{"status":"available","doknr":"OLD314436","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1110.15U72.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-10","aktenzeichen":"15 U 72/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung führt zur\nAufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage zu\nUnrecht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klägerin\nsei nicht berechtigt, die ihr von der Fa. D. abgetretene Forderung\nim eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.\n\n6\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon\naus, daß die geschäftsmäßige Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten der behördlichen Erlaubnis bedarf und daß die\ngemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5 RBerG\nInkassoun-ternehmern zu erteilende Erlaubnis nur die\naußerge-richtliche Einziehung abgetretener Forderungen umfassen\ndarf. Der Zweck und die Tragweite dieser gesetzlichen Regelung sind\nallerdings umstritten (vgl. dazu und zum folgenden das - von der\nKlägerin mit ihrem Schriftsatz vom 19.02.1992 in einer Ablichtung -\nBl. 38 ff. d.A. - zu den Akten gereichte - Urteil des BGH vom\n16.05.1991 - VII ZR 225/90 -, dem der Senat folgt). Selbst wenn die\nVorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5 RBerG aber -\nwie das Landgericht ange-nommen hat - in dem Sinne verstanden\nwerden müßte, daß ein Inkassounternehmen eine ihm abgetretene\nForderung auch mit Hilfe eines Rechtsanwalts nicht gerichtlich\ngeltend machen kann (wie es in der vorliegenden Sache durch die\nKlägerin geschieht), so wäre die Klägerin aufgrund der Erlaubnis,\ndie ihr der Präsident des Amts-gerichts Köln am 10.09.1987 erteilt\nhat (vgl. Bl. 205, 206 d. A.) und die gemäß dem Schreiben des\nPräsidenten des Landgerichts Köln vom 28.03.1989 (vgl. Bl. 207, 208\nd. A.) in der am 10.09.1987 erteilten Form weiterbe-steht,\ngleichwohl befugt, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen.\n\n7\n\nIn der (insoweit auch im Schreiben des\nPräsidenten des Landgerichts Köln vom 28.03.1989 wiedergegebenen)\nEr-laubnis vom 10.09.1987 heißt es:\n\n8\n\n \n\n9\n\nDiese Erlaubnis erstreckt sich nicht\nauf die Vertretung und Beratung der Gläubiger in gericht-lichen ...\nVerfahren. Demgemäß werden insbesondere die Einreichung von\nAnträgen im Mahnverfahren und der Verkehr mit dem\nVollstreckungsgericht ... durch diese Erlaubnis nicht gedeckt. Der\nVerkehr mit den Gerichtsvollziehern ist dagegen gestattet, ebenso\nder Verkehr und der informierende Schrift-wechsel mit den\nProzeßbevollmächtigten in den aus den Inkassoaufträgen erwachsenen\nProzessen und sonstigen gerichtlichen Verfahren.\n\n10\n\nDie Erlaubnis besagt nach dem\nobjektiven Erklärungswert ihrer Formulierung (nach der der Klägerin\n\"in den aus den Inkassoaufträgen erwachsenen Prozessen\" der Verkehr\nund der informierende Schriftwechsel mit den\nProzeßbe-vollmächtigten gestattet ist), daß die Klägerin Prozes-se\nder vorliegenden Art, obgleich nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts,\nselbst auch anstrengen darf (vgl. BGH a.a.O.).\n\n11\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß\nsich ein dahinge-hendes Verständnis der Erlaubnis im Hinblick auf\nden Gesetzeswortlaut verbiete, kann schon deswegen nicht gefolgt\nwerden, weil der Zweck und die Tragweite der gesetzlichen Regelung\n- wie bereits angesprochen - um-stritten sind und die Erlaubnis\ngerade vor diesem Hin-tergrund sehr wohl auch in dem vom Senat\nangenommenen Sinne verstanden werden kann.\n\n12\n\nNach alledem könnte sich nur die Frage\nstellen, ob die der Klägerin erteilte Erlaubnis rechtswidrig ist,\nderen Beantwortung aber dahingestellt bleiben kann, weil jedenfalls\nAnhaltspunkte für ihre Nichtigkeit nicht ge-geben sind, auch weder\nvorgetragen noch sonst ersicht-lich ist, daß der Präsident des\nLandgerichts Kön zwi-schenzeitlich etwa eine Veranlassung gesehen\nhat, die Erlaubnis zu widerrufen oder abzuändern, und der Senat\nsich deswegen bei der Prüfung der Prozeßführungsbefug-nis der\nKlägerin über die der Klägerin erteilte Erlaub-nis, selbst wenn\ndiese rechtswidrig sein sollte, nicht hinwegsetzen kann (vgl. BGH\na.a.O.).\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDa die Klägerin prozeßführungsbefugt\nist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die\nBegründet-heit der Klageforderung an; insoweit ist der Prozeß noch\nnicht zur Endentscheidung reif.\n\n15\n\nEs kann zwar davon ausgegangen werden,\ndaß der Beklagte gemäß der Vereinbarung vom 22.09.1989 (vgl. deren\nZiff. 1 und 11) verpflichtet ist, außer für die durch den\nVollstreckungsbescheid vom 19.01.1989 titu-lierten Forderungen auch\nfür \"die Kosten notwendiger Vollstreckungsmaßnahmen, soweit sie\nbisher angefallen sind oder künftig noch anfallen werden\",\neinzustehen. Der Beklagte dürfte schon angesichts des unstreitigen\nAnerkenntnisses der Fa. F. zu Ziff. 2 der Vereinbarung vom\n22.09.1989 auch keinen Erfolg haben, soweit er nun-mehr bestreitet,\ndaß die Inkassozession vom 09.11.1988 (Bl. 10 d. A.) von dem\nGeschäftsführer der Fa. D. un-terschrieben worden sei, und damit\ngeltend machen will, daß eine Verbindlichkeit der Fa. F. gegenüber\nder Klä-gerin nicht bestehe. Die Sache bedarf aber jedenfalls\nhinsichtlich der Höhe der Klageforderung noch einer weiteren\nAufklärung, weil der Beklagte die Entstehung der geltend gemachten\nVollstreckungskosten bestreitet. Der Rechtsstreit war deswegen\ngemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur weiteren Verhandlung und\nEntscheidung über die sachliche Berechtigung der Klageforderung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\n16\n\nB.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die Kosten des\nBerufungsverfah-rens war dem Landgericht vorzubehalten, weil der\nUmfang des beiderseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens noch nicht\nfeststeht.\n\n18\n\nEin Ausspruch zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit ist nicht veranlaßt, da das Urteil keinen\nvollstreckungsfä-higen Inhalt hat.\n\n19\n\nGebührenstreitwert für die Berufung:\n8.657,32 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-10/15-u-72-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-10/15-u-72-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314436","retrieved":"2026-07-09 03:46:24.463526+00:00"}}