{"status":"available","doknr":"OLD314454","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1029.5U166.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-29","aktenzeichen":"5 U 166/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat auch in der Sache selbst Erfolg. Dementspre-chend war\nauf den form- und fristgerecht eingeleg-ten Einspruch des Klägers\nhin das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Senats vom\n21. Mai 1992 aufzuheben (§§ 542 Abs. 3, 343 ZPO). Ferner war die\nAbweisung der Klage durch das Landgericht im Hinblick auf das\nLeistungsbegehren des Klägers (ursprünglicher Klageantrag zu 1) zu\nändern, während sie im Hinblick auf den Feststel-lungsantrag von\nBestand bleibt, da der Kläger inso-weit das Urteil des Landgerichts\nnicht angefochten hat.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDem Kläger steht gegenüber der\nBeklagten aus der bei ihr abgeschlossenen Krankenversicherung ein\nAnspruch auf Erstattung der geltend gemachten Behandlungskosten in\nder unstreitigen Höhe von 1.678,80 DM zu.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nI.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Krankenversicherungsvertrag\nzwischen den Par-teien ist entgegen der Auffassung des Landgerichts\nnicht aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung gemäß den §§ 123, 142 BGB, 22 VVG als von\nAnfang an nichtig anzusehen. Eine arglistige Täuschung über\nUmstände, nach denen die Beklagte im Versicherungsantrag gefragt\nhatte, ist von ihr, die insoweit die Darle-gungs- und Beweislast\nhat, nicht bewiesen worden. Sie steht auch nicht deshalb für die\nhier zu tref-fende Entscheidung bindend fest, weil die Abweisung\nder Klage hinsichtlich des auf Fortbestehen des\nVersicherungsvertrages gerichteten Feststellungsan-trags vom Kläger\nmit der Berufung nicht angefochten ist und insoweit Rechtskraft\neingetreten wäre.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach ständiger höchstrichterlicher\nRechtsprechung, der auch das Schrifttum überwiegend folgt, wird bei\nmehreren prozessualen Ansprüchen durch die Ein-legung eines\nRechtsmittels der Eintritt der Rechts-kraft zunächst einmal auch im\nHinblick auf dieje-nigen Teile des angefochtenen Urteils gehemmt,\ndie ausweislich der Berufungsanträge nicht angefochten werden, es\nsei denn, die Rechtsmittelschrift ent-hielte einen entsprechenden\nRechtsmittelverzicht, was vorliegend aber nicht der Fall ist (in\nder Be-rufungsbegründung heißt es ausdrücklich, der Kläger verfolge\n\"vorerst\" lediglich den Klageantrag zu 1 weiter). In Bezug auf die\nnicht angefochtenen Teile des Urteils wird dieses erst dann\nrechtskräftig, wenn jede Möglichkeit ihrer Änderung im\nRechtsmit-telzuge ausgeschlossen ist (vgl. BGH vom 12.05.1992 in\nVersR 1992, 1110 = NJW 1992, 2296 f; ferner Zöller-Stöber, ZPO, 17.\nAufl., Rdnr. 11 zu § 705). Nach gleichfalls herrschender Meinung in\nRechtspre-chung und Literatur ist eine Erweiterung der\nBeru-fungsanträge auf zunächst nicht angefochtene Teile des Urteils\nder Vorinstanz aber auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist\nnoch zulässig, sofern der Berufungskläger dabei im Rahmen der\nursprüng-lichen Berufungsbegründung bleibt und nicht neue Gründe\nnachschieben muß (Zöller-Schneider, a.a.O., Rdnr. 31 zu § 519 m.N.\nzur Rechtsprechung). Für diesen Fall tritt Rechtskraft des nicht\nangefochte-nen Teils des Urteils erst ein, wenn eine\nAntrag-serweiterung im Rechtsmittelzuge nicht mehr möglich ist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall hätte der Kläger\nentsprechend diesen Grundsätzen nach Ablauf der\nBerufungsbegrün-dungsfrist in Erweiterung seines Berufungsantrags\ndas Urteil des Landgerichts auch hinsichtlich der Abweisung des\nFeststellungsantrags noch anfechten können, da er bereits in der\nBerufungsbegründung seine vom Landgericht abweichende Auffassung\nzur Frage der Wirksamkeit der Anfechtung wegen argli-stiger\nTäuschung und zur Frage der Wirksamkeit des von der Beklagten\ngleichfalls erklärten Rücktritts vom Vertrag nach §§ 16 ff. VVG in\neiner der Vor-schrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise\ndargelegt hat und nur diese Darlegungen auch zur Begründung einer\nBerufung im Hinblick auf die Ab-weisung des auf Fortbestehen des\nVersicherungsver-trages gerichteten Feststellungsantrags\nerforder-lich gewesen wären.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nIm übrigen ist Rechtskraft bezüglich\nder in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils be-jahten\narglistigen Täuschung auch deshalb nicht eingetreten, weil\nallenfalls die Rechtsfolge der vom Landgericht für wirksam\nerachteten Anfechtung in Rechtskraft erwachsen kann, d.h. hier die\nEnt-scheidung, daß der Vertrag nicht fortbesteht (vgl. dazu BGH vom\n03.06.1987 in NJW-RR 1988, 199, 200).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n2.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Frage der Wirksamkeit der von der\nBeklagten er-klärten Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen\narglistiger Täuschung kann daher vom Senat in vol-lem Umfang\nüberprüft werden.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\na) Im Schreiben vom 28. Juli 1989 hat\ndie Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung damit\nbegründet, daß der Kläger die Fragen nach Vorversi-cherungen im\nAntragsformular falsch beantwortet und nicht mitgeteilt habe, daß\nim Jahre 1988 bei der H.-Krankenversicherung eine stationäre\nZusatzversi-cherung bestanden habe, von der die H. gemäß den §§ 16\nff. VVG wegen Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten sei.\nAllein in der fehlenden Angabe der Vorversicherung bei der H.\nvermag der Senat je-doch noch keine arglistige Täuschung durch den\nKlä-ger zu sehen. Das Landgericht hat bereits zu Recht darauf\nhingewiesen, daß eine objektive Falschbe-antwortung von\nAntragsfragen noch nicht ausreicht, eine arglistige Täuschung\nanzunehmen; dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer\nwissent-lich etwas Falsches angibt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24.\nAufl., Anm. 2 zu § 22). Er muß dies viel-mehr in der zumindest\nbilligenden Erkenntnis tun, der Versicherer könne durch sein\nVorgehen getäuscht und in seiner Entscheidung beeinflußt werden;\nd.h. der Versicherungsnehmer muß sich bewußt sein, daß der\nVersicherer möglicherweise bei richtigen Anga-ben oder bei\nOffenbarung der verschwiegenen Tatsa-chen seinen Antrag nicht oder\nnur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (so die ständige\nhöchst-richterliche Rechtsprechung, der sich der Senat\nangeschlossen hat; vgl. im einzelnen die Nachweise bei\nPrölss/Martin, a.a.O., und Senatsurteil in VersR 1992, 231 ff.). An\nLetzterem bestehen im vor-liegenden Fall aufgrund besonderer\nUmstände erheb-liche Zweifel, die zu Lasten der für den Tatbestand\nder arglistigen Täuschung beweispflichtigen Beklag-ten gehen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nWie aus dem Schreiben der H. an die\nBeklagte vom 30. Juni 1989 (Bl. 47 d.A.) hervorgeht, hatte der\nKläger die unter dem 11.05.1988 beantragte\nKranken-hauszusatzversicherung bereits mit Schreiben vom\n25.05.1988, also bereits 14 Tage nach Antragstel-lung, gegenüber\nder H. gekündigt. Aus seiner Sicht stellte sich die Vorversicherung\nbei der H. demnach als äußerst kurzfristige Episode dar, was gegen\ndie Annahme eines arglistigen Verhaltens bei der Nicht-angabe\ndieser Vorversicherung gegenüber der Beklag-ten spricht. Auf\nArglist könnte nach Meinung des Senats nur geschlossen werden, wenn\nder unter dem 25. August 1988 von der H. erklärte Rücktritt vom\nVertrag nach § 16 VVG gerade deshalb nicht der Be-klagten zur\nKenntnis gelangen sollte, weil sie dann zugleich Kenntnis von einer\nAnzeigepflichtverlet-zung des Klägers auch ihr gegenüber erlangt\nhätte. Die H. ist nach dem Inhalt des Schreibens an die Beklagte\nvom 30. Juni 1989 wegen eines nicht mitge-teilten Leberschadens und\neines gleichfalls nicht mitgeteilten Unterschenkelbruches\nzurückgetreten. Ob diese Vorerkrankungen aber der Beklagten im\nAntrag vom 8. Dezember 1988 anzuzeigen waren, steht nicht fest.\nGefragt war lediglich nach Krankheiten, Beschwerden oder\nUnfallfolgen \"in den letzten 3 Jahren\" sowie nach stationären\nBehandlungen \"in den letzten 10 Jahren\". Der Kläger hat aber, wenn\nauch erstmals in der Berufungsbegründung, substan-tiiert und unter\nBeweisantritt behauptet, die Le-bererkrankung, eine Hepatitis, habe\ner sich infolge eines Arbeitsunfalles im Photologischen Institut B.\nbereits im Jahre 1970 zugezogen und sei seit Mitte der 70iger Jahre\nvollständig ausgeheilt. Auch den Unterschenkelbruch habe er Mitte\nder 70iger Jahre erlitten, und zwar beim Fallschirmspringen; auch\ndiese Verletzung sei vollständig ausgeheilt. Beide Erkrankungen\nhätten bei Antragstellung am 8. Dezem-ber 1988 mehr als 10 Jahre\nzurückgelegen. Diesem Vortrag ist die Beklagte zwar\nentgegengetreten, in-dem sie ihn mit Nichtwissen bestritten hat;\nBeweise hat sie dafür, daß die Erkrankungen bzw. ihre Be-handlungen\nin den erfragten Zeiträumen lagen, aber nicht angetreten, was in\nder mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Damit ist sie\nhinsichtlich solcher Umstände beweisfällig geblieben, die einen\nSchluß auf ein arglistiges Verhalten des Klägers bei Antragstellung\nhinsichtlich der unterlassenen Angabe der Vorversicherung bei der\nH. zuließen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nWas die fehlende Mitteilung vom\nRücktritt der H. nach § 16 VVG betrifft, kann eine arglistige\nAnzeigepflichtverletzung schon deshalb nicht sicher festgestellt\nwerden, weil im Antragsformular der Beklagten nur danach gefragt\nwird, ob ein Vorversi-cherungsvertrag \"gekündigt\" worden ist. Im\nübrigen gilt für die unterlassene Anzeige des Rücktritts der H. von\nder Vorversicherung bezüglich des Merk-mals der Arglist dasselbe\nwie für die unterlassene Anzeige der Vorversicherung selbst.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nb) Die Parteien sind sich darin einig,\ndaß die Beklagte die Anfechtung auch auf die unterlasse-ne\nMitteilung anzeigepflichtiger Vorerkrankungen gestützt hat, nämlich\ndie im Schreiben der H. vom 30. Juni 1989 erwähnte Lebererkrankung\nund den Unterschenkelbruch (das Landgericht erwähnt im Tat-bestand,\ndie Beklagte habe später Rücktritt und An-fechtung auch auf diese\nErkrankungen gestützt, was allerdings aus der Akte nicht\nhervorgeht, wenn man nicht auf den Inhalt der Klageerwiderung\nabstellt, wo auf Seite 5 diese Erkrankungen erwähnt werden). Wie\noben bereits ausgeführt, hat die Beklagte aber insoweit schon nicht\nbewiesen, daß es sich bei den genannten Erkrankungen im Hinblick\nauf die er-fragten Zeiträume um anzeigepflichtige Sachverhalte\nhandelt.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nEine arglistige Täuschung liegt unter\ndiesen Um-ständen nicht vor.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nII.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nOb der zugleich erklärte Rücktritt\nwirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (für eine\nWirksamkeit des Rücktritts spricht allerdings im Hinblick auf die\nunterlassene Anzeige der Vorversi-cherung und angesichts der im\nRahmen des § 16 VVG anders gelagerten Beweislastverteilung in Bezug\nauf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers einiges, wie in der\nmündlichen Verhandlung ebenfalls erörtert worden ist). Selbst wenn\nder Vertrag durch den Rücktritt der Beklagten in Fortfall gekommen\nsein sollte, bleibt die Beklagte dennoch nach § 21 VVG\nleistungspflichtig, da ihr Rücktritt vom 28. Ju-li 1989 nach\nEintritt des hier in Rede stehenden Versicherungsfalles (stationäre\nBehandlung des Klä-gers im April/Mai 1989 wegen eines erlittenen\nSki-unfalls) erklärt wurde und der Umstand, in Ansehung dessen die\nAnzeigepflicht verletzt ist, keinen Ein-fluß auf den Eintritt des\nVersicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des\nVersicherers gehabt hat. Da, wie den Ausführungen unter Ziffer I zu\nentnehmen ist, schon eine objektive Anzeigepflicht-verletzung im\nHinblick auf Vorerkrankungen von der Beklagten nicht bewiesen ist,\nkommt als Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt\nist im Sinne des § 21 VVG, nur die Vorversicherung bei der H. in\nBetracht. Insoweit liegt es aber auf der Hand und bedarf keiner\nweiteren Beweisführung durch den im Rahmen des § 21 VVG\nbeweispflichtigen Kläger mehr, daß diese, im Zeitpunkt des\nEintritts des Versicherungsfalles bereits beendete Vorversi-cherung\nunter keinen Umständen einen Einfluß auf den Eintritt des\nVersicherungsfalles (Skiunfall) und auf den Umfang der von der\nBeklagten zu erbrin-genden Versicherungsleistung gehabt hat. Es mag\nim Einzelfall möglich sein, daß ein Versicherungsneh-mer, wenn er\ngegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist,\nohne daß (mit der Konsequenz aus § 59 VVG) die Versicherer vom\nBe-stehen einer Doppelversicherung Kenntnis haben, im Hinblick auf\ndie mehrfachen Versicherungen leicht-fertiger handelt und demnach\neinmal ein Zusammen-hang zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht\nin Bezug auf die anderweitigen Versicherungen und dem Eintritt des\nVersicherungsfalles gegeben sein kann; das setzt aber voraus, daß\nbei Eintritt des Versicherungsfalles eine Doppelversicherung\nüber-haupt noch besteht, was hier nicht der Fall war. Der\ngegenteiligen Auffassung der Beklagten, die sie im Schriftsatz vom\n28. September 1992 nach vorange-gangener Erörterung des Problems in\nder mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat, vermag der\nSe-nat nicht zu folgen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nIII.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Beklagte ist schließlich auch nicht\ndeshalb leistungsfrei, weil der Kläger, wie sie behauptet, seine\ngesetzliche Krankenkasse trotz entsprechender Aufforderung nicht\nvon ihrer Schweigepflicht der Beklagten gegenüber entbunden und\ndamit gegen seine Auskunftsobliegenheit nach § 9 Abs. 2 AVB (= § 9\nAbs. 2 MBKK) verstoßen habe. Eine derartige Obliegenheitsverletzung\nliegt schon objektiv nicht vor. Die Auskunftsobliegenheit nach § 9\nAbs. 2 AVB dient nach zutreffender Ansicht der Abwicklung des\nSchadensfalles, nicht aber der Beschaffung von Anfechtungs- und\nRücktrittsgründen (so mit Recht Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 1 A zu\n§ 9 MBKK). Die Beklagte trägt aber selbst vor, daß sie die\ngesetz-liche Krankenkasse des Klägers nach Eintritt des hier in\nRede stehenden Versicherungsfalles deshalb um Auskünfte gebeten\nhatte, um Informationen über Vorerkrankungen des Klägers zu\nerhalten (vgl. S. 4 der Klageerwiderung = Bl. 35 d.A.). Dies diente\ner-sichtlich dem Zweck, etwaige Anzeigepflichtverlet-zungen in\nErfahrung zu bringen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nIV.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nNach alledem war der Berufung\nstattzugeben.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nüber die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf\nden §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nStreitwert für die erste Instanz (unter\nAbänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts von amts\nwegen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG):\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n1.678,80 DM + 5.790,-- DM (= 5facher\nJahresprämien-betrag, wobei die Monatsprämie zuletzt 96,50 DM\nbe-trug, vgl. Bl. 12 d.A.)= 7.468,80 DM;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Beklagte: 1.678,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-29/5-u-166-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-29/5-u-166-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314454","retrieved":"2026-07-09 03:46:26.109047+00:00"}}