{"status":"available","doknr":"OLD314440","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1106.19U109.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-06","aktenzeichen":"19 U 109/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise\nErfolg.\n\n3\n\nVon dem geltend gemachten Kaufpreis für den\n\n4\n\nComputer \"A.\" nebst Zubehör steht der Klägerin nur ein\nTeilbetrag von insgesamt 530,00 DM zu. Insoweit hat die Beklagte\nanerkannt, für den bei ihr verbliebenen Monitor 280,00 DM zu\nschulden. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.1992 im\neinzelnen erörtert worden ist, ist jedoch der auf diesen Monitor\nentfal-lende Teil des Kaufpreises laut Rechnung vom 21.03.1990 mit\n380,00 DM angemessen berechnet. Hinzu kommen 150,00 DM für die\nTastatur, die ebenfalls bei der Beklagten verblieben ist. Auch\ndieser Punkt ist in der mündlichen Ver-handlung mit den Parteien\nerörtert worden.\n\n5\n\nEin weiterer Kaufpreisanspruch steht der Klä-gerin nicht zu.\nNach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme geht der Senat mit dem\nLandgericht davon aus, daß der Zeuge S. den Computer im Auftrag der\nBeklagten an die Klägerin zur Überprüfung übergeben hat. Da die\nKlägerin unstreitig nicht in der Lage ist, das Gerät an die\nBeklagte zurückzugeben, hat sie sich insofern wegen positiver\nVertragsverletzung einer vertraglichen Nebenpflicht\nschadenser-satzpflichtig gemacht, so daß der Kaufpreis-forderung\nder Klägerin eine gleich hohe Scha-densersatzforderung der\nBeklagten gegenüber-steht. Deshalb ist die Klägerin gehindert,\nih-re Kaufpreisforderung über die oben erwähnten 530,00 DM hinaus\ndurchzusetzen.\n\n6\n\nDer Senat verkennt nicht, daß der Zeuge S. leichtsinnig\ngehandelt haben mag, als er das Gerät einem ihm Unbekannten im\nGeschäft der Klägerin übergab, ohne vorher mit dem zustän-digen\nTechniker P., den er kannte, gesprochen zu haben und ohne sich für\ndas Gerät eine Quittung geben zu lassen. Eine solche\nVerhal-tensweise ist jedoch gerade dann, wenn der Zeuge S., wie er\ngeschildert hat, in Eile war, nicht lebensfremd. Dies um so\nweniger, als die Parteien bereits vorher in Geschäfts-beziehungen\ngestanden hatten und es bis dahin nicht zu Schwierigkeiten gekommen\nwar. Da die Klägerin zudem im Schriftsatz vom 15.10.1992 eingeräumt\nhat, daß bei ihr, abgesehen von dem Zeugen Ke., zur fraglichen Zeit\nhin und wieder Aushilfskräfte beschäftigt gewesen seien, ist auch\nmit Hilfe des Zeugen Ke. die Aussage des Zeugen S. nicht zu\nwiderlegen. Der Zeuge Sch. hat bereits vor dem Landgericht erklärt,\ndaß er von den Vorgängen nichts wisse. Unter diesen Umständen\nbedurfte es der vom Senat zunächst vorgesehenen Zeugenvernehmungen\nnicht mehr.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung des Landgerichts war\n\n8\n\njedoch insoweit abzuändern, als der Beklagten die auf den\nerledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten nach § 91 a ZPO\naufzuerle-gen waren.\n\n9\n\nDas Landgericht hat unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 93\nZPO gemeint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben\nund sofort anerkannt. Denn vor Eintra-gung des Liquidators der\nKlägerin Dr. Li. ins Handelsregister am 22.05.1991 habe für die\nBe-klagte keine Klarheit über die Empfangszustän-digkeit\nhinsichtlich der Kaufpreisforderung bestanden. Die Beklagte habe\nnicht erkennen können, ob Dr. Li. seinerzeit wirksam zum\nGeschäftsführer der Klägerin bestellt worden sei. Unstreitig hat\njedoch die Beklagte von der Klägerin im September/Oktober 1990 eine\nKopie der notariellen Anmeldung zum Handels-register erhalten,\nworaus sich ergab, daß die Firma der Klägerin geändert und Dr. Li.\nzum Geschäftsführer bestellt worden war, und zwar in der\nGesellschafterversammlung vom 06.07.1990. Damit war seine\nBestellung gemäß den §§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG nachgewiesen. Die\nBeklagte hat im Prozeß zu keiner Zeit in Zweifel gezogen, daß diese\nBestellung tatsäch-lich so wie beurkundet erfolgt sei. Offenbar hat\ndas Landgericht gemeint, die Eintragung der Bestellung im\nHandelsregister sei konsti-tutiv. Dies trifft indessen nicht zu,\nviel-mehr hat die Eintragung nur deklaratorischen Charakter (vgl.\nz. B. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 14. Aufl., § 39 Rnr. 15). Da\ndie Beru-fung zum Geschäftsführer der Beklagten bekannt war, konnte\nsich die Klägerin ihr gegenüber darauf berufen, auch wenn eine\nEintragung ins Handelsregister nicht erfolgt war (§ 15 Abs. 1 HGB).\nVon einer \"Nichtberechtigung\" des Geschäftsführers Dr. Li., von der\ndas Landge-richt auf S. 8 seines Urteils spricht, kann unter diesen\nUmständen nicht die Rede sein.\n\n10\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf beru-fen, daß Dr. Li.\nZahlung auf ein Konto \"K. Li. w/d. m.\" oder Scheckzahlung an seine\nAdresse in W. verlangte. Da er wirksam zum Geschäfts-führer\nbestellt war, konnte die Beklagte mit befreiender Wirkung auch an\nihn leisten (OLG Saarbrücken OLGZ 88, 47; Palandt/Heinrichs, BGB\n51. Aufl., § 362 Rnr. 3). Aus der Konto-bezeichnung geht im übrigen\nhervor, daß es sich um ein Sonderkonto handelte. Unter diesem\nUmständen bestand für die Beklagte kein Grund zur\nZahlungsverweigerung, und sie hat Anlaß zu der späteren Klage\ngegeben.\n\n11\n\nDies führt im Ergebnis dazu, daß die Klä-gerin von den Kosten\nder I. Instanz 54 % zu tragen hat, die Beklagte 46 %. Bis zur\nErledigungserklärung am 30.09.1991 waren ei-ne Gerichtsgebühr und\nje eine Anwaltsgebühr nach einem Streitwert von 9.779,83 DM\nangefal-len, danach eine weitere Gerichtsgebühr und je 2\nAnwaltsgebühren nach einem Streitwert von 3.591,00 DM. Bei einer\nTeilerledigungser-klärung ist für den Steitwert nur der Wert der\nverbliebenen Hauptsache maßgebend, während die Kosten des\nerledigten Teils außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom\n06.11.1991; OLGR Köln 1992, 11). Dies gilt auch für den Wert der\nBerufungsinstanz.\n\n12\n\nIm übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1,\n§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n14\n\nStreitwert für die II. Instanz: 3.591,00 DM.\n\n15\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 3.061,00 DM.\n\n16\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 530,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-06/19-u-109-92","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-06/19-u-109-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314440","retrieved":"2026-07-09 03:46:24.830046+00:00"}}