{"status":"available","doknr":"OLD314445","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1104.27U66.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-04","aktenzeichen":"27 U 66/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin kann gemäß §§ 823, 831,\n847 BGB von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM\nverlangen. Ein darüberhinausgehender Schmerzensgeldanspruch steht\nihr nicht zu. Die einen künftigen materiellen Schaden betreffende\nFeststellungsklage ist unbegründet.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagte haftet wegen eines von\nihren ange-stellten Ärzten begangenen Behandlungsfehlers. Diese\nhaben es schuldhaft versäumt, ab dem 28. Ju-li 1986 dem Verdacht\neiner Eileiterschwangerschaft durch eine abklärende Diagnose in\nForm einer Laparoskopie nachzugehen. Zwar sind Diagnoseirrtü-mer\nnur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu bewerten. Von\nmedizinisch völlig unvertretba-ren Fehleinschätzungen abgesehen,\nbegründen Fehl-diagnosen dann eine Haftung, wenn elementare\nKon-trollbefunde nicht erhoben worden sind oder die Überprüfung\neiner ersten Arbeitsdiagnose im weite-ren Behandlungsverlauf\nunterblieben ist (OLG Köln - 7. Zivilsenat - VersR 1989, 631;\nUrteil des Senats vom 06.06.1990 - 27 U 12/90 -, abgedruckt in\nVersR 1991, 1288; Steffen, Neue Entwicklungsli-nien der\nBGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 41). Die\nVoraussetzungen, unter de-nen ein Diagnosefehler\nSchadensersatzpflichten auszulösen vermag, sind hier jedoch\nerfüllt. Nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. B. und Prof.\nK. steht fest, daß es bei der Behandlung der Klägerin im Klinikum\nder Beklagten versäumt worden ist, rechtzeitig elementare\nKontrollbefunde zu erheben. In seinem vom Landgericht eingeholten\nGutachten hat der Sachverständige Prof. B. aus-geführt, mit Erhalt\ndes histologischen Befundes am 22. Juli 1986, in welchem\nintrauterine Frucht-anteile nicht feststellbar gewesen seien, habe\nder erste Verdacht auf eine mögliche Eileiterschwan-gerschaft\naufkommen müssen. Wenngleich es auch Fälle gebe, bei denen im\nRahmen von intrauterinen Aborten Gewebe abgegangen sei, so daß bei\nder Aus-schabung keine Fruchtanteile mehr gefunden würden, und der\nhistologische Befund deshalb noch keine Objektivierung einer\nExtrauteringravidität bedeu-te, hätte bei der Wiedervorstellung der\nKlägerin am 28. Juli 1986 jedoch ein hochgradiger Verdacht auf eine\nEileiterschwangerschaft geäußert werden müssen; denn das negative\nhistologische Ergebnis der vorausgegangenen Ausschabung, der\nauffällige Ultraschallbefund mit Nachweis von freier Flüssig-keit\nim Douglasschen Raum hinter der Gebärmutter, die erneut\naufgetretenen Blutungen und die Unter-bauchschmerzen seien\ndeutliche Anzeichen einer ex-trauterinen Gravidität gewesen.\nDeshalb hätte - so Prof. B. - ab dem 28. Juli 1986 zur weiteren\ndiagnostischen Abklärung eine Laparoskopie durch-geführt werden\nmüssen. Damit übereinstimmend hat der Sachverständige Prof. K. in\nseinem für die Staatsanwaltschaft in dem gegen den behandelnden\nFrauenarzt der Klägerin gerichteten Ermittlungs-verfahren\nerstatteten Gutachten eine invasive Dia-gnostik vom 28. Juli 1986\nan als dringend erfor-derlich bezeichnet, da die negative\nHistologie des Kürettagematerials, die persistierenden Hormonwer-te\nund die geäußerten Unterbauchbeschwerden siche-re Hinweise auf eine\nExtrauteringravidität gege-ben hätten. Die von der Klägerin in dem\n- nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 16. Oktober 1992 erhobene\nRüge, der Sachverständige Prof. B. habe die Indikation einer\nBauchspiegelung bereits am 21. Juli 1986 zu Unrecht verneint, weil\ner irrtüm-lich angenommen habe, seinerzeit habe sich bei der\nUltraschall-Untersuchung noch keine freie Flüssig-keit in der\nBauchhöhle gezeigt, greift im Ergebnis nicht durch. Nach den\nweiteren Ausführungen des Sachverständigen ist das Vorhandensein\nvon freier Flüssigkeit im Douglasschen Raum nur eines von mehreren\nSymptomen, die in ihrer Gesamtheit den hochgradigen Verdacht auf\neine Eleiterschwanger-schaft begründen. Das entspricht auch den\nAusfüh-rungen des Sachverständigen Prof. K. . Elementare\nKontrollbefunde sind daher in jedem Fall erstmals am 28. Juli 1986\nunterlassen worden.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie verspätete Diagnosestellung wegen\ndes Versäum-nisses der notwendigen Befunderhebungen hatte die\nVerlängerung des Schmerzzustands der Klägerin dem-nach um rund zwei\nWochen zur Folge. Gegen diese vom Landgericht getroffenen richtigen\nFeststellun-gen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch\nletztlich nicht. Die Auswirkungen des der Beklagten anzulastenden\nBehandlungsfehlers - über zwei Wochen anhaltende\nUnterbauchschmerzen und Blutungen verbunden mit der Besorgnis und\nUngwiss-heit über ihren Gsundheitszustand - rechtfertigen eine\nbillige Entschädigung in Höhe von 4.000 DM.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDen ihr gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB\nobliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Dabei\nkann unentschieden bleiben, ob die Beklagte bei der Auswahl\nsämtlicher, die Klägerin behan-delnder Ärzte die im Verkehr\nerforderliche Sorg-falt beachtet hat. Aus diesem Grund bedarf es\nauch nicht der von der Beklagten angebotenen Einsicht-nahme in die\nPersonalakten der betreffenden Kran-kenhausärzte zur Überprüfung\nihrer Qualifikation. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der\nausrei-chenden Überwachung der als Verrichtungsgehilfen im Sinne\nvon § 831 BGB in Betracht kommenden Ärz-te. Unter diesem\nGesichtspunkt hat sich der Entla-stungsbeweis darauf zu erstrecken,\ndaß die Beklag-te nach pflichtgemäßer Prüfung und Überwachung\nda-von ausgehen durfte, dem ärztlichen Personal komme allgemein die\nfür selbständig einsetzbare Klinik-ärzte zu fordernde fachliche und\ncharakterliche Eignung zu (BGH NJW 1978, 1681).\n\n14\n\n \n\n15\n\nDaß sie die für eine ordnungsgemäße\nÜberwachung der bei ihr angestellten Ärzte erforderlichen\nSorgfaltsanforderungen erfüllt habe, hat die Beklagte nicht\nausreichend dargetan. Das gilt zunächst für ihre Behauptung,\nDiagnosen, Thera-pievorschläge sowie fachliche und menschliche\nLeistungen sämtlicher in Frage kommenden Ärzte hätten niemals Anlaß\nzu Beanstandungen gegeben. Daß der Arzt seine Tätigkeit lange Zeit\nohne Pflichtversäumnisse ausgeführt hat, reicht für eine Entlastung\nnicht aus (OLG Köln - 7. Zivilse-nat - AHRS Kza 0495/22). Auch mit\nihrem Hinweis auf die routinemäßigen täglichen Visiten und\nBe-sprechungen, bei denen sämtliche Behandlungsfälle innerhalb des\nÄrzteteams erörtert würden und da-bei das weitere medizinische\nVorgehen abgestimmt werde, hat sich die Beklagte nicht entlastet.\nBei der Prüfung der Haftung der Beklagten für ihre\nVerrichtungsgehilfen ist zu berücksichtigen, daß ausweislich der\nKrankenunterlagen die Untersuchung der Klägerin am 28. Juli 1986,\ndie nicht zu der notwendigen Konsequenz einer invasiven Diagnostik\ngeführt hat, von dem damaligen Assistenzarzt Lehnen vorgenommen\nworden war und daß dieser nach gestellter Diagnose\neigenverantwortlich die Klägerin mit der Empfehlung, sich bei einer\nFort-dauer der Beschwerden wieder vorzustellen, aus der ambulanten\nBehandlung entlassen hat. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen\nÜberwachung eines eigenverant-wortlich tätigen Assistenzarztes\nreicht der Hin-weis auf regelmäßige Chefarztvisiten und ärztliche\nKonferenzen aber nicht aus. Erforderlich ist viel-mehr eine\ngezielte, wenn auch nur gelegentliche Kontrolle der praktischen\nArbeit des Arztes durch den Chefarzt oder den Oberarzt der\nAbteilung (KG AHRS Kza 0495/26). Eine genügende Überwachung\nsämtlicher mit der Behandlung der Klägerin betrau-ter Klinikärzte\nhat die Beklagte somit nicht dar-getan.\n\n16\n\n \n\n17\n\nÜber die Verlängerung des\nSchmerzzustands der Klägerin für die Dauer von rund zwei Wochen\nhinaus hat der der Beklagten zuzurechnende Behandlungs-fehler keine\nFolgen. Deshalb stehen der Klägerin weder weitergehende\nSchmerzensgeldforderungen noch Ansprüche auf Ersatz künftiger\nmaterieller Schäden zu.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDaß der Teilverlust eines Eileiters auf\ndie Verzö-gerung der erforderlichen Diagnostik zurückzufüh-ren ist,\nhat die Klägerin nicht bewiesen. Nach den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. B. kann die Frage, ob ein Erhalt des\nEileiters bei einer um zwei Wochen vorverlegten Operation möglich\ngewesen wäre, nicht sicher beantwortet werden. Auch der\nSachverständige Prof. K. hat in seinem Gutachten einen solchen\nUrsachenzusammenhang nicht festgestellt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nFür den Zusammenhang zwischen\nBehandlungsfeh-ler und Körperschaden kommt zwar eine\nBeweiser-leichterung zugunsten der Klägerin in Betracht. Allerdings\ngeht es hier nicht um die sogenann-te hypothetische (überholende)\nKausalität unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen\nAlternativver-haltens. Dieser Begriff kennzeichnet die Frage, ob\nsich der Schädiger darauf berufen kann, daß der Schaden auch dann\nentstanden wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte\n(Palandt-Hein-richs, BGB, 50. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 105). Die\nAnwendung der Grundsätze über das rechtmäßige Alternativverhalten\nsetzt zunächst die Feststel-lung der Schadensverursachung durch den\nAnspruchs-gegner voraus. Im vorliegenden Fall jedoch ist ge-rade\nzweifelhaft, ob der der Beklagten anzulasten-de Behandlungsfehler\nden Gesundheitsschaden der Klägerin verursacht hat. Dafür trifft\ndie Klägerin als Geschädigte grundsätzlich die Beweislast. Eine\nBeweiserleichterung kann ihr indessen dann zugute kommen, wenn\nentweder der Behandlungsfehler als schwer einzustufen ist oder wenn\ndie Krankenhaus-ärzte gegen ihre Pflicht verstoßen haben,\nmedizi-nisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, um den nur\nso zu erlangenden Aufschluß über die Er-krankung zu gewinnen und\ndaraus die erforderlichen Konsequenzen für die weitere Behandlung\nzu ziehen (BGH NJW 1988, 2949).\n\n22\n\n \n\n23\n\nEine Beweislastumkehr unter dem Aspekt\nder man-gelnden Befunderhebung greift hier aber nicht ein. Dafür\nwäre erforderlich, daß durch das Versäumnis die Aufklärung eines\nimmerhin wahrscheinlichen Ur-sachenzusammenhangs zwischen\nBehandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt\nwor-den wäre (BGH NJW 1987, 1492; 1988, 2951). Von ei-ner\nWahrscheinlichkeit in diesem Sinne kann nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht ausgegan-gen werden. Der Sachverständige Prof.\nB. hat dazu ausgeführt, die Notwendigkeit einer abklä-renden\nDiagnostik durch eine Laparoskopie ab dem 28. Juli 1986 bedeute\nnicht, daß bei einer frühe-ren Diagnosestellung eine\norganerhaltende Therapie zwangsläufig möglich gewesen wäre. Einer\nsolchen Feststellung stehe schon entgegen, daß unabhängig vom\nZeitpunkt der Operation sich in jeder Phase einer\nEileiterschwangerschaft Schwierigkeiten mit der Blutstillung\nergeben könnten, so daß selbst dann, wenn der betroffene Eileiter\nnach dem ur-sprünglichen Operationsplan erhalten bleiben sol-le,\nsich seine Entfernung jederzeit als notwendig herausstellen könne.\nDie Frage, ob ein Erhalt des Eileiters bei einer um zwei Wochen\nfrüher durchgeführten Operation möglich gewesen wäre, hat Prof. B.\nzusammenfassend als nicht beantwortbar bezeichnet. Auch nach dem\nGutachten des Sachver-ständigen Prof. K. , der einen Zusammenhang\nzwi-schen der verspäteten Diagnosestellung und der (Teil-)\nEntfernung des Eileiters gerade verneint hat, kann von einer\nwahrscheinlichen Ursächlich-keit des Behandlungsfehlers für den\nVerlust dieses Organs keine Rede sein.\n\n24\n\n \n\n25\n\nEine Beweiserleichterung könnte der\nKlägerin zwar auch dann zuteil werden, wenn das Verhalten der sie\nbehandelnden Ärzte als grober Behandlungsfeh-ler zu qualifizieren\nwäre. In diesem Fall würde es für die Haftung der Beklagten für den\nVerlust des Eileiters genügen, wenn der grobe Verstoß generell\ngeeignet gewesen wäre, den konkreten Gesundheits-schaden\nhervorzurufen (BGH NJW 1988, 2950). Ist dagegen ein ursächlicher\nZusammenhang mit dem Schaden ausgeschlossen oder auch nur in hohem\nMaße unwahrscheinlich, so scheidet eine Bewei-serleichterung für\nden Patienten von vornherein aus (BHG NJW 1981, 2514; 1988, 2950).\nSo liegt der Fall hier.\n\n26\n\n \n\n27\n\nNach den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. K. kann nicht angenommen werden, daß bei\neiner um zwei Wochen früher durchgeführten Opera-tion ein\neileitererhaltendes Vorgehen technisch möglich und therapeutisch\nsinnvoll gewesen wäre. Aus den niedrigen Hormonspiegeln im Serum\nund dem Ausbleiben einer Tubenruptur trotz des fort-geschrittenen\nSchwangerschaftsalters hat der Sach-verständige den\nnachvollziehbaren Schluß gezogen, daß das Wachstum der\nEileiterschwangerschaft in-nerhalb der letzten zwei Wochen vor der\nOperation sehr langsam gewesen oder gar zum Stillstand gekommen\nsei. Seine Folgerung, auch zwei Wochen zuvor hätte kein wesentlich\nanderer Befund vorge-legen, der es erlaubt haben könnte, lediglich\neine Kürettage des Tubenlumens durchzuführen, erscheint dem Senat\nschlüssig. Die von dem Sachverständigen Prof. K. getroffenen\nFeststellungen werden durch das Gutachten von Prof. B. insoweit\nbestätigt, als dieser gleichfalls auf eine Persistenz der\ner-mittelten Werte hingewiesen hat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nEin Ursachenzusammenhang zwischen dem\nDiagnosefeh-ler und dem Teilverlust des Eileiters ist auch und vor\nallem deshalb zu verneinen, weil die Tubenresektion bei einer\nEileiterschwangerschaft jedenfalls im Jahre 1986 die\nStandardtherapie war und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß\ndie Operateure im Klinikum der Beklagten, die bei dem Eingriff am\n11. August 1986 nach der klassischen Methode vorgegangen sind, bei\neiner um zwei Wochen vorverlegten Operation von der\nStandardtherapie abgewichen wären. Der Sachverständige Prof. B. hat\nausgeführt, die klassische Behandlung der Extrauteringravidität\nbestehe in der Entfernung des betroffenen Eileiters. Ein\norganerhaltendes Vorgehen finde sich zwar während der letzten Jahre\nmit zunehmender Tendenz, ohne jedoch selbst heute als\nStandardtherapie bezeichnet werden zu können. Eine konservierende\nOperationsmethode berge vor allem die Gefahr einer erneuten\nEileiterschwanger-schaft in derselben Tube in sich. Auch Prof. K.\nhat die operative Entfernung des Eileiters bei einer\nExtrauteringravidität als Standardverfahren zumindest im Jahre 1986\nbezeichnet und auf die Erhöhung des Risikos weiterer\nEileiterschwanger-schaften in derselben Tube bei einer\nkonservieren-den Therapie hingewiesen. Die bei dem Eingriff am 11.\nAugust 1986 gewählte Methode der Teilresektion war demnach die\nStandardtherapie bei einer Eilei-terschwangerschaft und wäre\ndeshalb auch bei einer zwei Wochen früher vorgenommenen Behandlung\nindi-ziert gewesen. Unter diesen Umständen erscheint ein\nUrsachenzusammenhang zwischen dem der Beklag-ten anzulastenden\nBehandlungsfehler und dem Ver-lust des Eileiters als in hohem Maße\nunwahrschein-lich. Für die Folgen der Tubenteilresektion hat die\nBeklagte somit nicht einzustehen. Aus diesem Grunde kann auch dem\nFeststellungsantrag der Klä-gerin nicht entsprochen werden.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie von der Klägerin erklärte\nEinwilligung in den operativen Eingriff vom 11. August 1986\nschließ-lich ist nicht wegen einer Verletzung der ärztli-chen\nAufklärungspflicht unwirksam. Einer Aufklä-rung über die\nMöglichkeit einer konservierenden Therapie bedurfte es deshalb\nnicht, weil nach den übereinstimmenden Ausführungen der\nSachver-ständigen Prof. B. und Prof. K. die Entfernung des\nEileiters bei der Operation am 11. August 1986 die einzig richtige\nMethode war und jedenfalls nach dem damals erhobenen Befund der\nVersuch einer Organerhaltung medizinisch sinnlos gewesen wäre. Über\nBehandlungsalternativen muß der Patient aber nur dann aufgeklärt\nwerden, wenn die vom Arzt an-gewandte Methode nicht die der Wahl\nist oder wenn konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen\nChancen, aber andersartigen Risiken besteht (Stef-fen S. 92).\nSolche andere Therapiemöglichkeiten haben hier nicht bestanden.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n34\n\n \n\n35\n\nBerufungsstreitwert:\n\n36\n\n \n\n37\n\nSchmerzensgeldantrag = 5.000 DM\n\n38\n\n \n\n39\n\nFeststellungsantrag = 3.000 DM\n\n40\n\n \n\n41\n\n8.000 DM\n\n42\n\n \n\n43\n\nBeschwer für beide Parteien: jeweils\nunter 60.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-04/27-u-66-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-04/27-u-66-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314445","retrieved":"2026-07-09 03:46:25.263945+00:00"}}