{"status":"available","doknr":"OLD314421","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1123.11W67.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-23","aktenzeichen":"11 W 67/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe\nfür die Ver-teidigung gegen die Klage seines in der ehemaligen DDR\ngeborenen nichtehelichen Sohnes auf vorzeitigen Erbausgleich nach §\n1934 d BGB in Höhe des dreifa-chen Jahresunterhalts.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Beklagte lebt seit 1975 in den\nalten Bundes-ländern, der Kläger seit 1984. Er hat den\nErbaus-gleichsanspruch nach dem Unterhaltsanspruch aus der Zeit von\nAugust 1984 bis September 1986 mit durch-schnittlich monatlich\n213,42 DM berechnet.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom\n30.09.1992 den Antrag des Beklagten auf Gewährung von\nProzeß-kostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die\nBeschwerde des Beklagten. Er beruft sich auf Artikel 235 § 1 Abs. 2\nEGBGB, macht geltend, daß die Unter-haltsleistungen der letzten 5\nJahre geringer anzu-setzen seien, da vor 1984 in der ehemaligen DDR\nnur monatlich 150,-- DM Ost gezahlt worden seien und ist der\nAuffassung, daß er bei seinen Einkommensverhält-nissen nicht zu der\ngeforderten hohen Zahlung heran-gezogen werden könne.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nII.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie zulässige Beschwerde des Beklagten\nist in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Verteidigung des Beklagten hat\nteilweise Aus-sicht auf Erfolg, § 114 ZPO.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n1.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDabei kann sich der Beklagte - worauf\ndas Landgericht zu Recht hinweist - allerdings nicht mit Erfolg auf\nArtikel 235 § 1 Abs. 1 EGBGB berufen. Diese Vorschrift steht dem\nAnspruch des Klägers auf vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934 d BGB\nnicht entgegen. Artikel 235 § 1 Abs. 2 EGBGB kommt nicht zur\nAnwendung, wenn bei gedachter Zurückverlegung des Erbfalls vor den\nBeitritt der Erbfall bereits nicht dem DDR Erbrecht unterfallen\nwäre. Sinn der Vorschrift ist es, die nach dem DDR-Recht durch die\nGleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder begründete\nErbaussicht des DDR Kindes aufrechtzuer-halten. Diese Erbaussicht\nkonnte sich aber durch die Anwendung des BGB nur verschlechtern,\nfalls das nichteheliche Kind ohne den Beitritt seinen Vater nach\nDDR-Recht beerbt hätte (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 51, Aufl. 1992\nRdnr. 2 zu Artikel 235 EGBGB und Schotten, Johnen DtZ 91, 225).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDas DDR-Erbstatut ist nach den Regeln\ndes interlo-kalen Privatrechts jedoch nur anzuwenden, wenn der\nVater zur Zeit des Beitritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\nBeitrittsgebiet hatte (vgl. dazu Pa-landt a.a.O. Rdnr. 5). Da der\nBeklagte seit 1975 in der Bundesrepublik lebt, ist Artikel 235 § 1\nAbs. 2 EGBGB ist nicht anwendbar.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n2.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nist für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs auch\nfür die Zeit vor 1984, in der der Kläger noch in der ehemaligen DDR\nlebte, fiktiv der in der Bun-desrepublik zu zahlende Unterhalt\nanzusetzen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nZwar ist grundsätzlich der geschuldete\nUnterhalt der letzten 5 Jahre für die Berechnung des vorzeitigen\nErbausgleichsanspruchs in Ansatz zu bringen. Es trifft auch zu, daß\nsich in Bezug auf den Unter-haltsanspruch die Leistungsfähigkeit\ndes Beklagten nach hiesigem Recht und die Bedürftigkeit des in der\nehemaligen DDR lebenden Klägers nach DDR-Recht rich-tete, weil - da\nbeide die deutsche Staatsangehörig-keit besitzen die Rechte und\nPflichten aus den Rech-ten des gewöhnlichen Aufenthalts zu\nentnehmen sind (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1978, 934 und OLG Celle\nFamRZ 81, 200). Danach hatte der Beklagte trotz hö-herer\nLeistungsfähigkeit wegen geringerer Bedürftig-keit des Klägers nur\ngeringeren Unterhalt zu zahlen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDieser unterhaltsrechtliche Vorteil,\ndessen Hinter-grund auch darin zu sehen ist, daß mit\nUnterhalts-leistungen kein Vermögen angesammelt werden soll (vgl.\nzu diesem Gesichtspunkt Tempel, NJW 1987, 1529 f.) kann dem\nleistungsfähigen Beklagten aber im Rahmen des vorzeitigen\nErbausgleichsanspruchs ebensowenig zugute kommen wie ein\nAbfindungsvertrag bezüglich des Unterhalts nach § 1615 e BGB oder\neine Adoption des nichtehelichen Kindes nach altem Adop-tionsrecht\n(vgl. dazu Münchner Kommentar-Leipold, BGB, 2. Aufl., 1989 Rdnr. 36\nzu § 1934 d und Soer-gel-Stein, 12. Aufl., 1992 Rdnr. 20 zu § 1934\nd). Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier gera-de nicht um\neinen Unterhaltsanspruch, sondern um ei-nen erbrechtlichen Anspruch\nhandelt, der dem nicht-ehelichen Kind eine Starthilfe geben soll\n(vgl. Kum-me, Zentralblatt für Jugendrecht 1984, 127).\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nFür diesen Anspruch ist - wie § 1934 d\nAbs. 2 Satz 2 BGB zeigt - anders als beim Unterhaltsanspruch in\nerster Linie auf die Erwerbs- und Vermögensverhält-nisse des Vaters\nzur Zeit des Ausgleichsverlangens und nicht auf die Bedürftigkeit\ndes nichtehelichen Kindes abzustellen. Darauf zielt auch Abs. 2\nSatz 1 ab, wonach für die Feststellung des Unterhalts die Zeit\nheranzuziehen ist, die der Stellung des Ausgleichsverlangens\nunmittelbar voranging, denn nur diese Zeit gibt einen Anhaltspunkt\nfür die relevan-ten Vermögensverhältnisse des nichtehelichen Vaters\n(vgl. Staudinger/Werner, BGB, 12. Aufl. 1989 Rdnr. 21 zu § 1934 d\nBGB). Wollte man hier trotz höherer Leistungsfähigkeit des\nBeklagten in der fraglichen die geringeren Unterhaltszahlungen\nberücksichtigen, die nur auf dem seinerzeitigen geringeren\nUnter-haltsbedarf des Klägers beruhen, würde man dem Sinn und Zweck\nder vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs nicht gerecht werden.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDaß der Beklagte in der Zeit vor August\n1984 Ein-künfte bezogen hat, die eine Unterhaltspflicht von\ndurchschnittlich 213,42 DM monatlich in der Bundes-republik\nDeutschland nach sich gezogen hätten, hat der Beklagte nicht\nbestritten und ist nach der Höhe seiner Rente anzunehmen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n3.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch die\nZahlung des ermittelten dreifachen des Jahresunterhalts in Höhe von\n7.683,12 DM (213,42 x 12 x 3) dem Beklagten un-ter Berücksichtigung\nseiner Erwerbs- und Vermögens-verhältnisse sowie seiner\nVerpflichtungen nicht zu-zumuten, § 1934 d Abs. 2 Satz 2 BGB.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Angemessenheit des Regelbetrags ist\nnach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Dabei\nmuß der Ausgleichsbetrag eine angemessene Relation zu dem wahren,\nwas das nichteheliche Kind bei dem Familienstand und den\nVermögensverhältnissen des Vaters als Erbersatzanspruch oder als\nPflicht-teilsanspruch erwarten konnte (vgl. BGHZ 96, 262, 272).\nMaßgebend sind die Familien- und Vermögensver-hältnisse des\nBeklagten. Eine Unzumutbarkeit ist z. B. anzunehmen, wenn der\nBeklagte weder aus dem Ver-mögen, noch aus den laufenden Einkünften\n(auch nicht mit Ratenzahlung oder Stundung) den Anspruch\nbefrie-digen kann (vgl. KG FamRZ 1973, 51).\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände\ninsbesondere des Alters und des Grades der Schwerbeschädigung des\nBeklagten, seiner nicht sehr hohen Rente von 1.544,23 DM, seiner\nlaufenden Pfändung von monatlich 231,70 DM zu Abdeckung des noch\nmit 12.000,-- DM valutierten Darlehens, seines aus der\nSchwerbeschä-digung resultierenden Mehrbedarfs von 150,-- DM\nmonatlich sowie der Tatsache, daß sein Vermögen nur aus einem Pkw\nim Werte von ca. 3.000,-- DM besteht, er aber andererseits keine\nehelichen Kinder und auch keine Ehefrau zu versorgen hat, hält der\nSenat die Zahlung eines vorzeitigen Erbausgleichs in Höhe des 1\n1/2-fachen Jahresbetrags - d. h. 3.841,56 DM - für zumutbar.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nEs war daher für die Verteidigung gegen\ndie Klage in Höhe des 3.841,56 DM übersteigenden Anspruchs\nPro-zeßkostenhilfe zu bewilligen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Verteidigung hat auch hinsichtlich\ndes Zins-anspruchs Aussicht auf Erfolg, da die Klage auf Zahlung\ndes Ausgleichsanspruchs nach Eintritt der Rechtskraft gerichtet\nsein muß (vgl. BGHZ 96, 262, 273).\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie monatlichen Raten für die\nProzeßkostenhilfe wa-ren gemäß Anlage 1 zu § 114 und § 115 ZPO bei\neinem zu berücksichtigenden Nettoeinkommen von 1.163,53 DM\n(1.544,23 - 231,70 - 150) auf 120,-- DM ab 01.01.1993\nfestzusetzen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDem Beklagten dürfte auf einen\nentsprechenden Antrag hin Ratenzahlung bzw. Stundung zu gewähren\nsein (vgl. §§ 1934 d Abs. 5, 1382 Abs. 5 BGB und\nPa-landt/Edenhofer, a.a.O. Rdnr. 25 zu § 1934 d BGB).\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nEine Kostenentscheidung erübrigt sich\nim Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-23/11-w-67-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-23/11-w-67-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314421","retrieved":"2026-07-09 03:46:23.273773+00:00"}}