{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1113.6U141.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1992-11-13","aktenzeichen":"6 U 141/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Antragstellers gegen das am 14. Juli 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 270/92 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.\n\n##blob##nbsp;\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Berufung des Antragstellers ist\nzulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landge-richt\nhat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis\nzu Recht zurückgewiesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nSoweit die Antragsgegnerin geltend\nmacht, die beanstandete Werbung stamme nicht von der in der\nAntragsschrift sowie in der Berufungsschrift als Partei angegebenen\n- einzelkaufmännischen - Firma \"I.\", sondern von der \"I. Handels\nGmbH für innova-tionstechnische Produkte\", vermag dies die\nZurück-weisung des Antrags allerdings nicht zu rechtfer-tigen. Nach\nden Umständen ist davon auszugehen, daß von Anfang an die im Rubrum\ndieses Urteils an-gegebene Antragsgegnerin Partei des Verfahrens\nge-wesen ist.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Bestimmung, wer Partei eines\nRechtsstreits ist, ist objektiv vom Standpunkt des Antragsgeg-ners\naus vorzunehmen. Ist die Parteibezeichnung in Einzelheiten falsch\noder ungenau, so kann sie jederzeit berichtigt werden (vgl.\nThomas-Putzo, 17. Aufl., Anm. III 1) vor § 50 ZPO m.w.N.). Im\nStreitfall war bereits aus der Antragsschrift zu ersehen, daß das\ndie Firmenbezeichnung \"I.\" führende Unternehmen in Anspruch\ngenommen werden sollte, das seinen Sitz in der A.Straße 8 in L. hat\nund das die beanstandete Werbung unter der Bezeichnung \"I.\"\ngeschaltet hatte. Damit war der Antragsgegner hinreichend präzise\nfestgelegt, die nachträgliche Änderung des Passivrubrums stellt\nlediglich die Berichtigung einer falschen Partei-bezeichnung\ndar.\n\n##blob##nbsp;\n\nIn der Sache ist der Antrag auf Erlaß\neiner einst-weiligen Verfügung aber nicht gerechtfertigt.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Antragsteller stützt sein Begehren\nin erster Linie auf einen gesetzlichen Anspruch aus § 3 UWG.\nInsoweit fehlt es jedoch jedenfalls an der Glaub-haftmachung der\nIrreführung eines nicht unerhebli-chen Teils der angesprochenen\nVerkehrskreise durch die beanstandete Werbeanzeige.\n\n##blob##nbsp;\n\nSoweit der Antragsteller geltend\ngemacht hat, die angegriffene Ankündigung der\n\"Umweltfreundlich-keit\" erwecke den Eindruck, als sei das Produkt\nin jeglicher Hinsicht umweltfreundlich, d.h. völlig\numweltunschädlich, sind hierfür der Anzeige selbst keine\nhinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Daß das von der\nAntragsgegnerin angebotene Gerät in jeder nur denkbaren Hinsicht\numweltfreundlich sei, ist in der Werbeanzeige nämlich weder\naus-drücklich noch sinngemäß angekündigt.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Antragsteller hat zur Begründung\nseines Be-gehrens darauf hingewiesen, daß das Produkt der\nAntragsgegnerin im Rahmen seiner Herstellung sowie bei der\nEntsorgung nicht umweltunschädlich sei, da es zum Teil aus\nKunststoffteilen bestehe. Daß ein nicht unbeachtlicher Teil der\nangesprochenen Verbraucher die Verwendung des Begriffs\n\"Umwelt-freundlichkeit\" in der beanstandeten Anzeige als Hinweis\ndarauf versteht, daß Herstellung und En-sorgung des beworbenen\nProdukts umweltunschädlich seien, ist jedoch allein durch die\nVorlage des Zeitschrifteninserats nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht. Im Text sind diese Gesichtspunkte an kei-ner Stelle direkt\noder indirekt angesprochen.\n\n##blob##nbsp;\n\nAuch das Produkt selbst legt die\nAnnahme nicht na-he, der Hinweis auf \"Umweltfreundlichkeit\" beziehe\nsich auf die Herstellung oder die Entsorgung des Erzeugnisses.\n\n##blob##nbsp;\n\nNach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs be-stimmen sich die Anforderungen, die an die im\nRah-men der Umweltwerbung gebotene Aufklärung der Ver-braucher zu\nstellen sind, im Einzelfall maßgeblich nach der Art des Produkts\n(vgl. BGHZ 105, 277, 281 - \"Umweltengel\" -). Es kommt mithin im\nRahmen des § 3 UWG wesentlich darauf an, ob die Art des Produkts\nein Verständnis des Umweltbezugs in der Werbeaussage nahelegt, das\nder Wirklichkeit nicht entspricht. Demgemäß hat der erkennende\nSenat auch im Zusammenhang mit der werblichen Verwendung des\nUmweltzeichens präzise Aufklärung über den Grund für die Verleihung\ndes Zeichens in den Fällen gefordert, in denen es über den\nkonkreten Verlei-hungsgrund hinaus aufgrund der Art der beworbenen\nWare naheliegende Gesichtspunkte gibt, die den Verkehr zu der\nAnnahme besonderer Umweltfreund-lichkeit der so gekennzeichneten\nErzeugnisse ver-anlassen könnten (ZWRP 1992, 504).\n\n##blob##nbsp;\n\nIm Streitfall geht es um die Werbung\nfür ein Produkt, das dazu bestimmt ist, Leitungswasser\nelektrostatisch so zu behandeln, daß die sonst üblicherweise vom\nWasser ausgehenden negativen Auswirkungen in Form der Verkalkung\nund Korrosion von Rohrleitungen verhindert werden. Wird in einer\nAnzeige für ein solches Gerät das Erfordernis der\n\"Umweltfreundlichkeit\" für derartige Produkte herausgestellt, so\nbringt der Verkehr dies ohne weiteres mit der Funktion des\nbeworbenen Gegen-standes, die in der physikalischen Einwirkung auf\ndas Wasser liegt, in Verbindung, wobei es im übri-gen nicht darauf\nankommt, ob der Begriff \"Umwelt-freundlichkeit\" als eine der an\nderartige Geräte zu stellenden Anforderungen dargestellt wird oder\nob er in anderer Weise zum Gegenstand der Werbe-aussage gemacht\nwird. Dafür, daß der Verbraucher beim Lesen des Begriffs\n\"Umweltfreundlichkeit\" auch an Umwelteinflüsse denkt, die mit\nFunktion und Wirkungsweise des beworbenen Produkts nicht\nunmittelbar zu tun haben, etwa an Gesichtspunkte, die mit der\nHerstellung oder Entsorgung des zum Teil aus Kunststoff bestehenden\nGerätes zusammen-hängen, ergeben sich aufgrund der Art des\nErzeug-nisses ebensowenig wie aus dem Anzeigentext\nAn-haltspunkte.\n\n##blob##nbsp;\n\nIst nach alledem der Werbung selbst\nnicht zu entnehmen, daß ein nicht unerheblicher Teil der\nVerbraucher den dort verwendeten Begriff der\n\"Um-weltfreundlichkeit\" in einer Weise versteht, die über Funktion\nund Wirkungsweise des beworbenen Gerätes hinausgeht, so hätte der\nAntragsteller die behauptete Irreführung des Verkehrs in anderer\nWeise glaubhaft machen müssen. Während im Rahmen eines\nHauptsacheverfahrens das behauptete Verbrau-cherverständnis ggfls.\ndurch Verkehrsbefragung festgestellt werden müßte, hätte im\nVerfügungs-verfahren beispielsweise glaubhaft gemacht werden\nkönnen, daß der angegriffene Werbetext bei einzel-nen Verbrauchern\nbereits zur Irreführung in dem vom Antragssteller behaupteten Sinne\ngeführt hat. Im Streitfall sind jedoch außer der\nZeitschriften-anzeige selbst keine Glaubhaftmachungsmittel\nvor-gelegt worden. Aus diesem Grunde kann sich der Antragsteller\nnicht mit Erfolg auf § 3 UWG als An-spruchsgrundlage berufen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Antragsteller stützt sein Begehren\nweiter auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der gefühlsbeton-ten\nWerbung. Insoweit hat das Landgericht zutref-fend ausgeführt, daß\nder Appell an das Gefühl des Verbrauchers nur dann einen Verstoß\ngegen die guten Sitten im Wettbewerb bedeutet, wenn dadurch seine\nEntschließung zum Erwerb einer Ware in einer dem Leitbild des\nWettbewerbs widersprechenden Wei-se unsachlich beeinflußt wird\n(vgl. Baumbach-He-fermehl, 16. Aufl., Rdnr. 185 zu § 1 UWG). Das\nist einmal dann der Fall, wenn die Werbung geeignet ist, den Kunden\nirrezuführen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen\nverwiesen werden. Ist die Werbeaussage wahr, so verstößt sie unter\ndem vorgenannten Aspekt nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich der\nWerbende das Mitgefühl der Umwor-benen für eigennützige Zwecke\nplanmäßig zu Nutze macht, ohne daß irgendein sachlicher\nZusammen-hang mit der Leistung besteht (Baumbach-Hefermehl a.a.O.\nRdnr. 186). Davon kann im Streitfall keine Rede sein, denn die\nUmweltfreundlichkeit wird als besondere Eigenschaft der Ware\nherausgestellt und mit der Funktionsweise des Gerätes\nbegründet.\n\n##blob##nbsp;\n\nAuch aufgrund Vertrages ist das\nUnterlassungsbe-gehren nicht begründet. Die nunmehr beanstandete\nWerbung ist nicht dem Kernbereich des am 28. Ok-tober 1990 zur\nUnterlassung erklärten Verhaltens zuzurechnen. Zwar ging es dort\nebenfalls um Umweltwerbung für das Produkt \"M.\" der\nAntrags-gegnerin. Beanstandet wurde aber ausdrücklich die\ndrucktechnisch hervorgehobene Ankündigung \"umwelt-freundlich\". In\nder Klagebegründung war maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich\num einen \"blick-fangartig angebrachten Hinweis\" handele, \"der\nge-genüber dem übrigen Fließtext hervorgehoben\" sei. Dem stand\nseinerzeit eine kleiner gedruckte Er-klärung der Werbeaussage\ngegenüber. Im Streitfall ist hingegen in einer gänzlich anders\naufgemachten Anzeige die \"Umweltfreundlichkeit\" des beworbenen\nGerätes im Fließtext ohne jede Hervorhebung ange-sprochen. Anders\nals in dem Fall, der zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtung\ngeführt hat, geht es hier nicht um eine \"Blickfangwerbung\". Unter\ndiesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die vorliegend\nangegriffene Wettbewerbshandlung der zur Unterlassung erklärten in\nihren charakter-istischen Merkmalen entspricht.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas Urteil ist mit der Verkündung\nrechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-13/6-u-141-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-13/6-u-141-92","retrieved":"2026-10-25 20:20:39.867731+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1992-11-13/6-u-141-92","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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