{"status":"available","doknr":"OLD314453","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1029.5U113.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-29","aktenzeichen":"5 U 113/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nicht begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu\nRecht die Klage abgewiesen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDem Kläger steht gegenüber der\nBeklagten wegen des Schadensereignisses vom 17./18. Dezember 1988\nkein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten unterhaltenen\nHausratversicherung zu. Er hat einen nach § 5 Nr. 1 der hier\nmaßgeblichen VHB 84 versicherten \"Einbruchdiebstahl\" nicht\nbewiesen. Nach dem Vorbringen des Klägers und den Ermittlungen der\nPolizei am Tatort kommt als versicherte Form eines\n\"Einbruchdiebstahls\" vorliegend nur ein sogenannter\n\"Nachschlüsseldiebstahl\" in Betracht, also ein Eindringen des\nTäters in die Wohnung mit einem falschen Schlüssel oder anderen\nnicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen (§ 5 Nr. 1 a\nVHB 84). Dafür, daß der oder die Täter auf diesem Wege in die\nWohnung des Klägers gelangt sind, liegen aber nicht genügend\nBeweisan-zeichen vor. Allerdings können in Diebstahlsfällen der\nvorliegenden Art im allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen an\ndie Beweisführung gestellt werden, da der Versicherungsnehmer in\naller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den\nDiebstahl beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in\nden häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage\ngestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, wenn der\nVersicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der\nLebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf\ndie in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im\nNormalfall genügt insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,\ndenen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß\nversicherten Diebstahls entnommen werden kann. Auch der Beweis des\nNachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in\nerleichterter Form geführt werden. Allerdings muß er mehr beweisen,\nals das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus versicherten\nRäumen. Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer\nnicht versicherten Entwendung auszuschließen; er genügt seiner\nBeweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach\nder Lebenserfahrung mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit darauf\nschließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde. Ein solcher\nSchluß läßt sich auch ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung\nder vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich\nmachen (vgl. BGH r+s 1991, 98 ff., 294 f.). Bei diesem Beweis des\näußeres Bildes handelt es sich jedoch, worauf der BGH mehrmals\nhingewiesen hat, nicht um einen Anscheinsbeweis, wie er vom\nLandgericht angenommen wird (vgl. BGH r+s 1991, 294/295; 1992,\n244).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEntsprechend diesen Grundsätzen hatte\nder Kläger den von ihm behaupteten Nachschlüsseldiebstahl entweder\npositiv dadurch zu beweisen, daß er den Nachweis von\nBeweisanzeichen erbrachte, denen ein Nachschlüsseldiebstahl nach\nder Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen\nwerden kann, oder negativ dadurch, daß er Tatsachen bewies, die die\nVerwendung eines der drei vorhandenen Originalschlüssel\nunwahrscheinlich machen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAn positiven Beweisanzeichen führt der\nKläger Kratzspuren und Schleifspuren an Türschloß und Türblatt\nsowie den Umstand an, daß sich das Schloß mit dem Originalschlüssel\nnicht mehr schließen ließ. Letzteres ist allerdings aufgrund des\nunstreitigen Inhalts der Ermittlungsakte dahin zu konkretisieren,\ndaß zwar die Schließzunge durch Drehen des Schlüssels betätigt\nwerden konnte, dann aber die Schloßfalle sich nicht zurückbewegen\nließ, deren Aussparung etwas verbogen war (vgl. Bl. 7 und 56\nd.BA).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach Meinung des Senats reichen Kratz-\nund Schleifspuren an Türschloß und Türblatt allein als\nBeweisanzeichen nicht aus, um auch nur mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit auf einen Nachschlüsseldiebstahl schließen zu\nkönnen (so auch BGH r+s 1991, 98 ff.). Diese Spuren sprechen hier\nnach Meinung der Kriminalpolizei sogar eher dafür, daß durch sie\nein Einbruch vorgetäuscht werden sollte (vgl. nochmals Bl. 7 und 56\nd.BA).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nWas es mit dem Umstand auf sich hat,\ndaß der Fallenkopf des Schlosses sich nicht mehr mit dem richtigen\nSchlüssel zurückbewegen ließ, kann nicht mehr geklärt werden.\nUnstreitig hat die Kriminalpolizei nach Rücksprache mit der Ehefrau\ndes Klägers den Profilzylinder des Schlosses der Wohnungstür\nvernichtet, so daß eine Überprüfung der Ursache dieses Umstandes\ndurch einen Sachverstän-digen nicht mehr möglich ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Kläger hat auch nicht bewiesen, daß\ndie Verwendung eines der drei Originalschlüssel, die im Besitz des\nKlägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes, des Zeugen F. M., waren,\nunwahrscheinlich ist. Das Landgericht hat im Gegenteil Umstände in\nder Person des Sohnes des Klägers genannt, die eine Verwendung\nseines Wohnungsschlüssels sogar wahrscheinlich machen (vgl. S.\n11-13 oben, 1. Absatz des angefochtenen Urteils), wobei es\naller-dings in Bezug auf die Vorgänge hinsichtlich der von der\nPolizei sichergestellten Geldbombe einem Irrtum unterlegen ist, die\nnicht in der Wohnung des Sohnes des Klägers, sondern in der Wohnung\neines Herrn W. gefunden wurde (vgl. Bl. 129 d.A. = Bl. 47 d.BA).\nDer Kläger hätte dementsprechend die gegen seinen Sohn bestehenden\nerheblichen Verdachtsmomente, wenn nicht völlig ausräumen, so doch\nin einem Maße entkräften müssen, daß eine Verstrickung seines\nSohnes in die Tat und damit die Verwendung seines\nOriginalschlüssels unwahrscheinlich erschiene. Dies ist dem Kläger\naber nicht gelungen. Die Vernehmung des Zeugen F. M. vor dem Senat\nhat den Eindruck, daß dieser in die Sache verwickelt ist und sein\nWohnungsschlüssel dabei Verwendung gefunden hat, eher noch\nverstärkt; keinesfalls kann davon ausgegangen werden, daß letzteres\nunwahrscheinlich ist. Seiner Aussage kann allenfalls insoweit\ngeglaubt werden, als er bekundet hat, er sei an dem betreffenden\nAbend bis ca. 1.00 oder 1.30 Uhr bei einem Rockkonzert in Venlo\ngewesen, so daß eine Täterschaft in eigener Person unwahrscheinlich\nist. Daraus folgt Entsprechendes aber noch nicht für die\nVer-wendung seines Wohnungsschlüssels, da er durchaus jemand\nanderen mit der Durchführung der Tat beauf-tragt haben kann. Der\nZeuge M. wußte bezeichnenderweise selbst nicht mehr, ob er den\nSchlüssel zur Wohnung seiner Eltern in Holland dabei hatte oder\nnicht; das will er auch schon bei seiner Vernehmung vor dem\nLandgericht nicht mehr genau gewußt haben, obwohl das seinerzeit\nanders protokolliert worden ist (vgl. Bl. 210 d.A.). Demnach\nspricht sogar viel dafür, daß die den damaligen Vorgängen zeitlich\nam nächsten liegende Aussage des Zeugen vor der Polizei am 4.\nJanuar 1989 die zutreffende ist, wo er bekundet hat, der Schlüssel\nzur Wohnung seines Vaters habe sich \"in unserer Wohnung\", also in\nder des Zeugen befunden (Bl. 36 d.BA; nicht Bl. 66, wie irrtümlich\nauf Seite 3 Mitte des Sitzungsprotokolls vom 24.09.1992 angegeben).\nUnter diesen Umständen konnte von einer weiteren Beweiserhebung zu\nder Frage, ob der Zeuge M. mit oder ohne Schlüssel zur Wohnung der\nEltern in Holland war, abgesehen werden.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Verdachtsmomente gegen den Zeugen\nM. haben sich auch insoweit verstärkt, als nunmehr entsprechend der\nBekundung des Zeugen feststeht, daß er einen Herrn W. kennt, bei\ndem die Polizei die aus dem Geschäft des Klägers stammende\nGeldbombe gefunden hat. Die Annahme, daß die verspätete Einzahlung\ndes in der Geldbombe befindlichen Betrages mit dem bei dem\n\"Einbruch\" am 17./18. Dezember 1988 erbeuteten Geld vorgenommen\nwurde, liegt unter diesen Umständen noch weniger fern.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Zeuge Frank M. ist nach Meinung des\nSenats auch nicht glaubwürdig. Das folgt nicht nur aus den aus dem\nSitzungsprotokoll vom 24. September 1992 ersichtlichen\nWidersprüchen seiner Aussage zu früheren Bekundungen, sondern\nberuht auch auf einem wenig positiven Eindruck, den der Zeuge bei\nseiner Vernehmung auf den Senat gemacht hat (wobei ausdrücklich\nbemerkt sei, daß bei dieser Einschätzung die Tatsache, daß der\nZeuge aus einer Justizvollzugsanstalt vorgeführt wurde, keine\nBe-rücksichtigung gefunden hat, da dem Senat insoweit jegliche\nKenntnisse über Anlaß und Dauer der Haft fehlen).\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nNach alledem kann ein nach den VHB 84\nversicherter \"Einbruchdiebstahl\" nicht als bewiesen angesehen\nwerden, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen war.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für den Kläger: 44.118,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-29/5-u-113-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-29/5-u-113-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314453","retrieved":"2026-07-09 03:46:26.017044+00:00"}}