{"status":"available","doknr":"OLD314427","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1117.SS466.92B199B.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-17","aktenzeichen":"Ss 466/92 (b) - 199 B-","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat gegen den\nBetroffenen we-gen - nach den Gründen vorsätzlicher -\nZuwi-derhandlung gegen § 60 Abs. 1 BauO NW gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 7\nBauO NW eine Geldbuße von 5.000,00 DM festgesetzt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach den Feststellungen beabsichtigte\nder Bauherr B. die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in B. Er\nbauftragte die Firma \"I. W.\", deren \"verantwortli-cher\nGeschäftsführer\" der Betroffene ist, mit der \"Planung und\nDurchführung bzw. Bauleitung\" des Vor-habens; \"die Bauleitung wurde\npraktisch vom Betrof-fenen geführt\". Am 26.09.1990 wurden die\nBaugrube und die Gräben für die Streifenfundamente ausge-hoben.\nTrotz am selben Tag erfolgter Stillegung des Bauvorhabens durch die\nBaubehörde wurden die Bauarbeiten bis zum 08.10.1990 mit der\nHerstellung der Fundamente, der Bodenplatte und der\nAußenwand-verschalung fortgesetzt. Der Bauschein wurde am\n15.10.1990 erteilt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen\nrügt die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen)\nErfolg. Eines eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da\ndie Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils führt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n14\n\n \n\n15\n\nNach § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW handelt\nordnungswid-rig, der vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche\nAnlage ohne Genehmigung nach § 60 Abs. 1 BauO NW errichtet.\nEntgegen der Auffasssung des Amtsge-richts kommt der Betroffene in\nseiner Eigenschaft als Bauleiter als unmittelbarer Normadressat\ndieser Vorschrift nicht in Betracht (vgl. Senatsentschei-dung vom\n30.03.1990 - Ss 140/90 B -). Die tatbe-standliche Umschreibung des\nordnungswidrigen Ver-haltens in § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW schließt\nes regelmäßig aus, daß andere \"am Bau Beteiligte\" (vgl. § 52 BauO\nNW) als der Bauherr (vgl. zu diesem OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1965,\n82) und der Bauun-ternehmer (vgl. zu diesem OLG Düsseldorf, JMBl.\nNW 1983, 178) diese Ordnungswidrigkeit begehen (vgl. OLG Hamm, BauR\n1976, 424; Senatsentschei-dung, a.a.O.). Das gilt insbesondere auch\nfür den Bauleiter, da dieser eine bauliche Anlage nicht\n\"errichtet\", sondern gemäß § 56 Abs. 1 BauO NW die Baumaßnahmen\nüberwacht (Senatsentscheidung, a.a.O., vgl.\nGedtke/Böckenförde/Temme, BauO NW, 8. Aufl., § 79 Rn 19; Rößler,\nBauO NW 3. Aufl. § 79 Rn 19; andere Ansicht: OLG Düsseldorf, NJW\n1992, 231 = wi-straa 1992, 231; Moelle/Rabeneck/Schalk, BauO NW,\nStand November 1986, § 79 Rn 3).\n\n16\n\n \n\n17\n\nIm einzelnen fehlt folgendes:\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie BauO NW enthält keine legal\nDefinition (Erklärung) des Begriffs des \"Errichtens\" (vgl. § 2 BauO\nNW). Die Frage, welche der am Bau betei-ligten Personen das\nTatbestandsmerkmal \"(wer)... errichtet\" (§ 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW)\nerfüllen können, beantwortet sich für die Person des Bau-herrn\ndennoch aus diesem Gesetz selbst. Zunächst ist festzuhalten, daß\nnach der Bauordnung der Er-richter der baulichen Anlage in jedem\nFall (wer im-mer auch) der Bauherr ist, unabhängig davon, welche\nTätigkeiten er bei der Verwirklichung des Bauvorha-bens im\nEinzelfall entfaltet. Denn die für die Er-richtung\ngenehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen erforderliche\nBaugenehmigung (§ 60 Abs. 1 BauO NW) wird (nur) ihm erteilt (vgl. §\n70 Abs. 2 BauO NW; vgl. OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1983, 178,\n179).\n\n20\n\n \n\n21\n\nWas die Tätigkeit des Bauherrn bei der\nBauausfüh-rung anbelangt, geht der Gesetzgeber davon aus, daß der\nBauherr in der Regel nicht hinreichend sachverständig und in der\nLage ist, die Ausfüh-rung des Bauvorhabens selbst zu übernehmen,\ndas er sich dazu vielmehr der Hilfe sachverständigen Personen zu\nbedienen hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauO NW), soweit\ndie BauO NW nicht ausdrücklich Erleichterungen einräumt (vgl. § 53\nAbs. 2 BauO NW: z. B. bei Bauarbeiten in Selbst- oder\nNachbarschaftshilfe; Gedtke/Böckenför-de/Temme, a.a.O. § 53 Rn 7).\nDer Bauherr errichtet demnach die bauliche Anlage, indem er die\nArbeiten entweder unmittelbar selbst ausführt oder zur Ausführung\neine der ganz am Bau beteiligten Per-sonen - oder mehrere von ihnen\n- beauftragt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).\n\n22\n\n \n\n23\n\nBei einer Übertragung dieser\nBedeutungserklärung des Tätigkeitswortes \"errichtet\" auf die\nübrigen Baubeteiligten im Sinne des § 53 BauO NW kommt als\nmöglicher Täter eine Ordnungswidrigkeit des \"Errichtens einer\nbaulichen Anlage oder die erfor-derliche Baugenehmigung\" neben dem\nBauherrn nur der Bauunternehmer in Betracht, weil er die\nBauarbeiten unmittelbar selbst ausführt oder mit ihrer Aus-führung\neinen anderen Unternehmer beauftragt. Der Subsumtion solcher\nTätigkeit des Unternehmers unter den Begriff des \"Errichtens\" steht\nnicht entgegen, daß die Baugenehmigung zur Errichtung der baulichen\nAnlage - wie oben ausgeführt - nur dem Bauherrn erteilt wird. Denn\ndie wenn die Tätigkeit des Unternehmers den Wortsinn des Begriffes\n\"Errichtet\" erfüllt, scheint es nicht gerechtfertigt, aus\nvor-genanntem Gesichtspunkt allein abzuleiten, daß die\nRespektierung des Verbots ungenehmigten Bauens nur vom Bauherrn\nveranlaßt oder nur er im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot\nordnungsrechtlich belangt werden kann (OLG Düsseldorf, JMBl. NW\n1983, 178, 179). Denn eine solche Auslegung des Begriffs\n\"Errichtet\" würde ohne ersichtlichen Grund den Bauunternehmer als\nden bei der Errichtung eines Bauwerks am ehesten unmittelbar\nBeteiligten bei ei-ner Zuwiderhandlung gegen das Verbot\nungenehmigten Bauens von Sanktionen freistellen und damit den\ngebotenen Schutz vor illegal errichteten Bauwerken grundlos\neinschränken (OLG Düsseldorf, a.a.O.).\n\n24\n\n \n\n25\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt\nfür die Person des Bauleiters, daß seine Tätigkeit nicht mehr unter\ndas Tatbestandsmerkmal \"Errichtet\" ge-faßt werden kann. Nach § 56\nAbs. 1 Satz 2 BauO NW hat der Bauleiter darüber zu wachen, daß die\nBau-maßnahme dem öffentlichen Baurecht insbesondere den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen\nentsprechend durchgeführt und die dafür erforderlichen Weisungen zu\nerteilen. Demnach führt der Bauleiter die Baumaßnahme weder selbst\nunmittelbar aus noch erteilt einen Auftrag zur Bauausführung.\nWährend der Bauunternehmer für die dem Bauordnungsrecht\nentsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten\nverantwortlich (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 BauO NW) mithin zur\nun-mittelbaren Erfüllung des öffentlichen Baurechts verpflichtet\nist, besteht für den Bauleiter (nur) die ordnungsrechtliche\nPflicht, die Erfüllung der Pflichten des Unternehmers zu\nüberwachen; zwischen unmittelbarer Erfüllung und Überwachung steht\nein erkennbarer Unterschied (Gedtke/Böckenförde/Temme, a.a.O., § 56\nRn. 6; vgl. Thiel/Rößler/Schuhmacher, a.a.O., § 56 Rn. 7).\n\n26\n\n \n\n27\n\nDanach teilt der Senat die in der\nEntscheidung des 5. Senats für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf vom\n31.01.1992 (=NJW 1992, 21.05. =wistraa 1992, 231) vertretene\nAuffassung, auch der Bauleiter errichte eine bauliche Anlage und\nkönne bereits deshalb Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 79 Abs.\n1 Nr. 7 BauO NW sein, echt. Diese Auffas-sung, die im Ergebnis die\nBegriffe \"überwachen\" und \"errichten\" gleichstellt, ist mit dem\nWortsinn des Begriffs \"(wer)... errichtet\" nicht in Einklang zu\nbringen. Eine über den - aus der Sicht des Bürgers noch möglichen -\nWortsinn hinausgehende sanktions-begründende und\nsanktionsverschaffende Auslegung gesetzlicher Sanktionsbestimmungen\nist indes unzu-lässig (vgl. BVerfGE 71, 114 f = NStZ 1986, 261;\nRogall in KK-OWiG § 3 Rn 51, 53, 68, 76; vgl. auch\nGedtke/Böckenförde/Temme, a.a.O., § 79 Rn 19).\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Abweichung von der vom OLG\nDüsseldorf (NJW 1992, 2105 = wistraa 1992, 231) vertretene\nRechts-auffassung zwingt nicht zu einer Vorlegung an den BGH nach §\n121 Abs. 2 GVG, da es sich bei den Er-wägungen des OLG Düsseldorf\nnicht um die tragenden Gründe der Entscheidung handelt, (vgl. den\nletzten Absatz der veröffentlichten Gründe).\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Zurückverweisung der Sache erfolgt\nan die Ab-teilung des Amtsgerichts, die entschieden hat.\n\n32\n\n \n\n33\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird\nbemerkt:\n\n34\n\n \n\n35\n\nEs wird zu klären sein, ob der\nBetroffene auch Unternehmerfunktionen übernommen hat. Die\nBauord-nung verbietet es nicht, daß mehrere Funktionen von ein und\nderselben Person wahrgenommen werden (Gedt-ke/Böckenförde/Temme,\na.a.O., § 52 Rn 11).\n\n36\n\n \n\n37\n\nAuch der Bauleiter kann - wie im\nübrigen jedermann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1983, 178) -\nsich nach § 14 OWiG an einer vom Bauherrn oder Bau-unternehmer\nbegangenen Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO\nNW beteiligen. (Senats-entscheidung vom 30.03.1990 - Ss 140/90 B\n-). Das setzt jedoch voraus, daß die Beteiligung vorsätz-lich\nerfolgt sein und die Ordnungswidrigkeit von dem Dritten vorsätzlich\nbegangen worden sein muß (BGH St 31, 309 Senatsentscheidung,\na.a.O.; Rengier in KK-OWiG, § 14 Rn 5 f mit weiteren\nNachweisen).\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie gerichtliche Bußgeldentscheidung\nmuß die maß-gebenden Erwägungen für die Bemessung der Geld-buße\nerkennen lassen (vgl. Steindorf in KK-OWiG, § 17 Rn 32; Göhler,\nOWiG, 10. Aufl., § 17 Rn 34).\n\n40\n\n \n\n41\n\nIm Falle der Verurteilung wird\nzugunsten des Betroffenen zu werten sein, daß es sich wegen der\nschließlich erteilten Baugenehmigung nicht um den klassischen Fall\neines illegalen Vorhabens - soge-nannten Schwarzbaus - handelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-17/ss-466-92-b-199-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-17/ss-466-92-b-199-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314427","retrieved":"2026-07-09 03:46:23.837408+00:00"}}