{"status":"available","doknr":"OLD314434","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1111.27U83.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-11","aktenzeichen":"27 U 83/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nNach dem für den erkennenden Senat\nbindenden Revisionsurteil (§ 565 Abs. 2 ZPO) hängt die\nEnt-scheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die von den Beklagten\nerrichtete Mauer die ortsübliche Einfriedung darstellt (vgl.\nRevisionsurteil S. 10 Ziff. III). Das für die Feststellung der\nOrtsüb-lichkeit maßgebende Vergleichsgebiet kann nach dem Urteil\nnach den jeweiligen Umständen enger oder weiter gezogen werden. Es\nkann auch ein Vergleich bloß mit der engeren, in Sichtweite\ngelegenen Umgebung angebracht sein, wenn dort nach Art der\nGrundstücke vergleichbare Verhältnisse bestehen, denn das\nErfordernis der Ortsüblichkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1\nNachbNW soll den Belangen der Nachbarn an einer ihnen auch optisch\nund ästhetisch zumutbaren Beschaffenheit der Einfrie-dung Rechnung\ntragen (Revisionsurteil Seite 7). Daraus folgt, daß sich die\nPrüfung, welche Art der Einfriedung ortsüblich ist, auf das Gebiet\nder Reihenhausanlage beschränkt, wenn sich das Haus-grundstück der\nBeklagten trotz Randlage so in die vom Bauträger erstellte Anlage\neinfügt, daß sich insgesamt der Eindruck einer geschlossenen, von\nder weiteren Umgebung abgehobenen Siedlung ergibt (Revisionsurteil\nSeite 7). Letzteres ist hier der Fall.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie aus 13 Wohnhäusern bestehende\nHäuserzeile stellt sich schon in seiner planerischen Kon-zeption\nals geschlossene, von der weiteren Um-gebung abgehobene Wohnanlage\ndar. Die Ver- und Entsorgungswege, die Zufahrt für die PKWs der\nBewohner und die Zuwegungen sind einheitlich auf die Gesamtanlage\nausgerichtet. Andere Zuwegungen spielen keine wesentliche Rolle.\nDiese Konzeption ist verwirklicht worden. Davon hat sich der Senat\nanläßlich der Ortsbesichtigung am 7. Oktober 1992 überzeugt. Danach\ndrängt sich geradezu der opti-sche Eindruck einer Gleichartigkeit\nund Zusammen-gehörigkeit aller Wohngebäude der Gesamtanlage als\nEinheit auf. Die Fassaden der Häuser und deren Dächer, die\nVorgärten und die Zuwegungen sind aufeinander abgestimmt. Von der\nG. aus gesehen befinden sich links und rechts von der\nReihenhaus-anlage Freiflächen, d.h. die Bebauung ist nicht im\nAnschluß an die Häuser fortgesetzt. Erst in eini-gem Abstand findet\nsich vielmehr eine völlig an-dersartige Bebauung mit zum Teil sehr\nalten ein-, anderthalb- und zweigeschossigen Häusern. Die\nVor-gärten sind durch eine Zuwegung abgegrenzt. Daran schließen\nsich dann teilweise die Gärten und Höfe der zum Ortskern gelegenen\nweiteren Häuser an, die wiederum im Vergleich zur in Rede stehenden\nAnlage deutlich abweichend konzipiert und gestaltet sind. Zur\nRheinseite hin wird die Anlage von einer Durchgangsstraße begrenzt,\ndie zugleich die Grenze der Ortsbebauung von P. überhaupt\nbildet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Gesamteindruck der\nZusammengehörigkeit und Einheitlichkeit aller Hausgrundstücke, also\nauch desjenigen der Beklagten als abgeschlossene, von der weiteren\nUmgebung abgehobene Siedlung wird auch nicht von dem Torhaus und\nder zum Grundstück der Beklagten ansteigenden Treppe\nbeeinträchtigt. Hierdurch werden im Gegenteil architektonische\nAk-zente gesetzt, die die Anlage einerseits lebendig gestalten und\ndem Eindruck einer Gleichförmigkeit entgegenwirken; die\nandererseits aber das Torhaus als Mittelpunkt erscheinen lassen,\nauf die sämtli-che Häuser bezogen wirken.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nNach allem kommt es nicht darauf an,\nwelche Art von Einfriedungen außerhalb der Wohnanlage im übrigen\nOrtsbereich von Z. üblich ist. Maßgebend ist vielmehr allein das\nGebiet der Anlage selbst. Dort ist indessen unstreitig als\nEinfriedung aus-schließlich eine etwa 1 m hohe Heckenbepflanzung\nüblich. Dem muß demgemäß auch die zwischen den Grundstücken der\nPartein zu errichtende Einfrie-dung entsprechen. Eine 2 m hohe\nMauer ist nicht ortsüblich. Daran ändert auch die Randlage des\nGrundstücks der Beklagten nichts. Die Gesamtanlage endet auch\ngemessen an dem bloß optischen Eindruck nicht am vorletzten\nGebäude.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer danach gegebende\nBeseitigungsanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil er\nsich nur mit unverhältnismäßigen und unzumutbaren Aufwen-dungen\nerfüllen ließe. Es ist nicht dargetan, was einem Abriß der Mauer\nund Abtransport der Bruchstücke ernsthaft entgegenstehen sollte.\nDurch Einsatz geeigneten technischen Geräts ist dies zu\nbewerkstelligen. Zwar ergibt sich dadurch, daß der Vorgarten nur\ndurch eine relativ schmale Zuwegung zu erreichen ist, eine gewisse\nErschwernis. Das stellt aber keine unzumutbare Hürde dar. Über die\nzu erwartenden Abbruchkosten haben die Kläger keine spezifizierten\nund belegten Angaben gemacht. Dem braucht aber auch nicht weiter\nnachgegangen zu werden. Selbst wenn erhebliche Kosten anfallen,\nmüssen die Beklagten dies hinnehmen. Sie haben in Kenntnis aller\nUmstände die Mauer errichtet, ohne zuvor die Genehmigung der\nKlägerin einzuholen. Sie mußten damit rechnen, daß diese die Mauer\nnicht hinnehmen und notfalls mit Erfolg auf deren Be-seitigung\nklagen würde. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine Partei\nohne Rücksicht auf die In-teressen der Nachbarn gleichsam Fakten\nschafft und sich sodann auf Unzumutbarkeit beruft, wenn sich der\nandere Teil zur Wehr setzt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nStreitwert der Berufung und Wert der\nBeschwer:\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n8.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-11/27-u-83-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-11/27-u-83-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314434","retrieved":"2026-07-09 03:46:24.295688+00:00"}}