{"status":"available","doknr":"OLD314423","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U146.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-19","aktenzeichen":"5 U 146/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der\nSache selbst Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der\nKlägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein\nAnspruch auf Rückzahlung der wegen des Schadensereignisses vom\n3.02.1991 gezahlten Kaskoentschädigung zu, da die Beklagte insoweit\nauf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist. Unstreitig\nwar die Klägerin nach der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht\nzur Leistung der Kaskoentschädigung verpflichtet, da die Beklagte\nden Schaden an ihrem versicherten Fahrzeug im Zustand der absoluten\nFahruntüchtigkeit und damit gemäß § 61 VVG den Versicherungsfall\ngrob fahrlässig herbeigeführt hat, so daß es für die Erbringung der\nEntschädigungsleistung an einem rechtlichen Grund mangelte. Dies\nhat das Landgericht auch zutreffend erkannt. Soweit es den\nBereicherungsanspruch der Klägerin deshalb verneint hat, weil\ndieser nach § 814 BGB wegen einer Leistung in Kenntnis der\nNichtschuld ausgeschlossen sei, jedenfalls aber dem Grundsatz von\nTreu und Glauben widerspreche, kann ihm nicht gefolgt werden.\n\n4\n\nDer Tatbestand des § 814 BGB kann nach dem Vorbringen der\ninsoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht\nfestgestellt werden. Es ist schon nicht substantiiert dargelegt\nworden, daß der im Auftrag der Klägerin handelnde\nKfz-Sachverständige L. bei der Auszahlung der Entschädigungssumme\nEnde Februar 1991 überhaupt von der Tatsache der Entnahme einer\nBlutprobe bei der Beklagten zur Feststellung einer Alkoholisierung\nzur Unfallzeit gewußt hat. Zwar war ihm bekannt, daß die\nschriftliche Schadensanzeige eingereicht war, in der die Entnahme\nder Blutprobe als solche mitgeteilt, deren Ergebnis aber als noch\nausstehend bezeichnet worden war, es ist aber schon nicht schlüssig\ndargetan, ob ihm selbst die Schadensanzeige vorgelegen hat. Die\nKlägerin hat dies mit der plausiblen Erklärung bestritten, daß der\nSachverständige L. in Bonn tätig ist, während die Schadensanzeige\nder Zweigniederlassung der Klägerin in Köln zugegangen ist, ohne\ndaß die Beklagte dem entsprechend plausible gegenteilige Tatsachen\nentgegengehalten hat. Letztlich mag das aber auch dahinstehen.\nGänzlich ohne Substanz ist jedenfalls die Behauptung der Beklagten,\nder die Entschädigung auszahlende Kfz-Sachverständige L., auf\ndessen Kenntnis es im Rahmen des § 814 BGB ankommt (vgl.\nPalandt/Thomas, BGB, 51. Aufl., Randnummer 7 zu § 814), habe bei\nder Auszahlung schon positive Kenntnis davon gehabt, daß die\nBeklagte den Versicherungsfall aufgrund einer zur Unfallzeit\nbestehenden absoluten Fahruntüchtigkeit mit der Folge der\nLeistungsfreiheit für die Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt\nhatte im Sinne von § 61 VVG. Davon kann schon deshalb nicht\nausgegangen werden, weil die Klägerin erst am 23.05.1991 durch die\nPolizeidienststelle M. erfahren hat, daß die Blutprobe der\nBeklagten einen BAK-Wert von 1,22 o/oo ergeben hatte (vgl. Blatt\n19); für eine frühere Kenntniserlangung liegen keinerlei\nAnhaltspunkte vor. Positive Kenntnis vom Tatbestand des § 61 VVG im\nZeitpunkt der Entschädigungszahlung wäre aber für eine Anwendung\ndes § 814 BGB erforderlich (vgl. nochmals Palandt/Thomas, a.a.O.\nRandnummer 3 zu § 814). Das verkennt auch die Beklagte nicht (vgl.\nSeite 3/4 der Berufungserwiderung). Demgemäß reichen blosse\nAnzeichen für eine Trunkenheitsfahrt aufgrund der Tatsache der\nEntnahme einer Blutprobe als solche entgegen der Auffassung des\nLandgerichts nicht aus.\n\n5\n\nDerartige Anzeichen genügen nach Auffassung des Senats auch\nnicht, um einen konkludenten Verzicht der Klägerin auf die\nGeltendmachung eines Bereicherungsanspruchs oder den Einwand der\nLeistungsfreiheit nach § 61 VVG für den Fall annehmen zu können,\ndaß sich später eine entsprechend hohe BAK zur Unfallzeit\nherausstellt. Eine solche Annahme wäre, auch aus der Sicht eines\nverständigen Versicherungsnehmers, nur dann gerechtfertigt, wenn\nder betreffende Sachbearbeiter des Versicherers bei der Auszahlung\nder Entschädigungssumme aufgrund der ihm bekannten Tatsache, daß\ndem Versicherungsnehmer eine Blutprobe entnommen wurde, ernsthaft\nin Erwägung gezogen hätte, daß möglicherweise eine BAK ermittelt\nwird, die den Tatbestand des § 61 VVG begründet, und er sich\ndarüber bewußt hinweggesetzt hätte. Dafür ist aber nichts\nersichtlich (wobei Zweifel hinsichtlich eines\nRückforderungsverzichts zu Lasten des Leistungsempfängers gehen,\n(vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., Randnummer 3 am Ende und 11 zu §\n814).\n\n6\n\nAuch die Schreiben der Klägerin vom 14.03. und 2.07.1991\nschließen den Bereicherungsanspruch der Klägerin weder nach § 814\nBGB noch gemäß § 242 BGB aus. Mit ihnen wird lediglich mitgeteilt,\ndaß die Bearbeitung des Schadensfalles mit einer bestimmten Zahlung\nabgeschlossen sei. Sie haben demnach schon keine \"Leistung\" im\nSinne von § 814 BGB zum Inhalt. Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts kann ihnen auch nicht eine Art \"Bestätigung eines\nnichtigen Rechtsgeschäftes\" entnommen und sie unter diesem\nGesichtspunkt auch nicht als erneute Vornahme der \"Leistung\" im\nSinne von § 814 BGB gewertet werden. Der Abschluß der Bearbeitung\neines Schadensfalles schließt eine Wiederaufnahme der \"Bearbeitung\"\nim Sinne einer Rückforderung der Leistung infolge einer Veränderung\nder Tatsachenlage schon denkgesetzlich niemals aus; und die\nMitteilung vom Abschluß der Bearbeitung kann deshalb auch von einem\nverständigen Versicherungsnehmer schlechterdings nicht als\nErklärung dahingehend verstanden werden, er könne die Entschädigung\nin jedem Falle unter allen Umständen behalten. Ein solches\nVerständnis der Mitteilung vom Abschluß der Bearbeitung des\nSchadensfalles wäre wiederum ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt,\nwenn dem Verfasser des Schreibens - für den Empfänger erkennbar -\nvor Augen gestanden hat, daß ein Rückzahlungsanspruch an sich\nbesteht. Dazu hat die Beklagte aber gleichfalls nicht substantiiert\nvorgetragen.\n\n7\n\nDa die Beklagte somit nicht zu Recht aufgrund der Schreiben vom\n14.03. und 2.07.1991 davon ausgehen durfte, die Entschädigungssumme\nbehalten zu dürfen, widerspricht die Rückforderung der\nEntschädigung durch die Klägerin auch nicht Treu und Glauben.\n\n8\n\nDer von der Beklagten erhobene Einwand des Wegfalls der\nBereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist gleichfalls unbegründet. Die\nKlägerin hat in der Berufungsbegründung dargelegt, daß ein\nErsatzfahrzeug angeschafft worden sei, das drei Tage vor Ablauf der\nzu Lasten der Beklagten verhängten Sperrfrist für die\nWiedererteilung der Fahrerlaubnis zum Verkehr zugelassen worden\nist, wenn auch auf den Namen des Ehemannes der Beklagten, und daß\nfür dieses Ersatzfahrzeug seitens der Kfz-Versicherung der bei der\nKlägerin ursprünglich bestehende Schadensfreiheitsrabatt der\nBeklagten zugrundegelegt worden ist. Aus diesem von der Beklagten\nin der Berufungserwiderung nicht substantiiert in Abrede gestellten\nVorgang läßt sich bei lebensnaher Betrachtung der Schluß ziehen,\ndaß die von der Klägerin rechtsgrundlos erbrachte\nEntschädigungszahlung bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges\nVerwendung gefunden hat und damit ein Wegfall der Bereicherung nach\n§ 818 Abs. 3 BGB nicht eingetreten ist. Das Gegenteil wäre von der\nBeklagten darzulegen und nachzuweisen gewesen. Die von ihr\nvorgetragene Verwendung der Entschädigungssumme zum Teil für eine\nReise der Beklagten selbst (hinsichtlich derer aber nicht schlüssig\ndargetan ist, daß sie erst nach Erhalt der Entschädigung und nicht\nschon vorher gebucht worden ist) und zum Teil für eine Schenkung an\nden Ehemann für eine von diesem schon länger geplante Reise (der\nfür diesen Fall nach § 822 BGB auf Rückzahlung in Anspruch genommen\nwerden könnte), ist angesichts des konkreten Vortrags der Klägerin\nzur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges rechtlich nicht\nerheblich.\n\n9\n\nNach alledem war der Berufung stattzugeben und die Beklagte zur\nRückzahlung der der Höhe nach unstreitigen Entschädigungssumme zu\nverurteilen. Auch der Zinsanspruch der Klägerin war gemäß den §§\n286, 288 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO zuzuerkennen.\n\n10\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Beklagte: 8.578,64 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-19/5-u-146-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-19/5-u-146-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314423","retrieved":"2026-07-09 03:46:23.466377+00:00"}}