{"status":"available","doknr":"OLD314446","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1104.27UF42.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-04","aktenzeichen":"27 UF 42/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten und die\n-unselbständige- An-schlußberufung der Klägerin sind zulässig. In\nder Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten überwiegend,\ndasje-nige der Klägerin im vollen Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte hat gem. §§ 1601, 1602 BGB\nan die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt für S. für die Zeit vom\n15. September bis zum 30. November 1991 von 245,00 DM sowie für S.\nund M. für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1992 von\njeweils 208,50 DM und ab dem 1. Juli 1992 von jeweils 248,00 DM zu\nzahlen. Ferner schuldet er ihr gem. § 1361 BGB monatlichen\nEhegatten-unterhalt während des Getrenntlebens für die Zeit vom 15.\nSeptember bis zum 30. November 1991 von 500,00 DM, für die Zeit vom\n1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1992 von 298,00 DM und vom 1.\nJuli 1992 an von 90,00 DM.\n\n4\n\nDie Ansprüche auf Kindesunterhalt und\nTrennungsunter-halt richten sich nach den Einkommensverhältnissen\ndes Beklagten. Dieser hat zwar während des in Rede stehenden\nZeitraums mit einer kurzfristigen Unterbre-chung zwischen Februar\nund April 1992 Arbeitslosengeld bezogen, dessen Höhe ihm bei\nBerücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts ihm nur im geringem\nUmfang Unterhaltsleistungen ermöglicht. Der Unterhaltsberech-nung\nist indessen nicht die Arbeitslosenunterstützung, sondern ein\nErwerbseinkommen zugrundezulegen, das der Beklagte erzielen könnte.\nDie Anrechnung eines fiktiven Arbeitsverdienstes rechtfertigt sich\ndaraus, daß der Beklagte sich bei der Aufgabe seines Arbeitsplatzes\nbei der Firma A. in unterhaltsrechtlicher Hinsicht\nver-antwortungslos, zumindest aber leichtfertig verhalten hat (vgl.\nKalthoehner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4.\nAufl., Rn. 517). Der Vorwurf der Leichtfertigkeit ist unabhängig\nvon den Gründen, die zur Trennung der Eheleute geführt haben. Um\nden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder und seiner diese\nbetreuenden Ehefrau sicher zu stellen, hat der Beklagte seine\nArbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Diese fami-lienrechtliche\nPflicht hat er mindestens leichtfertig verletzt, indem er unter\nAufgabe seines Arbeitsplatzes in Geilenkirchen nach Bonn verzogen\nist. Mit dem Ein-wand, ihm habe in Geilenkirchen weder eine\nUnterkunft noch Mobiliar zu Verfügung gestanden, kann der Beklagte\nnicht gehört werden. Vielmehr war er gehalten, nach der Trennung\nvon der Klägerin für sich eine Wohnung an einem Ort zu suchen, von\nwelchem aus er seine Arbeits-stelle täglich erreichen konnte. Sein\nErwerbseinkommen hätte ihm die Finanzierung einer auf seine\nBedürfnis-se zugeschnittenen, kleinen Wohnung auch ermöglicht. Das\ndafür benötigte Mobiliar hätte er sich entweder im\nHausratsteilungsverfahren gem. § 1361 a BGB oder -jedenfalls\nvorübergehend- durch die Anmietung einer möblierten Unterkunft\nverschaffen können. Davon abgese-hen war dem Beklagten ausweislich\ndes von ihm selbst vorgelegten Schreibens der Verwandten der\nKlägerin vom 15.8.1991, in deren Haus sich die Ehewohnung befindet,\nausdrücklich die Herausgabe seiner Möbel angeboten worden.\nGrundlage der Unterhaltsbemessung ist daher ein fiktives\nErwerbseinkommen in Höhe des von dem Beklagten bisher bei der Firma\nA. erzielten Verdienstes, der nach den Bescheiden des Arbeitsamtes\nvom 6. Dezember 1991 und 4. April 1992 wöchentlich rund 600,00 DM,\nalso monatlich rund 2.570,00 DM\n\n5\n\nbrutto betragen hat.\n\n6\n\nNach Abzug der Lohnsteuer gemäß der\nSteuerklasse III/1 von 141,60 DM zuzüglich 7,5 %\nSolidaritätszuschlag 10,59 DM,\n\n7\n\nder Kirchensteuer von 10,45 DM\n\n8\n\nsowie der Sozialversicherungsbei- träge\nin Höhe von 18,17 % 480,59 DM\n\n9\n\nerrechnet sich für das Jahr 1991 ein\nmonatliches Nettoeinkommen in der durchschnittlichen Höhe von rd.\n1.927,00 DM.\n\n10\n\nIm Jahr 1992 hätte der Brutto-\nverdienst entsprechend dem allge- meinen Lohnanstieg um rd. 4 %\nhöher gelegen und deshalb rd. 2.673,00 DM\n\n11\n\nausgemacht. Nach Abzug der Lohn- steuer\ngemäß der Steuerklasse I/2 von 210,08 DM\n\n12\n\nzuzüglich 7,5 % Solidaritätszu- schlag\n15,75 DM\n\n13\n\nsowie Kirchensteuer von 14,40 DM\n\n14\n\nund 18,7 % Sozialversicherungs-\nbeiträgen 499,85 DM\n\n15\n\nwürde sich das Nettoeinkommen auf rd.\n1.933,00 DM\n\n16\n\nbelaufen und ab dem 1. Juli 1992 wegen\ndes Wegfalls des Solidaritäts- zuschlags auf rd. 1.949,00 DM.\n\n17\n\nDiese Nettoeinkünfte sind nicht um von\ndem Beklagten zu tilgende Verbindlichkeiten zu bereinigen. Den\nVer-wendungszweck des ihm seinen Angaben nach von seiner Mutter\ngewährten Darlehens von 3.000,00 DM hat der Beklagte nicht konkret\ndargelegt. Seiner pauschalen Be-hauptung, den Kredit habe er \"für\ndie notwendigsten An-schaffungen in der Größenordnung von 3.000,00\nDM\" auf-wenden müssen, ist die Verwendung des Geldbetrages im\neinzelnen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon fehlt es für die von\nder Klägerin bestrittene Darlehensaufnahme an einem Beweisantritt.\nAuch für Ratenzahlungen an die Provinzialversicherung in der\nVergangenheit hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Ein Abzug\nsolcher Aufwendungen seit Juli 1992 kommt ohnehin nicht in\nBe-tracht, da der Beklagte nach seinen Angaben in der\nBe-rufungsbegründung die Regressforderung der Versicherung derzeit\nnicht bedienen kann.\n\n18\n\nDer vom Beklagten zu leistende\nKindesunterhalt errech-net sich danach wie folgt:\n\n19\n\na) für den am 17. März 1990 geborenen\nS. für die Zeit vom 15. September zum 30. November 1991\nentsprechend der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle, in\ndie der Beklagte mit Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht während\ndieser Zeit nur gegenüber einem Ehegatten und einem Kind\neinzustufen ist, in Höhe von monatlich\n\n20\n\n270,00 DM abzüglich des anteiligen\nKinder- geldes von 25,00 DM,\n\n21\n\nalso 245,00 DM;\n\n22\n\nfür die Zeit ab Dezember 1991 wegen der\nhinzutretenden Unterhaltspflicht für das Kind Michel nach der Ein-\nkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Ta- belle in Höhe von monatlich\n251,00 DM abzüglich des anteiligen Kinder- geldes von 42,50 DM also\nvon 208,50 DM.\n\n23\n\nDer Unterhaltsbetrag erhöht sich vom 1.\nJuli 1992 an nach der Ein- kommensgruppe 1 der vom diesem Zeit-\npunkt ab geltenden neuen Düsseldorfer Tabelle auf 291,00 DM\nabzüglich des anteiligen Kinder- geldes von 42,50 DM\n\n24\n\nauf jedenfalls den von der Klägerin\ngeltend gemachten Be- trag von 248,00 DM.\n\n25\n\nb) Für den am 24. November 1991\ngeborenen M. beträgt der zu zahlende Unterhalt in der Zeit von\nDezem-ber 1991 bis Juni 1992 monatlich 208,50 DM\n\n26\n\nund ab dem 1. Juli 1992 jedenfalls in\nHöhe der Klageforderung 248,00 DM.\n\n27\n\nZur Zahlung dieser Unterhaltsbeträge\nfür die gemein-schaftlichen Kinder wäre der Beklagte, wenn er\nseinen Arbeitsplatz nicht leichtfertig aufgegeben hätte, nach Abzug\ndes monatlichen Selbstbehalts von 1.100,00 DM bis zum 30. Juni 1992\nund des ab dem 1. Juli 1992 erhöhten Selbstbehalts von 1.300,00 DM\nmonatlich auch in der Lage.\n\n28\n\nDer vom Beklagten an die Klägerin zu\nleistende Tren-nungsunterhalt gem. § 1361 BGB richtet sich\ngleichfalls nach seinem Erwerbseinkommen, durch welches die\neheli-chen Lebensverhältnisse der Parteien allein nachhaltig\ngeprägt worden sind. Für die Zeit vom 15. September bis zum 30.\nNovember 1992 errechnet sich aufgrund des Net-toein-kommens des\nBeklagten in Höhe von 1.927,00 DM\n\n29\n\nabzüglich des Tabellenunterhalts für\ndas Kind S., den sich die Klägerin vorgehen läßt, von 270,00\nDM,\n\n30\n\nmithin 1.657,00 DM\n\n31\n\nein Unterhalt von jedenfalls monatlich\n500,00 DM,\n\n32\n\nden der Beklagte auch bei\nBerücksichtigung des Selbstbehalts von 1.100,00 DM leisten\nkann.\n\n33\n\nFür die Monate Dezember 1991 bis Juni\n1992 verbleibt von dem Nettoeinkommen von 1.927,00 DM\n\n34\n\nbzw. -ab Januar 1992- von 1.933,00\nDM\n\n35\n\nnach Abzug des Tabellenunter- halts für\nbeide Kinder in Höhe von 502,00 DM\n\n36\n\nein Betrag von 1.425,00 DM\n\n37\n\nbzw. -ab Januar 1992- in Höhe von\n1.431,00 DM.\n\n38\n\nDaraus errechnet sich ein Trennungs-\nunterhalt von 298,00 DM,\n\n39\n\nden der Beklagte auch bei\nBerücksichtigung des Selbst-be- halts von 1.100,00 DM zu leisten im\nStande ist. Ab dem Juli 1992 verringert sich der Anspruch der\nKlägerin auf Trennungsunterhalt wegen der Erhöhung des\nKindesun-terhalts, den sie sich vorgehen läßt, sowie des\nSelbst-behalts des Beklagten auf 1.300,00 DM. Von dem\nNettoeinkommen von rd. 1.949,00 DM\n\n40\n\nverbleiben nach Abzug des Tabellen-\n\n41\n\nKindesunterhalts von 582,00 DM\n\n42\n\nnoch 1.367,00 DM\n\n43\n\nund nach Abzug des Selbstbehalts von\n1.300,00 DM lediglich 67,00 DM zuzüglich eines Realsplitting-Vor-\nteils von rd. 23,00 DM\n\n44\n\nnur noch rd. 90,00 DM, die für den\nUnterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen.\n\n45\n\nGem. §§ 1361 Abs. 4 Satz 2, 1612 Abs. 3\nSatz 1 BGB sind die Unterhaltsbeträge monatlich im voraus zu\nzah-len. Die Verzinsung der Unterhaltsrückstände folgt aus §§ 284,\n288 BGB.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92\nAbs. 1, 344 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige\nVollstreck-barkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n47\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\nbis zum 6.10.1992 für die Berufung = 10.157,50 DM\n(Trennungsunter-halt = 3.576,00 DM + 548,00 DM Rückstände;\nKindesun-terhalt = 5.004,00 DM + 1.029,50 DM Rückstände) und für\ndie Anschlußberufung 1.948,00 DM (1.000,00 DM Tren-nungsunterhalt +\n948,00 DM Kindesunterhalt), insgesamt = 12.105,50 DM;\n\n48\n\nab 7.10.1992 für die Berufung =\n2.543,50 DM (2.496,00 DM Trennungsunterhalt + 47,50 DM\nKindesunter-halt) und die Anschlußberufung = 1.948,00 DM, insgesamt\n4.491,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-04/27-uf-42-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361a","ref_norm":"1361a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-04/27-uf-42-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314446","retrieved":"2026-07-09 03:46:25.351946+00:00"}}