{"status":"available","doknr":"OLD314435","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1110.SS340.341.92.181.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"Ss 340-341/92 - 181-182 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nA.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Anklage legt den Angeklagten W. und\nR. - Mit-glieder der Fraktion \"D.\" im Rat der Stadt K. - zur Last,\nim September/Oktober 1991 mit dem Herstellen, Vorrätighalten und\nVerbreiten von Flugblättern mit den Überschriften:\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n\"KÖLNER BÜRGER - WEHRT EUCH!\"\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nAuch DU bist mitschuld...!\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nDu Zigeuner, kumm' noh Kölle: nix\narbei-ten, bißchen klauen - egal - Du bekommen Haus...\"\n\n17\n\n \n\n18\n\n- gemeinschaftlich handelnd - zum\nRassenhaß aufge-stachelt zu haben (§ 131 Abs. 1 StGB).\n\n19\n\n \n\n20\n\nDas Schöffengericht hat die Angeklagten\nfreigespro-chen. Es hat den Inhalt der - in Ablichtung in das\nUrteil eingefügten - Flugblätter dahin recht-lich gewürdigt, der\nTatbestand des § 131 StGB sei hinsichtlich des Merkmals der\n\"Aufstachelung zum Rassenhaß\" nicht erfüllt. Zur Begründung ist im\nwe-sentlichen ausgeführt:\n\n21\n\n \n\n22\n\n\"Die Flugblätter enthalten zweifellos\nÜberspitzun-gen, Verallgemeinerungen und Vergröberungen, dürf-ten\nauch gegen den Geschmack einer breiten Mehrheit der Menschen\nverstoßen und in diesem Sinne ge-schmacklos sein. All dies aber ist\n- von der \"Ras-sen\"-Frage abgesehen - in der politischen\nAusein-andersetzung von den dadurch gestörten Mitgliedern der\nGesellschaft nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der\nGarantie für das Grundgesetz der Mei-nungsfreiheit hinzunehmen. Im\nBewußtsein der durch politisch \"linke\" Äußerungen gestörten\nMitglieder der Gesellschaft ist diese Rechtsprechung auch\nweitgehend Rechtswirklichkeit geworden. Gegenüber \"rechtsradikalen\"\nÄußerungen kann eine andere Beur-teilung nicht stattfinden, mag\nentsprechende Unemp-findlichkeit bzw. Toleranz bei den dadurch\ngestör-ten Mitgliedern der Gesellschaft noch nicht ent-standen\nsein. Etwas Besonderes kann vorliegend nur für den \"Geschmack\",\nnicht aber für die rechtliche Beurteilung wegen des Umstandes\ngelten, daß die Probleme aus dem Bereich\n\"Ausländer/Fremde/Asylan-ten/Zigeuner\" thematisiert worden sind.\n\"Haß\" gegen diesen Personenkreis ist erkennbar nicht Ziel der\nFlugblätter, sondern Aufhänger für politische Zie-le. Die\nAdressaten der Flugblätter werden nicht ge-gen die \"Rassen\"\naufgehetzt oder gar zu Handlungen gegen sie. Zielrichtung der\nAufforderung ist viel-mehr die Abkehr von den anderen Parteien, die\n\"Euch verraten und verkaufen\", \"Steuergelder an Fremde\nverschwenden\" sowie Zuwendung zu der Fraktion \"D. \", wie sich\ninsbesondere aus der jeweils erbetenen Kontaktaufnahme ergibt.\n\"Guter Geschmack\" und \"po-litischer Stil\" sind verletzt, aber nicht\ndas Ge-setz im Sinne von § 131 StBG.\"\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie (Sprung-) Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur\nBegründung ist unter anderem ausgeführt, in den Urteilsgründen sei\nrechtsfehlerhaft keinerlei konkrete Auseinan-dersetzung mit den\nTextpassagen der Flugblätter erfolgt. Eine Gesamtschau des Textes\nverdeutliche, daß von den Verfassern der einzelnen Druckschriften\nzum Rassenhaß aufgestachelt werden solle und aufge-stachelt werde,\num auf dieser Basis politische Vor-teile zu erlangen. Auch fehle\njegliche Auseinander-setzung mit dem Tatbestand des § 130 StGB.\n\n25\n\n \n\n26\n\nB.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen)\nErfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\nZurückverweisung der Sache.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDas Amtsgericht hat das freisprechende\nUrteil nicht rechtsfehlerfrei begründet. Es hat den den\nEntscheidungsgegenstand bildenden Sachverhalt nicht erschöpfend\ngewürdigt (vgl. BGH NJW 1980, 2423 und bei Miebach/Kusch NStZ 1991,\n230; Senatsentschei-dung vom 04.06.1991-Ss 165/91 mit weiteren\nNachwei-sen). Die Bewertung der Flugblätter durch das Amts-gericht\nist in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise unvollständig (vgl.\nBayObLG NJW 1990, 2479, 2480).\n\n31\n\n \n\n32\n\nDie Auslegung von Äußerungen,\nErklärungen und Urkunden ist eine Tatsachenwürdigung, die nur dem\nTatrichter zusteht (vgl. BGH St 21, 371, 372; Senatsentscheidung\nvom 20.10.1987-Ss 486-487/87 = NJW 1980, 1802; Hanack in\nLöwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 337 Rn. 117;\nKleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage, § 337 Rn. 32 mit weiteren\nNach-weisen). Dem Revisionsgericht ist eine eigene Wür-digung\nebenso versagt wie bei der Beweiswürdigung, auch wenn der Inhalt\nder betreffenden Äußerung, Erklärung oder Urkunde im Urteil\nwörtlich festge-stellt ist (Senatsentscheidung NJW 1988, 1802 und\nvom 04.06.1991 - Ss 165/91 -; Hanack in Löwe-Rosen-berg, a.a.O.).\nDas Revisionsgericht hat die Ausle-gung des Tatgerichts nur nach\nrevisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen, d. h. darauf, ob\ndie Auslegung Rechtsfehler enthält (OLG Köln, 3. Straf-senat, JMBl.\nNW 1984, 47 = OLG St Nr. 1 zu § 185 StGB; vgl. auch\nSenatsentscheidung NJW 1988, 1802; Hanack in Löwe-Rosenberg, § 337\nRn. 118). Ein sol-cher liegt zum Beispiel vor, wenn die\nUrteilsgründe eine umfassende Würdigung des Inhalts, der Tendenz\nund des Zwecks der Schrift vermissen lassen (Bay-ObLG, a.a.O.). Dem\nUrteil muß hinreichend entnommen werden können, daß das Tatgericht\nbei seiner Prü-fung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht\ngelassen hat, der geeignet sein könnte, die Über-zeugungsbildung zu\nGunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (BayObLG\na.a.O., mit Nachweisen). Das angefochtene Urteil genügt diesen\nrechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Aufgabe der\nAuslegung (vgl. BGH NStZ 1981, 258) - der Bedeutungserklärung zum\nZwecke der Subsumtion (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, § 337 Rn.\n117) - nicht. Mit Recht rügt die Revision die fehlende\nAuseinandersetzung mit Textpassagen der Flugblät-ter. Den Gründen\nläßt sich weder entnehmen, welche Kernaussagen das Amtsgericht den\nFlugblättern in Bezug auf die darin bezeichneten Personenmehrheiten\nentnommen hat, noch welcher Sinngehalt diesen Text-stellen bei\neiner Bewertung unter dem Gesichtspunkt der in der Anklage\nbezeichneten Tat beizumessen ist. Von einer solchen Würdigung\ndurfte das Amtsge-richt nicht deshalb absehen, weil es die\nZielrich-tung der Flugblätter darin gesehen hat, eine Abkehr der\nFlugblattleser von den anderen Parteien zu erreichen. Denn eine\nsolche Zielrichtung schließt nicht aus, daß die Art und Weise der\n\"Thematisie-rung der Probleme aus dem Bereich\nAusländer/Frem-de/Asylanten/Zigeuner\" (vgl. die Formulierung UA\nSeite 10) zur Annahme strafbaren Verhaltens führen könnte, zumal\ndas Amtsgericht ersichtlich davon ausgeht, daß Haß gegen die\nvorbezeichneten Perso-nenmehrheiten Aufhänger für politische Ziele\nder Fraktion \"D.\" ist (vgl. UA Seite 10 unten: \"Haß gegen diesen\nPersonenkreis ist erkennbar nicht Ziel der Flugblätter, sondern\nAufhänger für politische Ziele\").\n\n33\n\n \n\n34\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n35\n\n \n\n36\n\nDie Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO\nist im Urteil unter allen rechtlichen Gesichtspunkten\nerschöpfend zu behandeln (vgl. Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 264 Rn.\n12 mit Nachweisen).\n\n37\n\nAufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB), zum Haß gegen Teile\nder Bevölkerung (§ 131 Nr. 1 StGB) erfordert nicht, daß\nunmittelbare Aktionen be-stimmter Art gegen die Betroffenen\nausgelöst werden sollen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB,\n24. Aufl., § 130 Rn. 5 a in Verbindung mit § 131 Rn. 5; Rudolphi in\nSK-StGB, § 130 Rn. 4 in Verbindung mit § 131 Rn. 19; vgl. zum\nTatbestands-merkmal \"Aufstachelung\" auch BayObLG, a.a.O.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-10/ss-340-341-92-181-182","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-10/ss-340-341-92-181-182","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314435","retrieved":"2026-07-09 03:46:24.378830+00:00"}}