{"status":"available","doknr":"OLD314441","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1105.18U50.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-05","aktenzeichen":"18 U 50/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger ist Gesellschafter der, die\naus 17 Ge-sellschaftern besteht und deren\neinzelvertretungs-berechtigte Geschäftsführer die Beklagten sind.\nDie Gesellschaft setzt sich insgesamt aus vier\nGesell-schaftergruppen zusammen. Diese sind eine sogenann-te\nGruppe, eine Gruppe, die Familien der Beklagten sowie Frau. Die\nAnteile der einzelnen Gesellschaf-tergruppen variierten, da\nwiederholt Anteile an der GmbH unter den einzelnen\nGesellschaftergruppen übertragen wurden, und die Höhe der\ngehaltenen An-teile sind zum Teil zwischen den Parteien streitig,\nvergl. hierzu die Ausführungen Bl. 69 und 98 f. der GA. Am\n01.08.1989 schloß der Beklagte zu 1) namens der Gesellschaft mit\ndem Dipl.-Ing. einen Anstel-lungsvertrag ab, der den Status eines\nleitenden An-gestellten mit einem vorgesehenen Jahresgehalt von\n120.000,-- DM vorsah (Bl. 9 ff d. GA).\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit Telegramm vom 29.12.1989 kündigten\ndie Beklag-ten den Anstellungsvertrag \"in Anbetracht der\nhin-länglich bekannten strukturbedingten Unwägbarkei-ten\" zum\n31.12.1990 (Bl. 16 d. GA).\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn der Gesellschafterversammlung vom\n19.02.1990 wurde der Antrag gestellt, die\nGesellschafter-versammlung möge die Geschäftsführung anweisen, die\ngegenüber Herrn ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses\nzurückzunehmen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDieser Antrag wurde mit 50,688 % gegen\n49,238 % der Stimmen abgelehnt. Herr erhob Kündigungsklage beim\nArbeitsgericht Köln, das mit Urteil vom 15.03.1990 die Kündigung\nfür unwirksam erklärte (13 CA 449/90).\n\n12\n\n \n\n13\n\nNachdem die Beklagten mit Schreiben vom\n26.04.1990 erneut die Kündigung ausgesprochen und Herr auch\nhiergegen Kündigungsschutzklage erhoben hatte, schlossen die\nBeklagten namens der Gesellschaft mit Herrn eine\nAusscheidungsvereinbarung, wonach diesem eine Abfindung von\n220.000,-- DM brutto, fällig am 31.07.1990, 24.000,-- DM steuerfrei\nund der Rest unter Berücksichtigung der §§ 24, 34 EStG, gezahlt\nwerden sollte (Bl. 46, 47 d. GA).\n\n14\n\n \n\n15\n\nIn der Gesellschafterversammlung vom\n24. Juli 1991 wurden die Beklagten aufgefordert, die entstandenen\nSchäden aus der Kündigung zu ersetzen, was diese ablehnten.\n\n16\n\n \n\n17\n\nAuf den folgenden\nGesellschafterversammlungen am 17.09. und 15.10.1991 wurde der\nAntrag gestellt, die Gesellschafterversammlung möge beschließen,\ndie Geschäftsführer und zur Zahlung von 233.248,40 DM binnen 14\nTagen aufzufordern und für den Fall der Nichtzahlung den Beirat\noder das gesetzlich dazu berufene Organ oder einen Gesellschafter\nanzuwei-sen, diesen Schadensersatzanspruch gegen die\nGe-schäftsführer notfalls gerichtlich zu verfolgen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDiese Anträge wurden mit 25.277 Stimmen\ngegen 24.619 Stimmen bei 68 Stimmenenthaltungen und 32 nicht\nausgeübten Stimmen abgelehnt (vgl. die Proto-kollniederschrift Bl.\n117, 118 d. GA), wobei sich die 68 Stimmenthaltungen aus den beiden\nStimmen der Beklagten (je 34 Stimmen) erklären und die nicht\nausgeübten 32 Stimmen jedenfalls nicht dem Dipl.-Ing. zugeordnet\nwerden können, der 2.168 Stimmen hat (vergl. Protokoll Bl. 116 der\nGA), so daß sich hieran die in der mündlichen Verhandlung von den\nParteien nicht bestrittene Schlußfolgerung aufdrängt, daß Herr\nebenfalls für den Antrag ge-stimmt hat.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer Kläger hat behauptet, die Kündigung\ndes Dipl.-Ing. sei nur deswegen erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt\ndie Gruppe der Beklagten die Mehrheit der Gesellschafteranteile\nerlangt habe und sie deshalb auf eine durch Herrn zu vermittelnde\nMitwirkung der Gruppe nicht mehr angewiesen gewesen seien. Durch\ndie Kündigung hätten die Beklagten der Gesellschaft einen Schaden\nzumindest in Höhe der gezahlten Ab-findung sowie der angefallenen\nProzeßkosten in Höhe von insgesamt 233.248,40 DM zugefügt, deren\nZahlung an die Kläger vorliegend nebst 8 % Zinsen seit dem 24. Juli\n1991 an die Gesellschaft geltend machen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Beklagten haben eine Zahlung\nabgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei nicht klagebefugt.\nAußerdem habe die Gesellschafterversammlung am 19. Februar 1990 dem\nBeklagten die Weisung erteilt, die Kündigung aufrechtzuerhalten und\nvon dieser Weisung sei auch der Abschluß der\nAusscheidungsvereinbarung erfaßt. Dies stehe einem\nSchadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG entgegen, zumindest\nhätten sie die Grenzen des unternehmerischen Ermessens\neinge-halten.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDas Landgericht hat die Klage als\nderzeit unbegrün-det abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei\nzwar nach den Grundsätzen der actio pro societate klagebefugt;\ndiese komme jedoch nur als subsidiäre Klageart in Betracht und da\nein Gesellschafterbe-schluß fehle und der ablehnende Beschluß der\nGe-sellschafterversammlung über die Geltendmachung des\nSchadensersatzanspruchs nicht angefochten worden sei, sei die Klage\nderzeit unbegründet.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Kläger hat Berufung eingelegt unter\nWieder-holung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.\nEr hat insbesondere die Auffassung vertreten, ein positiver\nBeschluß der Gesellschaf-terversammlung bzw. die Anfechtung des\nablehnenden Beschlusses seien nicht erforderlich und wären mit\nRücksicht auf die Mehrheitsverhältnisse überflüssi-ger Formalismus.\nSpätestens seit dem 23. November 1989 hätte der von beiden\nBeklagten geführte Stamm eine Mehrheit von 50,7 % der Stimmen in\nder Gesell-schafterversammlung und die Folgezeit ab Anfang 1990 sei\ndurch eine Konfrontation zwischen dem Stamm sen. auf der einen\nSeite und den übrigen bei-den Gesellschaftergruppen auf der anderen\nSeite ge-kennzeichnet, die bereits zu mehreren Gerichtsver-fahren\nzwischen den Gesellschafterstämmen geführt habe. Seit 1990 würden\ndie Gesellschafterversamm-lungen in der Weise stattfinden, daß\ndurchweg die Beklagten mit ihrem Stamm ihre Zielvorstellungen bei\nden Abstimmungen mit ihrer Mehrheit von 50,7 % der Stimmen gegen\ndie Stimmen der übrigen Gesell-schafter durchsetzten bzw. Anträge\nder übrigen Ge-sellschafter ablehnten.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDas Verhalten der Beklagten,\ninsbesondere die Zahlung einer Abfindung von 220.000,-- DM sei\npflichtwidrig und habe Schadensersatzansprüche der Gesellschaft\ngem. § 43 Abs. 2 GmbHG ausgelöst. Bei der Kündigung sei der Beirat\nnicht gehört worden und eine vorherige Information der\nGesellschaf-terversammlung habe nicht stattgefunden. Die von dem\nBeklagten gegen Herrn erhobenen Vorwürfe ent-behrten jeglicher\nGrundlage und die Kündigung sei ausschließlich zum Zwecke der\nDisziplinierung eines Mitgesellschafters erfolgt. Für die Abfindung\nhabe keine rechtliche Verpflichtung bestanden und diese sei nicht\nvom Unternehmensinteresse gedeckt worden. Die Trennung von Herrn\nsei ausschließlich zum Zwek-ke der Vermeidung von Störungen der\neigenen Gesell-schafterposition der Beklagten erfolgt und die\nAb-findung habe außer Verhältnis zum Jahresgehalt von Herrn\n(120.000,-- DM) gestanden.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Beklagten haben die Zurückweisung\nder Berufung beantragt unter Wiederholung und Ergänzung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens.\n\n32\n\n \n\n33\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den\nAkteninhalt einschließlich der nachgelassenen Schriftsätze\nver-wiesen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie zulässige und statthafte Berufung\nhat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDer Kläger ist zwar klagebefugt; der\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten\nstehen aber die Beschlüsse der Gesellschafterver-sammlungen vom\n17.09.1991 und 15.10.1991 entgegen.\n\n40\n\n \n\n41\n\n1. Der Kläger ist nach den Grundsätzen\nder actio pro societate klagebefugt.\n\n42\n\n \n\n43\n\nHierbei handelt es sich um eine\nMitgliedschafts-klage, mit der ein Gesellschafter Ansprüche seiner\nGesellschaft geltend machen kann und die auch bei der GmbH\nanerkannt ist. Sie steht als subsidiäre Klagebefugnis den\nGmbH-Gesellschaftern zu, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen den\nGeschäftsführer oder Gesellschafter nicht geltend macht (vgl.\nhier-zu BGHZ 65, 15 (18); BGH in NJW 1990, 2627 (2628); Scholtz,\nGmbHG § 46 Rdn. 61).\n\n44\n\n \n\n45\n\n2. Dem Begehren des Klägers ist jedoch\nderzeit ein Erfolg mit Rücksicht auf die in den\nGesellschafter-versammlungen vom 17.09. und 15.10.1991 gefaßten\nBeschlüssen, in denen der Antrag, die Beklagten zur Zahlung von\n233.248,40 aufzufordern und bei Nicht-zahlung gerichtliche Schritte\nzu unternehmen, mehr-heitlich abgelehnt wurde, zu versagen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nEs fehlt damit nicht nur ein im Sinne\nvon § 46 Nr. 8 GmbHG notwendiger Gesellschafterbeschluß, sondern\ndarüberhinaus steht dem Begehren des Klägers aus-drücklich ein\nGesellschafterbeschluß entgegen.\n\n48\n\n \n\n49\n\n3. Soweit der Kläger dennoch im Wege\nder actio pro societate den Anspruch der Gesellschaft gegen die\nGeschäftsführer verfolgen möchte, wäre er gehalten gewesen,\nzunächst den ablehnenden Beschluß der Ge-sellschafterversammlung\nüber die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erfolgreich\nanzufechten. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so daß das\nBe-gehren des Klägers derzeit unbegründet ist.\n\n50\n\n \n\n51\n\nBei dieser Rechtsauffassung sieht sich\nder Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundes-gerichtshofs.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDieser hat in seiner Entscheidung vom\n13. Februar 1975 (WM 1975, 423) ausdrücklich hervorgehoben, für die\nKlage eines Gesellschafters gegen den Geschäftsführer einer GmbH\nbedürfe es hinsicht-lich der Klagevoraussetzung eines\nGesellschafter-beschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbG. Zu den\nErsatzan-sprüchen im Sinne dieser Vorschrift zählten nicht nur\nAnsprüche aus den §§ 43 und 64 Abs. 2 GmbHG sowie aus Verletzung\ndes Geschäftsführungsvertrags, sondern auch alle anderen aus der\nGeschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher\noder auf außervertraglicher Grundlage (es folgen weitere Zitate).\nAuch insoweit hätten die Gesell-schafter darüber zu entscheiden, ob\nder Geschäfts-führer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit\nverbundene Offenlegung innerer Gesellschafts-verhältnisse trotz\nihrer möglicherweise abträgli-chen Wirkung in Kauf genommen werden\nkönnten.\n\n54\n\n \n\n55\n\nIn einer früheren Entscheidung des\nBundesgericht-hofs vom 20. November 1958 (NJW 1959, 194) ist\nbereits darauf hingewiesen, daß nach dem Sinn der in § 46 Ziffer 8\nGmbHG getroffenen Bestimmung die Geltendmachung von\nErsatzansprüchen gegen die Geschäftsführer nicht nur im\nInnenverhältnis, son-dern auch nach außen von einem sie zulassenden\nGesellschafterbeschluß abhängen (es folgen weitere Zitate). Das\nFehlen eines entsprechenden Gesell-schafterbeschlusses bedeute, daß\neine Voraussetzung für die Zulässigkeitsklage bei der Durchsetzung\nder Ersatzansprüche fehle. Da sich diese\nZulässigkeits-voraussetzung aus dem Privatrecht ergebe, stelle sie\nzwar keine Prozeßvoraussetzung dar, von deren Vorliegen es abhänge,\nob das auf sachliche Ent-scheidung gerichtete Prozeßverfahren\nzulässig sei; das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung führe\ndaher nicht zur Klageabweisung durch Prozeßurteil, sondern zur\nAbweisung der Klage als unbegründet.\n\n56\n\n \n\n57\n\nIn einer weiteren Entscheidung des\nBundesgerichts-hofs vom 13. Februar 1975 (NJW 1975, 977) ist\nebenfalls auf das Erfordernis eines Gesellschafter-beschlusses\ngemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hingewiesen, so daß aus diesen\nEntscheidungen im Einklang mit der Auffassung des Senats von dem\nErfordernis einer er-folgreichen Anfechtung eines entgegenstehenden\nGe-sellschafterbeschlusses auszugehen ist.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDieser Auffassung steht nicht die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.1982 (WM 1982, 928\nf.) entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof auf das Erfordernis\neines Gesellschafterbeschlusses ver-zichtet mit der Begründung, ein\nderartiger Beschluß wäre nicht erforderlich, wenn eine\nSchadensersatz-klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den\nSchädiger selbst vereitelt worden oder infolge der\nMachtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, daß es für\nden betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Weg wäre, müßte er\nerst die Gesell-schaft zu einer Haftungsklage zwingen.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDer dieser Entscheidung des\nBundesgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich\nwe-sentlich von dem dem Senat vorliegenden, so daß davon auszugehen\nist, daß der BGH mit dieser Entscheidung von seiner früheren\nRechtsauffassung nicht abweichen will und es sich um einen\nSonder-fall handelt.\n\n62\n\n \n\n63\n\nBei dem der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt handelte es sich um\neine Gesellschaft, bestehend aus drei miteinander zerstrittenen\nBrüdern, die zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt\nwaren; zwei Brüder (die Beklagten) hatten eine Reihe von\nGeldbeträgen zu Lasten der Gesellschaft ohne den Kläger zu fragen\nentnommen, u.a. eine ihnen im Steuerstrafverfahren auferlegte\nGeldbuße aus Gesellschaftsmitteln begli-chen. Der Bundesgerichtshof\nhat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zur Verfolgung solcher\nAnsprüche in erster Linie die geschädigte Gesellschaft und nicht\nder einzelne Gesellschafter berufen sei, es sich aber dann anders\nverhalte, wenn eine Schadens-ersatzklage der Gesellschaft\nundurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder\ninfolge der Machtverhältnisse unzumutbar erschwert wäre.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend\nnicht ge-geben.\n\n66\n\n \n\n67\n\nDie Machtverhältnisse der sich derzeit\ngegenüber-stehenden Blöcke sind annähernd gleich (50,668 % gegen\n49,238 %). Ebenso, wie ausgehend vom eigenen Vortrag des Klägers,\ndie Kündigung des mit Herrn geschlossenen Anstellungsvertrages auf\neiner zu diesem Zeitpunkt beruhenden Änderung der\nGesell-schafteranteile beruhen soll, ist diese auch in der Zukunft\nnicht ausgeschlossen, so daß nicht ohne weiteres von einer\n\"geschlossenen Front\" ausgegan-gen werden kann. Es handelt sich\nzudem bei der GmbH - anders als in dem oben angeführten Falle -\nnicht um eine kleine, aus wenigen Personen bestehende\nGe-sellschaft, so daß auch aus diesem Grunde Änderun-gen der\nMehrheitsverhältnisse nicht ausgeschlossen sind. Hinzu kommt der\nerhebliche Unterschied des gegen die Geschäftsführer erhobenen\nVorwurfs: Vor-liegend handelt es sich um ein von der Mehrheit der\nGesellschaft gebilligtes Verhalten der Geschäfts-führer bei der\nKündigung eines Anstellungsvertra-ges, dort um ein den Verdacht\neines strafrechtli-chen Vorwurfs naheliegendes\ngesellschaftswidriges Verhalten.\n\n68\n\n \n\n69\n\nEbensowenig steht die vom Kläger\nerwähnte Entschei-dung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.1990\nentge-gen. Der dortige Hinweis, der Gesellschafter könne selbst auf\nAusgleich des Schadens durch Leistung an die Gesellschaft klagen,\nwenn von der Geschäfts-führung nicht erwartet werden könne, daß sie\neinen solchen Ersatzanspruch durchsetze, steht der Auf-fassung des\nSenats, wonach Voraussetzung ein ent-sprechender\nGesellschafterbeschluß bzw. dessen er-folgreiche Anfechtung ist,\nnicht entgegen.\n\n70\n\n \n\n71\n\n4. Der Senat sieht sich bei seiner\nRechtsauffassung in Übereinstimmung mit der überwiegender Mehrheit\nder Literatur (vgl. statt aller Scholz, § 46 Rdn. 161;\nKoppensteiner/Rohwedder, § 46 Rdn. 34 und 43 m.w.N.) und sieht sich\ninsbesondere nicht veran-laßt, die Gesetzwidrigkeit des ablehnenden\nGesell-schafterbeschlusses im Schadensersatzprozeß zu prü-fen (vgl.\nHüffer in Hachenburger, § 46 Rdn. 99). Bei einer Überprüfung des\nGesellschafterbeschlusses im Schadensersatzprozeß, der sich nur\ngegen die Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft richtet,\nkönnten, ausgehend vom Grundsatz der Wirk-samkeit von\nGesellschafterbeschlüssen, der Gesell-schaft möglicherweise Rechte\nabgeschnitten werden (vgl. hierzu Koppensteiner in Rohwedder, § 46\nRdn. 43).\n\n72\n\n \n\n73\n\nDer Kläger ist, solange keine wirksame\nAnfechtung der Beschlüsse in den Gesellschafterversammlungen am\n17.09. und 15.10.1991 gefolgt ist, hieran gebun-den. Es handelt\nsich um Entscheidungen, die die Ge-sellschaft mit Mehrheit im\nRahmen der ihr zustehen-den Autonomie getroffen hat. Der Senat\nsieht sich nicht veranlaßt, diese mehrheitlich getroffene\nEnt-scheidung - solange sie von Bestand ist - zu über-gehen und\ngegen den Willen der Mehrheit eine in die Befugnis der Gesellschaft\neingreifende Entscheidung zu treffen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nEs mag durchaus beachtenswerte Gründe\nder Gesell-schaftermehrheit dafür gegeben haben, auf\nScha-densersatzforderungen gegen die Beklagten zu ver-zichten. Das\nVorbringen des Klägers gibt darüber hinaus dem Senat keinen Anlaß,\ndiese mehrheitliche Entscheidung als offenbar unangemessen und\nunbillig und die schutzwürdigen Belange der\nGesellschafter-minderheit als beeinträchtigt anzusehen. Welche\nMaßnahmen die Gesellschaft bei einem angeblichen Fehlverhalten\nihrer Geschäftsführer trifft, muß der Mehrheit der Gesellschafter\nüberlassen sein, und nur bei offenkundig erheblichen Verstößen -\nwie beispielsweise der Entscheidung des BGH vom 28. Ju-ni 1982\nzugrundeliegend - kann eine Änderung gebo-ten sein.\n\n76\n\n \n\n77\n\nEs handelt sich im Kern um einen Streit\nzwischen dem Kläger und der Gesellschaft, die die Anträge des\nKlägers auf Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen\nmehrheitlich abgelehnt hat, und nicht um den Streit zwischen dem\nKläger und den beiden Beklagten als Geschäftsführer, wie er\nProzeßgegen-stand des vorliegenden Verfahrens ist. Dem Kläger kann\nnicht darin gefolgt werden, den Streit zwi-schen ihm und der\nMehrheit der Gesellschaft unter Mißachtung deren Entscheidung\nnunmehr auf eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten zu\nverla-gern, bevor es nicht zu einer erfolgreichen Anfech-tung der\nGesellschafterbeschlüsse gekommen ist.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDie Berufung war daher mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\n82\n\n \n\n83\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n233.248,40 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-05/18-u-50-92","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-05/18-u-50-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314441","retrieved":"2026-07-09 03:46:24.917341+00:00"}}