{"status":"available","doknr":"OLD314443","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1104.27U50.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-04","aktenzeichen":"27 U 50/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBeru-fung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n5\n\n \n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Landgericht hat die Sach- und\nRechtslage zutreffend beurteilt. Der Senat tritt dem angefochtenen\nUrteil bei und macht es sich zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die\nBerufung gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden\nAusführungen:\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\nDie im Januar/Februar 1989 operativ\nausgeräumte Nekrose ist ursächlich auf die vom Beklagten am 6.\nJanuar 1989 verabreichte Injektion eines Rheumamittels\nzurückzuführen. Das steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich\ndurchgeführten Beweisaufnahme fest. Einer weiteren\nSachverständigenbegutachtung bedarf es nicht. Es bestehen keine\nvernünftigen Zweifel an der Ursächlichkeit.\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Sachverständige hat angenommen, der\nBe-klagte habe versehentlich eine im Einstiech-bereich liegende\nArterie punktiert. Durch das injizierte Medikament sei es zu einem\nthrombo-tischen Gefäßverschluß mit nachfolgender Fett-gewebs- und\nMuskelnekrose gekommen. Er hat seine Auffassung überzeugend\nbegründet. Für die Richtigkeit sprechen die durch die Aussa-gen der\nZeuginnen B. und L. bewiesenen schmerzhaften Reaktionen des Klägers\nbei und nach der Injektion und die vorübergehende Gehunfähigkeit,\nferner das Ergebnis der histo-logischen Untersuchung und\ninsbesondere der Befund einer massiven ausgedehnten und\ntief-reichenden Gewebsnekrose sowie schließlich der Umstand, daß\nsich das oberflächliche Hämatom nur langsam zurückgebildet hat,\nnachdem es sich zunächst sogar noch vergrößert hatte.\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nAndere spritzenunabhängige Ursachen\nkommen nach Lage der Sache nicht in Betracht. Der Beklagte läßt als\nsachverständiger Arzt zwar ausführen, \"es gäbe zahlreiche andere\nUrsa-chen\"; welche im Streitfall ernsthaft in Be-tracht kommen\nkönnten, wird freilich nicht dargelegt. Dafür, daß sich die Nekrose\nerst aufgrund einer im Krankenhaus zugezogenen bak-teriellen\nInfektion entwickelt haben könnte, spricht nichts. Die Nekrose ist\naseptisch verlaufen, wie der Beklagte selbst einräumt. Sie war\nferner bei Klinikaufnahme bereits im Entwicklungsstadium vorhanden\nund hat sich dort ohne Infektionseinfluß vergrößert. Wie-so\nschließlich der mangelnde Nachweis eines tiefliegenden Hämatoms am\n18. Januar gegen die versehentliche punktion einer Arterie am 6.\nJanuar sprechen soll, ist nicht plausibel dargetan.\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Landgericht hat ferner mit Recht\nangenom-men, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, daß der\ndargelegte Körperschaden auf einem vorwerfbaren Behandlungsfehler\nberuhe. Die im Urteil zitierte Rechtsprechung trifft zu. Der Senat\nverweist insbesondere auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf in\nAHRS KZ 2790/29, die ähnlich gelagert und der zu folgen ist. Der\nSachverständige hat für den Streitfall ebenfalls dargelegt und\nüberzeugend begründet, daß ein Anstechen der Arterie zwar nicht\nimmer vermeidbar ist, jedoch bei Lage der Sache wohl eine\nintraarterielle Injektion. Hierfür genügen einfache\nVorsichtsmaßnahmen (wählen der richtigen Stichrichtung, vorherige\nAspiration). Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht\nerschüttert. Seine Behauptung, er habe lege artis injiziert, ist\nnicht unter Beweis gestellt. Es mag sein, daß er ein er-fahrener\nund qualifizierter Arzt ist, der eine Vielzahl von Injektionen der\nin Rede stehenden Art verabreicht hat, die sämtlich\nkomplika-tionslos verlaufen sind. Das schließt nicht aus, daß ihm\nim vorliegenden Fall ein vermeid-bares Mißgeschick unterlaufen\nist.\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\nAuch die Erwägungen des Landgerichts\nzur Höhe des Schmerzensgelds treffen zu. Der Senat nimmt hierauf\nbezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nGleiches gilt für den\nFeststellungsausspruch. Es mag zwar sein, daß Spätfolgen eher\nunwahr-scheinlich sind, wie sich aus dem Schreiben des S.\nKrankenhauses vom 31. März 1989 ergibt; sie sind indessen nicht\ngänzlich aus-zuschließen, denn jedenfalls wegen der ausge-dehnten\nNarbenbildung kann es zu schadensver-ursachenden Komplikationen\nkommen. Das genügt.\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nWert der Beschwer: unter 60.000,00\nDM.\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\nBerufungsstreitwert: 14.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-04/27-u-50-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-04/27-u-50-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314443","retrieved":"2026-07-09 03:46:25.093989+00:00"}}