{"status":"available","doknr":"OLD314456","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:1029.18U35.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-10-29","aktenzeichen":"18 U 35/92","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Beklagte ist die als eingetragener\nVerein ge-gründete Spitzenbank der Kreditgenossenschaften in der\nBundesrepublik. Zu seinen Mitgliedern gehö-ren die regionalen\nPrüfungsverbände des Genossen-schaftswesens.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin ist ein genossenschaftlich\norgani-siertes Kreditinstitut und war früher als Pflicht-mitglied\ndes dem verklagten Verband angehören-den \"W .\" in Münster gemäß § 5\nAbs. 3 alter Fassung der Satzung des Beklagten zugleich Mitglied\ndes verklagten Verbandes. Diese Zwangsmitgliedschaft ist durch den\nWegfall der genannten Bestimmung entfallen und die Mitgliedschaft\nberuht nunmehr auf freiwilliger Basis.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Zweck des verklagten Verbandes\nbesteht unter anderem in der Errichtung und Verwaltung von\nEin-richtungen zur Sicherung und Förderung der\nKredit-genossenschaften und dem genossenschaftlichen Kre-ditwesen\nnahestehender Institute (§ 4 II der Sat-zung). Die Mittel zur\nDurchführung der Verbands-aufgaben werden durch jährliche Beiträge\naufge-bracht (§ 13 Abs. 1). Die Höhe der Beiträge be-schließt der\nVerbandsrat (§ 13 Abs. 2). Dies gilt auch für die Beiträge\nhinsichtlich eines ins Leben gerufenen Garantiefonds (§ 24 Abs. 2 d\nin Verbin-dung mit § 13 Abs. 1).\n\n8\n\n \n\n9\n\nIm Jahre 1977 faßten die Mitglieder des\nverklagten Verbandes mehrheitlich den Beschluß, einen\nGaran-tiefonds und eine Garantieeinrichtung zu gründen. Die hierzu\nerlassenen Durchführungsbestimmungen wurden im sogenannten\nSE-Statut 1977 niedergelegt. Der Zweck des Garantiefonds besteht\ndarin, etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten der in den Fonds\neinbezogenen Banken abzuwenden oder zu beheben. In den\nGarantiefonds einbezogen sind u.a. die Kredit-genossenschaften, die\neinem regionalen Prüfungs-verband angehören, welcher Mitglied des\nverklagten Verbands ist (§ 31 a).\n\n10\n\n \n\n11\n\nEin Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken\nauf Über-nahme von Bürgschaften und Garantien oder auf\nBe-reitstellung von Mitteln aus dem Garantiefonds be-steht nicht (§\n35 Abs. 3 der Satzung des Beklagten sowie § 30 Abs. 1\nSE-Statut).\n\n12\n\n \n\n13\n\nBemessungsgrundlage für die Beiträge\nder Kredit-genossenschaften und Banken anderer Rechtsform, die\nMitglied eines angehörenden Prüfungsverbandes sind, ist die Summe\nim einzelnen näher bezeich-neter Kredite nach dem jeweils\nvorletzten Jah-resabschluß (§ 6 Abs. 1). Hierzu gehören Wechsel mit\nAusnahme der bundesbankfähigen Wechsel und der zwischen Banken gem.\n§ 3 girierten Wechsel, Forderungen an Kunden mit Ausnahme der\nForderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 KWG sowie\nmit Ausnahme der durch ein zum Garantiefonds beitragspflichtiges\nVerbundsinstitut finanzierten, grundbuchrechtlich gesicherten\nForderungen, soweit das Verbundinstitut das Obligo übernommen hat,\neigene Ziehungen im Umlauf, soweit diese nicht bundesbankfähig oder\nzwischen Banken gem. § 3 gi-riert sind und Verbindlichkeiten aus\nBürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus\nGewähr-leistungsverträgen-Avale. Bei genossenschaftlichen\nZentralbanken, der X. und Banken anderer Rechtsform liegt eine\nandere Bemessungsgrundlage zugrunde. Erhebungssätze, die über\nGrunderhebungssätze hinausgehen, werden vom Verbandsrat des\nBeklagten auf Vorschlag des Vor-standes des Beklagten festgesetzt.\nDie Festsetzung muß für alle Mitgliedsbanken im gleichen\nVerhält-nis vorgenommen werden, wobei die Grenze gem. Abs. 6 zu\nbeachten ist (§ 6 Abs. 3). Reichen die von einem Prüfungsverband\ntreuhänderisch verwalte-ten Garantiefondsmittel zur Abdeckung des\nin einem Verbandsbereich vorhandenen Sanierungsbedarf nicht aus, so\nerhebt der Beklagte bei den Mitgliedsban-ken dieses\nPrüfungsverbands einen zumutbaren Son-derbeitrag (§ 6 Abs. 4). Bei\nEntnahme von Garan-tiefondsmittel sind die Banken des jeweils\nbetrof-fenen Verbandsbereich verpflichtet, die Garantie-fondsmittel\nnach dem System wiederaufzufüllen, daß der Verbandsrat des\nBeklagten beschlossen hat. Än-derungen dieses Systems beschließt\nder Verbandsrat des Beklagten auf Vorschlag des Vorstandes des\nBeklagten, der der vorherigen Zustimmung der Mehr-heit der\nPrüfungsverbände bedarf (§ 6 Abs. 5).\n\n14\n\n \n\n15\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die\nKlägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der vorstehend\nausgeführten Regelungen mit Hilfsanträgen, auf de-ren näheren\nInhalt verwiesen wird (Bl. 535 R bis 536 R).\n\n16\n\n \n\n17\n\nSie hat einen weiteren\nFeststellungsantrag, nicht verpflichtet zu sein, für die Jahre 1984\n- 1989 einen über den Betrag von 658.287,50 DM hinausge-henden\nBetrag an die Sicherungseinrichtung des Be-klagten zu zahlen, bis\ndieser nach der Abschaffung der unterschiedlichen\nBeitragsverpflichtungen der Mitgliedsbanken in den einzelnen\nRegionalverbänden und der Abschaffung ihrer Benachteiligung\ngegen-über den Verbundsinstituten über die Beiträge neu abgerechnet\nhat, im Hinblick auf die von der Be-klagten erhobene Widerklage,\ndie Klägerin zur Zah-lung von 228.583,60 DM nebst 4 % Zinsen seit\ndem 23.05.90 zu verurteilen für erledigt erklärt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der in\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1\ndes SE-Statut geregelte Ausschluß eines Rechtsanspruchs der\nMitgliedsbanken auf Hil-feleistung durch die Sicherungseinrichtung\nsei un-wirksam, weil er gegen den im Vereinsrecht gelten-den\nGrundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz verstoße, insbeson-dere im Hinblick\ndarauf, daß in der Satzung und in dem SE-Statut keine Kriterien\naufgeführt seien, nach denen die Entscheidung über eine\nHilfelei-stung zu treffen sei. Derartige Kriterien gehör-ten zu den\ndie Sicherungseinrichtung bestimmenden Grundentscheidungen, die\ndeshalb in Satzung und Statut geregelt sein müßten. Die fehlende\nFestle-gung benachteilige insbesonders die kleineren\nKre-ditinstitute, die damit den Verbandsinteressen des Beklagten\noder gar einer Verbandswillkür ausgelie-fert seien. Es bestehe die\nGefahr, durch sachlich nicht zwingend gebotene\nVerschmelzungsauflagen in Sanierungsfällen die Anzahl der\nselbständigen Pri-märbanken im Rahmen eines Konzentrationsprozesses\nzu verringern. Bei fehlendem Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf\nHilfeleistung und nicht fi-xierten Kriterien für die Vergabe von\nFondsmittel benachteilige die derzeitige Ausgestaltung der\nSi-cherungsfonds die einzelnen Mitgliedsbanken wegen der fehlenden\nKontrollierbarkeit der Entscheidung der zuständigen Gremien über\ndie Gewährung von Unterstützungsleistungen in unangemessener Weise,\nzumal die Sicherungseinrichtung auch finanziell nicht annähernd in\nder Lage sei, einen Institu-tionsschutz im Einzelfall beim\nZusammenkommen meh-rerer ungünstiger Faktoren auch nur theoretisch\nzu erfüllen, wie der derzeit bestehende Stützungsbe-darf der\nDG-Bank zeige.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Beitragsregelung in § 6 des\nSE-Statuts sei unwirksam, da sie nicht das sich aus dem\nGleich-behandlungsgrundsatz ergebene Gebot, die Beiträge zum\nSicherungsfonds strukturell nach dem von dem einzelnen Institut\ngesetzten Risiko zu bemessen, berücksichtigte, da die\nBeitragsregelung in § 6 pauschal auf die Höhe der ausgeliehenen\nKredite abstelle, ohne das Eigenkapital der einzelnen Institute zu\nberücksichtigen, dessen Höhe maß-geblich für die Bemessung des\nInsolvenz-Risikos sei. Außerdem benachteilige die Beitragsregelung\ndie kleineren Genossenschaftsbanken, weil der pro-zentuale Anteil\nder genossenschaftlichen Zentral-banken und der DG-Bank an\nForderungen an Kunden weit geringer sei als bei den kleineren\nBanken und und demzufolge auch die Beitragshöhe. Bei größeren\nMitgliedsbanken ergebe sich ein nicht berücksich-tigtes Risiko\ndurch Beteiligung an Unternehmen, Wertpapiergeschäften, Devisen-\nund Termingeldge-schäfte. Die Summe der ausgelegten Kredite erfasse\nmithin nur einen kleinen Teil des von den einzel-nen\nMitgliedsbanken ausgehenden Risikopotentials.\n\n22\n\n \n\n23\n\nFerner verstoße das in § 6 Abs. 4 und 5\nder Satzung der Beklagten verankerte Regionalprinzip gegen das\nPrinzip der Beitragsgerechtigkeit, da sachliche Gründe für die\nAnwendung des Regional-prinzips nicht gegeben seien. Der Beklagte\nsei ein bundesweit organisierter Verband und die Banken innerhalb\neines einzelnen Prüfungsverbands bilde-ten weder in sich einen\nabgeschlossenen Markt noch könnten sie aufeinander Einfluß\nnehmen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\ndie Klage abzuweisen und den bereits\ner-wähnten Widerklageantrag gestellt.\n\n29\n\n \n\n30\n\nEr hält die von der Klägerin\nangegriffenen Be-stimmungen seiner Satzung bzw. des SE-Statuts für\nwirksam und ist der Auffassung, die Regelung, wonach ein\nRechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf Hilfeleistung nicht bestehe,\nsei inhaltlich aus-reichend und rechtlich unbedenklich. Der\nAusschluß eines Rechtsanspruchs sei gerechtfertigt, weil die\ntheoretisch denkbaren Risiken so hoch seien, daß sie durch die\nSicherungseinrichtung nicht durch Gewährung eines Rechtsanspruchs\nauf Hilfeleistung abgedeckt werden könnten. Hinzu komme, daß die\nSicherungseinrichtung bei Einräumung eines Rechts-anspruchs auf\nHilfeleistung Versicherungscharakter bekomme, was dazu führe, daß\nin diesem Fall Bei-träge erhoben werden müßten, die ein Vielfaches\nder derzeitigen Beitragssätze ausmachten. Hinzu komme in diesem\nFalle schließlich noch eine steu-erliche Mehrbelastung, die\nebenfalls zwangsläufig zu einer Beitragserhöhung führe. Ebensowenig\nsei die in § 6 SE-Statut enthaltene Beitragsregelung zu\nbeanstanden, weil die Summe der ausgelegten Kredite der geeignetste\nGesichtspunkt zur Heran-ziehung der einzelnen Mitgliedsbanken\nentsprechend dem Risiko einer möglichen Schadensverwirklichung sei.\nAußerdem seien vorhandene stille Reserven, wirtschaftlich also\nEigenkapital, regelmäßig in der Bilanz von den Forderungen am\nKunden abge-setzt, wodurch die Bemessungsgrundlage für die\nGa-rantiefondsbeiträge um die Eigenkapitalbestandteil in Gestalt\nstiller Reserven gekürzt werde. Über-dies spiele die Höhe des\nhaftenden Eigenkapitals einer Bank für die Beurteilung des\nRisikopotenti-als keine ins Gewicht fallende Rolle;\nausschlag-gebend seien vielmehr die Risikofreudigkeit einer Bank\nbei der Kreditvergabe und die Bewertung der Kreditforderungen in\nder Bilanz.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDas in § 6 Abs. 4 und 5 SE-Statut\nenthaltene Regionalprinzip führe auf Dauer statistisch zu keiner\nhöheren Inanspruchnahme der einzelnen Mit-gliedsbanken und trage\ndem Umstand Rechnung, daß die Mitgliedsbanken innerhalb eines\nPrüfungsver-bandes zueinander in engerem Kontakt ständen.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie Klägerin sei damit auch zur\nEntrichtung der mit der Widerklage geltend gemachten rückständigen\nBeitragsleistungen für die Jahre 1984 - 1990 ver-pflichtet.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDas Landgericht hat nach Einholung\neines Sach-verständigengutachtens festgestellt, die in § 6 des\nSE-Statuts des Beklagten enthaltene Beitrags-regelung sowie das in\n§ 35 Abs. 5 c und d der Satzung des Beklagten sowie § 6 Abs. 4 und\n5 des Statuts der Sicherungseinrichtung des Beklagten enthaltene\nRegionalprinzips seien unwirksam, letz-teres, soweit sie die\nErhebung von Sonderbeiträgen auf Banken auf den Bereich eines\nPrüfungsverban-des, dessen Garantiefondsmittel zur Abdeckung des in\nseinem Verbandsbereich vorhandenen Sanierungs-bedarfs nicht\nausreichen, beschränken. Es hat ferner den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klägerin Feststellung\nbeantragt hat, nicht verpflichtet zu sein, für die Jahre 1984 -\n1989 einen über 658,287,50 DM hinaus-gehenden Beitrag an die\nSicherungseinrichtung des Beklagten zu zahlen, bis dieser nach\nÄnderung des § 6 des Statuts seiner Sicherungseinrichtung sowie von\n§ 35 Abs. 5 c und d seiner Satzung sowie von § 6 Abs. 4 und 5\nseines Sicherungsstatuts nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils\nüber die Beiträ-ge neu abgerechnet habe. Im übrigen hat das\nLand-gericht die Klage und die Widerklage abgewiesen.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDas Landgericht hat den in § 35 Abs. 3\nSatz 2 der Satzung des Beklagten und in § 30 Abs. 1 des SE-Statuts\ngeregelten Ausschluß eines Rechts-anspruchs der Mitgliedsbanken auf\nHilfeleistung für die Sicherungseinrichtung für wirksam gehalten\nmit der Begründung, es sei nicht unbillig und sachlich\nungerechtfertigt, daß der Institutsschutz nur prinzipiell bestehe\nund der Anspruch der Mitgliedsbanken faktisch auf die Einhaltung\nder im Vereinsrecht immanenten Regel der Gleichbehand-lung und des\nVertrauensschutzes beschränkt und gesichert sei. Der nach\nAusgestaltung in Satzung und SE-Statut gewährte begrenzte und\nbedingte Institutsschutz sei ein ökonomisch sinnvoller Kom-promiß\nzwischen Sicherung und Begrenzung der von seiner Sicherung\nausgehenden schädlichen Nebenwir-kungen. Dieser bedingte, begrenzte\nInstitutschutz sei mit einem Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf\nHilfeleistung unvereinbar und nicht erfüllbar. Einschränkungen des\nInstitutschutzes durch Satzung und SE-Statuts beständen in\nmehrfacher Hinsicht. Diese Beschränkungen und Konditionierungen des\nvon der Sicherungseinrichtungen des Beklagten gewähr-ten\nInstitutsschutzes, mit denen die Einräumung eines Rechtsanspruchs\nauf Hilfeleistung der Mit-gliedsbanken durch die\nSicherungseinrichtung aus den aufgezeigten Gründen nicht vereinbar\nwäre, stellten einen ökonomisch sinnvollen Kompromiß dar. Der\nInstitutschutz könne in einer Wettbe-werbswirtschaft kein\nSelbstzweck sein und sei deshalb nur unter bestimmten Bedingungen\nmit einer marktwirtschaftlichen Ordnung zur Vereinba-rung, deren\nWettbewerbsprinzip die Auslese und das Ausscheiden von\nGrenzunternehmen einschließe. Ein absoluter Institutschutz würde\ndieses Ausschei-den verhindern. Ein berechtigtes Interesse des\nBeklagten an einem nur beschränkten und konditio-nierten\nInstitutschutz ergebe sich auch daraus, daß sonst leicht die\nMöglichkeit bestehen würde, daß die absolut geschützten Institute\nauf Kosten der Solidargemeinschaft handeln könnten und\nMit-gliedsbanken bei ihrer Geschäftspolitik in der Erwartung damit\nverbundener höherer Ertragschancen weitreichender Risiken eingingen\nin der Gewiß-heit, bei Verlusten notfalls einen Rechtsanspruch auf\nSanierung zu haben. Dies würde im Ergebnis zu einer\nSubventionierung riskanter Kreditvorhaben führen. Schließlich sei\nder Institutschutz nur ein Mittel des Einlegerschutzes und diesen\nspeziell bei den Genossenschaftsbanken auch dem Schutz des\nEigenkapitals, damit dieses in ausreichendem Maße beschafft werden\nkönne. Das Gesamtrisiko einer Bank als Ganzes sei nicht\nversicherbar. Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag,\nfestzustellen, daß der Ausschluß eines Rechtsanspruchs der Banken\nauf Hilfeleistung durch die Sicherungseinrichtung unwirksam sei,\nsolange nicht gleichzeitig in der Satzung des Beklagten, im\nSE-Statut oder in ei-ner Anlage dazu angemessene Verfahrensregeln\nund Kriterien festgelegt seien, nach denen die Ent-scheidung über\ndie Vergabe von Stützungsmaßnahmen zu treffen sei, sei ebenfalls\nunbegründet. Das Fehlen derartiger Kriterien stelle keine\nunwilli-ge Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der\nMitgliedsbanken dar. Materielle Kriterien für das Eingreifen der\nSicherungseinrichtungen seien prak-tisch nicht sinnvoll abstrakt zu\nformulieren, ohne daß es sich dann um bloße Leerformeln handele.\nEbensowenig ließen sich sachgerechte Kriterien abstrakt vorab\nfestlegen, unter welchen Vorausset-zungen in Sanierungsfällen\nVerschmelzungsauflagen erfolgen könnten, da es sich auch hierbei um\neine nicht standardisierbare unternehmerische Entschei-dung im\nEinzelfall handele. Präzisierungen und Objektivierungen seien\nallenfalls in verfahrensmä-ßiger Hinsicht denkbar, in welchem\nStadium und un-ter welchen Beteiligten die Entscheidung über das ob\nund wie von Stützungsmaßnahmen vorbereitet und getroffen werden muß\noder soll. Insoweit würden Verbesserungen der vorhandenen\nRegelungen möglich erscheinen, deren Regelungen beeinträchtige\njedoch die schutzwürdigen Belange der Mitgliedsbanken nicht\nunbillig.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDas Landgericht hat die in § 6 des\nStatuts der Sicherungseinrichtung festgelegte Beitragsre-gelung\nwegen Verstoßes gegen den vereinsrechtli-chen\nGleichbehandlungsgrundsatz für unwirksam er-klärt mit der\nBegründung, die Beitragsregelung erfasse das von den einzelnen\nMitgliedsbanken jeweils gesetzte Insolvenzrisiko strukturell nicht\nsachgerecht, weil die als Bemessungsgrundlage berücksichtigten\nUmstände das von den einzelnen Mitgliedsbanken ausgehende Risiko\nnicht in aus-reichender Weise erfasse. Als weitere\nBemessungs-grundlage kämen daneben insbesondere das vorhande-ne\nEigenkapital in Relation zu den Risikobestän-den, das Risiko des\nAusfalls von Großkrediten sowie die aus dem Einsatz neuartiger\nFinanzinstru-mente sich ergebenden besonderen Risiken in\nBe-tracht.\n\n41\n\n \n\n42\n\nEbenso seien die in § 35 Abs. 5 c und d\nder Sat-zung des Beklagten sowie in § 6 Abs. 4 und 5 des SE-Statuts\nenthaltenen Regelungen insoweit unwirk-sam, als sie die\nSonderbeitragserhebung auf Banken im Bereich eines\nPrüfungsverbandes, in dem ein Sanierungsbedarf aufgetreten sei,\nbeschränkten. Hierin liege eine durch sachliche Gründe nicht\ngerechtfertigte unterschiedliche Behandlung einer bestimmten Gruppe\nvon Mitgliedern der Beklagten, die auf mehrere Jahre bezogen an die\nGrenze der Zumutbarkeit reichen könne. Es erscheine unbillig, das\ngrundlegende Prinzip der Solidar- und Risiko-gemeinschaft bei der\nFinanzierung von Insolvenzen regional zu durchbrechen.\n\n43\n\n \n\n44\n\nIm Hinblick auf die Unwirksamkeit der\nBeitrags-regelung sei daher auch die Widerklage nicht\nbe-gründet.\n\n45\n\n \n\n46\n\nWegen der weiteren Ausführungen des\nLandgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nBeide Parteien haben unter Wiederholung\nund Ergän-zung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung\neingelegt.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie Klägerin verfolgt ihren\nHilfsantrag, festzu-stellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den\nim Statut der Sicherungseinrichtung geregelten Insti-tutsschutz in\neinen der Höhe nach begrenzten Ein-lagenschutz umzuwandeln, nicht\nmehr (Bl. 599) und hat hinsichtlich der übrigen Anträge eine\nKorrek-tur wie Bl. 624 ersichtlich, vorgenommen. Sie hält im\nübrigen den Ausschluß eines Rechtsanspruchs der Mitgliederbanken\nauf Hilfeleistung durch die Sicherungseinrichtung für unwirksam.\nDer Beklag-te besitze in seinem Bereich ein tatsächliches Monopol\nund der Interessenkonflikt zwischen ihm und den beteiligten Banken\ndürfe nicht einseitig zugunsten des Beklagten gelöst werden. Das\nLandge-richt habe zwischen dem in § 35 Abs. 3 angespro-chenen\nInstitutsschutz und der in § 1 des SE-Sta-tuts angesprochenen\nEinlagensicherung nicht nach-haltig differenziert und die vom\nBeklagten unter-haltene und betriebene Sicherungseinrichtung\nbe-zwecke lediglich eine Einlagensicherung und keinen\nInstitutsschutz. Weder Einlagensicherung noch In-stitutsschutz\ndürften im Hinblick auf die wesent-lichen Entscheidungen, an welche\nBank und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen\nHilfelei-stungen erfolgen, in das pflichtgemäße Ermessen der\nLeitungsorgane gestellt werden. Diese könnten einseitig, parteiisch\noder gar willkürlich getrof-fen werden, ohne daß sich die Klägerin\nhiergegen im vorgerichtlichen Raum zur Wehr setzen könne. Der\nGleichheitsgrundsatz sowie der Vertrauens-schutz verlange\neindeutige und nachprüfbare Ver-fahrenskriterien und der\ngrundliegende Mangel der angefochtenen Entscheidung liege darin,\ndaß der das Vereinsrecht beherrschende Gleichbehandlungs-grundsatz\nüberhaupt nicht erwähnt werde, obwohl dieser zum Kernbestandteil\ndes Vereinsrechts gehö-re und notwendigerweise sowohl in der\nSatzung als auch im Statut der Sicherungseinrichtung reflek-tiert\nwerden müsse. Schließlich sei der Gesichts-punkt des\nVertrauensschutzes vernachlässigt und es sei für die Klägerin\nunerträglich zu wissen, daß sie auf der einen Seite erhebliche\nBeitragszahlun-gen zum Sicherungsfonds leisten müsse, welche für\ndie unstrittig gegebenen Sanierungsfälle in der Vergangenheit\nverwendet worden seien, ohne daß für sie transparent werde, unter\nwelchen sachlichen oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der\nPrüfungsverband oder der Vorstand des Beklagten eine Sanierung oder\nFusion beschließen würde. Schließlich verstoße die Regelung der\nBeklagten gegen § 9 AGB-Gesetz, weil sein Statut der\nSiche-rungseinrichtung lediglich einseitige Pflichten der einzelnen\nBanken begründe, nicht aber korre-spondierende Recht vorsehe. In\njedem Fall sei dem Hilfsantrag stattzugeben, weil weder in der\nSat-zung noch im Statut der Sicherungseinrichtung ver-fahrensmäßige\nVorkehrungen getroffen worden seien, daß Ungleichbehandlung oder\nWillkür ausgeschlos-sen seien. Vor allem gehe es darum, Kriterien\nfür die erforderliche Gleichbehandlung einzelner Mitgliedsbanken,\nfestzulegen, was nicht geschehen sei.\n\n51\n\n \n\n52\n\nDie gutachterlichen Ausführungen des\nSachverstän-digen seien nicht stimmig und zum Teil unrichtig, weil\nsie nicht in der Lage seien, die \"Diskrepan-zen\" und Widersprüche\nzwischen Satzung und Statut Sicherungseinrichtung einerseits und\ndem tatsäch-lichen Verhalten des zuständigen Prüfungsverbandes oder\ndes Vorstandes des Beklagten andererseits zu erklären und plausibel\nzu machen. Im übrigen seien die Ausführungen des Sachverständigen\nhinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Hilfsantrages\ngeeignet, einen Mindeststandard zu erreichen, die gröbste\nVerletzung des Gleichheitsgrundsatzes so-wie des zu Gunsten der\nKlägerin streitenden Ver-trauensschutzes abzumildern.\n\n53\n\n \n\n54\n\nDer Beklagte hat ebenfalls Berufung\neingelegt mit dem Antrag auf Klageabweisung insgesamt und\nVerur-teilung der Klägerin im Wege der Widerklage zur Zahlung von\n228.583,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1990.\n\n55\n\n \n\n56\n\nEr hält die in § 6 des SE Statuts\nenthaltene Beitragsregelung und das dort vorgesehene\nRegio-nalprinzip für wirksam u.a. mit der Begründung, der\nBundesgerichtshof sei bereits im Vorprozeß in seinem Urteil vom\n24.10.1988 erkennbar von der Wirksamkeit dieser Bestimmungen\nausgegangen, da er diese nicht bemängelt habe. Ebenso gehe der\nBundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.11.1991 mit seiner\nEntscheidung, für künftige Beiträge zum Garantiefond des Beklagten\nkönnten die Mitglieds-banken keine Rückstellungen bilden,\ninzidenter von der Wirksamkeit der in § 6 SE-Statut enthaltenen\nRegelungen aus.\n\n57\n\n \n\n58\n\nDie in § 6 Abs. 1 SE-Statut enthaltene\nBeitrags-bemessungsgrundlage halte einer richterlichen\nIn-haltskontrolle stand und beeinträchtige nicht die schutzwürdigen\nBelange der Klägerin.\n\n59\n\n \n\n60\n\nSoweit im angefochtenen Urteil\nbeanstandet werde, daß in dem Katalog des § 6 Abs. 1 SE-Statuts die\nneuartigen Finanzierungsinstrumente nicht aufge-führt und nicht\nherangezogen würden zur Bemessung der Beiträge, sei dies\nungerechtfertigt, weil dies bei genossenschaftlichen Ortsbanken\nwegen völli-ger Bedeutungslosigkeit nicht erfaßbar sei. Der\nGesamtbeitrag der genossenschaftlichen Ortsbanken und Zentralbanken\nwürde sich nur geringfügig erhö-hen, so daß die aus den neuartigen\nFinanzinstru-menten resultierenden Risiken eine absolut zu\nver-nachlässigende Höhe ausmachten und eine völlig un-tergeordnete\nRolle spielten.\n\n61\n\n \n\n62\n\nEbensowenig sei das in § 6 Abs. 4 und 5\nSE-Statut und in § 35 Abs. 5 c und d der Satzung enthalte-ne\nRegionalprinzip unwirksam. Auch insoweit sei der Bundesgerichtshof\nin seiner Entscheidung vom 24.10.1988 von der Wirksamkeit dieser\nRegelung ausgegangen. Er habe dort das SE-Statut einer umfassenden\nInhaltskontrolle unterzogen und damit auch das Regionalprinzip als\nangemessenes sachge-rechtes Beitrags-Belastungskriterium anerkannt.\nIm übrigen würden hierdurch die schutzwürdigen Inter-essen der\nMitgliedsbanken nicht unangemessen und unbillig beeinträchtigt.\n\n63\n\n \n\n64\n\nBeide Parteien beantragen unter\nWiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die\nZurückweisung der gegnerischen Berufung. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Vortrags beider Parteien wird auf den Akteninhalt\nverwiesen.\n\n65\n\n \n\n66\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n67\n\n \n\n68\n\nDie Berufungen beider Parteien sind\nzulässig und statthaft.\n\n69\n\n \n\n70\n\nSachlich begründet ist lediglich die\nBerufung des Beklagten, abgesehen von ihrem noch nicht\nent-scheidungsreifen Antrag zur Widerklage.\n\n71\n\n \n\n72\n\nDie Kontrolle der von der Klägerin\nangegriffenen Bestimmungen in der Satzung des Beklagten und seines\nSE-Statuts - es handelt sich um drei Bestimmungen: Ausschluß eines\nRechtsanspruchs auf Hilfeleistung aus dem Garantiefond in § 35 Abs.\n3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1 des\nSE-Statuts, die Kriterien für die Bemessung der Beitragshöhe in § 6\ndes SE-Statuts und das Regionalprinzip bei der Wiederauffüllung der\nGarantiefondmittel - im Rahmen der zulässigen gerichtlichen\nNachprüfung hat keine Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit oder\nÄnderungs- bzw. Er-gänzungsbedürftigkeit ergeben.\n\n73\n\n \n\n74\n\n1.\n\n75\n\n \n\n76\n\nDas SE-Statut und die Satzung des\nBeklagten sind der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH NJW 1989,\n1726). Der Satzungsautonomie sind nicht nur gegenüber\naußenstehenden Dritten, sondern auch im Verhältnis zu den\nVereinsangehörigen selbst gem. § 242 BGB Grenzen gesetzt (BGH\na.a.O.). Die Frage der Zulässigkeit und Erforderlichkeit ei-ner\nInhaltskontrolle verbandsinterner, die Rechts-stellung der\nMitglieder regelnder Normen ist jedenfalls für diejenigen Vereine\nund Verbände, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine\nüberragende Machtstellung innehaben, zu bejahen. So wenig wie es\nsolchen Vereinigungen freigestellt werden kann, Bewerber, die auf\ndie Mitgliedschaft bei ihnen angewiesen sind, willkürlich\nabzuweisen, so wenig kann es ihnen freistehen, ihre Mitglieder\nwillkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB)\nwiderstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen.\n\n77\n\n \n\n78\n\nDas Regelwerk des Beklagten unterliegt\ndamit einer Überprüfung auf seine inhaltliche Billigkeit. Der\nverklagte Dachverband besitzt vor allem wegen der von ihm\nunterhaltenen Sicherungseinrichtungen nicht nur eine überragende\nwirtschaftliche Macht-stellung, sondern in seinem Bereich sogar ein\ntatsächliches Monopol (BGH a.a.O.). Deshalb ist vorliegend eine\nSituation gegeben, die auch eine Überprüfung des verbandrechtlichen\nRegelwerkes auf seine inhaltliche Angemessenheit hin sachlich\nge-rechtfertigt erscheinen läßt (BGH a.a.O.).\n\n79\n\n \n\n80\n\n2.\n\n81\n\n \n\n82\n\nDie im vorliegenden Rechtsstreit von\nder Klägerin angegriffenen Bestimmungen unterliegen damit nur der\nPrüfung, ob sie unangemessen und unbillig die schutzwürdigen\nBelange der Mitgliedsbanken be-einträchtigen, ohne daß hierfür ein\nüberwiegendes sachliches Interesse des verklagten Verbandes an\neiner derartigen Regelung geltend gemacht werden könnte (BGH\na.a.O.).\n\n83\n\n \n\n84\n\na)\n\n85\n\n \n\n86\n\nDer Senat ist in Übereinstimmung mit\nder Kammer der Auffassung, daß der in § 35 Abs. 3 Satz 2 der\nSatzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1 seines SE-Statuts\nenthaltene Ausschluß eines Rechtsan-spruchs der Mitgliedsbanken auf\nHilfeleistungen durch die Sicherungseinrichtung sich nicht als\nsachlich nicht gerechtfertigte, unangemessene und unbillige\nBeeinträchtigung der schutzwürdigen Be-lange der Klägerin\ndarstellt.\n\n87\n\n \n\n88\n\nEs ist nicht unbillig, daß der\nInstitutsschutz nur prinzipiell besteht und der Anspruch der\nMit-gliedsbanken damit faktisch auf die Einhaltung der dem\nVereinsrecht immanenten Regeln der Gleichbe-handlung und des\nVertrauensschutzes beschränkt und durch weitere im SE-Statut\nenthaltene Einzelrege-lungen gesichert wird.\n\n89\n\n \n\n90\n\nZwar hat die Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit durchaus beachtenswerte Umstände vorgetragen, die für\neinen Rechtsanspruch sprechen könnten; diese sind jedoch nicht\nderart schwerwiegend und erheb-lich, daß die Versagung des\nRechtsanspruchs sich als unbillig und unangemessen darstellt, und\nnur hierauf kommt es vorliegend an.\n\n91\n\n \n\n92\n\nDer Beklagte hat im Rahmen der\nSatzungsautonomie das Recht, sich in freier Selbstbestimmung seine\neigene innere Ordnung zu geben und das Verhältnis zu seinen\nMitgliedern zu regeln. Hierbei ist, soweit es den Ausschluß eines\nRechtsanspruchs betrifft, eine der richterlichen Inhaltskontrol-le\nunterliegende Überschreitung seiner Befugnis (Unangemessenheit,\nUnbilligkeit) nicht erkennbar.\n\n93\n\n \n\n94\n\nAusgehend von den überzeugenden und\nerschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. in\nseinem schriftlichen Gutachten vom 20. September 1991 (Bl. 286 f.\nd.GA) spricht die Abwägung der beiderseits schützenswerten\nInter-essen der Parteien für die Wirksamkeit des Aus-schlusses des\nvon der Klägerin begehrten Rechtsan-spruchs.\n\n95\n\n \n\n96\n\nAufgabe der Sicherungseinrichtung des\nBeklagten ist im Unterschied zur direkten Einlagensicherung bei den\nprivaten Banken die sog. indirekte Einla-gensicherung über einen\nInstitutsschutz, wie sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 der Satzung\nergibt. Der von der Sicherungseinrichtung des Beklagten gewährte\nSchutz wird als \"modifizierter Bankenschutz\" be-zeichnet, weil die\nMöglichkeit gegeben ist, vom vollständigen Schutz der Einleger \"in\neinem ex-tremen Ausnahmefall\" auch einmal abzusehen. Damit der\nVerweis auf den \"extremen Ausnahmefall\" kein Freibrief für das\nNichteingreifen der Sicherungs-einrichtung werden kann, erfolgt im\nStatut eine inhaltliche Präzisierung des Begriffs. Zur\nKonkre-tisierung und inhaltlichen Begrenzung dieser Modi-fikation\nist in § 1 Abs. 2 des Statuts ausdrück-lich festgelegt, welche\nEinlagen unkonditioniert geschützt sind. Im Institut der\nSicherungseinrich-tung des Beklagten wird der Gefahr einer\nbedenken-losen oder sogar strategisch auf die Inanspruch-nahme der\nSicherungseinrichtung zielenden Einla-genexpansion durch eine\nModifikation des Begriffs des Institutsschutzes im Sinne einer\nBedingung vorgebeugt, die der Sachverständige als \"modifi-zierten\nBankenschutz\" bezeichnet (Bl. 269). Ande-rerseits beinhaltet der\nInstitutsschutz keinen un-bedingten Bestandschutz für die einzelne\nBank. Es gibt keinen Bestandsschutz für die Organisation, die\nEntscheidungskompetenzen der betreffenden Bank oder ihre\nUnabhängigkeit. Es besteht aber (und das im Gegensatz zur\nEinlagensicherung des Bundesver-bandes Deutscher Banken) regelmäßig\ndie Absicht, das betroffene Institut nicht über ein\nKonkursver-fahren abzuwickeln.\n\n97\n\n \n\n98\n\nWie der Begriff des Institutsschutzes\nin dieser Hinsicht konkretisiert und abgesichert werden kann, ist\nnach Darstellung des Sachverständigen viel weniger präzise\nformulierbar als im Falle des Einleger- und\nEigenkapitalgeberschutzes (Bl. 270). Während also hinsichtlich der\nAnsprüche der Einle-ger und Eigentümer im Statut und den\nVerfahrensre-geln der Sicherungseinrichtung weitgehend präzise\nVorgaben über die Ausfüllung des Begriffs der Institutssicherung\nbeim Einsatz der Sicherungsein-richtung formuliert worden sind,\nfindet man solche Präzisierungen im nicht die Kapitalbeziehungen\nder Banken betreffenden Bereich nur rudimentär (Bl. 270). So sind\nnach § 21 Abs. 6 des Statuts die Banken verpflichtet, die\nForderungen personel-ler und/oder personeller sachlicher Art\nunverzüg-lich zu erfüllen, die der Vorstand des Beklagten im\nEinvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Beklag-ten oder der\nzuständige Prüfungsverband in Vertre-tung des Beklagten zur\nVermeidung der in Anspruch-nahme des Garantiefonds oder des\nGarantieverbandes erhebt, nachdem Sorgfaltspflichten gem. § 19\nver-letzt oder Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen sich eine\nInanspruchnahme des Garantiefonds oder des Garantieverbundes\nabzeichnet.\n\n99\n\n \n\n100\n\nDer Sachverständige zieht\nzusammenfassend aus der Literaturanalyse den überzeugenden Schluß,\ndaß gegen einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung im \"Insolvenzfall\"\ngrundsätzliche marktwirtschaft-liche Überlegungen sprechen sowie\nmögliche An-reizeffekte, die zu einer besonders risikoreichen\nGeschäftspolitik der gesicherten Banken führen (Bl. 279). Wenn\ndiese Gründe schon ökonomisch gegen einen Rechtsanspruch der\nEinleger sprechen würden, dann erst recht gegen einen solchen\nAn-spruch der Institute selbst.\n\n101\n\n \n\n102\n\nSchließlich sprechen gegen einen\nRechtsanspruch steuerliche, versicherungsrechtliche und\nversiche-rungskonstruktionsbedingte Hinderungsgründe. Wie der\nSachverständige in seinen Ausführungen vom 20. September 1971 (Bl.\n287 f. d.GA) zutreffend hervorgehoben hat, besteht insbesondere aus\nsteu-erlichen Gründen ein Interesse am Ausschluß eines\nRechtsanspruchs, damit die Sicherungseinrichtung keinen\nVersicherungscharakter bekommt und einer steuerlichen\nZusatzbelastung unterliegt.\n\n103\n\n \n\n104\n\nBei seiner mündlichen Anhörung (Bl.\n384) hat der Sachverständige ergänzend erklärt, der\nInstututs-schutz sei ein Ausfluß der Besonderheiten inner-halb der\nGruppe der Raiffeisen- und Volksbanken und habe in diesem Rahmen\neine Doppelfunktion. Neben dem mittelbaren Einlegerschutz beinhalte\ner auch den Schutz des Mitglieds im Verein. Ein über-wiegendes\nsachliches Interesse an der vorliegenden Regelung sei, daß weniger\nSicherheit für die Einzelbank für die Gruppe mehr Sicherheit\nbewirke. Mit weniger Sicherheit sei weniger Sicherheit auf\nUnterstützung gemeint und dieser Effekt sei daraus zu erklären, daß\ndann, wenn die angelegten Gelder sicher sind und das Management um\ndie Sicherheit der Bank nicht besorgt zu sein brauche, dann weniger\nzu verlieren ist, durch riskante Operationen aber viel zu gewinnen.\nEs fehle zu-sätzlich die Bindungsfunktion des Eigenkapitals.\nÜberrissene Sicherungssysteme führten praktisch zu einem riskanten\nKreditvorhaben und dies sei eine Erfahrung, die sich seit Anfang\nder 80er Jahre in den Vereinigten Staaten bestätigt und dort zu\neiner Untergrabung der Marktdisziplin geführt habe. Dieser\nGesichtspunkt gelte auch beim Insti-tutsschutz, auch wenn dieser\nnur beschränkt und bedingt sei (Bl. 387). Wenn sich das Management\nüber die Bonität der Anlagen nicht allzusehr den Kopf zu zerbrechen\nbrauche (Risikoprüfung), würden im Wettbewerb weniger risikoarme\nGeschäfte vorgenommen. Diesem Gesichtspunkt sei ein ganz\nentscheidenes Gewicht beizumessen, der schon des-halb grundsätzlich\ndazu führe, daß ein überwiegen-des sachliches Interesse an dem\nAusschluß eines Rechtsanspruchs bestehe (Bl. 387). Ferner sei von\nBedeutung, daß dann, wenn ein Rechtsanspruch auf Unterstützung\nfehle, ineffiziente Banken frühzei-tig ausgeschieden werden\nkönnten. Die Zubilligung eines beschränkten Rechtsanspruchs sei\nökonomisch nicht durchführbar und willkürlich, soweit dies unter\ndem Gesichtspunkt Erschöpfung der Fondsmit-tel geschehen solle.\nDies sei ein rein zufälliges Ereignis und würde beinhalten, daß die\nzu stützen-de Mitgliedsbank dann als erste im nächsten Jahr\nAnspruch auf Unterstützung hätte; dies würde die Beschränkung\nwieder aufheben.\n\n105\n\n \n\n106\n\nStandards für die Notwendigkeit des\nEingreifens der Sicherungseinrichtung seien schwer zu ent-wickeln\n(Bl. 387). Ein möglicher Standard wäre der Verlust des\nEigenkapitals in Höhe von 50 %, der aber nicht in allen Fällen eine\nsinnvolle Größe sei. Allgemein könne man sagen, daß ein Eingreifen\ndann geboten sein müßte, wenn die Bank einen Verlust erlitten habe,\nden sie aus eigenen Mitteln nicht mehr decken könne. Es könne aber\nnicht allein der Verlust maßgebend sein in jedem Einzelfall;\nbeispielsweise könne auch der Ausfall von 3 Großkunden, oder daß es\nzu einem erheblichen Verlust komme, die Notwendigkeit erfordern,\neine neue wirtschaftliche Basis zu finden (Bl. 388). Die\nVoraussetzungen eines Eingreifens sowie die Erwägung ob zu\nliquidieren oder weiterzuführen sei, sei eine nicht\nstandardisierbare unternehme-rische Entscheidung im Einzelfall.\n\n107\n\n \n\n108\n\nEin Versicherungssystem, das bei einem\nRechtsan-spruch zwangsläufig gegeben wäre, sei für eine Gruppe, wie\nes die Volks- und Raiffeisenbanken darstellten, sachlich praktisch\nundurchführbar. Wenn eine solche Versicherung ihren Zweck erfüllen\nsollte, müßte eine staatliche Sicherung instal-liert werden (Bl.\n388).\n\n109\n\n \n\n110\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen\nsind über-zeugend und nachvollziehbar und lassen im Inter-esse\naller Mitglieder der Beklagten den Ausschluß eines Rechtsanspruchs\njedenfalls nicht unbillig und unangemessen erscheinen. Die\nschutzwürdigen Belange der Klägerin sind berücksichtigt und es\nbesteht kein überwiegendes sachliches Interesse der Klägerin an der\nvon ihr gewünschten Regelung. Die vom Sachverständigen aufgezeigten\nNachteile bei der Gewährung eines Rechtsanspruches sind erheblich.\nWenn auch daran gedacht werden könnte, der Klägerin einen\nRechtsanspruch auf Leistungen, die sie mit ihren Beiträgen bezahlt,\nzu gewähren, so stehen diesem Begehren nicht zuletzt deshalb\nerhebliche Bedenken entgegen, weil dies zu einer Steigerung der\nBeiträge führen könnte und es muß der Entscheidung aller Mitglieder\nüberlassen bleiben, welche Regelung insoweit im einzelnen getroffen\nwerden soll. Es erscheint gegenüber den anderen Mitgliedern des\nBeklagten unbillig und unangemessen, gegen ihren Willen - zumindest\ngegen den Willen der Mehrheit - eine Änderung der in § 35 Abs. 3\nSatz 2 der Satzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1 des\nSE-Statuts enthaltenen Regelung herbeizuführen.\n\n111\n\n \n\n112\n\nDer Institutsschutz kann in einer\nWettbewerbs-wirtschaft kein Selbstzweck sein. Er ist deshalb nur\nunter bestimmten Bedingungen mit einer markt-wirtschaftlichen\nVerordnung zu vereinbaren, deren Wettbewerbsprinzip die Auslese und\ndas Ausschei-den von Unternehmen einschließt. Ein absoluter\nInstitutsschutz würde dieses Ausscheiden gerade verhindern.\nInstitutsschutz ist deshalb mit der marktwirtschaftlichen Ordnung\nnur kompatibel, wenn er beschränkt und bedingt ist und dabei\ninsbeson-dere die Möglichkeit eröffnet, daß die im Rahmen der\nUnternehmenssicherung gestützten Institute in der Sanierung mit\nanderen fusioniert werden. Überzeugend ist schließlich der Hinweis,\ndaß leicht die Möglichkeit entstehen würde, daß die absolut\ngeschützten Institute auf Kosten der So-lidargemeinschaft handeln\nund risikoträchtige Ge-schäfte vornehmen könnten. Dies würde im\nErgebnis zu einer Subventionierung riskanter Kreditvorhaben führen\nund hierbei ist auch an den Schutz organi-sationsfremder Banken zu\ndenken, da auch hier der Institutsschutz auf Kosten der\nSolidargemeinschaft unterlaufen werden könnte, wenn eine\nMitgliedsbank in erheblichem Umfang bei organisationsfremden Banken\nGelder aufgenommen und für risikoreiche, verlustbringende\nKreditengagements verwendet hat.\n\n113\n\n \n\n114\n\nHinzu kommt, daß die Klägerin wie jedes\nandere Mitglied im Falle einer Notlage abgesehen von den vom\nSachverständigen insoweit gemachten Ausführun-gen bereits deshalb\nnicht der Willkür der Beklag-ten ausgesetzt ist, weil, wie in der\nmündlichen Verhandlung erläutert, breit gestreute\nEntschei-dungsgremien bei der Prüfung der Sanierungsbedürf-tigkeit\neiner Bank tätig werden; der Regionalver-band bei einem Bedarf bis\n2 Millionen DM, bei ei-nem höheren Bedarf der Vorstand der\nBeklagten ein- schließlich der Beteiligung des Verwaltungsrats und\naller übrigen Verbände.\n\n115\n\n \n\n116\n\nDie weiteren Ausführungen der Klägerin\nin der Be-rufungsbegründung geben keinen Anlaß zu einer vom\nLandgericht abweichenden Feststellung.\n\n117\n\n \n\n118\n\nDie Kammer hat entgegen der Auffassung\nder Klä-gerin die anerkannten Regeln der richterlichen\nInhaltskontrolle nicht verletzt und insbesondere zwischen dem\nInstitutsschutz und der Einlagenver-sicherung nachhaltig\ndifferenziert. Davon abge-sehen hat der Sachverständige Prof. Dr.\nR. in seinen schriftlichen Erläuterungen (Bl. 261 f., insbesondere\nBl. 263) den Unterschied zwischen Institutsschutz und\nEinlagensicherung ausdrücklich berücksichtigt und auch in seiner\nmündlichen Anhörung hierauf nochmals Bezug genommen und ist\neingehend auf deren unterschiedliche Behandlung eingegangen (Bl.\n399 d.GA). Er hat schließlich bei seiner mündlichen Anhörung das\nvon der Beklag-ten eingehaltene Sicherungssystem als\nfunktionsfä-hig bezeichnet (Bl. 386 d.GA) und ein überwiegen-des\nsachliches Interesse an dem Ausschluß eines Rechtsanspruchs bejaht\n(Bl. 387 d.GA).\n\n119\n\n \n\n120\n\nEbensowenig ist es erforderlich, daß\nder Beklagte in seinen Statuten im einzelnen nachprüfbare\nVer-fahrenskriterien aufstellen muß. Dies würde eine Überforderung\nbedeuten, und eine abschließende Regelung ist nicht möglich.\nInsoweit hat der Sach-verständige Prof. Dr. R. bei seiner\nmündli-chen Anhörung (Bl. 387 d.GA) überzeugend erklärt, die\nNotwendigkeit eines Eingreifens der Siche-rungseinrichtungen seien\nschwerlich zu entwickeln, so daß aus diesem Grund auch den von der\nKlägerin gestellte Hilfsanträgen ein Erfolg zu versagen ist.\n\n121\n\n \n\n122\n\nEntgegen den Ausführungen in der\nBerufungsbegrün-dung ist auch kein Verstoß gegen den\nGleichbehand-lungsgrundsatz erkennbar (Bl. 592 d.GA). Der\nAus-schluß eines Rechtsanspruchs braucht im Einzelfall keine\nunangemessene und unbillige Beeinträchtigung der schutzwürdigen\nBelange des Mitglieds darzu-stellen.\n\n123\n\n \n\n124\n\nEbensowenig ist ein Verstoß gegen den\nVertrau-ensschutz erkennbar und kann die Regelung als\n\"unerträglich\" angesehen werden. Nach den Aus-führungen des\nSachverständigen ist bei anderen Banken der Einlagenschutz die\nRegel und auch der Institutsschutz kann keinen unbedingten\nBestands-schutz beinhalten, da es keinen Bestandsschutz für die\nOrganisation, die Entscheidungskompetenzen der betroffenen Bank\noder ihrer Unabhängigkeit gibt (Bl. 269 d.GA).\n\n125\n\n \n\n126\n\nEbensowenig steht die Bestimmung von §\n9 AGB-Ge-setz der vom Beklagten getroffenen Regelung ent-gegen.\nDanach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann\nunwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den\nGebo-ten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-gen. Eine\nderartige unangemessene Benachteiligung der Klägerin ist, wie\nausführlich dargetan, vor-liegend nicht zu erkennen.\n\n127\n\n \n\n128\n\nSoweit die Klägerin im\nBerufungsverfahren mit ihrem geänderten Hilfsantrag erneut geltend\nmacht, im SE-Statut angemessene Verfahrensregelung und Kriterien\nfestzulegen, kann sie auch hiermit kei-nen Erfolg haben. Nach den\nüberzeugenden Ausfüh-rungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. sind\nStandards für die Notwendigkeit eines Eingreifens der\nSicherungseinrichtung nur schwer zu entwik-keln (Bl. 387 d.GA).\nMaterielle Kriterien für das Eingreifen der Sicherungseinrichtung\nlassen sich nicht sinnvoll abstrakt formulieren und im übrigen ist\nes nicht Aufgabe des Gerichts, Verbesserungs-vorschläge (wie von\nder Klägerin im Berufungsver-fahren verlangt, vgl. Bl. 599) zu\nmachen. Abgese-hen davon, daß hierzu nicht einmal die Ausführun-gen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. R. Anlaß geben, ist dies Sache der\nautonomen Entschei-dung der Mitgliederversammlung. Wenn diese einen\nRechtsanspruch aus wirtschaftlichen und banktech-nischen\nÜberlegungen nicht gewährt, so kann es nicht - soweit keine\nUnangemessenheit und Unbil-ligkeit vorliegt - Sache des Gerichts\nsein, hier einzugreifen.\n\n129\n\n \n\n130\n\n3.\n\n131\n\n \n\n132\n\nSoweit die Kammer die in § 6 des\nSE-Statuts ent-haltene Beitragsregelung und das Regionalprinzip für\nunwirksam erklärt hat, war der Berufung des Beklagten\nstattzugeben.\n\n133\n\n \n\n134\n\na)\n\n135\n\n \n\n136\n\nDie Kammer hat in § 6 des\nSE-Sicherungsstatutes einen Verstoß gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz erkannt, weil die Beitragsregelung\nhinsichtlich der Bemessungsgrundlage das von den einzelnen\nMit-gliedsbanken gesetzte Insolvenzrisiko strukturell nicht\nsachgerecht, das heißt proportional erfasse.\n\n137\n\n \n\n138\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt\nwerden. Bei-tragsbemessungskriterien müssen zwangsläufig\npau-schaliert erfaßt werden und haben damit notwendi-gerweise\nAbweichungen von der Gleichbehandlung zur Folge.\n\n139\n\n \n\n140\n\nAuch hier unterliegt der richterlichen\nInhaltskon-trolle nur die Prüfung der Frage, ob die in § 6 des\nSE-Sicherungsstatuts enthaltenen Bemessungs-grundlagen für die\nKlägerin eine unbillige, will-kürliche, den Grundsätzen von Treu\nund Glauben wi-dersprechende Satzungsgestaltung enthalten.\n\n141\n\n \n\n142\n\nDies ist vorliegend zu verneinen.\n\n143\n\n \n\n144\n\nNach § 6 Abs. 1 SE-Statut sind\nBemessungsgrundla-gen für die Beiträge der Kreditgenossenschaften,\nzu denen auch die Klägerin gehört, die jeweiligen Kreditbestände im\nweiteren Sinne, und zwar Wech-sel, Forderungen an Kunden, eigene\nZiehungen und Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und\nScheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsver-trägen.\n\n145\n\n \n\n146\n\nZwar sind die in § 6 des SE-Statuts\ndefinierten Bemessungsgrundlagen für die Beiträge im Hinblick auf\ndas mögliche Risiko einer Inanspruchnahme der\nSicherungseinrichtungen pauschal bemessen, so-fern die Beiträge in\netwa proportional zum abzu-deckenden Risiko angesetzt sein sollen.\nIn den letzten Jahren haben sich insbesondere wegen des vermehrten\nEinsatzes von Finanzinnovationen nach Darstellung des\nSachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 302, 391 d.GA) neuartige Risiken\nergeben, die aufsichtsrechtlich noch nicht erfaßt waren.\n\n147\n\n \n\n148\n\nDie Einbeziehung dieser\nFinanzinnovationen bei der Bemessung des Beitragssatzes ist damit\nwirtschaft-lich vorstellbar und vertretbar, ihre\nNichtberück-sichtigung führt jedoch nicht zu einer derzeit\nunangemessenen Beitragsregelung, wie der Sachver-ständige Prof. Dr.\nR. zutreffend ausgeführt hat (Bl. 477 f., hier: Bl. 482). Denn die\nderzei-tige Regelung läßt eine die kleineren Banken be-sonders\nbelastende Beitragspflicht nicht feststel-len und der höchste Grad\nder Gleichbehandlung kann ohnedies nur bei einer individuellen\nBemessung erreicht werden und jede Pauschalierung bringt\nAbweichungen von der Gleichbehandlung notwendiger-weise mit sich.\nIn Übereinstimmung mit den Ausfüh-rungen des Sachverständigen sind\ndamit - zumindest derzeit - die Kreditbestände als\nBemessungsgrund-lage geeignet. Ob eine umfassende Bestandsaufnah-me\naller Risikobestände zu einer sachgerechteren Beitragsregelung\nführt, kann zutreffen, muß jedoch der zukünftigen Entwicklung und\nder Entscheidungs-freiheit des Beklagten und der ihm\nangeschlossenen Mitglieder überlassen bleiben.\n\n149\n\n \n\n150\n\nInsbesondere bedarf es hier einer\numfassenden Risikoabwägung und der Schaffung eines\nInteressen-ausgleichs, zumal der Sachverständige darauf\nhin-gewiesen hat (Bl. 389 d.GA) daß die kleineren und mittleren\nGenossenschaftsbanken durch diese neuar-tigen Risiken kaum berührt\nwürden und diese ledig-lich im Bereich der DG-Bank und einzelner\nanderer Institute eine Rolle spielten.\n\n151\n\n \n\n152\n\nEbenso hat der Sachverständige\nzutreffend darauf hingewiesen, daß in der Prämienbemessungsform des\n§ 6 SE-Statut nicht enthaltene Eigenkapital habe für Insolvenzen\nkeine allzugroße Bedeutung und sei lediglich eher als Kostenfaktor\nzu berücksichtigen (Bl. 390 d.GA). Eine Differenzierung nach\nRisiko-klassen sei derzeit eine wissenschaftlich ungelö-ste Frage\nund deren Fehlen könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden (Bl. 390 d.GA).\n\n153\n\n \n\n154\n\nMit Recht hat schließlich der Beklagte\n- auch er-neut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - erneut\ndarauf hingewiesen, daß unabhängig von der Frage, ob der Grundsatz\nI zu § 10 KWG auf die besondere Situation der genossenschaftlichen\nOrts-banken und Zentralbanken zugeschnitten sei, ihm ein\nentsprechender zeitlicher Vorlauf zugestanden werden muß, bevor er\nverpflichtet sein kann, die neuartigen Finanzinstrumente in die\nBestimmung des § 6 Abs. 1 SE-Statut aufzunehmen.\n\n155\n\n \n\n156\n\nDie Berücksichtigung dieser neuen\nUmstände bei der Bemessung des Beitrags muß dem autonomen\nKompe-tenzbereich der Beklagten vorbehalten sein und es kann nicht\nAufgabe des Gerichts sein, der Entwick-lung, den Erfahrungen und\ndem Einfluß dieser Ent-wicklungen auf die Geschäftsentwicklung der\nMit-glieder des Beklagten vorgreifend, neue Kriterien für die\nBemessung der Beitragshöhe festzusetzen. Die Feststellung, daß die\nBelange der Klägerin durch die in § 6 enthaltene Beitragsregelung\nim Vergleich zu den übrigen Banken derzeit unangemes-sen und\nunbillig beeinträchtigt werden, läßt sich derzeit nicht\ntreffen.\n\n157\n\n \n\n158\n\nb)\n\n159\n\n \n\n160\n\nEbensowenig folgt der Senat der Kammer,\nsoweit diese das in § 35 Abs. 5 c und d der Satzung des Beklagten\nsowie in § 6 Abs. 4 und 5 SE-Statut ver-ankerte Regionalprinzip für\nunwirksam erklärt hat.\n\n161\n\n \n\n162\n\nIn diesem Regionalprinzip ist der\nGrundsatz ent-halten, daß die Erhebung von Sonder- und\nWieder-auffüllungsbeträgen auf Banken aus dem Bereich desjenigen\nPrüfungsverbandes, in dem der Sanie-rungsfall auftritt, beschränkt\nist. Reichen die von einem Prüfungsverband treuhänderisch\nverwalte-ten Garantiefondmittel zur Abdeckung des in einem\nVerbandsbereich vorhandenen Sanierungsbedarf nicht aus, so erhebt\nder Beklagte bei den Mitgliedsban-ken dieses Prüfungsverbandes\neinen zumutbaren Son-derbeitrag.\n\n163\n\n \n\n164\n\nAuch hierin kann keine unbillige und\nunangemes-sene gegen die Grundsätze von Treu und Glauben\nverstoßende Beeinträchtigung der Klägerin erkannt werden.\n\n165\n\n \n\n166\n\nZunächst ist davon auszugehen, daß die\nSockel-Aus-stattung der Sicherungseinrichtung des Beklagten bei\nallen Mitgliedsbanken gleichmäßig erhoben wird (§ 6 Abs. 2\nSE-Statut). Nur dann, wenn dieser Sok-kel für die Deckung eines\nSanierungsbedarfs in ei-nem Verbandsbereich nicht ausreicht, wird\nvon den Mitgliedsbanken dieses Prüfungsverbandes ein Son-derbeitrag\nerhoben.\n\n167\n\n \n\n168\n\nGrundsätzliche Bedenken gegen\nSonderbeiträge zur Deckung eines entstehenden Sanierungsbedarfs\nbe-stehen nicht (vgl. BGH in seiner Entscheidung vom 24.10.1988).\nDer Sachverständige Prof. Dr. R. hat zutreffend die Parallele zu\nden Sparkassen ge-zogen (Bl. 392 d.GA), bei denen Umlagen ebenfalls\nnach Regionen aufgebracht werden.\n\n169\n\n \n\n170\n\nSchließlich entspricht das\nRegionalprinzip dem natürlichen Aufbau des Prüfungswesens im\nGenossen-schaftsgesetz, Volksbanken und Raiffeisenbanken gehören\njeweils regionalen Prüfungsverbänden an und bilden somit eine\nInteressengemeinschaft, de-ren Eintritt zur Unterstützung eines\nbetroffenen Mitglieds nicht als unbillig und unangemessen angesehen\nwerden kann. Die geschäftlichen Aktivi-täten der Mitgliedsbanken\nsind vorrangig konzen-triert auf den angestammten durch Sitz und\nZweig-stellen bestimmten Geschäftsbereich und die Auf-teilung in 14\nRegionalverbänden in den alten Län-dern und zwei Regionalverbänden\nin den neuen Län-dern - identisch mit den Prüfungsverbänden - läßt\nkeine grundsätzlichen Bedenken dahingehend erken-nen, daß die\neinzelnen Verbände überfordert sind.\n\n171\n\n \n\n172\n\n4.\n\n173\n\n \n\n174\n\nHinsichtlich der vom Beklagten geltend\ngemachten Widerklage ist der Rechtsstreit noch nicht zur\nEntscheidung reif, da es insoweit noch weiterer Aufklärung zur Höhe\ndes geltend gemachten Betrags bedarf.\n\n175\n\n \n\n176\n\nDie weiteren Ausführungen der Klägerin\nim Schrift-satz vom 08.10.1992 sowie das beigefügte\nPrivat-gutachten von Prof. Dr. B. geben dem Senat keinen Anlaß zu\neiner abweichenden Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung.\n\n177\n\n \n\n178\n\nNach den Überlegungen von Prof. B. soll\ndas Verfahren der Sanierungsentscheidung insbe-sondere dadurch\nobjektiviert werden, daß bei allen genossenschaftlichen Bank\nlaufende, von aku-ten Problemen unabhängige Bonitätsanalysen\nstatt-finden, womit ein präventiv wirkendes Steuerungs- und\nKontrollsystem zur Verfügung stehe. Es liegt auf der Hand, daß\ndieses ein völlig anderes Siche-rungssystem bedeutete als das\ngegenwärtige, daß die Verwirklichung des Vorschlages eine oder\nmeh-rere starke Kontrollinstanzen erforderte und das Problem zu\nlösen wäre, wie bei der sich ergebenden Nachstellung des Verbandes\ndie nicht nur förmli-che, sondern wirkliche Selbständigkeit der\nBanken gewhart werden könne. Ein solches Konzept anzu-nehmen oder\nzu verwerfen ist Sache der Verbands-mitglieder; es kann nicht durch\nRichterspruch ok-troyiert werden. Die Beitragserhebung sollte nach\nProf. Dr. B. in stärkerem Maße als bisher risikobezogen bestimmt\nwerden. Das noch zu lösende Problem besteht darin, die maßgeblichen\nvon den unbedeutenden Risikofaktoren zu sondern und in ih-rem\nVerhältnis untereinander richtig zu gewichten. Auch das ist eine\nFrage, die der Entscheidung der Verbandsmitglieder, vielleicht auf\nder Grundlage des Gutachtens und einer dadruch angestoßenen\nwis-senschaftlichen Diskussion, unterliegt, die aber nicht in\ndiesem Rechtsstreit zu lösen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-29/18-u-35-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-10-29/18-u-35-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314456","retrieved":"2026-07-09 03:46:26.324066+00:00"}}