig angesehen worden, da der\nKlägerin insoweit das nach § 256 ZPO erforderliche\nFeststellungsinteresse fehlt. Ein solches Fest-stellungsinteresse\nwäre nur gegeben, wenn die Klä-gerin mit der von ihr vorgetragenen\nPflichtwidrig-keit des Vorstands zugleich einen Eingriff in ihr\nMitgliedschaftsrecht geltendmachen könnte. Dies ist indes nicht der\nFall. Die Geltendmachung von Pflichtwidrigkeiten des Vorstands im\nZusammenhang mit der Übernahme von Doppelmandaten steht gemäß § 84\nAktG allein dem Aufsichtsrat zu. Ein Mitwir-kungsrecht der\nHauptversammlung oder ein Anspruch des Aktionärs auf Durchsetzung\neines satzungsge-mäßen oder aktienrechtlich ordnungsgemäßen\nVerhal-tens des Vorstands besteht dagegen nicht.\n\n360\n\n \n\n361\n\nIm übrigen ist der Antrag der Klägerin\nauch unbe-gründet. Vorstands-Doppelmandate, die mit der nach § 88\nAktG erforderlichen Zustimmung des Aufsichts-rats übernommen\nwerden, sind nach wohl allgemei-ner Auffassung als zulässig\nanzusehen (vgl. BGH, NJW 1980, 1629; Semmler, Festschrift für E.\nStie-fel, 1987, Seite 719 ff, 732; Lindermann, AG 1987, 225, 236;\nHoffmann-Becking, ZHR 1986, 570, 574). Dies gilt auch für\nDoppelmandate im Konzern (Semm-ler, a.a.O.). Soweit bei der\nAusübung der Doppelm-andate Interessenkonflikte entstehen können,\nist es Sache der betreffenden Vorstandsmitglieder, sich so zu\nverhalten, daß eine Pflichtverletzung gegenüber der jeweiligen\nGesellschaft vermieden wird (vgl. BGH, NJW 1980, 1629;\nHoffmann-Becking, a.a.O., Seite 582).\n\n362\n\n \n\n363\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §\n708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n364\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 2 Millionen DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-24/22-u-72-92","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-24/22-u-72-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314420","retrieved":"2026-07-09 03:46:23.160667+00:00"}}