{"status":"available","doknr":"OLD314437","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1110.22U93.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"22 U 93/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nnur hinsichtlich der Inkassogebühren und der Zinshöhe Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin ist in vorliegender Sache\nzur Prozeß-führung befugt. Nach dem Inhalt der von ihr in der\nBerufungsinstanz vorgelegten Erlaubnis ist es der Klägerin\ngestattet, selbst Prozesse unter Ein-schaltung eines Rechtsanwaltes\nzu führen. Auf das zu den Akten gereichte Urteil des\nBundesgerichts-hofes vom 16.05.1991 (NJW-RR 1991, 1343) wird\nver-wiesen. Die Frage, ob Inkassounternehmen mit\nau-ßergerichtlicher Einziehungserlaubnis generell zur klageweisen\nGeltendmachung durch einen Rechtsan-walt befugt sind, bedarf im\nvorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Vermutung des Beklagten,\ndaß die der Klägerin erteilte Erlaubnis inzwischen zurückgenommen\noder widerrufen worden sei, ist vom Landgericht zu Recht als\nunbeachtlich angesehen worden, da diese Vermutung auf keine\nkonkreten tatsächlichen Angaben gestützt worden ist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beklagte ist gem. §§ 433, 398 BGB\nzur Bezah-lung der an die Klägerin angetretenen Kaufpreis-forderung\nvon 14.543,80 DM verpflichtet. Grund und Höhe des Anspruchs sind\nunstreitig. Die von dem Beklagten behauptete Stundungsabrede bis\nzur Abrechnung angeblich bestehender Gegenforderungen hat sich in\nder Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht bestätigt. Auf die\nzutreffende Beweiswürdi-gung des Landgerichts wird Bezug genommen.\nDie Beweislast hierfür trägt der Beklagte. Ein\nZu-rückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann ebenfalls nicht bejaht\nwerden. Es ist bereits offen, ob eine Gegenforderung aus\nzurückgegebener Ware überhaupt dem Grunde nach besteht, da die\nKlägerin vorträgt, es habe sich um Kommissionsware sowie um nicht\nmehr verwertbare Kleinteile und überfällige Ste-rilprodukte\ngehandelt. Im übrigen hat der Beklagte auch keine näheren Angaben\nzur Höhe einer etwaigen Gegenforderung gemacht. Die Blattsammlung\nLiefer-scheine über zurückgegebene Sachen (Bl. 1 - 19 des\nAnlagehefters), auf die der Beklagte zur Substan-tiierung seiner\nGegenforderung verwiesen hat, ent-hält weder Preis- noch\nWertangaben und läßt daher keine Rückschlüsse auf die Höhe der\ngeltend ge-machten Gegenforderung zu. Gleiches gilt für eine\netwaige Gegenforderung aus der Abrechnung der\nKon-signationsware.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Forderung von 14.543,80 DM ist gem.\n§§ 284, 288 BGB, 352 HGB mit 5 % seit dem 28.10.1989 zu verzinsen.\nEin höherer Zinssatz wegen Inan-spruchnahme von Bankkredit, den der\nBeklagte im Berufungsverfahren bestritten hat, ist durch die in\nerster Instanz vorgelegte Bankbescheinigung (Bl. 42 d.A.) nicht\nhinreichend belegt, da daraus lediglich hervorgeht, daß der Firma\nS. ein Konto-korrentkredit zur Verfügung stand, nicht aber, ob und\nin welcher Höhe dieser Kredit tatsächlich in Anspruch genommen\nworden ist. Eine weitere Bank-bescheinigung hat die Klägerin erst\nnach Schluß der mündlichen Verhandlung mit dem ihr nicht\nnach-gelassenen Schriftsatz vom 16.10.1992 vorgelegt. Diese\nBescheinigung konnte gem. §§ 523, 296 a ZPO nicht mehr\nberücksichtigt werden. Eine Wiederer-öffnung der mündlichen\nVerhandlung kam nicht in Betracht, da ausreichend Zeit bestanden\nhatte, die neue Bankbescheinigung rechtzeitig nach Eingang der\nBerufungsbegründung zu beschaffen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Klägerin hat nach den zutreffenden\nAusführun-gen des Landgerichts ferner Anspruch auf Ersatz von 4,00\nDM Mahnspesen und 1,82 DM Ermittlungsko-sten. Diese Aufwendungen\nsind durch den Verzug des Beklagten entstanden.\n\n12\n\n \n\n13\n\nEin Ersatz der mit 791,16 DM\nbezifferten Inkasso-bürokosten kann dagegen nicht gem. § 286 BGB\nver-langt werden, da die Firma S. insoweit gegen ihre\nSchadensminderungspflicht verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Nach\nständiger Rechtsprechung hängt die Ersatzfähigkeit der Kosten eines\nInkassobüros davon ab, ob der Gläubiger nach den Umständen davon\nausgehen durfte, daß der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten\nwerde, oder ob sofort ein Rechtsanwalt hätte beauftragt werden\nmüssen. Im vorliegenden Fall hatte die Firma S. die seit August\n1989 fällige Forderung mehrfach, nämlich im Oktober 1989, im\nDezember 1989 und im Januar 1990 schriftlich angemahnt. Der\nBeklagte reagier-te hierauf jedoch nicht, obgleich die Firma S.\nbereits in ihrem Mahnschreiben vom 04.10.1989 die Einschaltung der\nKlägerin angesprochen hatte. Erst nahezu ein Jahr nach der\nAbsendung der letzten Mahnung beauftragte die Firma S. sodann die\nKläge-rin mit der Einziehung der vorliegenden Hauptfor-derung. Zu\ndiesem Zeitpunkt mußte der Firma S. je-doch nach den Umständen klar\nsein, daß der Beklag-te, nach dem er trotz Androhung einer\nBeitreibung seit mehr als einem Jahr auf Zahlungsaufforderun-gen\nnicht reagiert hatte, entweder zahlungsunfähig oder\nzahlungsunwillig war. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens\nwar bei dieser Sachlage über-flüssig. Es hätte vielmehr unmittelbar\nein Rechts-anwalt beauftragt werden müssen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht\ndarauf berufen, daß bei sofortiger Einschaltung eines\nRechtsan-walts für die in Taunusstein niedergelassene Fir-ma S.\nVerkehrsanwaltskosten angefallen wären. Ein Verkehrsanwalt ist in\nvorliegender Sache nicht be-auftragt worden und hätte auch nicht\neingeschaltet werden müssen, da davon ausgegangen werden kann, daß\ndie Firma S. in der Lage war, ihren Prozeßan-walt selbst über den\nrelativ einfachen Sachverhalt zu unterrichten. Es kann nicht einmal\nvon der Not-wendigkeit eines Informationsbesuchs bei dem\nPro-zeßanwalt ausgegangen werden, zumal auch das hier klagende\nInkassobüro - soweit ersichtlich - ohne einen solchen\nInformationsbesuch beauftragt worden ist.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92\nAbs. 2, § 97 ZPO. Die Zuvielforderung bezüglich der\nInkas-sobürokosten ist geringfügig und hat keine beson-deren Kosten\nveranlaßt, da sie als Nebenforderung nicht den Streitwert erhöht\nhat (§§ 4 ZPO, 22 GKG). Die Entscheidung über die vorläufige\nVol-streckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Ausführungen der Klägerin in dem\nnicht nachge-lassenen Schriftsatz vom 16.10.1992 geben keinen Anlaß\nzu einer anderen Entscheidung.\n\n20\n\n \n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Urteilsbeschwer: 14.543,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-10/22-u-93-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-10/22-u-93-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314437","retrieved":"2026-07-09 03:46:24.549519+00:00"}}