{"status":"available","doknr":"OLD314449","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1103.24U73.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"24 U 73/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\nDer Kläger macht aufgrund eines am\n06.10.1989 mit dem Beklagten geschlossenen Maklervertra-ges\nProvision geltend für den Abschluß eines Mietvertrages zwischen der\nA. mbH (im Folgen-den \"Firma A. GmbH\" genannt) als Vermieterin und\ndem Beklagten sowie fünf weiteren Personen als Mieter des\nNachtlokals \"T.\" in K.\n\n5\n\n \n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beklagte betrieb seinerzeit in K,\ndie Musikgaststätte \"L.\", und zwar unter der Fir-mierung H.P.M. M.\nGmbH (im Folgenden \"Firma H.P.M.\" genannt). Geschäfsführer waren\nder Be-klagte sowie drei weitere Personen, nämlich die Herren K.-H.\nP., T. und B..\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\nUnter dem 06.10.1989 beauftragte der\nBeklagte den Kläger mit dem Nachweis bzw. der Vermitt-lung eines\nObjektes im innerstädtischen Be-reich von K., wobei zwischen den\nParteien streitig ist, ob - wie der Beklagte behaup-tet - dieser\nfür sich neben dem Betrieb des L. ein \"zweites Standbein\" suchte\noder der Beklagte für sich und seine Mitgeschäftsführer der Firma\nH.P.M. ein neues Betätigungsfeld suchte, wie der Kläger behauptet\nhat.\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nIn dem Maklervertrag heißt es im\neinzelnen:\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n\"Hiermit beauftrage ich Herrn B. H. mit\nder Vermittlung eines geeigneten Objektes im in-nerstädtischen\nBereich von K. zur Durchführung von Life-Musik-Veranstaltungen für\neine Publi-kumsmenge von bis zu 1 200 Menschen. ...\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\nFür den Nachweis oder die Vermittlung\nzahlt der Empfänger bei Erwerb oder Anmietung eines Objektes durch\nihn oder einen Verwandten ei-ne Courtage von 3 % vom\nWirtschaftswert des Vertrages unter Einschluß aller damit\nzusam-menhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte (Anmietung\nstatt Ankauf oder Ankauf statt Anmietung) zzgl. der gesetzl. MWSt.\nBeim Nach-weis oder der Vermittlung von Mietverträgen gelten\nOptionen grundsätzlich als Vertragsver-längerung.\"\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\nNach Übersendung zweier Angebote unter\nden Da-ten vom 13.12.1989 und 09.02.1990 bot der Klä-ger dem\nBeklagten Anfang Februar 1990 aus dem Vermittlungsbestand der M. V.\nund C. M. GmbH (im Folgenden \"Firma M. Z. GmbH\" genannt), mit der\ner zusammenarbeitete, die Anmietung des Objektes M. an. Zwischen\ndem Kläger und der Firma M. Z. GmbH war eine hälftige Teilung eines\netwaigen Provisionsanspruchs vereinbart worden.\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\nBei dem Objekt \"T.\" handelte es sich um\nein Bier- und Speiselokal, welches als Cabaret mit Bar- und\nkonzessioniertem Nachtbetrieb bis 4.30 Uhr geführt wurde. Es faßt,\njedenfalls ohne Durchführung von Umbauarbeiten, maximal 150\nPersonen. Ob Life-Musik veranstaltet wer-den darf, ist zwischen den\nParteien streitig. Mieter und Betreiber des Lokals war aufgrund\nMietvertrages vom 30.06.1984 mit dem damaligen\nGrundstückseigentümer B. eine Firma O. GmbH, die auch\nKonzessionsträgerin war.\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\nAm 19.02.1990 besichtigte der Beklagte\nin An-wesenheit des Klägers erstmalig das Objekt und bekundete\ngrundsätzliches Interesse, an einer Anmietung wobei der Beklagte\nbehauptet hat, dieses Interesse habe er nicht für sich, son-dern\nfür die Firma H.P.M. GmbH bekundet, was auch ein\nMietvertragsentwurf belege, der die H.P.M. GmbH als Mieter\nausweise. Der Beklagte hat insoweit behauptet, dieser\nMietvertrags-entwurf stamme vom Kläger.\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nAm 04.04.1990 übergab der Kläger dem\nBeklagten Pläne des Objektes. Für den Fall der Anmietung des Lokals\nwar beabsichtigt, daß der Beklagte nebst Partnern sämtliche\nGeschäftsanteile der Firma O. GmbH erwerben sollte, um so die\nÜber-nahme der auf die O. GmbH lautende Konzession zu sichern.\nVermieterin des Objektes sollte die Firma A. GmbH werden, die das\nObjekt von Herrn B. zu erwerben beabsichtigte.\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\nNach Besprechungen am 25., 26.04.1990\nund 17.05.1990 zwischen den Parteien erfolgte am 23.05.1990 die\nnotarielle Beurkundung des Mietvertrages vor dem Notar E. (UR-Nr. )\nzwischen der Firma A. GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer\nD., sowie dem Beklagten und den Herren K.-H. P., T., W. P. und\nSiegel \"als zukünftige Gesellschafter der Firma O. GmbH\". Der als\nNachtrag zum Gewerbemietver-trag zwischen Herrn B. und des O. GmbH\nvom 30.06.1984 bezeichnete Mietvertrag sollte nur unter der\nVoraussetzung wirksam werden, daß die Firma A. GmbH Eigentümerin\ndes Objektes M. würde und der Beklagte nebst Partnern die\nGe-schäftsanteile der Firma O. GmbH erwarb. Bei-des geschah in der\nFolgezeit.\n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\nIn dem Mietvertrag vom 23.05.1990 war\neine Mietdauer bis zum 30.09.2000 festgelegt sowie eine einmalige\nOption auf Verlängerung des Mietvertrages um weitere 5 Jahre\neingeräumt worden. Der Mietzins betrug 12.000,00 DM mo-natlich.\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\nIn dem zur Beurkundung von der Firma Z.\nGmbH erstellten Entwurf des Notarvertrages war un-ter Ziffer 12\nursprünglich eine Regelung vor-gesehen, nach der der Mieter für die\nVermitt-lung des Mietvertrages eine Courtage in Höhe von 3 % der\n10-Jahres-Miete zuzüglich gesetzl. MWSt. zu zahlen habe. Dieser\nPassus wurde auf Drängen des Beklagten und seiner Partner\ngestrichen, nachdem zuvor der Geschäftsführer der Firma A. GmbH D.\ntelefonisch Rücksprache mit Herrn M. Z. genommen hatte.\n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\nMit Rechnung vom 06.06.1990 stellte der\nKläger dem Beklagten unter Zugrundelegung eines Wirtschaftswertes\nfür den Mietver-trag von 1.440.000,00 DM (120 Mietmonate x\n12.000,00 DM) eine 3 %ige Provision nebst MWSt. in Höhe von\n49.248,00 DM in Rechnung, die er unter dem 19.07.1990 anmahnte.\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\nMit weiterer Rechnung vom 27.07.1990\nstellte er im Hinblick auf die im Mietvertrag festge-legte Option\nunter Zugrundelegung eines Wirt-schaftswertes von 720.000,00 DM (60\nMietmonate x 12.000,00 DM) eine weitere Provisionsforde-rung in\nHöhe von 24.624,-- DM in Rechnung.\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nBeide Beträge hat der Kläger mit der\nKlage geltend gemacht.\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\nDer Kläger hat behauptet, anläßlich\neines Gespräches am 01.06.1990 im V. in K. habe der Beklagte ihm\ngegenüber erklärt, daß er, der Kläger, sich um die Bezahlung seiner\nProvision keine Sorgen zu machen brauche, er, der Be-klagte, werde\npersönlich alleine dafür einste-hen, falls sich seine Partner nicht\ndaran be-teiligen sollten.\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\nDer Beklagte hat die Auffassung\nvertreten, ein Provisionsanspruch des Klägers entfalle schon\ndeshalb, weil das Objekt des Hauptvertrages nicht die in dem\nMaklervertrag zugrundegeleg-ten Kriterien erfülle.\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\nEr hat behauptet, anläßlich einer\nBesprechung zwischen den Parteien habe sich sein Partner P. nach\neiner Provisionspflicht für die Anmie-tung des Objektes \"T.\"\nerkundigt. Der Kläger habe dabei erklärt, auf die H.P.M. GmbH\nent-falle keine Provision. Weiterhin hat der Be-klagte die\nAuffassung vertreten, in der Strei-chung der Provisionsregelung\nzugunsten des Klägers aus dem Entwurf des Notarvertrages liege ein\nVerzicht.\n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\nDas Landgericht hat der Klage nach\ndurchge-führter Beweisaufnahme stattgegeben. Es hat ausgeführt, das\nObjekt \"T.\" habe den im Maklervertrag angesprochenen Kriterien\nent-sprochen, da Life-Musik möglich sei und die Personenzahl von 1\n200 lediglich eine Höchst-grenze darstelle. Unerheblich sei, daß\nder Mietvertrag nicht alleine mit dem Beklagten zustandegekommen\nsei. Denn jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beklagte\nzum Aus-druck gebracht, den Hauptvertrag zusammen mit anderen\nschließen zu wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe\nauch fest, daß der Beklagte am 01.06.1990 Zahlung einer Provision\nzugesagt habe. Auch hieraus ergebe sich der klägerische Anspruch.\nDie Höhe des Provisions-anspruchs ergebe sich aus dem Inhalt des\nVer-trages vom 06.10.1989.\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\nHiergegen richtet sich die form- und\nfristge-recht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er\nweiterhin geltend macht, das Objekt des Vertragschlusses sei nicht\nvergleichbar mit dem laut Maklervertrag nachzuweisenden. Auch sei\ndie Identität zwischen dem Auftraggeber des Maklervertrages und dem\nVertragspartner des Hauptvertrages nicht gewahrt, da nach sei-ner\nAuffassung Mieter des Objektes T. die Fir-ma O. GmbH geworden sei.\nEine Vermittlungstä-tigkeit habe der Kläger nicht erbracht, er\nha-be keinen Einfluß auf die Firma A. GmbH ausge-übt, um diese zum\nVertragsschluß zu veranlas-sen. Darüber hinaus habe der Kläger eine\nunzu-lässige Doppelmaklertätigkeit entfaltet, da er auch für die\nFirma A. GmbH tätig gewesen sei.\n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\nDer Beklagte ist weiterhin der\nAuffassung, nach der sogenannten Verflechtungsrechtspre-chung\nentfalle ein Provisionsanspruch des Klä-gers auch deshalb, weil -\nso behauptet der Beklagte - wirtschaftliche Identität zwischen der\nFirma M. Z. GmbH und der Firma A. GmbH als Vertragspartnerin der O.\nGmbH bestehe. Mehr-heitlicher Gesellschafter beider Gesellschaf-ten\nsei Herr M1 Z..\n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\nIm nachgelassenen Schriftsatz vom\n13.10.1992 ergänzt der Beklagte seinen diesbezüglichen Vortrag\ndahingehend, daß Herr M. Z. als Ge-sellschafter der Firma I. M. Z.\nGmbH, deren 100%ige Tochter die Firma M. Z. GmbH sei, auch\nAlleingesellschafter einer Firma A. Anla-gegesellschaft für\nWohnungsbau und Grundbesitz GmbH sei. Diese Gesellschaft sei\nwiederum alleinige Geschäftsführerin (richtig wohl:\nGe-sellschafterin) der A. Anlagengesellschaft für W. u. G. GmbH\n& Co KG und wirtschaftlich deren Eigentümerin. Dieser KG gehöre\ndie Firma A. GmbH.\n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\nErstmalig in dem nachgelassenen\nSchriftsatz vom 13.10.1992 trägt der Beklagte weiterhin vor, die\nFirma A. GmbH habe inzwischen das Grundstück M. durch notariellen\nKaufvertrag vom 13.03.1991 zum Preis von 3,600.000,00 DM veräußert.\nSie habe von Anfang an nicht beab-sichtigt, das Objekt langfristig\nzu erwerben. Diesen Hintergrund habe der Kläger dem Beklag-ten und\nseinen Mitgesellschaftern verschwie-gen. Hätte der Beklagte diese\nZusammenhänge gekannt, wären er und seine Partner nicht als Mieter,\nsondern als Käufer aufgetreten. Eine Kontaktaufnahme des Beklagten\nund seiner Part-ner zu dem Verkäufer B. zwecks Erwerb des Ob-jektes\nM. habe der Kläger verhindert.\n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n \n\n81\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 29.01.1992 die Klage abzuweisen.\n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\nDer Kläger beantragt,\n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\nEr vertritt die Auffassung, der\nMietvertrag vom 23.05.1990 sei entgegen der Auffassung des\nBe-klagten nicht mit der Firma O. GmbH geschlossen worden, sondern\nzwischen der Firma A. GmbH und dem Beklagten und seinen Partnern,\nso daß per-sönliche Identität bestehe.\n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\nEine wirtschaftliche Verflechtung\nzwischen der Firma M. Z. GmbH und der Firma A. GmbH bestrei-tet er\nund behauptet insoweit, Herr M1 Z., Ge-sellschafter der Firma A.\nGmbH, sei an der Firma M. Z. GmbH sowie deren Holding nicht\nbeteiligt.\n\n96\n\n \n\n97\n\n \n\n98\n\nEr ist weiterhin der Auffassung, durch\ndie Streichung der im Entwurf zum notariellen Ver-trag vorgesehen\ngewesenen Regelung zum Provi-sionsanspruch sei ein Verzicht\nseinerseits nicht wirksam erklärt worden, da der Zeuge M. Z. zur\nAbgabe einer derartigen Erklärung von ihm nicht bevollmächtigt\ngewesen sei.\n\n99\n\n \n\n100\n\n \n\n101\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung, gewechselten Schriftsätze und\nvorgelegten Urkunden Bezug ge-nommen.\n\n102\n\n \n\n103\n\n \n\n104\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n105\n\n \n\n106\n\n \n\n107\n\nDie Berufung ist zulässig, bleibt in\nder Sache selbst aber bis auf einen Teil des Zinsanspruchs\nerfolglos.\n\n108\n\n \n\n109\n\n \n\n110\n\nZu Recht hat das Landgericht den\nBeklagten zur Zahlung von Maklerprovision gem. § 652 BGB in Höhe\nvon insgesamt 73.872,00 DM verurteilt.\n\n111\n\n \n\n112\n\n \n\n113\n\n1)\n\n114\n\n \n\n115\n\n \n\n116\n\nDer Kläger ist aktivlegitimiert. Allein\nder Um-stand, daß der Kläger eine Provisionsteilung mit der Firma\nM. Z. GmbH vereinbart hatte, führt entgegen der Auffassung des\nBeklagten nicht dazu, daß deshalb das Bestehen einer\nBGB-Gesell-schaft zwischen diesen angenommen werden müßte mit der\nFolge, daß nur beide Gesellschafter gemeinsam die Forderung geltend\nmachen könn-ten. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich, daß sich die Firma M. Z. GmbH und der Kläger zur\nErreichung eines gemeinsamen Zweckes im Sinne von § 705 BGB\nverbunden hätten. Die Verabredung einer Gewinnbeteiligung alleine\nstellt keinen gemeinsamen Zweck in diesem Sinne dar (Palandt-Thomas\n§ 705 Rdn. 50 m. w. N.). Nur dann, wenn über die angestrebte\nGewinnbetei-ligung ein darüber hinausgehender gemeinsamer Zweck\nangestrebt wird, kann von einem Gesell-schaftsverhältnis gesprochen\nwerden. Vorliegend erschöpfte sich der Zweck des Zusammenschlusses\nin der Verabredung einer Gewinnbeteiligung.\n\n117\n\n \n\n118\n\n \n\n119\n\n2)\n\n120\n\n \n\n121\n\n \n\n122\n\nDem Kläger steht ein Provisionsanspruch\njeden-falls aus einer Nachweismaklertätigkeit zu, da er dem\nBeklagten die Anmietungsmöglichkeit des Objektes T. nachgewiesen\nhat. Zwischen den Parteien ist am 06.10.1989 ein Maklervertrag\nzustandegekommen, der eine Provisionspflicht so-wohl für eine\nNachweis- als auch für eine Ver-mittlungstätigkeit begründete. Zwar\nist in dem ersten Absatz des Auftragsschreibens nur von einem\nAuftrag zur Vermittlung die Rede. Aus dem weiteren Zusammenhang\nergibt sich indessen unmißverständlich, daß auch der Nachweis eines\nObjektes eine Provisionspflicht auslösen sollte. Von daher kann\ndahinstehen, ob der Kläger über-haupt, was der Beklagte in Abrede\nstellt, auf die Firma A. GmbH eingewirkt hat im Sinne einer\nVermittlung. Denn jedenfalls hat der Kläger das Objekt\nnachgewiesen.\n\n123\n\n \n\n124\n\n \n\n125\n\n3)\n\n126\n\n \n\n127\n\n \n\n128\n\nDer Mietvertrag vom 23.05.1990 ist\nentgegen der Auffassung des Beklagten auch mit dem Vertrags-partner\ndes Maklervertrages zustandegekommen, nämlich dem Beklagten und\nnicht etwa mit der Firma O. GmbH.\n\n129\n\n \n\n130\n\n \n\n131\n\nDie Firma O. GmbH kann schon deshalb\nnicht Ver-tragspartnerin der Firma A. GmbH geworden sein, da zum\nZeitpunkt der notariellen Beurkundung des Mietvertrages der Erwerb\nder Geschäftsanteile an der O. GmbH durch den Beklagten und seine\nPart-ner noch nicht vollzogen war, sondern sich die\nGeschäftsanteile noch in der Hand des Gesell-schafters B. befanden.\nEin Vertretungsberechtig-ter dieser GmbH hat an dem\nVertragsabschluß aber nicht mitgewirkt.\n\n132\n\n \n\n133\n\n \n\n134\n\nEine Anwendung der Grundsätze des § 11\nAbs. 1 GmbHG über die Vorgesellschaft kommt nicht in Betracht. § 11\nGmbHG regelt eine Situation, in der Rechtswirkungen schon die in\nder Gründung befindliche GmbH als Vorgesellschaft und\nselb-ständiges Rechtssubjekt treffen. Vorliegend war eine gänzlich\nandere Situation gegeben, nämlich die, daß der Erwerb der\nGeschäftsanteile einer existenten GmbH beabsichtigt war, nicht aber\nei-ne neue Gesellschaft gegründet werden sollte.\n\n135\n\n \n\n136\n\n \n\n137\n\nEine Anwendung der Grundsätze der\nVorgesell-schaft auf diese Situation würde in unzulässiger Weise im\nSinne eines Vertrages zu Lasten Dritter in die Rechtsstellung der\nGmbH eingreifen.\n\n138\n\n \n\n139\n\n \n\n140\n\nUnabhängig hiervon ist aber darauf\nhinzuweisen, daß der Beklagte und seine Partner in der not-ariellen\nUrkunde unter der Bezeichnung Beteilig-te zu 1.) namentlich\naufgeführt und ausdrücklich als Mieter benannt sind. Daß sie in dem\nals Anlage zu der notariellen Urkunde aufgeführten Nachtrag zum\nGewerbemietvertrag vom 30.6.1984 als \"handelnd für die O. GmbH\"\nbezeichnet sind, ändert nichts an dem vorrangigen klaren Wortlaut\nder Haupturkunde und mag aus konzessionsrechtli-chen Gründen\nerfolgt sein.\n\n141\n\n \n\n142\n\n \n\n143\n\n4)\n\n144\n\n \n\n145\n\n \n\n146\n\nDie Tatsache, daß Vertragspartei des\nHaupt-vertrages nicht der Beklagte alleine, sondern noch weitere\nfünf Partner in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft geworden sind,\nsteht der Bejahung der wirtschaftlichen Identität nicht entgegen.\nEs ist als wirtschaftlich gleichartig zu betrachten, wenn nicht der\nAuftraggeber al-leine, sondern eine Personengesellschaft, an der er\nbeteiligt ist, den Hauptvertrag abschließt (Schwerdtner,\nMaklerrecht, Rdn. 142; BGH NJW 1976, 1844, 1845). Jede andere\nBewertung würde es dem Maklerkunden ermöglichen, durch\nEinbezie-hung eines weiteren Beteiligten in dem Hauptver-trag den\nProvisionsanspruch des Maklers zu un-terlaufen.\n\n147\n\n \n\n148\n\n \n\n149\n\nSteht danach fest, daß der Mietvertrag\nnicht mit der Firma O. GmbH zustandegekommen ist, geht auch der\nEinwand des Beklagten ins Leere, die Maklertätigkeit des Klägers\nsei nicht ursächlich gewesen, da die Firma O. GmbH Vorkenntnis von\ndem Objekt besessen habe.\n\n150\n\n \n\n151\n\n \n\n152\n\n5)\n\n153\n\n \n\n154\n\n \n\n155\n\nEs kann im Ergebnis offen bleiben, ob\nim Hin-blick auf Größe, Fassungsvermögen und zugelasse-ne\nNutzungsart des Objekts T. Identität zwischen dem Inhalt des\nMaklervertrages und dem des Hauptvertrags bejaht werden kann. Denn\njeden-falls ist der zwischen den Parteien zustandege-kommene\nMaklervertrag konkludent abgeändert und dahingehend ergänzt worden,\ndaß auch das Objekt T. den Anforderungen des nach dem Maklervertrag\nnachzuweisenden Objekts genügte. Eine derartige konkludente\nÄnderung des Maklervertrages wird im allgemeinen dann angenommen,\nwenn sich der Auftraggeber eine weitere Tätigkeit des Maklers\ngefallen läßt, obwohl bereits feststeht, daß das ursprünglich\nbeabsichtigte Geschäft nicht oder nicht zu den in Aussicht\ngenommenen Bedingungen zustande kommt. Will sich der Auftraggeber\nnun-mehr in einer provisionsfreien Sphäre bewegen, muß er dies\nausdrücklich klarstellen (Schwerdt-ner, Maklerrecht Rdnr. 136).\nEine derartige Ge-nehmigung der Abweichung lag hier seitens des\nBeklagten vor. Aufgrund der Besichtigung des Objektes T. vom\n19.2.1990 war dem Beklagten bewußt, daß dieses nicht die\nVoraussetzungen erfüllte, die nach dem ursprünglichen\nMaklerver-trag an das nachzuweisende Objekt zu stellen waren.\nDennoch bekundete er Interesse an einer Anmietung des Objektes und\nnahm danach noch wei-tere Maklerleistungen des Klägers entgegen,\nwie die Planübergabe vom 4.4.1990 belegt.\n\n156\n\n \n\n157\n\n \n\n158\n\nSoweit der Beklagte behauptet, im\nGespräch vom 19.2.1990 nicht ein Interesse an der Anbietung durch\nihn selbst, sondern ein Interesse der Fir-ma H. P. M. GmbH an einer\nAnmietung bekundet zu haben, und damit zum Ausdruck bringt, daß in\nAb-änderung des ursprünglichen Maklervertrages nun die Firma H. P.\nM. GmbH Vertragspartner des Mak-lervertrages und damit\nprovisionspflichtig ge-worden sei, rechtfertigt dies im Ergebnis\nkeine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes. Denn der Beklagte\nhat für diese seine Behauptung kei-nen Beweis angetreten.\n\n159\n\n \n\n160\n\n \n\n161\n\nEbenfalls keinen Beweis hat er für\nseine Be-hauptung, der zu den Akten gereichte undatierte Entwurf\neines Mietvertrages betreffend das Ob-jekt M., der die Firma H. P.\nM. GmbH als Mieter ausweist, stamme vom Kläger, angetreten. Stammte\ner tatsächlich vom Kläger, so könnte dies als gewichtiges Indiz\ndafür zu betrachten sein, daß Vertragspartner des Maklervertrages\nnunmehr die Firma H. P. M. GmbH sein sollte, was einen\nPro-visionsanspruch gegen den Beklagten persönlich ausschließen\nkönnte. Der Vertragsentwurf selbst läßt keinerlei Rückflüsse auf\neine Urheberschaft des Klägers zu.\n\n162\n\n \n\n163\n\n \n\n164\n\n6)\n\n165\n\n \n\n166\n\n \n\n167\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nkann von einer unzulässigen Doppelmaklertätigkeit, bei der der\nMakler seinen Provisonsanspruch ver-wirkt, nicht ausgegangen\nwerden. Eine unzulässi-ge Doppelmaklertätigkeit setzt voraus, daß\nsich der Makler gegenüber zu beiden Vertragspartnern des\nHauptvertrags zu einer Vermittlungstätigkeit verplichtet hatte. In\ndieser Situation befände sich der Makler in einer\nInteressenkollision, da er die Interessen beider Parteien an einem\nmöglichst günstigen Abschluß zu vertreten hätte. Namentlich im\nHinblick auf den Preis des Objek-tes des Hauptvertrages wird der\nMakler in der Regel aber nur einer Partei interessengerecht dienen\nkönnen.\n\n168\n\n \n\n169\n\n \n\n170\n\nDemgegenüber kann von einer\nunzulässigen Doppel-maklertätigkeit dann schon nicht mehr\ngesprochen werden, wenn sich die Tätigkeit des Maklers für den\neinen Teil in dem Nachweis einer Gelegen-heit zum Vertragsschluß\nerschöpft, mag auch zur anderen Seite hin ein\nVermittlungsmaklervertrag zustandegekommen sein (BGH NJW 70, 1075,\n1076). In dieser Konstellation ist der Makler nur einem der\nAuftraggeber gegenüber verpflichtet einen möglichst vorteilhaften\nVertragsabschluß, insbe-sondere einen günstigen Preis zu\nerreichen.\n\n171\n\n \n\n172\n\n \n\n173\n\nDas Zustandekommen eines auf eine\nVermittlungs-tätigkeit gerichteten Maklervertrages zwischen dem\nKläger und der Firma A. GmbH hat der Beklag-te aber nicht\nsubstantiiert dargetan. Insoweit trägt er lediglich vor, der Kläger\nsei von der Firma A. GmbH beauftragt worden, einen Mieter für das\nObjekt zu suchen. Dieser Vortrag läßt aber die Möglichkeit offen,\ndaß sich das angeb-liche Vertragsverhältnis zwischen Kläger und der\nFirma A. GmbH in der Verpflichtung zum Nachweis eines\nMietinteressenten erschöpfte.\n\n174\n\n \n\n175\n\n \n\n176\n\n7)\n\n177\n\n \n\n178\n\n \n\n179\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nliegt kein Fall einer den Provisionsanspruch ausschließen-den\nVerflechtung vor.\n\n180\n\n \n\n181\n\n \n\n182\n\nEs kann offen bleiben, ob und\ngegebenenfalls welche gesellschaftsrechtlichen Verbindungen\nzwischen der Firma M. Z. GmbH und der Firma A. GmbH bestanden.\nGegebenenfalls bestehende ge-sellschaftsrechtliche Verflechtungen\nhaben ent-gegen der Auffassung des Beklagten schon deshalb keinen\nEinfluß auf den Provisionsanspruch des Klägers, weil dieser auch\nnach dem Vortrag des Beklagten in keine etwaige\ngesellschaftsrechtli-che Verbindungen einbezogen war. Denn nach dem\noben Gesagten führte die zwischen dem Kläger und der Firma M. Z.\nGmbH vereinbarte Provisionstei-lung eben nicht zur Gründung einer\nBGB-Gesell-schaft zwischen diesen Beteiligten.\n\n183\n\n \n\n184\n\n \n\n185\n\nAber auch unabhängig hiervon gibt es\nkeinen Grund, die Tatsache der Vereinbarung einer\nPro-visionsteilung einer Verflechtung gleichzusetzen und deshalb\neinen Provisionsanspruch des Klägers zu verneinen.\n\n186\n\n \n\n187\n\n \n\n188\n\nAusgangspunkt für die Versagung eines\nProvisons-anspruchs bei sogenannter unechter Verflechtung ist die\nTatsache, daß die Verbindung des Maklers mit der Gegenseite zu\neinem Interessenkonflikt, führt der ihn zur sachgerechten\nWahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet\nerscheinen läßt (Dehner NJW 1991, 3254, 3259 m. w. N.). Die\nVereinbarung einer Provisionsteilung führte nicht dazu, daß der\nKläger nun auch die Interessen der Firma M. Z. GmbH bzw. der Z.\n-Gruppe wahrzunehmen hatte. Sie wirkte sich im Gegenteil zum\nNachteil des Klägers aus und dürfte für diesen eher Anlaß gewesen\nsein, dem Beklagten und weiteren Mietinteressenten andere Objekte\nanzubieten, um auf diese Weise in den Genuß eines ungeschmälerten\nProvisionsanspruches zu gelangen.\n\n189\n\n \n\n190\n\n \n\n191\n\n8)\n\n192\n\n \n\n193\n\n \n\n194\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß\nder Klä-ger auf einen ihm zustehenden Provisionsanspruch verzichtet\nhätte.\n\n195\n\n \n\n196\n\n \n\n197\n\nIn der Streichung der im Entwurf des\nnotariel-len Vertrages vorgesehenen Erklärung zur\nProvi-sionszahlung kann eine solche Verzichtserklärung nicht\ngesehen werden, weil der Kläger an der notariellen Beurkundung\nnicht mitgewirkt hat. Gleiches gilt für die telefonische Erklärung\ndes Geschäftsführers M. Z., da nicht vorgetragen ist, daß Herr Z.\ndiese Erklärung im Namen des Klägers und in dessen Vollmacht\nabgegeben hätte.\n\n198\n\n \n\n199\n\n \n\n200\n\nSoweit der Beklagte behauptet, der\nKläger habe anläßlich einer Besprechung dem Zeugen P. gegen-über\nerklärt, auf die Firma H. P. M. GmbH käme eine Provision nicht zu,\nkann offenbleiben, ob der Kläger diese Erklärung tatsächlich\nabgegeben hat und ob in ihr eine Verzichtserklärung gese-hen werden\nkönnte. Denn der Beklagte räumt an anderer Stelle selbst ein, daß\nim Zusammenhang mit den Verhandlungen über das Objekt T. sehr wohl\nüber einen Provisionsanspruch gesprochen worden sei. Es bleibt\nmangels konkreter Sub-stantiierung aber unklar, in welcher\nzeitlichen Reihenfolge diese Erklärungen abgegeben worden sein\nsollen. Lag die angebliche Erklärung des Klägers, auf die H. P. M.\nGmbH käme keine Provi-sion zu, zeitlich vor Gesprächen über eine\nPro-visionspflicht, so kann sich ihr Aussagegehalt auf die\nWiedergabe der Rechtslage aus der Sicht des Klägers beschränkt\nhaben, nämlich diejenige, daß Vertragspartner des Maklervertrages\nnur der Beklagte, nicht aber die Firma H. P. M. GmbH sei, diese\nalso auch nicht provisionspflichtig sein könne. Ob bei umgekehrter\nReihenfolge der Erklärungen ein Verzicht auf einen\nProvisionsan-spruch entnommen werden kann, kann letztlich wi-derum\noffenbleiben, da jedenfalls die zeitliche Einordnung der Erklärung\nvon dem insoweit dar-legungsbelasteten Beklagten nicht\nsubstantiiert dargetan worden ist.\n\n201\n\n \n\n202\n\n \n\n203\n\n9)\n\n204\n\n \n\n205\n\n \n\n206\n\nZutreffend hat das Landgericht die Höhe\ndes Provisionsanspruchs des Klägers aus dem zwischen den Parteien\ngeschlossenen Maklervertrag vom 6.10.1989 hergeleitet. Unter dem\ndarin genannten \"Wirtschaftswert\" ist die Summe aller\nMietzah-lungen während der vertraglichen Laufzeit des\nMietverhältnisses zu verstehen. Dies ergibt die Auslegung der\nVereinbarung.\n\n207\n\n \n\n208\n\n \n\n209\n\nSchon das Fehlen einer ausdrücklichen\nBeschrän-kung der Berechnungsgrundlage für die Provision auf einen\nbefristeten Zeitraum läßt die Ausle-gung zu, daß in\nVermietungsfällen die vertragli-che Gesamtlaufzeit der Berechnung\nzugrundezule-gen ist. Auch die Gleichsetzung von Kauf- und\nMietverträgen durch die Formulierung \"Anmietung statt Ankauf\" weist\nin diese Richtung. Die wei-terhin getroffene Vereinbarung, daß beim\nNach-weis oder bei der Vermittlung von Mietverträgen Optionen als\nVertragsverlängerungen zu betrach-ten sein, belegt, ebenfalls daß\ndie Gesamtsver-tragsdauer maßgebliche Berechnungsgrundlage sein\nsollte. Die Verlängerung eines befristeten Miet-verhältnisses kann\nsich nämlich überhaupt nur dann provisionserhöhend auswirken, wenn\nim übri-gen die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufzeit des\nMietvertrages Berechnungsgrundlage des Pro-visionsanspruches war.\nSollte Berechnungsgrund-lage des Provisionsanspruches demgegenüber\nein geringerer Zeitraum als der der Laufzeit des Mietvertrages\nsein, so bliebe eine Vertragsver-längerung ohne Einfluß auf die\nBerechnung der Provision. Die Regelung zur Provisionserhöhung bei\nVertragsverlängerungen bliebe dann ohne ei-genen Sinngehalt.\n\n210\n\n \n\n211\n\n \n\n212\n\nDem Kläger steht auch ein\nProvisionsanspruch für die in dem notariellen Vertrag vom 23.5.1990\ndem Beklagten eingeräumte Option auf einmalige Verlängerung des\nMietverhältnisses für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu. Zwar\nentspricht es in aller Regel nicht dem Willen der Parteien, daß der\nMakler auch für Verlängerungsverträge, an deren Zustandekommen er\nnicht unmittelbar mitgewirkt hat, eine Provision erhält. Etwas\nanderes gilt aber dann, wenn der dem Makler er-teilte Auftrag nicht\nnur auf das Zustandekommen des Erstvertrages, sondern auch auf das\netwaiger Folgeverträge gerichtet war (BGH WM 1986, 329, 230). So\nwar es hier. Ausweislich der Regelung im Vertrag vom 6.10.1989\nsollten Optionen grund-sätzlich auch als Vertragsverlängerungen\nbe-trachtet werden. Bedenken an der Wirksamkeit dieser\nIndividualvereinbarung bestehen nicht.\n\n213\n\n \n\n214\n\n \n\n215\n\n10)\n\n216\n\n \n\n217\n\n \n\n218\n\nSoweit der Beklagte in dem\nnachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.1992 erstmalig vorträgt, der\nKläger habe es unterlassen, den Beklagten über von vornherein\ngefaßte Verkaufsabsichten der Firma A. GmbH in Kenntnis zu setzen,\nund eine Kontaktaufnahme zum Verkäufer B. verhindert habe, besteht\nkein Anlaß zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Denn\ndieser Vortrag vermag weder den nach dem oben Gesagten dem Klä-ger\nzustehenden Provisionsanspruch in Frage zu stellen, noch begründet\ner aufrechenbare Scha-densersatzansprüche gegen den Kläger.\n\n219\n\n \n\n220\n\n \n\n221\n\nZwar begründet der Maklervertrag die\nVerpflich-tung des Maklers, in Wahrnehmung der Interessen des\nAuftraggebers diesem alle ihm bekannten Um-stände, die für die\nEntscheidung des Auftragge-bers von Bedeutung sein können,\nmitzuteilen (BGH NJW 1981, 2685, 2685). Das Unterlassen einer\ngebotenen Mitteilung setzt aber voraus, daß die mitzuteilenden\nUmstände bekannt sind. Dafür, daß der Kläger die behaupteten\nVerkaufsabsichten der Firma A. GmbH vor Abschluß des Mietvertrages\ngekannt habe, trägt der Beklagte nichts vor. Es sind auch keinerlei\nAnhaltspunkte dafür ersicht-lich, daß der Kläger diese angebliche\nAnsicht gekannt haben müßte.\n\n222\n\n \n\n223\n\n \n\n224\n\nAuch die behauptete Verhinderung einer\nKontakt-aufnahme zum Verkäufer B. stellt keine Verlet-zung der dem\nKläger obliegenden Pflicht, die In-teressen seines Auftraggebers zu\nwahren, dar.\n\n225\n\n \n\n226\n\n \n\n227\n\nVorliegend steht nach der Behauptung\ndes Beklag-ten nicht die Beeinträchtigung allgemeiner,\nty-pischerweise bei jedem Auftraggeber eines Mak-lers vorhandener\nInteressen infrage. Vielmehr soll ein bei dem Beklagten angeblich\nvorhandenes spezielles Interesse, nämlich das am Erwerb des\nObjektes, durch das Verhalten des Klägers tan-giert worden sein.\nBei diese Sachlage könnte dem Kläger eine Pflichtverletzung nur\nvorgeworfen werden, wenn ihm dieses spezielle Interesse des\nBeklagten am Erwerb des Objektes bekannt gewesen wäre. Daß der\nBeklagte aber seinerzeit überhaupt Interesse in diesem Sinne\nbekundet hätte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst wie\ner-sichtlich.\n\n228\n\n \n\n229\n\n \n\n230\n\n11)\n\n231\n\n \n\n232\n\n \n\n233\n\nDer Zinsanspruch des Klägers stützt\nsich auf §§ 284, 288 BGB. Dieser ist aber nur in der zuer-kannten\nHöhe begründet. Die Inanspruchnahme von Kredit zu einem Zinssatz\nvon jedenfalls 7,1 % ist nur für einen Teilbetrag der zuerkannten\nForderung in Höhe von 41.709,09 DM aufgrund der Zinsbescheinigungen\nder Kreissparkasse Köln vom 1.10.1990 bzw. des Darlehensvertrages\nvom 29.9.1987/1.5.1990 belegt worden. Die vorgelegte Bescheinigung\nder S. K. vom 3.6.1991 läßt im Hinblick auf die regelmäßig in\ngleichbleibender Höhe in Erscheinung tretenden Tilgungsbeträge\nerkennen, daß ein Ratenkreditvertrag infrage steht. Daß der Kläger\ndiesen bei Verfügbarkeit der Klageforderung vorzeitig gekündigt\nhätte, ist nicht dargetan worden.\n\n234\n\n \n\n235\n\n \n\n236\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1 in Verbindung mit 92 Abs. 2, 708 Nr. 11,\n711 ZPO.\n\n237\n\n \n\n238\n\n \n\n239\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz und\nWert der Beschwer des Beklagten: 73.872,00 DM\n\n240\n\n \n\n241\n\n \n\n242\n\nWert der Beschwer des Klägers: unter\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-03/24-u-73-92","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-03/24-u-73-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314449","retrieved":"2026-07-09 03:46:25.657694+00:00"}}